Kategoriearchiv: Verfahrensrecht und Gerichtsorganisation

Ein schweres Gesetzbuch mit einem goldenen Richterhammer liegt auf einem Tisch, daneben eine Waage, ein Mikrochip und ein

Sanktionierung unzulässiger Schriftsätze mit KI-Halluzinationen und Verhängung der Maximal-Missbrauchsgebühr durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat im September 2026 einen wegweisenden Beschluss erlassen: Ein Beschwerdeführer, der im Sorgerechtsstreit KI-gestützte Argumentation mit frei erfundenen Rechtsprechungsgrundsätzen vorlegte, musste die Höchstgebühr von 3.000 Euro nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG zahlen. Der Fall illustriert, wie Gerichte zunehmend konsequent gegen unzulässige KI-Schriftsätze vorgehen – insbesondere dann, wenn kein Anwaltszwang besteht und die formellen Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden.

Verfahrensdetails und Konkretisierung der Halluzinations-Rüge (Rn. 45)

Im Kern ging es um einen Sorgerechtsstreit, in dem der Vater die alleinige elterliche Sorge nach § 1696 BGB beanspruchte. Der Beschwerdeführer reichte einen umfangreichen Schriftsatz ein, der zahlreiche angebliche Entscheidungen des BayVerfGH zitierte. Die genannten Urteile bezogen sich entweder auf völlig andere Rechtsgebiete oder existierten überhaupt nicht. Der Gerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück und kritisierte in Randnummer 45 ausdrücklich die “halluzinierenden KI-Fiktionen”: Es wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf frei erfundenen Rechtsgrundsätzen des BayVerfGH basiere.

Statistische Einordnung der Missbrauchsgebühr

  • Höchstgebühr für mutwillige/unzulässige Beschwerden vor dem BayVerfGH (Art. 27 Abs. 1 S. 2 VfGHG): 3.000 Euro (2026) – Quelle S1
  • Vergleichbarer Gebührenrahmen des Bundesverfassungsgerichts (§ 34 Abs. 2 BVerfGG): 2.600 Euro (2026) – Quelle S2
  • Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG (2 AZN 339/26): 9.951 Euro (2026) – Quelle S3

Abgrenzung zum Anwaltszwang: Die BAG-Entscheidung vom 30.09.2026

Nur eine Woche nach dem BayVerfGH-Beschluss verwarf das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZN 339/26) eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Rechtsanwalt dort einen KI-generierten Schriftsatz mit fingierten BAG-/BGH-Urteilen ungeprüft unterzeichnet hatte. Der Kern der Entscheidung war der Verstoß gegen den Vertretungszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Im Gegensatz zum bayerischen Fall, bei dem kein Anwaltszwang bestand und die materielle Begründungsdefizite im Vordergrund standen, führte die fehlende anwaltliche Endkontrolle beim BAG sofort zur Unwirksamkeit des Rechtsbehelfs.

  • Wert des Beschwerdegegenstands im BAG-Parallelfall: 9.951,00 Euro (2026) – Quelle S3

Der BAG-Fall verdeutlicht die dogmatische Zweiteilung: Bei Anwaltszwang ist die ungeprüfte KI-Nutzung ein grundsätzlicher Verfahrensfehler, während im bürgerlichen Eigenbetrieb die fehlende Begründungsqualität zum Kostenstrafmaßstab führt.

Berufsrechtliche Richtschnur: BRAK-Hinweise zur KI-Endkontrolle

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im Dezember 2024 verbindliche Handlungshinweise zum Einsatz generativer KI veröffentlicht. Diese betonen, dass KI-Systeme reine Hilfswerkzeuge seien und jede zitierte Rechtsquelle eigenverantwortlich vom Anwalt geprüft werden müsse. Die Hinweise bilden die offizielle berufsständische Messlatte, warum Gerichte das Einbringen erfundener Fundstellen als grobe Pflichtverletzung werten.

  • Veröffentlichungsstand der BRAK-Hinweise: Dezember 2024 – Quelle S4

Folgen eines KI-Schriftsatzes offen gelassen

Der BayVerfGH ließ bewusst offen, welche konkreten Auswirkungen halluzinierter Rechtsgrundsätze auf die Beurteilung einer Beschwerde haben. Da kein Anwaltszwang vorlag, war die Beschwerde nicht automatisch unzulässig. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden und der Prüfungsmaßstab überschritten war. Die Randbemerkung zu den halluzinierenden KI-Fiktionen lässt jedoch den denkbaren Einfluss auf die Höhe der Gebühr nicht außer Acht.

Analyse der Kritikpunkte und Risiken

  • Fehlende Begründung zur Kausalität zwischen KI-Einsatz und Gebührenhöhe: Der BayVerfGH gewährte pauschal 3.000 Euro und verwies auf frühere unzulässige Rügen, ohne exakt darzulegen, welche Rolle die Halluzinationen dabei spielten.
  • Gefahr einer Pauschalverurteilung legitimer digitaler Recherchehilfen: Der reine Einsatz von KI ist nicht verboten; entscheidend ist, dass die vorgebrachten Fundstellen der Wahrheit entsprechen.

Praxisrelevante Konsequenzen für Juristen

Die beiden Entscheidungen zeigen deutlich, dass ein verantwortungsbewusster Umgang mit KI unverzichtbar ist:

  • Bei Verfahren ohne Anwaltszwang muss die Begründungsqualität geprüft und gegebenenfalls fehlende juristische Fundstellen durch verlässliche Quellen ersetzt werden.
  • Unter Anwaltszwang darf kein KI-Ergebnis ungeprüft in den Schriftsatz aufgenommen werden; die Endkontrolle liegt beim Rechtsanwalt.
  • Die BRAK-Hinweise geben klare Vorgaben, wann ein KI-Tool als Hilfsmittel zulässig ist und welche Sorgfaltspflichten gelten.

Fazit

Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs markiert einen klaren Präzedenzfall: Ungeprüfte, halluzinierende KI-Schriftsätze können nicht nur zur Ablehnung von Rechtsbehelfen führen, sondern auch zu einer maximalen Missbrauchsgebühr von 3.000 Euro. Im Vergleich dazu demonstriert das BAG-Urteil, dass bei bestehendem Vertretungszwang die rein formelle Unwirksamkeit im Vordergrund steht. Die BRAK-Richtschnur liefert den berufsrechtlichen Rahmen, der künftig die Qualität von KI-gestützten Schriftsätzen sichern soll. Juristen müssen daher ihre Prozesse zur KI-Nutzung streng kontrollieren, um sowohl materielle Begründungsanforderungen als auch formelle Vertretungsregeln zu erfüllen und hohe Kosten zu vermeiden.

Quellen

Ein geoffener Aktenordner mit einem Vorhängeschloss und zerbrochenem Globus liegt auf einem Eichentisch in einem

Bundesgerichtshof klärt Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa – Die neuen Leitlinien für Verbraucher

Am 21. Oktober 2026 hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ein wegweisendes Grundsatzurteil zur Durchsetzbarkeit von Transparenzansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gegen Wirtschaftsauskunfteien gefällt. Das Urteil hebt vier Urteile des OLG Dresden vom 7. Oktober 2025 (Az. I ZR 227/25 bis I ZR 230/25) auf und definiert, wann und wie Betroffene Auskunft über die Logik hinter einem Schufa-Score erhalten können. Gleichzeitig wird deutlich, welche Grenzen – insbesondere zum Schutz des mathematischen Algorithmus als Geschäftsgeheimnis – bestehen.

Hintergrund: Auskunftsanspruch und automatisierte Entscheidungen

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, Informationen darüber zu erhalten, ob eine Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung nach Art. 22 DSGVO beruht. Dabei muss die Auskunft die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung umfassen. Für Scoring-Verfahren der Schufa bedeutet das, dass ein Betroffener nicht nur über den erhaltenen Scorewert, sondern auch über die maßgeblichen Kriterien und deren Gewichtung informiert werden kann – vorausgesetzt, der Score hatte unmittelbar Einfluss auf eine nachteilige Entscheidung, etwa eine Kreditablehnung.

