Kategoriearchiv: Verfahrensrecht und Gerichtsorganisation

pruef und belegweiterleitungsverpflichtungen von online bewertungsportalen nach

Prüf- und Belegweiterleitungsverpflichtungen von Online-Bewertungsportalen nach dem OLG-Frankfurt-Entscheid

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26) klare Vorgaben für die Prüf- und Belegweiterleitungsverpflichtungen von Online-Bewertungsportalen geschaffen. Unternehmen, die durch vermeintlich falsche Bewertungen in ihrem Unternehmens- oder Persönlichkeitsrecht verletzt werden, erhalten nun mehr Rechtssicherheit, während Portalbetreiber zu transparenteren und faireren Prüfmechanismen verpflichtet sind.

Hintergrund des OLG-Frankfurt-Entscheids

Ein Unternehmen klagte gegen eine negative Bewertung, die unter einem Pseudonym auf einem Bewertungsportal veröffentlicht worden war. Der Verfasser hatte erklärt, das Unternehmen zu warnen, und behauptet, keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerteten zu haben. Das Portal konnte im Verfahren nachweisen, dass ein Kontakt bestand, doch es leitete die erhaltenen Unterlagen nicht an das Unternehmen weiter. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Portalbetreiberin die Kosten zu tragen hat und dass das Unternehmen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog geltend machen kann.

Prüfungspflichten von Bewertungsportalen

Nach dem Beschluss gelten folgende Grundsätze:

  • Das bloße Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts seitens des Unternehmens reicht aus, um die Prüfpflicht des Plattformbetreibers auszulösen.
  • Portalbetreiber dürfen nicht lediglich intern prüfen und ein positives Ergebnis kommunizieren; sie müssen die vorgelegten Belege dem betroffenen Unternehmen zur eigenen Gegenäußerung weiterleiten.
  • Kommt das Portal dieser Weiterleitungspflicht nicht nach, verletzt es seine Prüfpflichten und wird als mittelbarer Störer haftbar.

Beweispflicht und Weiterleitung an das Unternehmen

Im vorliegenden Fall hatte das Portal zwar den Verfasser angehört und Unterlagen erhalten, aber diese nicht an das Unternehmen übermittelt. Das OLG stellte klar, dass die Möglichkeit zur eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts dem Bewerteten nicht entzogen werden darf. Die Weiterleitung der Unterlagen ist somit ein unabdingbarer Schritt, bevor das Portal über die Rechtswidrigkeit der Bewertung entscheidet.

Verstärkung der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 1244/20)

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Urteil vom 9.08.2022 (VI ZR 1244/20) entschieden, dass bei einem behaupteten Fehlkontakt die Plattform den Nachweis erbringen muss. Das OLG-Frankfurt-Urteil greift diese Grundsätze auf und erweitert sie, indem es die Pflicht zur Weiterleitung der Belege ausdrücklich betont.

Parallele zur OLG-Hamburg-Entscheidung im Kununu-Fall (7 W 11/24)

Im Jahr 2024 stellte das OLG Hamburg in einem vergleichbaren Fall fest, dass Plattformbetreiber den Rezensenten nicht schutzlos lassen dürfen, wenn ein fehlender Kontakt vermutet wird. Auch hier gilt, dass Anonymität nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Das OLG-Frankfurt-Urteil bestätigt, dass diese Grundsätze branchenübergreifend Anwendung finden.

Einbindung des EU-Digital-Services-Act (DSA)

Der Digital Services Act, in Kraft seit dem 17.02.2024 (Art. 16), verpflichtet Plattformen, Beanstandungen von Nutzern unverzüglich zu prüfen und rechtswidrige Inhalte innerhalb eines Tages zu entfernen. Das OLG-Frankfurt-Urteil steht im Einklang mit dieser europäischen Vorgabe und verdeutlicht, dass nationale Gerichte sich an den EU-Regelungen orientieren.

Statistische Bedeutung von Online-Bewertungen

  • 65 % der Verbraucher lassen sich bei Kaufentscheidungen von Kundenbewertungen leiten (2024, Bitkom Research).
  • Der DSA verlangt eine „unverzügliche Prüfung“ innerhalb von 1 Tag.