Europäische Vorgaben

  • EuGH-Entscheidung C-634/21 (07.12.2023) ordnet Bonitäts-Scores unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO als mögliche automatisierte Entscheidung ein.
  • Ein Auskunftsanspruch greift erst, wenn die automatisierte Entscheidung maßgeblich für die Vertragsablehnung war.

Das Karlsruher Grundsatzurteil vom 21. Oktober 2026

Der BGH hob die vier Urteile des OLG Dresden (Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25, I ZR 230/25) teilweise auf und verwies die Verfahren zurück. Die Gründe sind drei-fach:

  • Das OLG Dresden habe nicht hinreichend festgestellt, dass der Score tatsächlich kausal für die nachteilige Unternehmensentscheidung war.
  • Die von der Schufa im Jahr 2023 erteilten Standard-Auskünfte erfüllten die gesetzlichen Transparenzanforderungen nicht, weil sie keine ausreichende Auskunft über die zugrundeliegende Logik boten.
  • Der BGH stellte klar, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nur bei Vorliegen einer automatisierten Entscheidung nach Art. 22 DSGVO besteht.

Damit bleibt bestehen, dass die Schufa den genauen mathematischen Kernalgorithmus – seit dem Grundsatzurteil VI ZR 156/13 (28.01.2014) als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt – nicht offenlegen muss.

Beweiserleichterung durch die Kausalitätsvermutung

Der BGH leitet aus dem Effektivitätsgebot des Unionsrechts eine “tatsächliche Vermutung” ab: Zeigt ein Kläger, dass ein Schufa-Score innerhalb kurzer Zeit nach seiner Übermittlung an ein Unternehmen übermittelt wurde und unmittelbar danach eine nachteilige Entscheidung (z. B. Kreditablehnung) erfolgte, reicht diese Kausalitätsvermutung aus, um die Auskunftspflicht zu begründen. Aufwändige Beweise für interne Bank‑KO‑Kriterien sind damit entbehrlich.

  • Voraussetzung: zeitlicher Zusammenhang zwischen Score‑Übermittlung und negativer Entscheidung.
  • Resultat: Die Schufa muss zumindest die maßgeblichen Einflussfaktoren und deren Gewichtung offenlegen – nicht jedoch den vollständigen Quellcode.

Grenzen der Auskunft: Geschäftsgeheimnisse und fehlende Volloffenlegung

Das BGH‑Urteil von 2014 hält den mathematisch‑statistischen Kernalgorithmus der Schufa für ein geschütztes Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnis. Auch nach dem aktuellen Urteil erhalten Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in den exakten Quellcode oder die genauen mathematischen Formeln. Die Auskunft muss sich auf die logische Struktur und die besonders einflussreichen Kriterien beschränken.

Konsequenzen für die vier Verfahren

  • Das OLG Dresden muss die Verfahren neu verhandeln und prüfen, ob die Schufa die “tatsächliche Vermutung” im Einzelfall widerlegen kann.
  • Sollte das Gericht feststellen, dass der Score maßgeblich war, kann ein erweiterter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entstehen.
  • Die Schufa‑Schreiben von 2023 genügen hierfür nicht.

Neuregelung des Scorings im BDSG – § 37a BDSG ab 20. November 2026

Parallel zum Gerichtsurteil tritt am 20. November 2026 § 37a BDSG in Kraft. Die Norm enthält klare Transparenzpflichten und ein Verbot zur Nutzung besonders sensibler Daten (z. B. Geodaten, Kontobewegungen, Daten von Minderjährigen) für Scoring‑Zwecke. Das neue Schufa‑Score‑Modell hat folgende Merkmale:

  • Punktebereich: 100 bis 999.
  • Einflusskriterien: 12 definierte Kriterien.
  • Umstellung: 50 % der Kunden haben bis Herbst 2026 auf das neue Modell gewechselt; vollständige Ablösung bis Ende 2028 geplant.

Die Gesetzesänderung stärkt den rechtlichen Rahmen für Bonitäts‑Scoring und erleichtert künftig die Durchsetzung von Transparenzansprüchen, weil die Auskunftei bereits nach Vorgaben informiert werden muss, welche Kriterien den Score besonders stark beeinflussen.

Praxisleitfaden für Verbraucher

Aus den beiden Entscheidungen ergeben sich klare Handlungsempfehlungen für Betroffene:

  • Bei einer nachteiligen Vertragssituation prüfen, ob ein Schufa‑Score übermittelt wurde.
  • Den zeitlichen Zusammenhang zwischen Score‑Übermittlung und der Entscheidung dokumentieren.
  • Auf Grundlage der “tatsächlichen Vermutung” Art. 15 DSGVO‑Auskunft verlangen – ohne Vollbeweis der internen Bankprozesse.
  • Falls die Schufa keine ausreichende Auskunft nach § 37a BDSG erteilt, kann ein gerichtlicher Anspruch geltend gemacht werden.

Fazit

Das Karlsruher Grundsatzurteil vom 21. Oktober 2026 markiert einen Wendepunkt für die Durchsetzbarkeit von DSGVO‑Transparenzansprüchen gegenüber Wirtschaftsauskunfteien. Durch die Einführung einer Kausalitätsvermutung wird der Nachweis für Verbraucher erheblich erleichtert, während das Geschäftsgeheimnis des Kernalgorithmus weiterhin geschützt bleibt. In Kombination mit der novellierten § 37a BDSG, die ab November 2026 strengere Transparenz‑ und Datenschutzvorgaben für Bonitäts‑Scoring festlegt, entsteht ein effektiver rechtlicher Rahmen, der Verbraucherrechte stärkt und gleichzeitig die Interessen der Auskunfteien berücksichtigt.

Quellen

Ein massiver Tresor steht in einem nüchternen Raum, aus dessen leicht geöffneter Tür ein Bündel Geldscheine, ein

Kritik am Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Rechtsstaatliche Bedenken und Kompetenztfragen

Das vom Bundesministerium für Finanzen vorgestellte Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) soll den Zoll stärken und Finanzkriminalität wirksam bekämpfen. Im Rahmen des zugehörigen Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) wird jedoch ein umfangreicher Rechtsrahmen diskutiert, der aus Sicht zahlreicher Jurist:innen und der Bundesrechtsanwaltskammer erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Schwächen aufweist. Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Inhalte des Regierungsentwurfs zusammen, beleuchtet die kritisierten Aspekte im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf und diskutiert die daraus resultierenden Fragen zu Selbstbelastung, Verfahrenskompetenz und Grundrechten.

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Zielsetzung und zentrale Regelungen

Das ZFG verfolgt das Ziel, den Zoll künftig stärker zu befähigen, Vermögenswerte von mutmaßlichen Straftätern einzuziehen, um organisierten Finanzkriminalität wirksam entgegenzuwirken. Kernbestandteil ist das Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG), das in einem Referentenentwurf im Februar 2026 im Rahmen des Aktionsplans gegen organisierte Kriminalität veröffentlicht wurde. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:

  • Einziehung von Vermögenswerten wie Bargeld, Kraftfahrzeugen oder Immobilien, wenn deren Herkunft nicht plausibel aus rechtlicher Quelle erklärt wird.
  • Einsetzung der Finanzgerichtsbarkeit für die Überprüfung der Einziehung – ein Wechsel von der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Referentenentwurf.
  • Einführung von Selbstanzeige-Möglichkeiten (§ 59 ZollKrimBG-RegE) zur Beendigung von Ermittlungen gegen einzelne Gegenstände.

Kritikpunkte am Regierungsentwurf

Juristische Fachkreise, angeführt von Prof. Dr. Sebastian Beckschäfer (Partner, VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf/Essen), kritisieren den Entwurf unter anderem aus folgenden Gründen:

  • Selbstbelastungsfreiheit und Recht auf rechtliches Gehör: Der ursprüngliche Referentenentwurf sah ein unanfechtbares Säumnisurteil (§ 52i Abs. 4) bei verspäteter Herkunftsangabe vor – ein klarer Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Im Regierungsentwurf wurde dieser Passus gestrichen, doch bleiben erhebliche Eingriffe in das rechtliche Gehör bestehen.
  • Gefahrenfiktion: Die Möglichkeit, eine Gefahr bei ungeklärter Herkunft pauschal anzunehmen (§ 52b Abs. 6), wurde ebenfalls entfernt, jedoch bleibt die Gefahrdefinition im neuen Gesetz vage.
  • Beweismaßstab: Der Nachweisstandard wurde von einer “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” auf die “richterliche Überzeugung” angehoben (§ 62 Abs. 1 S. 1), was die Schwelle für Einziehungen deutlich senkt.
  • Selbstanzeige: Die Regelung, dass eine Selbstanzeige Ermittlungen beendet, erscheint kaum plausibel, da sie praktisch einer kostenfreien Übertragung von Vermögenswerten an den Staat gleichkommt.

Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Der Regierungsentwurf hat einige der umstrittensten Regelungen abgeändert oder gestrichen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Entfernung des unanfechtbaren Säumnisurteils, das gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstieß.
  • Streichung der Gefahrenfiktion bei ungeklärter Herkunft, womit die Gefahrannahme nicht mehr pauschal erfolgen kann.
  • Verschiebung der Gerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten zu Finanzgerichten – damit soll laut Regierung eine fachlichere Prüfung gewährleistet werden.
  • Erhöhung des Beweismaßstabs auf die richterliche Überzeugung, wodurch die staatliche Belastungsstelle stärker gewichtet wird.
  • Beibehaltung der Möglichkeit zur Selbstanzeige, die jedoch aus Sicht kritischer Jurist:innen kaum wirksam ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Entwurf wirft nach Ansicht der Fachleute mehrere Verfassungsrechtliche Probleme auf:

  • Nemo-tenetur-Prinzip: Das Grundrecht, nicht zur Selbstbelastung verpflichtet zu sein, wird durch die Möglichkeit, Schweigen als negativ zu werten, zum Teil unterlaufen.
  • Unklare Rechtsgutdefinition: Das im Gesetz geschützte Rechtsgut (§ 5a ZollKrimBG-RegE) wird als “Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und das Wirtschafts- und Finanzsystem” bezeichnet, bleibt jedoch konturlos und lässt die Abwägung zwischen Rechtsgütern unbestimmt.
  • Personenbezogene Verdachtsmomente: Personen, die vorbestraft sind (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 a) oder falsche Verwandte haben (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 d), geraten unter verstärkten Verdacht, obwohl kein konkretes Delikt vorliegt.

Polizeirechtliche Einordnung und Kompetenzfragen

Obwohl das Gesetz als polizeirechtliche Gefahrenabwehr formuliert wird, ähnelt die praktische Anwendung einer strafrechtlichen Einziehung ohne Unschuldsvermutung, Tatnachweis oder Verwertungsverbote. Das führt zu folgenden Problemen:

  • Die Einziehung erfolgt außerhalb eines Strafverfahrens und steht damit im Widerspruch zu den Prinzipien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einziehungen ohne Verurteilung nur unter hohen Hürden zulassen.
  • Die gesetzliche Kompetenz für ein solches Einziehungsrecht ist unklar: Das Grundgesetz trennt strikt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Zoll- und Handelsrecht) von der Ländergesetzgebung für das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Der Entwurf kombiniert jedoch Elemente aus beiden Bereichen, ohne klar zuzuordnen.
  • Der Versuch, das Einziehungsrecht als Polizeirecht zu klassifizieren, um strafrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, wird als “Etikettenschwindel” bezeichnet, weil die praktische Wirkung einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung entspricht.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Der Gesetzgebungsprozess befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Angesichts der aufgezeigten Schwächen empfiehlt die Bundesrechtsanwaltskammer, dass der Regierungsentwurf weiter reformiert wird, um insbesondere die folgenden Punkte zu adressieren:

  • Klare Definition des geschützten Rechtsguts, sodass eine nachvollziehbare Abwägung zwischen staatlichen Interessen und Grundrechten möglich ist.
  • Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechts auf rechtliches Gehör durch eindeutige Regelungen, die Schweigen nicht automatisch als negativ bewerten.
  • Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Länderkompetenzen, um verfassungsrechtliche Fehlzuweisungen zu vermeiden.
  • Einführung einer strengeren Beweisanforderung, die über die reine richterliche Überzeugung hinausgeht und konkrete Indizien erfordert.
  • Überprüfung der Selbstanzeige-Regelung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und des Schutzes des Bürgers vor unverhältnismäßigen Vermögensverlusten.

Nur wenn diese Punkte berücksichtigt werden, kann das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz das Ziel einer wirksamen Finanzkriminalitätsbekämpfung erreichen, ohne das Vertrauen in den Rechtsstaat zu gefährden.

Fazit

Der Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Zolls und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität dar. Dennoch bleiben erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Probleme bestehen, die aus Sicht der juristischen Fachwelt nicht hinreichend adressiert wurden. Die kritischen Aspekte – von der Gefahr der Selbstbelastung über unklare Kompetenzzuschreibungen bis hin zu einer potenziell unverhältnismäßigen Vermögenseinziehung – erfordern weitere parlamentarische Bearbeitung. Eine konsequente Überarbeitung, die Grundrechte wahrt und die Zuständigkeiten klar regelt, ist unerlässlich, um das Gesetz sowohl wirksam als auch rechtsstaatlich legitim zu machen.

Quellen

Zwei gestrickte Babyschuhe liegen auf einem Richterhammer neben einem offenen Gesetzbuch und einem Schnuller in einem

Gerichtlicher Abschiebestopp für ein Säugling ohne Eltern – Kontroverse um § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG

Ein dreimonatiges kurdisches Mädchen, in Deutschland geboren, sollte von den Behörden aus Hessen in die Türkei abgeschoben werden – obwohl seine Eltern im laufenden Asylverfahren bleiben dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Abschiebungsandrohung vorerst ausgesperrt und das Vorgehen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) scharf kritisiert. Der Fall macht die Spannungsfelder zwischen dem beschleunigten EU-Asylverfahren, den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes (Art. 6 GG) und der Auslegung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG besonders deutlich.

Rechtsgrundlagen und die Kontroverse um § 34 AsylG

Bedeutung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG dürfen Abschiebungsandrohungen nur erlassen werden, wenn das Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht gegen die Maßnahme sprechen. Die Vorschrift ist damit eng verknüpft mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Familien (Art. 6 GG).

Unterschied zwischen Asylverfahren und Aufenthaltsrecht

Das BAMF argumentiert, dass familiäre Belange erst bei Vorliegen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu beachten seien. Das bedeutet: Während einer bloßen Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (“vorläufiger Aufenthalt für Asylsuchende”) könne das Kindeswohl im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht in die Entscheidung einfließen.

Der Fall des kurdischen Säuglings – Fakten zum Eilbeschluss

  • Geburtsort: Hessen, Deutschland; Alter: drei Monate.
  • Eltern – kurdische Geflüchtete aus der Türkei – hatten bereits 2025 ihren Asylantrag beim BAMF abgelehnt bekommen.
  • Der Asylantrag des Kindes wurde im Zuge der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen neuen EU-Asylverfahrensverordnung in einem beschleunigten Verfahren abgelehnt.
  • Durch Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung entfiel für das Kind die automatische aufschiebende Wirkung der Klage, die den Eltern noch zusteht.
  • Das VG Wiesbaden erlässt am 25. September 2026 (Az. 7 L 2405/26.WI.A) einen unanfechtbaren Eilbeschluss, der die Abschiebungsandrohung bis zur gerichtlichen Klärung aussetzt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Das VG Wiesbaden stützt seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Überlegungen:

  • Die Abschiebungsandrohung widerspreche der herrschenden Rechtsprechung, die bereits betont, dass auch bei lediglich gestatteten Aufenthalten die familiären Bindungen zu prüfen seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.01.2025, Az. OVG 12 N 23/24).
  • Art. 6 GG verpflichte den Staat, das Kindeswohl zu schützen; ein drei Monate altes Kind könne die langfristigen Folgen einer räumlichen Trennung kaum erfassen und riskiere daher einen de facto-Verlust der familiären Bindung.
  • Die reine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG begründe keinen rechtmäßigen Aufenthalt, schließe jedoch die Berücksichtigung familiärer Belange nicht aus.
  • Das Gericht kritisiert das BAMF dafür, die herrschende Rechtsprechung nicht anzuerkennen, und bezeichnet das Vorgehen als “unverständlich”.