Risiken und Gegenmaßnahmen

Die strengeren Prüfpflichten bergen jedoch Risiken:

  • Whistleblower und ehrliche Rezensenten könnten durch intensivere Prüfungen diskriminiert werden.
  • Unternehmen, die mit Reputationsagenturen zusammenarbeiten, könnten die Rüge „kein Kontakt“ missbrauchen, um berechtigte Kritik zu entfernen.

Verbraucherschützer warnen vor einem exzessiven Missbrauch von Rechtsverletzungs-Rügen, während Gerichte betonen, dass die Weiterleitung von Belegen zur Wahrheitsprüfung zulässig ist, solange die Schutzrechte der Verfasser nur im notwendigen Umfang herabgestuft werden.

Kostenentscheidung und ihre Bedeutung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Portalbetreiberin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen, die sich gegen falsche Bewertungen wehren, und unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Belegweiterleitung.

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verbindet nationale Rechtsprechung mit europäischen Vorgaben und schafft damit ein robustes Regelwerk für Online-Bewertungsportale. Die Pflicht, Belege nicht nur intern zu prüfen, sondern dem betroffenen Unternehmen zur Gegenäußerung zu übermitteln, stärkt den Schutz von Unternehmenspersönlichkeitsrechten und erhöht die Transparenz im Bewertungsprozess. Gleichzeitig müssen Plattformen sicherstellen, dass die intensiveren Prüfungen nicht zu einer Benachteiligung legitimer Nutzer führen. Die Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im digitalen Bewertungsumfeld.

Quellen

fehlerhafte ersatzeinreichungen per computerfax bei bea stoerungen

Fehlerhafte Ersatzeinreichungen per Computerfax bei beA-Störungen: BGH-Entscheidung vom 30.07.2026 und ihre Folgen für die Wiedereinsetzung

Am 30. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluss I ZB 85/25 klargestellt, dass gutgläubige, aber formfehlerhafte Notfall-Versuche bei beA-Störungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein ausschließen, wenn der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Die Entscheidung ist besonders relevant für Kanzleien, die bei technischen Ausfällen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unter erheblichem Zeitdruck stehen.

Historischer Ursprung der Formvorschriften für Computerfax

Die strengen Formanforderungen an das Computerfax gehen auf die Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 5. April 2000 zurück (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160). Da beim Computerfax kein unterschriebenes Papieroriginal existiert, verlangt die Rechtsprechung seitdem zwingend entweder eine eingescannte Unterschrift oder einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann. Fehlt beides, wird das Dokument als unverbindlicher Entwurf gewertet.

  • Entscheidung: GmS-OGB 1/98 (2000)
  • Rechtliche Grundlage: § 130 Nr. 6 ZPO
  • Erforderliche Nachweise: eingescannte Originalunterschrift oder Verhinderungsvermerk

Aktuelle BGH-Entscheidung zu fehlerhaften Ersatzeinreichungen (30.07.2026)

Im vorliegenden Fall streikte das beA am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist. Der Prozessbevollmächtigte versuchte, den Schriftsatz über ein unbekanntes Faxportal als Computerfax zu übermitteln. Das Fax kam zwar rechtzeitig beim Oberlandesgericht München (OLG) ein, war jedoch formunwirksam, weil:

  • keine eingescannte Unterschrift vorhanden war,
  • kein ausdrücklicher Hinweis auf die Unmöglichkeit einer eigenhändigen Unterschrift beigefügt war,
  • stattdessen Formulierungen wie „Per ERV“ und „elektronisch signiert“ verwendet wurden.

Zusätzlich konnte die technische Störung nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Der Anwalt legte lediglich einen Screenshot einer Störungsmeldung bei, der nicht belegte, dass die Übermittlung generell und durchgehend unmöglich war. Der BGH befand, dass die pauschale Angabe einer „beA-Störung in Bayern“ nicht den Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an eine in sich geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe genügt.

Der Senat stellte fest, dass ein überobligatorischer Versuch – also ein Versuch, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht – nicht automatisch zum Ausschluss der Wiedereinsetzung führt, wenn dem Anwalt der Wechsel zum Fax oder Computerfax unzumutbar war. Das bedeutet, dass der missglückte Rettungsversuch nicht zu Lasten des Klägers gehen darf, sofern die Unzumutbarkeit nachgewiesen ist.

Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax

Gemäß § 130d ZPO besteht seit dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA. Nur wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, darf auf allgemeine Übermittlungswege (z. B. Fax) ausgewichen werden. Dabei müssen zwei Hürden überwunden werden:

1. Formwirksamkeit des Faxes

  • Das Dokument muss eine eingescannte Originalunterschrift enthalten oder einen schriftlichen Hinweis, dass der Anwalt wegen der Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann (GmS-OGB 2000).
  • Formulierungen wie „Per ERV“ oder „elektronisch signiert“ ersetzen keine Unterschrift und führen zur Einstufung als Entwurf.

2. Glaubhaftmachung der beA-Störung

  • Der Anwalt muss eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Schilderung der technischen Störung liefern (§ 130d Satz 3 ZPO).
  • Ein bloßer Screenshot einer Störungsmeldung reicht in der Regel nicht aus; es muss deutlich werden, dass die Übermittlung insgesamt unmöglich war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei beA-Störungen

Nach § 233 ZPO kann ein Anwalt, der ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist dafür beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis beseitigt ist oder ein gerichtlicher Hinweis auf die mögliche Fristversäumnis zugegangen ist.

  • Wiedereinsetzungsfrist: 1 Monat (2026, Quelle S4)
  • Aktive beA-Nutzungspflicht seit: 01.01.2022 (Quelle S4)

Der BGH betont, dass die Unzumutbarkeit des Wechsels zu Fax oder Computerfax im Einzelfall geprüft werden muss. Kanzleien, die regulär über ein betriebsbereites Faxgerät verfügen oder routiniert mit Computerfax-Diensten umgehen, können sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (Gegenargument BGH). Umgekehrt gilt, dass eine Kanzlei, die seit 2022 vollständig digitalisiert ist und keinen Faxanschluss mehr hat, nicht verpflichtet ist, kurzfristig ein fremdes Faxportal zu beherrschen.

Praktische Konsequenzen für Kanzleien

Die Entscheidung hat mehrere unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Praxis:

  • Risikoanalyse bei beA-Ausfällen: Kanzleien müssen prüfen, ob ein Wechsel zu Fax/Computerfax zum jeweiligen Zeitpunkt zumutbar ist.
  • Dokumentationspflicht: Bei einer Ersatzeinreichung ist eine detaillierte Schilderung der Störung erforderlich – ein einfacher Screenshot reicht nicht.
  • Formvorschriften beachten: Beim Computerfax muss stets eine gescannte Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk beigefügt werden.
  • Fristen im Blick behalten: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb eines Monats nach Hinweis des Gerichts gestellt werden.
  • Technische Vorbereitung: Kanzleien sollten prüfen, ob ein funktionsfähiges Faxgerät oder ein sicherer Faxdienst vorhanden ist, um im Notfall nicht unzumutbar zu handeln.

Die Entscheidung schützt Anwälte vor einer automatischen Ablehnung der Wiedereinsetzung, wenn sie nachweislich nicht in der Lage waren, das Faxverfahren korrekt zu nutzen. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung bestehen, die Formvorschriften einzuhalten, sobald ein Faxversand technisch möglich ist.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 30.07.2026 stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar: Formfehler bei einer überobligatorischen Ersatzeinreichung per Computerfax schließen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht automatisch aus, sofern der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Kanzleien müssen jedoch sowohl die formellen Anforderungen an das Computerfax (eingescannte Unterschrift oder Verhinderungsvermerk) als auch die strengen Vorgaben zur Glaubhaftmachung einer beA-Störung erfüllen. Die Entscheidung verbindet die restriktive Rechtsprechung zu Formvorschriften mit einem verfassungsrechtlichen Schutz vor unverhältnismäßigen Sorgfaltspflichten. Für die Praxis bedeutet das, dass eine sorgfältige technische Dokumentation und eine realistische Bewertung der Zumutbarkeit von Fax-Alternativen entscheidend sind, um im Falle einer beA-Störung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu wahren.