Statistische Einordnung – steigende Anträge von Kindern unter einem Jahr

Der Einzelfall spiegelt eine wachsende systemische Relevanz wider:

  • Im Jahr 2025 wurden in Deutschland 17.707 Asylerstanträge von unter-jährigen Kindern gestellt – das entspricht 4,8 % aller Asylanträge (BAMF-Statistik 2025).
  • Von diesen Anträgen stammen 6.221 aus der Türkei, also fast ein Drittel der Gesamtheit.
  • Die bereinigte Schutzquote für türkische Asylsuchende lag 2025 lediglich bei 10 % (Mediendienst Integration 2026).
  • Im selben Jahr wurden insgesamt 11.919 Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen eingereicht.

Die Zahlen verdeutlichen, dass die Behandlung nachgeborener Kinder im Asylverfahren nicht nur ein Einzelfall, sondern ein wachsendes politisches und rechtliches Druckfeld ist.

Gegenposition des BAMF – administrative Trennung von Verfahren

Das BAMF begründet seine Haltung mit einer streng administrativen Logik:

  • Die Abschiebungsandrohung sei eine formelle Rechtsfolge, die unabhängig von der späteren Vollziehbarkeit zu erlassen sei.
  • Familiäre Belange würden erst im Hintergrund bei der konkreten Vollziehung der Abschiebung durch die unteren Behörden geprüft werden – nicht bereits im Asylverfahren.
  • Damit sei die Zuständigkeit zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erst bei Vorliegen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach § 4 AufenthG relevant.

Der BAMF verweist zudem auf zahlreiche Entscheidungen anderer Gerichte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, VG Düsseldorf, VG Leipzig, VG Osnabrück), in denen die Behörde die Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthaltsrechts für die Anwendung von § 34 AsylG betont.

Kritik von Ausländerbeiräten und menschenrechtliche Perspektive

Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen äußert sich zu der politischen Entwicklung, bei der steigende Abschiebezählen immer stärker in den Vordergrund rücken. Sie warnt davor, dass die konkreten Lebensumstände von Geflüchteten und die Verantwortung für eine sorgfältige, rechtskonforme Entscheidungsfindung dabei aus dem Blick geraten. Die Beurteilung, dass ein drei Monate altes Kind ohne seine Eltern nach Türkei abgeschoben werden soll, wird als “entmenschlichend” bezeichnet.

Obwohl das VG Wiesbaden die abschiebungsbezogene Klage des Babys aussetzt, ist über einen dauerhaften Aufenthalt der gesamten Familie noch nicht entschieden – die Klagen der Eltern gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge laufen weiter.

Fazit

Der Fall des kurdischen Säuglings verdeutlicht die Spannungen, die entstehen, wenn beschleunigte EU-Asylverfahren mit dem verfassungsrechtlichen Familienschutz kollidieren. Während das BAMF konsequent die Trennung von Asyl- und Aufenthaltsverfahren betont, sieht das VG Wiesbaden – gestützt auf bereits etablierte Rechtsprechung und Art. 6 GG – die Notwendigkeit, das Kindeswohl bereits im Asylverfahren zu berücksichtigen. Die statistische Entwicklung, die einen deutlichen Anstieg von Asylanträgen unter-jähriger Kinder zeigt, verstärkt den Druck, klare und einheitliche Vorgaben zu schaffen, die sowohl dem schnellen Asylverfahren als auch dem Schutz neugeborener Kinder gerecht werden.

Quellen

Ein prächtig dekoriertes Oktoberfest-Zelt mit dunklem Holzwerk und warmem Sonnenlicht, umgeben von Tischen und Bänken auf

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte statt Vergabekammern bei der Oktoberfest-Zeltvergabe

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit dem Beschluss vom 16.10.2026 (Az. Verg 5/26 e) klargestellt, dass die Vergabe der Oktoberfest-Großzelte nicht unter das EU-Vergaberecht fällt. Der Kern der Entscheidung liegt in der fehlenden Dienstleistungskonzession der Stadt München – die Zelte bleiben private Wirtschaftsgüter, die von den Wirten auf eigenem Risiko betrieben werden. Damit wird einerseits die Traditionspflege gesichert, andererseits wird die Rechtssicherheit für die Betreiber gestärkt, weil ein EU-Weite Ausschreibung nicht notwendig wird.

Rechtsgrundlage und Entscheidung des BayObLG

Der Antrag von Alexander Egger (WE Gutshof GmbH) auf Nachprüfung nach §§ 155 ff. GWB wurde vom BayObLG als unzulässig verworfen. Die wesentlichen Gründe waren:

  • Es fehlt an einer vertraglichen Betriebspflicht in den Zulassungsverträgen für das Jahr 2026.
  • Die Stadt München hat keinen Beschaffungs-Bezug – sie stellt lediglich den Rahmen des Volksfestes bereit, nicht den Betrieb der Zelte.
  • Nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB liegt keine Dienstleistungskonzession vor, weil kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers besteht.

Damit ist das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB nicht eröffnet. Der Senat betonte, dass die Entscheidung das bestehende 13-Punkte-Verfahren der Stadt München nicht inhaltlich beurteilt, sondern nur den vergaberechtlichen Weg ausschließt.

Verfahrensverlauf und Vorinstanz

Die Entscheidung des BayObLG schließt den Rechtsweg, den die Vergabekammer Südbayern bereits am 21. Mai 2026 (Az. 3194.Z3301-26-21) beschritten hatte. In der Vorinstanz war bereits festgestellt worden, dass die Zulassung der Zelte keine Dienstleistungskonzession darstellt. Der Kläger, Alexander Egger, hatte zuvor in einem Eilverfahren am 18. Juni 2026 gegen die Zulassung zweier großer Zelte gescheitert.

Ökonomische Rahmenbedingungen der Zeltvergabe

  • Streitwert des Verfahrens: 1 000 000 Euro (2026) – Quelle S1.
  • Geschätzter Mindestumsatz pro Großzelt: 10 000 000 Euro (2026) – Quelle S1.
  • Gesamtbesucherzahl Oktoberfest 2026: 7,4 Millionen Personen – Quelle S3.
  • Bewertungskategorien im städtischen Kriterienkatalog: 13 Kategorien – Quelle S2.
  • Anzahl großer Festhallen (Zelte): 14 Stück – Quelle S2.

Bedeutung für Volksfeste im gesamten DACH-Raum

Das Urteil dient als Leitentscheidung für andere Festveranstalter in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Hätte das Gericht die Vorliegen einer Dienstleistungskonzession bejaht, müssten Kommunen künftig für Volksfeste, Kirmessen oder Weihnachtsmärkte EU-konforme Ausschreibungen durchführen. Der maßgebliche EU-Schwellenwert für Bau- und Dienstleistungskonzessionen liegt bei 5,538 Millionen Euro (2026). Da die erwarteten Umsätze der Wiesn-Zelte diesen Schwellenwert bereits im Vorfeld nicht erreichen, bewahrt das Urteil die Kommunen vor einem “Vergabemonster” in Milliardenhöhe.

Offene Rechtsfragen und Restrisiken

Obwohl das BayObLG die vergaberechtliche Frage abschließend klärt, bleiben zwei wesentliche Risiken bestehen:

  • Ein möglicher Verfassungsbeschwerde-Weg vor das Bundesverfassungsgericht. Egger hat angekündigt, dort eine Berufsfreiheitsverletzung nach Art. 12 GG geltend zu machen.
  • Eine potenzielle EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Vorlagepflicht sehen sollte.

Beide Verfahren könnten das bislang unangefochtene Ergebnis erneut aufrollen.

Rechtlicher Schutz für unterlegene Bewerber

Das BayObLG-Urteil schließt nicht die Möglichkeit einer materiellen Kontrolle der Zeltvergabe aus. Unterlegene Bewerber können weiterhin die Gleichbehandlungs- und Marktzugangsansprüche nach § 70 GewO (2026) geltend machen. Damit bleibt das Verwaltungsgericht München als zuständige Instanz für die Überprüfung des 13-Punkte-Verfahrens und etwaiger Ermessensfehler.

Die Stadt München behält ihre Rolle als Veranstalterin und Ordnungspflichtige, während die Betreiber nach wie vor wirtschaftlich eigenverantwortlich handeln. Das System bleibt also offen für Anfechtungen, jedoch nicht über das EU-Vergaberecht.