Quellen

anwaltliche sorgfaltspflicht bei videoverhandlungen bgh urteil zu technischen einwahlproblemen nach 128a zpo

Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen: BGH-Urteil zu technischen Einwahlproblemen nach § 128a ZPO

Die fortschreitende Digitalisierung der Ziviljustiz stellt Anwältinnen und Anwälte vor neue Haftungs- und Präventionspflichten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Darlegungslast bei technischen Störungen von Videoverhandlungen gelten. Insbesondere wird klargestellt, dass Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Rechtsanwältinnen und -anwälten verlangen dürfen, jedoch bei wiederholten Einwahlproblemen konkrete Maßnahmen und eine substanzierte Darlegung gefordert sind.

Gesetzlicher Rahmen: § 128a ZPO und das Videokonferenz-Fördergesetz

Mit dem „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ (BGBl. 2024 I Nr. 237) wurde die Grundlage für virtuelle Verhandlungen neu strukturiert. Der reformierte § 128a ZPO ermöglicht Gerichten, Termine flexibler anzuordnen und die Nutzung von Videokonferenzsystemen zu gestatten. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung für eine funktionierende technische Infrastruktur klar auf die Anwaltschaft.

Konkreter Sachverhalt und zeitlicher Ablauf des Ausgangsverfahrens

Ablauf des Verfahrens

  • Vertragsstrafe: 5.000 Euro, geltend gemacht von einer Tierwohl-Organisation gegen einen Schweinemastbetrieb (Jahr 2026).
  • Erster Säumnistermin: 20. November 2024 – der Anwalt konnte sich nicht in die Jitsi-Videokonferenz einwählen.
  • Einspruchstermin: 12. Februar 2025 – fast drei Monate (84 Tage) nach dem ersten Termin.
  • Gerichtliche Gestattung zur Videoverhandlung erfolgte erst zwei Tage vor dem Termin.

Technische Probleme mit Jitsi

Die Kanzlei erkannte die Ursache des Jitsi-Ausfalls nicht und ließ die Systeminkompatibilität mit der Open-Source-Software Jitsi nicht rechtzeitig durch IT-Experten prüfen. Erst nach dem zweiten gescheiterten Termin wurde die interne Firewall nachjustiert. Die Ablehnung einer vom Anwalt beantragten Testschaltung durch das Gericht wurde vom BGH nicht beanstandet, sodass die Verantwortung für die Vorab-Funktionsprüfung allein bei der Kanzlei lag.

Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

Erster Fehlversuch – Handlungspflicht

Nach dem ersten gescheiterten Einwahlversuch muss der Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Störung zu beheben. Das bedeutet, dass die Kanzlei die Hard- und Software – insbesondere Firewalls, Browserversionen und mobile Ausweichverbindungen – eigenverantwortlich prüfen und gegebenenfalls anpassen muss. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein erstmaliger, nicht aufklärbarer Verbindungsabbruch (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.09.2022 – 24 W 3/22) zu einer Terminsverlegung führen kann, nicht jedoch zu einem Versäumnisurteil, wenn die Störung unverschuldet ist.

Zweiter Fehlversuch – Darlegungslast

Kommt es zu einem zweiten Versäumnisurteil, ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte nachweist, dass die Verhinderung unverschuldet war. Der BGH verlangt dabei eine schlüssige Darlegung, welche Hard- und Software bei den Einwahlversuchen verwendet wurde, welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen wurden und warum diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Ohne diese substanzierte Darlegung ist die Berufung nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

Prozessuale Konsequenzen bei unzureichender Darlegung

Unzulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO

Im vorliegenden Fall wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und verwies die Revision an den BGH. Der BGH bestätigte, dass die fehlende, detaillierte Darlegung der technischen Vorkehrungen die Zulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließt. Die prozentuale Hürde von 100 % (vgl. Datapunkt „Rechtsmittelhürde § 514 Abs. 2 ZPO“) verdeutlicht, dass bei unzureichender Darlegung keinerlei Sachprüfung mehr erfolgt.

Praktische Empfehlungen für Kanzleien

Um künftige Versäumnisurteile zu vermeiden, sollten Kanzleien folgende Schritte konsequent umsetzen:

  • Frühzeitige technische Analyse: Mindestens zwei Tage vor dem Termin die Kompatibilität von Hard- und Software mit dem vom Gericht empfohlenen System prüfen.
  • Testschaltung beantragen und dokumentieren: Auch wenn das Gericht die Testschaltung ablehnt, muss die Anfrage und deren Ablehnung schriftlich festgehalten werden.
  • IT-Expertise einbeziehen: Bei bekannten Systeminkompatibilitäten (z. B. Jitsi) externe IT-Dienstleister einschalten, um Firewall-Einstellungen und Netzwerk-Konfiguration zu überprüfen.
  • Dokumentation der Maßnahmen: Für jede Einwahl versuchen, Browser, Betriebssystem, Version, genutzte Kamera/Mikrofon und durchgeführte Fehlerbehebungsmaßnahmen detailliert festhalten.
  • Alternative Zugangswege bereithalten: Mobile Datenverbindung, alternative Browser oder andere zugelassene Videokonferenzplattformen bereitstellen.

Durch diese proaktive Vorgehensweise kann die Kanzlei glaubhaft darlegen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um technische Störungen zu verhindern.

Fazit

Das BGH-Urteil von 30. Juli 2026 (Az. I ZR 31/26) stellt eine klare Leitlinie für die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen nach § 128a ZPO dar. Während Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Anwältinnen und Anwälten verlangen, müssen Kanzleien bei bekannten oder wiederholten technischen Problemen eigenverantwortlich handeln und ihre Bemühungen substantiell darlegen. Das Versäumnisurteil kann bei mangelnder Darlegung nicht nur angefochten, sondern bereits als unzulässig verworfen werden. Kanzleien, die die genannten Handlungspflichten konsequent umsetzen, schützen sich nicht nur vor gerichtlichen Sanktionen, sondern tragen aktiv zur erfolgreichen Digitalisierung der Ziviljustiz bei.

Quellen

anwaltliche nebentaetigkeit eines richters rechtliche und dienstrechtliche

Die anwaltliche Nebentätigkeit eines Richters – rechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen

Der Fall des Familienrichters Klaus Fastkamp aus dem Harz, der sich neben seiner richterlichen Tätigkeit als vermeintlicher Rechtsanwalt betätigte, hat in den deutschen Justizkreisen für Aufsehen gesorgt. Zwischen 2016 und 2017 verschickte er angebliche Anwaltschreiben, verlangte Gebühren und trat in einigen Verfahren sogar als Anwalt vor. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn 2024 wegen besonders schwerer Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Das Landgericht Bielefeld bestätigte das Urteil 2025, änderte jedoch die Qualifikation der Tat von „schwerer“ zu „normaler“ Urkundenfälschung. Parallel dazu entließ das Richterdienstgericht Magdeburg den Richter 2024 vorläufig aus dem Dienst und kürzte seine Bezüge um ein Drittel. 2026 jedoch erließ eine andere Kammer des LG Bielefeld einen Freispruch. Der Vorgang verdeutlicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch keine automatische Immunität gegenüber disziplinarrechtlichen Maßnahmen bedeutet.

Strafrechtliche Bewertung und Verurteilung

  • Vergehen: 15 Fälle von Urkundenfälschung, darunter das Setzen von Fristen, das Verlangen von Gebühren für Abmahnungen und das Auftreten als Anwalt in Betreuungssachen.
  • Erstes Urteil (AG Bielefeld, 2024): Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten wegen besonders schwerer Urkundenfälschung.
  • Revisionsurteil (LG Bielefeld, 2025): Bestätigung des Urteils, jedoch Herabstufung von „schwerer“ zu „normaler“ Urkundenfälschung.
  • Freispruch (LG Bielefeld, 2026): Das Gericht sah neue Beweise – Mails, Whatsapp-Nachrichten und Dokumente – als ausreichend an, um anzunehmen, dass der Richter im Vertrauen auf die Vollmacht einer Sekretärin handelte.