Fazit

Die Entscheidung des BayObLG ist ein Meilenstein für die Verwaltungspraxis bei Großveranstaltungen. Sie bestätigt, dass die Oktoberfest-Zeltvergabe keine EU-Dienstleistungskonzession darstellt und schützt damit die jahrhundertealte Tradition des Münchner Volksfestes vor einer potenziell belastenden EU-Ausschreibung. Gleichzeitig bleibt die materielle Kontrolle über das Punktesystem den Verwaltungsgerichten vorbehalten, sodass Transparenz und Gleichbehandlung weiterhin gerichtlich durchsetzbar sind. Für andere Volksfeste im DACH-Raum setzt das Urteil einen Präzedenzrahmen, der übermäßige Bürokratie verhindert und zugleich den Rechtsweg für Betroffene offen lässt.

Quellen

Ein leerer Richterstuhl aus dunklem Holz mit einer geöffneten roten Aktenmappe, ein Stapel Aktenordner, eine Tasse

Bundesweites Modellprojekt zur psychosozialen Prozessbegleitung in familiengerichtlichen Gewaltschutzverfahren

Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht stellen für viele Opfer häuslicher Gewalt die erste und zugleich schwierigste Instanz dar, um zu einer wirksamen Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu gelangen. Bislang fehlt ein gesetzlich verankerter Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung – im Gegensatz zum Strafverfahren, wo seit 2017 ein solcher Anspruch besteht. Das neue Modellprojekt, das von 2025 bis 2027 mit insgesamt drei Millionen Euro vom Bundeshaushalt gefördert wird, soll diese Lücke schließen und Betroffenen professionelle emotionale und organisatorische Unterstützung bieten.

Hintergrund: Warum psychosoziale Begleitung im Familienrecht fehlt

Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind häufig die erste rechtliche Hürde für Gewaltopfer. Ohne erfahrene Begleitung im zivil- und familienrechtlichen Verfahren steigt das Risiko von Verfahrensabbrüchen und Retraumatisierung. Während das Strafverfahren bereits über § 406g StPO und das PsychPbG einen Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung vorsieht, existiert ein entsprechender Anspruch vor Familiengerichten bislang nicht. Diese Diskrepanz führt zu einem ungleichen Opferschutz und erschwert den Zugang zu lebenswichtigen Schutzmaßnahmen.

Konkrete Modellstandorte und Finanzierungsstruktur

Die praktische Erprobung konzentriert sich auf insgesamt 14 Amtsgerichte in den vier beteiligten Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Die ausgewählten Gerichte sind:

  • Baden-Württemberg: Besigheim, Mannheim, Sinsheim, Stuttgart
  • Brandenburg: Bernau, Brandenburg an der Havel, Neuruppin
  • Nordrhein-Westfalen: Aachen, Kerpen, Münster
  • Schleswig-Holstein: Elmshorn, Flensburg, Lübeck, Neumünster

Für das Modellprojekt stehen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz drei Millionen Euro für die Jahre 2025-2027 zur Verfügung. Zusätzlich stellt der Bund zwei Millionen Euro für flankierende Aufklärungs- und Informationskampagnen bereit, die Betroffene frühzeitig über das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung informieren sollen.

Wissenschaftliche Begleitung und Evaluationsziele

Die Evaluation des Projekts erfolgt durch das Forschungsinstitut Socles in Kooperation mit dem Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff). Ziel ist es, anhand von quantitativen und qualitativen Daten zu klären, unter welchen Bedingungen die Begleitung in den häufig von Eilanträgen geprägten Gewaltschutzverfahren eine Entlastung der Betroffenen bewirkt. Die Begleitung wird dabei ausschließlich emotional-organisatorisch geleistet; juristische Beratung und Vertretung bleiben außen vor. Nach Abschluss des vierten Absatzes wird die wissenschaftlich begleitende Forschung durch Socles weitergeführt und ausgewertet.

Erfahrungen aus dem Strafverfahren und aktuelle Reformbestrebungen

Im Strafverfahren existiert die psychosoziale Prozessbegleitung seit Einführung des § 406g StPO im Jahr 2017. Evaluationsberichte des Bundesjustizministeriums (BMJV 2025) zeigen zwar eine hohe Wirksamkeit, jedoch waren die tatsächlichen Beiordnungszahlen bundesweit hinter den Prognosen zurück. Parallel dazu arbeitet das BMJV an einem Referentenentwurf, der die Voraussetzungen für die Beiordnung im Strafverfahren bei häuslicher Gewalt erleichtern soll. Die Erfahrungen aus dem Strafrecht bilden somit die Grundlage für die geplante Ausweitung auf das Familienrecht.

Statistische Übersicht: Gewaltfälle und Geschlechterverteilung

Im Jahr 2024 wurden im Land Brandenburg laut dem Ministerium der Justiz insgesamt 6 790 Fälle von häuslicher Gewalt polizeilich erfasst. Davon waren 69 % der Opfer Frauen. Diese Zahlen verdeutlichen das anhaltend hohe Ausmaß von Gewalt und unterstreichen die Dringlichkeit, Opfern im Familiengerichtsverfahren gezielte Unterstützung zukommen zu lassen.

Risiken und kritische Punkte des Modellprojekts

  • Fehlende Anschlussfinanzierung und Länderzuständigkeit: Nach Ablauf der Bundesförderung Ende 2027 liegt die reguläre Finanzierung bei den Bundesländern. Ohne bundesgesetzliche Regelfinanzierung droht ein uneinheitlicher Flickenteppich.
  • Grenzziehung zwischen Beistandschaft und unerlaubter Rechtsberatung: Prozessbegleitende dürfen keine rechtliche Beratung oder Beweiswürdigung übernehmen. In der Praxis müssen mögliche Rollenkonflikte mit Anwälten und Verfahrensbeiständen klar abgegrenzt werden.

Unterschiede zur anwaltlichen Vertretung und zum Verfahrensbeistand

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen leisten ausschließlich qualifizierte emotionale und organisatorische Hilfe vor, während und nach den Verhandlungen. Sie stellen keine Anträge, geben keine juristischen Ratschläge und vertreten die Betroffenen nicht rechtlich. Im Gegensatz dazu übernehmen Rechtsanwälte und Verfahrensbeistände die rechtliche Vertretung und Beratung.

Fazit

Das bundesweite Modellprojekt zur psychosozialen Prozessbegleitung in familiengerichtlichen Gewaltschutzverfahren stellt einen wichtigen Schritt zur Schließung einer langjährigen Versorgungslücke dar. Durch die Kombination aus gezielter Finanzierung, klar definierten Gerichtsstandorten und einer wissenschaftlichen Begleitforschung sollen Betroffene nicht nur emotional entlastet, sondern auch die Verfahrensdauer und -qualität nachhaltig verbessert werden. Gleichzeitig zeigen die kritischen Punkte – insbesondere die Gefahr einer ungleichen Anschlussfinanzierung und die Notwendigkeit einer klaren Rollenabgrenzung – dass eine langfristige gesetzliche Verankerung notwendig ist, um den Opferschutz bundesweit einheitlich zu gewährleisten.

Quellen

Ein bronzener Richterhammer liegt auf einem schweren Gesetzbuch vor der Marmorstufe eines Gerichtsgebäudes mit hohen

Wahl von Dr. Carsten Günther zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und Nominierung von Prof. Dr. Gregor Thüsing zum EuGH-Generalanwalt – Bedeutung und Hintergründe

Am 15. Oktober 2026 hat der Richterwahlausschuss zwei wegweisende Personalentscheidungen getroffen: Dr. Carsten Günther wurde zum Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gewählt und soll dabei gleichzeitig zum Präsidenten des Gerichts in Leipzig berufen werden. Parallel dazu wurde Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Bundesregierung als deutscher Kandidat für das Amt des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) nominiert. Beide Ernennungen schließen eine mehrmonatige Führungs-Vakanz am höchsten deutschen Verwaltungsgericht und markieren einen Generationenwechsel in der deutschen Vertretung vor dem EuGH.