Dienstrechtliche Bewertung – Unabhängigkeit der Justiz

§ 41 DRiG und § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO – Verbot entgeltlicher Rechtsberatung

Die gesetzlichen Grundlagen verbieten einem Richter ausdrücklich, neben dem Amt entgeltliche Rechtsberatung zu erteilen oder Partei zu vertreten. § 41 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) schützt die Unabhängigkeit der Justiz, indem er jede Form von entgeltlicher Rechtsberatung untersagt. Parallel dazu stellt § 7 S. 1 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) klar, dass Richter keine Anwaltszulassung erhalten dürfen, solange sie ihr Richteramt ausüben. Diese Regelungen dienen dem Grundsatz, dass Richter neutral und unparteiisch entscheiden müssen, während Anwälte einseitig Interessen vertreten.

Gutgläubigkeit im Dienstrecht

Bei der Bewertung, ob ein Richter gutgläubig handelte, prüft das Dienstgericht, ob der Richter objektiv von einer zulässigen Tätigkeit ausging. Selbst wenn das Strafgericht keinen Vorsatz feststellt, kann das Dienstgericht eine disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen, wenn die Tätigkeit nach den dienstrechtlichen Vorgaben unzulässig war.

  • Der Richter darf sich aus der Rolle von Parteivorstellungen distanzieren ( Disziplinarschutz der Rechtsstaatlichkeit nach § 39 DRiG ).
  • Der Dienstgerichtsbewertungsrahmen erlaubt es, die Gutgläubigkeit zu prüfen, jedoch nur im Kontext einer objektiv unzulässigen Handlung.
  • Ein Freispruch im Strafverfahren schließt nicht automatisch die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Sanktion aus ( DRiG ).

Vorläufige Dienstenthebung und ihre Konsequenzen

Die vorübergehende Entziehung aus dem Dienst stellt die unmittelbare Reaktion auf ein mögliches schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Sie dient dem Schutz der Justiz vor potenziellen Interessenkonflikten, bis eine abschließende dienstrechtliche Entscheidung getroffen ist.

  • Enthebung 2024 durch das Dienstgericht Magdeburg – vorläufige Entfernung aus dem Amt.
  • Kürzung der Dienstbezüge um 33,33 % ( Statistik: Prozentuale Kürzung bei vorläufiger Dienstenthebung, 2024, Quelle S2 ).
  • Dauer bis zur endgültigen dienstrechtlichen Klärung: ca. 2 Jahre (Dienstgericht Magdeburg, ab 2024, Quelle S4).
  • Die Enthebung bleibt vorläufig, solange straf- und dienstrechtliche Fakten noch nicht abschließend geklärt sind.

Perspektiven nach dem Freispruch – Dienstrecht jenseits des Strafrechts

Der Freispruch 2026 beendet das Strafverfahren nicht automatisch das disziplinarrechtliche Verfahren. Das Dienstgericht kann weiterhin prüfen, ob die Tätigkeit des Richters gegen die Dienstpflichten verstößt.

  • § 39 DRiG ermöglicht dem Dienstgericht, die Dienstfähigkeit zu prüfen, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung.
  • Ein automatischer Richterausstieg nach § 24 DRiG ist bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen (Mindeststrafe: 1 Jahr, Quelle S1).
  • Selbst bei einem Freispruch kann das Dienstgericht eine Entfernung aus dem Dienst, Geldstrafe oder Verwarung verhängen, abhängig von Schwere und Einzelfall ( BDG ).
  • Die Bewertung der Gutgläubigkeit kann die Höhe der Sanktion begrenzen, wenn der Richter nachweislich in gutem Glauben handelte.

Fazit

Der Fall Fastkamp illustriert eindrücklich die strikte Trennung von Justiz und Anwaltschaft in Deutschland. Während das Strafgericht letztlich einen Freispruch erließ, bleibt das Dienstrecht ein eigenständiges Prüfungsfeld, das die Unabhängigkeit und Neutralität der Richter schützt. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 DRiG, § 7 BRAO, § 39 DRiG) verhindern, dass Richter entgeltliche Rechtsberatung leisten oder Partei vertreten, und ermöglichen dem Dienstgericht, bei Verstößen disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen – selbst wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Die vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung der Bezüge und die mögliche langfristige Entfernung aus dem Amt zeigen, dass die Justiz über ein robustes System verfügt, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu wahren.