Vorgeschichte der Führungsvakanz am Bundesverwaltungsgericht

Das Präsidentenamt am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war seit Ende Mai 2026 unbesetzt, nachdem der langjährige Präsident Andreas Korbmacher in den Ruhestand getreten war. Während der Vakanz führte Vizepräsidentin Susanne Rublack die Geschäfte interimsweise (AFP 2026). Ein erster Nachbesetzungsversuch scheiterte im Juni 2026, als Malte Graßhof, Präsident des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg, kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen absagte (Klenner 2026).

Günther galt in Leipzig als bestens vertraut mit den Abläufen: Er war dort bereits von Juni 2015 bis August 2025 zehn Jahre lang als Bundesrichter tätig und Mitglied im 2., 7. und 10. Revisionssenat (Justiz NRW 2026). …war bereits laut spekuliert worden.

Dr. Carsten Günther – Qualifikationen und frühere Richtererfahrung

Dr. Carsten Günther brachte vor seiner Wahl zum BVerwG eine Dekade an gerichtlicher Erfahrung am selben Gericht mit. Zwischen 2015 und 2025 war er im BVerwG in den senatsübergreifenden Revisionssenaten tätig und entwickelte ein tiefes Verständnis für verwaltungsrechtliche Verfahren. Im August 2025 wurde er zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster ernannt, wo er jedoch nur kurzzeitig amtierte, bevor er nach Leipzig berufen wurde.

Warum Günther die bevorzugte Wahl ist

  • Zehn Jahre Erfahrung am Bundesverwaltungsgericht, inklusive Mitwirkung in den relevanten Revisionssenaten.
  • Bekannte Arbeitsweise und sofortige Integrationsfähigkeit nach der gesundheitlich bedingten Absage von Malte Graßhof.
  • Akzeptanz seitens der Justizministerin Stefanie Hubig, die den Vorsitz des Richterwahlausschusses innehat.

Der Wahlvorgang und die Rolle des Richterwahlausschusses

Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Er setzt sich aus 32 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen – je 16 Landesministerinnen und -minister sowie 16 vom Bundestag gewählte Vertreter (Quelle S1). Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefanie Hubig, leitet die Sitzungen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

Prof. Dr. Gregor Thüsing – Kandidatur für den EuGH-Generalanwalt

Parallel zur Wahl von Günther wurde Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit an der Universität Bonn, als deutscher Kandidat für das Amt des Generalanwalts am EuGH benannt. Thüsing soll die Nachfolge von Prof. Dr. Juliane Kokott antreten, die seit 2003 vier Amtsperioden – insgesamt 23 Jahre – die deutsche Generalanwältin war (LTO 2026).

Das Prüfverfahren nach Art. 255 AEUV

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss Thüsing vor dem unabhängigen Eignungsausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angehört werden. Erst nach erfolgreicher Anhörung erfolgt die einvernehmliche Ernennung durch die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten. Das Verfahren birgt ein gewisses Risiko, da der Ausschuss in der Vergangenheit Regierungs-vorschläge abgelehnt hat.

Implizite Veränderungen – Generationenwechsel in deutschen Rechtsinstitutionen

Beide Personalentscheidungen markieren signifikante strukturelle Veränderungen:

  • Am Bundesverwaltungsgericht wird mit Günther ein Richter mit langjähriger Institutionserfahrung an die Spitze berufen, was die Kontinuität der Rechtsprechung stärkt.
  • Der Wechsel von Kokott zu Thüsing nach über zwei Jahrzehnten im Amt eröffnet neue Perspektiven für die deutsche Vertretung am EuGH, insbesondere im Arbeits- und Sozialrecht, den Kernbereichen von Thüsings Forschung.
  • Die kurzen Amtszeiten in den jeweiligen Vorstellen (Günthers OVG-Präsidentschaft, Kokotts 23-jährige Generalanwältin-Zeit) verdeutlichen den zyklischen Charakter hochrangiger Justizposten.

Gleichzeitig zeigen die Gegenstimmen, dass beide Entscheidungen nicht risikofrei sind: Günthers rascher Wechsel von Münster nach Leipzig lässt erneut eine Spitzenposition am Oberverwaltungsgericht NRW vakant werden, während das EU-Prüfverfahren potenziell zur Ablehnung seiner Kandidatur führen könnte.

Fazit

Die Wahl von Dr. Carsten Günther zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und die Nominierung von Prof. Dr. Gregor Thüsing zum deutschen Generalanwalt am EuGH schließen zwei langwierige Vakanzphasen ab und setzen gleichzeitig einen klaren Generationenwechsel in beiden Institutionen in Gang. Günthers zehnjährige Erfahrung am BVerwG macht ihn zu einem sofort einsatzbereiten Kandidaten, während Thüsing mit seiner akademischen Expertise die deutsche Stimme am EuGH modernisieren könnte – vorausgesetzt, das EU-Prüfverfahren verläuft positiv. Beide Prozesse unterstreichen die zentrale Rolle des Richterwahlausschusses und die Notwendigkeit politischer Entscheidungen, die mit dem Bundeskabinett abgestimmt werden müssen.

Quellen

Ein kunstvoller Richterhammer aus dunklem Holz liegt neben einer bronzenen Justizwaage auf einem Mahagonitisch in einer

Verwaltungsgerichtliche Absicherung beim Vorbereitungsdienst

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zielt darauf ab, die Resilienz der Justiz zu stärken, indem Verfassungstreue für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffen) sowie für Rechtsreferendare verbindlich geregelt wird. Gleichzeitig werden zentrale Reformen im Jurastudium beschlossen, die die Prüfungsmodalitäten und die praktische Studienzeit flexibilisieren.

Verfassungsrechtliche Grundlagen und das BVerwG-Urteil

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Bundeseinheitliche Kodifizierung einer höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10. Oktober 2024 im Urteil 2 C 15.23 (BVerwG 2 C 15.23) bestätigt, dass aktive Verfassungsfeinde – exemplarisch ein Funktionär der rechtsextremen Partei “Der III. Weg” – vom juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen werden dürfen, selbst wenn das Ausbildungsverhältnis nicht den Beamtenstatus hat. Der Entwurf verankert diese Entscheidung in § 5b Abs. 2 DRiG-E als zwingende Muss-Vorschrift.

Neue Soll-Vorschrift für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Im Deutschen Richtergesetz (DRiG) wird § 44a als Soll-Vorschrift formuliert: “Wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, soll nicht zu einem ehrenamtlichen Richter berufen werden.” Diese Formulierung beantwortet die Sorge um mögliche Besetzungsrügen, die andernfalls einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO auslösen könnten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) definiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Kernstruktur, die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit umfasst.

Zwingender Ausschluss von Verfassungsfeinden im Referendariat

Im Gegensatz zu den Schöffen wird die Verfassungstreue-Vorgabe für Rechtsreferendare nicht als Soll-, sondern als Muss-Vorschrift ausgestaltet. § 5b Abs. 2 DRiG lautet ausdrücklich, dass Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden dürfen. Diese strengere Regelung berücksichtigt das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis zum Art. 12 Abs. 1 GG, wonach das Berufsfreiheitsrecht besonders bei der Zulassung zum Referendariat und damit zum späteren Anwaltsberuf hoch zu achten ist.

Absenkung der Ausschlussgrenze für Schöffen

Der Gesetzentwurf senkt die Schwelle, ab der ein Schöffe wegen Geldstrafe ausgeschlossen werden kann, von bislang mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe auf vorsätzliche Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 Nr. 1 GVG). Diese Zahl orientiert sich an § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), wonach Verurteilungen ab 91 Tagessätzen im einfachen Führungszeugnis erscheinen. Damit wird ein klarer registerrechtlicher Bezug hergestellt und den Wahlausschüssen ein eindeutig messbares Kriterium gegeben.

E-Examen und Wegfall der Wahlfreiheit

Die Nutzung des elektronischen Staatsexamens (E-Examen) liegt laut aktuellen Statistiken in den Bundesländern, die das E-Examen anbieten, bei 90 bis 95 Prozent. Da praktisch alle Prüflinge bereits digital schreiben, begründet der Entwurf den Wegfall der Wahlfreiheit zwischen handschriftlicher und elektronischer Prüfung. Dies soll den administrativen Aufwand reduzieren, da bei der handschriftlichen Variante mindestens zwei Prüfungsräume samt Aufsichtspersonen bereitgehalten werden müssen.

Quantitativer Umfang des Schöffenwesens

Nach amtlicher Statistik des Bundesamtes für Justiz gibt es zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 28.685 Haupt- und Ersatzschöffen an den Erwachsenen-Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Davon sind 18.029 an Landgerichten und 10.656 an Amtsgerichten tätig. Die Amtszeit einer Schöffenperiode beträgt fünf Jahre. Dieses Ausmaß verdeutlicht das Risiko von Wahlblockaden, insbesondere wenn kommunale Zweidrittelmehrheiten von extremistischen Parteien ausgenutzt werden könnten.

Kritische Gegenpositionen

Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zu Art. 12 Abs. 1 GG: Da der Vorbereitungsdienst das Monopol für den Zugang zu Berufen wie Rechtsanwalt oder Notar darstellt, unterliegt ein genereller Ausschluss einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Jede Einschränkung muss besonders restriktiv gehandhabt werden.

Mögliche Untergrabung des Schutzzwecks durch die Soll-Vorschrift: Die Formulierung als Soll-Vorschrift bei Schöffen könnte dazu führen, dass im Einzelfall verfassungsfeindliche Personen trotz fehlender Eignung amtieren, weil das Urteil nicht wegen des Fehlens eines absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) angefochten werden kann.

Ausblick auf die Gesetzgebungsphase

Der Referentenentwurf wird am Montag an Länder und Verbände verschickt, die bis zum 6. November Stellung nehmen können. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts wird ein Gesetzesbeschluss voraussichtlich Ende des Jahres erwartet. Da das Vorhaben zustimmungspflichtig im Bundesrat ist, wird die Zustimmung der Länder entscheidend sein.

Fazit

Der Gesetzentwurf des BMJV verbindet eine präzise Verfassungsrechtliche Absicherung von Schöffen und Referendarinnen und Referendaren mit praktischen Reformen im Jurastudium. Durch die Verankerung höchstrichterlicher Rechtsprechung, die klare Registergrenze von 90 Tagessätzen und die fast flächendeckende Nutzung des E-Examens wird ein erheblicher Beitrag zur Resilienz der Justiz geleistet. Gleichzeitig bleiben verfassungsrechtliche Spannungen, insbesondere im Hinblick auf das Berufsfreiheitsrecht, bestehen und erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechtsschutz.

Quellen

Industrielle Halle mit Wärmemessgerät, Rohren, Holzstapel und offenem Aktenordner im Morgenlicht.

OLG Hamm erklärt Preisanpassungsklauseln von E.ON in Fernwärmeverträgen für unwirksam – Was das Urteil für Verbraucher bedeutet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.10.2026 im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) drei Preisanpassungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH in Fernwärmeversorgungsgebieten für unwirksam erklärt. Das Urteil berührt unmittelbar Fernwärmekunden, die einem faktischen Monopol ihres Versorgers ausgesetzt sind, und setzt klare Grenzen für die Koppelung von Arbeitspreisen an Brennstoff- und Marktindizes.

Hintergrund des Verfahrens und rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung entstand im Zuge einer Musterfeststellungsklage (Az. 2 VKl 1/23) gegen E.ON Energy Solutions GmbH, eingereicht vom vzbv. Maßgeblich war dabei § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Norm verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl das tatsächliche Kosten-Element (Kosten der Wärmeerzeugung) als auch das Markt-Element (allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt) sachgerecht und ausgewogen berücksichtigen.

Kernentscheidung des OLG Hamm

Das 2. Zivilsenat des OLG Hamm erläuterte in seiner Urteilsbegründung das Folgende:

  • Die Preisanpassungsklauseln von E.ON wurden in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl (NRW) und Schwalbach-Limes (Hessen) für unwirksam erklärt.
  • Eine pauschale Unwirksamkeitserklärung für alle Fernwärmeverträge von E.ON wurde abgelehnt – jede Klausel muss nach ihrer konkreten Gestaltung individuell bewertet werden.
  • Ein allgemeiner Rückzahlungsanspruch der betroffenen Kund:innen wurde nicht festgestellt.

Die Urteilsverkündung erfolgte am 12.10.2026 (Aktenzeichen 2 VKl 1/23). Die Frist zur Anmeldung im Verbandsklageregister beim BfJ endete am 14.09.2026, drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

Betroffene Versorgungsgebiete und konkrete Indexgewichtungen

Die Entscheidung enthält detaillierte Angaben zur mathematischen Gestaltung der Arbeitspreisformeln (APG) in zwei der drei Gebiete:

  • Hamburg-Lohbrügge-Nord: Gaspreisindizes wurden mit einem Faktor G von 50 % und einem Faktor GI von 20 % gewichtet – zusammen also 70 % des Arbeitspreises. Das Marktelement (Faktor Z) machte nur 30 % aus.
  • Erkrath-Hochdahl: Hier betrug die Gewichtung der Gaspreisindizes ebenfalls 60 % (Faktor G 40 % + Faktor GI 20 %). Das verbleibende Markt-Element wurde mit 40 % gewichtet.
  • Schwalbach-Limes: Das Urteil erklärt die jeweilige Klausel für unwirksam, liefert jedoch keine konkreten Prozentangaben zur Indexgewichtung.

Mathematische Hebelwirkung und unzulässige Kostentransfer

Das Gericht kritisierte insbesondere die mathematische Verknüpfung der Preisformel. Statt einer additiven Zusammensetzung wurde eine Multiplikation verwendet, wodurch die Preissteigerungen überproportional an die Endkund*innen weitergegeben wurden. Konkret bedeutet das:

  • In Hamburg-Lohbrügge-Nord führte die 70 %ige Gewichtung des Erdgas-Index zu einer deutlich höheren Preissteigerung, obwohl ein erheblicher Teil der Wärme aus günstigeren Holzhackschnitzeln erzeugt wird.
  • In Erkrath-Hochdahl wirkte die 60 %ige Indexgewichtung ähnlich, wobei das Markt-Element nur 40 % berücksichtigte.

Das OLG bewertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot: E.ON habe Kostensteigerungen unzulässig weitergegeben, indem prozentuale Erhöhungen des Arbeitspreises vorgenommen wurden, obwohl der Einkaufspreis lediglich um einen Festbetrag gestiegen war.

Rechtliche Würdigung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Die AVBFernwärmeV schreibt vor, dass Preisformeln die tatsächliche Kostenentwicklung (Kostenelement) und die Marktentwicklung (Marktelement) sachgerecht widerspiegeln müssen. Das Gericht stellte fest, dass E.ON:

  • das Kostenelement zwar berücksichtigte, jedoch das Marktelement zu schwach gewichtete.
  • die Koppelung an den Erdgas-Preisindex unverhältnismäßig hoch setzte, obwohl die lokale Wärmeerzeugung teilweise aus Holz erfolgt – ein Umstand, der nicht im Preisdurchgriff berücksichtigt wurde.
  • gegen das Gebot der Kostenorientierung verstoßen hat, weil die mathematischen Hebel die Endkundenpreise stärker steigen ließen als die tatsächlichen Kosten des Versorgers.

Damit verstieß die Klausel gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV, wonach neben den Kosten des Energieunternehmens auch die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt in die Berechnung einfließen muss.

Ausblick: Revision und mögliche Rückzahlungsansprüche

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. E.ON prüft ebenfalls rechtliche Schritte. In der Zwischenzeit können betroffene Haushalte keine sofortigen Rückzahlungen von E.ON verlangen. Erst nach einer endgültigen Klärung durch den BGH können registrierte Verbraucher*innen ihre individuellen Zahlungsansprüche konkretisieren.

Bedeutung für Verbraucher und Markttransparenz

Fernwärmekunden stehen häufig vor einem faktischen Monopol ihres Versorgers. Das OLG-Urteil schafft daher mehr rechtliche Klarheit und erhöht die Transparenz bei der Preisgestaltung:

  • Es zeigt, dass Preisformeln nicht beliebig an steigende Brennstoffpreise gekoppelt werden dürfen, sondern eine ausgewogene Berücksichtigung beider Preis-Elemente erfordern.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Verbraucherschutzorganisationen, die künftig gezielter gegen überhöhte Preisanpassungen vorgehen können.
  • Für andere E.ON-Versorgungsgebiete und vergleichbare Anbieter bedeutet das Urteil, dass jede Preisanpassungsklausel einer Einzelfallprüfung unterzogen wird.

Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, mehr Klarheit und Struktur für Kunden und Betreiber von Fernwärmenetzen schaffen zu wollen – das Urteil des OLG Hamm liefert hierfür ein wichtiges rechtliches Fundament.

Fazit

Das OLG Hamm hat die Preisanpassungsklauseln von E.ON in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes als unwirksam beurteilt, weil sie die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verletzt haben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine übermäßige Gewichtung von Gaspreisindizes und mathematische Hebeleffekte zu unzulässigen Preissteigerungen führen können. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, setzt es einen wichtigen Präzedenzfall für die Transparenz von Fernwärmepreisen und stärkt die Rechte der Verbraucher. Die endgültige Rechtskraft und mögliche Rückzahlungsansprüche stehen noch aus und werden durch die anstehende Revision beim BGH entschieden.

Quellen

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Gesetzliche Verankerung von Abbruchschranken und Beurteilungsstandards im LRStaG NRW

Mit dem am 1. Oktober 2026 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (GV. NRW 2026 Nr. 28) hat Nordrhein-Westfalen einen entscheidenden Schritt zur Neuregelung der Besetzung justizieller Spitzenämter unternommen. Die Novelle reagiert auf den langjährigen OVG-Münster-Besetzungsstreit, stärkt das verfassungsrechtliche Bestenauslesegebot nach Art. 33 Abs. 2 GG und begrenzt politische Einflussnahmen bei der Vergabe höchster Richter- und Staatsanwaltspositionen. Gleichzeitig schafft sie klare Vorgaben für den Abbruch von Besetzungsverfahren und führt unabhängige Auswahlkommissionen ein.

Hintergrund des OVG-Münster-Streits und Verfassungsgerichtsbeschluss

Der Auslöser der Reform war die mehr als vierjährige Vakanz der Präsidentenstelle des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster. Nach der Pensionierung von Präsidentin Ricarda Brandts blieb die Position von Juni 2021 bis zur Ernennung von Carsten Günther im August 2025 unbesetzt – eine Dauer von vier Jahren bzw. 50 Monaten. Das Bundesverfassungsgericht rügte im August 2024 die bisherige Besetzungspraxis, weil sie keine transparente Aufklärung möglicher politischer Vorfestlegungen lieferte. Ein Landtags-Untersuchungsausschuss deckte gravierende Mängel bei ministeriellen Vorgesprächen auf, wodurch das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz erschüttert wurde.

Vakanzdauer und politische Einflussnahme

  • Vakanz der OVG-Präsidentenstelle Münster: Juni 2021 – August 2025 (4 Jahre, 50 Monate).
  • Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass fehlende Transparenz bei möglichen politischen Vorentscheidungen das Bestenauslesegebot nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
  • Der Streit machte deutlich, dass informelle Vier-Augen-Gespräche zwischen Justizministerium und potenziellen Kandidaten nicht mehr zulässig sind.

Kernpunkte der LRStaG-Novelle 2026

Die Gesetzesänderung enthält präzise Regelungen in den neuen §§ 14c und 14d LRStaG. Sie normiert Ausschreibungsfristen, definiert verbindliche Kriterien für den Abbruch von Auswahlverfahren und institutionalisiert unabhängige Auswahlkommissionen.

Neue §§ 14c und 14d – Fristen, Abbruchschranken und Beurteilungsstandards

  • Ein Besetzungsverfahren darf nur noch aus sachlichen, nachvollziehbaren Gründen abgebrochen werden (§ 14d LRStaG).
  • Der Abbruch muss schriftlich dokumentiert und den Bewerbenden unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Nach § 14 Abs. 2 LRStaG entfällt eine dienstliche Beurteilung, wenn die tatsächliche Dienstleistung weniger als drei Monate oder unter 20 % des Beurteilungszeitraums liegt – ein klarer Schwellenwert zur Vermeidung von Kurzzeit-Beurteilungen.
  • Feste Bewerbungsfristen werden verbindlich festgelegt, um taktische Neuausschreibungen zu verhindern.

Auswahlkommission und strukturierte Auswahlgespräche

  • Bei gleich qualifizierten Bewerbenden für Leitungsämter führt eine unabhängige Kommission strukturierte Auswahlgespräche.
  • Die Kommission ersetzt informelle Vorgespräche des Justizministeriums und gewährleistet objektive Bewertungskriterien.
  • Die Gespräche folgen einem festgelegten Protokoll, das Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherstellt.

Praktischer Test: OVG-Präsident Carsten Günther

Der erste Praxistest der neuen Regelungen steht unmittelbar bevor, weil Carsten Günther, derzeitiger Präsident des OVG Münster, zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts nach Leipzig berufen werden soll.

Zeitplan und bevorstehende Ausschreibung

  • Der Richterwahlausschuss des Bundes tagt am 15. Oktober 2026, um Günther zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu wählen.
  • Nach erfolgreicher Wahl und Ernennung durch das Bundeskabinett wird die OVG-Spitzenstelle in Münster formell frei.
  • Die Neuausschreibung muss dann strikt nach den §§ 14c/14d LRStaG erfolgen.

Erwartete Auswirkungen

Die Reform soll sicherstellen, dass die Nachfolge von Günther transparent, fristgebunden und frei von politischer Voreinflussnahme erfolgt. Durch die verpflichtenden Auswahlgespräche wird ein objektiver Vergleich gleichwertiger Kandidaten ermöglicht, während die Abbruchschranken willkürliche Neustarts verhindern.

Kritische Stimmen und mögliche Risiken

Gegner der Novelle weisen auf potenzielle Herausforderungen hin, die trotz der neuen Regelungen bestehen bleiben.

  • Neue Konkurrentenklagen: Auswahlgespräche können zusätzliche subjektive Bewertungselemente einführen, die verwaltungsgerichtlich auf formelle und materielle Fehler geprüft werden können.
  • Verzögerungen durch Mehrstufenverfahren: Feste Fristen und vorgeschaltete Kommissionsanhörungen können die Besetzung weiter verlängern, insbesondere wenn mehrere Bewerbende im Notenvergleich ein Patt erreichen.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt das neue NRW-Gesetz für den Abbruch eines Besetzungsverfahrens?
Ein Besetzungsverfahren darf nach § 14d LRStaG nur noch aus sachlichen, nachvollziehbaren Gründen abgebrochen werden; der Abbruch muss detailliert schriftlich dokumentiert und den Bewerbenden unverzüglich mitgeteilt werden.

Welche Rolle spielt die neu eingeführte Auswahlkommission?
Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen Bewerbenden für Leitungsämter einen Gleichstand, führt eine unabhängige Kommission strukturierte Auswahlgespräche durch, anstatt dass informelle Vorgespräche mit dem Justizminister den Ausschlag geben.

Wann wird die Stelle an der Spitze des OVG Münster erneut frei?
Sobald Carsten Günther nach der für den 15. Oktober 2026 angesetzten Sitzung des Richterwahlausschusses durch das Bundeskabinett zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannt worden ist, wird das OVG-Amt vakant und neu ausgeschrieben.

Fazit

Die am 1. Oktober 2026 in Kraft getretene LRStaG-Novelle stellt einen Meilenstein für die Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen dar. Durch die gesetzliche Verankerung von Abbruchschranken, klaren Fristen und unabhängigen Auswahlkommissionen wird das verfassungsrechtliche Bestenauslesegebot gestärkt und politische Einflussnahme bei der Besetzung höchster Richter- und Staatsanwaltsämter wirksam begrenzt. Der bevorstehende Praxistest – die Neuausschreibung der OVG-Präsidentenstelle nach dem Weggang von Carsten Günther – wird zeigen, inwieweit die neuen Regelungen die angestrebte Transparenz und Effizienz tatsächlich realisieren. Trotz berechtigter Bedenken hinsichtlich möglicher Konkurrentenklagen und möglicher Verzögerungen bietet das Reformpaket ein robustes Fundament für eine unabhängige, leistungsorientierte Justiz im Land.

Quellen