Quellen

dr karin angerer wird neue praesidentin des bundesgerichtshofs was bedeutet das

Dr. Karin Angerer wird neue Präsidentin des Bundesgerichtshofs – Was bedeutet das für die deutsche Justiz?

Am 1. September 2026 hat der Bundespräsident Dr. Karin Angerer zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH) ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge von Bettina Limperg an, die das Amt seit dem 1. Juli 2014 – also mehr als zwölf Jahre – innehatte. Die Wahl wurde im Juni 2026 vom Bundesrichterwahlausschuss getroffen und im Juli 2026 vom Bundeskabinett bestätigt. Angerers Amtsantritt markiert nicht nur einen Personalwechsel an der Spitze des höchsten deutschen Zivil- und Strafgerichts, sondern wirft auch ein Licht auf die strukturellen und historischen Rahmenbedingungen der BGH-Präsidentschaft.

Der Amtsantritt von Dr. Karin Angerer – Fakten im Überblick

  • Ernennung zum 1. September 2026 durch den Bundespräsidenten.
  • Nachfolge von Präsidentin Bettina Limperg, die 12 Jahre und 2 Monate im Amt war.
  • Wahl im Juni 2026 durch den Bundesrichterwahlausschuss (32 Mitglieder).
  • Bestätigung der Wahl durch das Bundeskabinett im Juli 2026.
  • Vorherige Position: Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg und Richterin am Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Aufgabenprofil der BGH-Präsidentin

Verwaltungsaufgaben und organisatorische Verantwortung

Die BGH-Präsidentin leitet das Präsidium des Gerichts, ist für personelle, administrative und organisatorische Belange zuständig und vertritt den BGH nach außen. Diese Aufgaben umfassen die Aufsicht über etwa 150 Richterinnen und Richter, die Koordination von 13 Zivilsenaten, 7 Strafsenaten und 8 Spezialsenaten sowie die Sicherstellung der gerichtlichen Infrastruktur.

Spruchfunktionen: Vorsitz in den Großen Senaten

Gemäß § 12 des Bundesgerichtshofgesetzes (BGHG) übernimmt die Präsidentin kraft Gesetzes den Vorsitz in den Großen Senaten für Zivil- und Strafsachen sowie im Senat für Anwaltssachen. Diese Senatssitzungen sind zentral für die Weiterentwicklung der deutschen Rechtsprechung.

  • Zuständigkeit: Vorsitz in den Großen Senaten und im Senat für Anwaltssachen (BGHG § 12, 2026).
  • Gerichtszusammensetzung: ca. 150 Richterinnen und Richter (2026).
  • Senatsstruktur: 13 Zivilsenate, 7 Strafsenate, 8 Spezialsenate (Bundesgerichtshof, 2026).

Historische Einordnung der BGH-Leitungen

  • Durchschnittliche Amtszeit von BGH-Präsidenten/Präsidentinnen: etwa 5 Jahre (Statistik 2023, Justizforschungsinstitut Deutschland).
  • Rekorddauer: Bettina Limperg – 12 Jahre und 2 Monate (BGH-Pressemitteilung Nr. 157/2026).
  • Limpergs lange Amtszeit setzte neue Maßstäbe, etwa in der wissenschaftlichen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des BGH.

Im Vergleich dazu liegt die erwartete Amtsdauer von Dr. Karin Angerer voraussichtlich im Bereich des statistischen Mittelwerts, sofern keine außergewöhnlichen Umstände eintreten.

Das Wahlverfahren auf Bundesrechtsebene

Die Besetzung der BGH-Präsidentschaft folgt einem festgelegten, föderalen Verfahren:

  • Erster Wunsch wird von den jeweiligen Landesministerien formuliert.
  • Der Bundesrichterwahlausschuss, bestehend aus 32 Mitgliedern aus den Ländern und dem Bundestag, entscheidet über die Kandidatur (Juni 2026).
  • Die formelle Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, nach Bestätigung durch das Bundeskabinett (Juli 2026).
  • Rechtliche Grundlage: Art. 95 GG – Prinzip der föderalen Koordination bei Richterwahlen.

Karriere zwischen Gericht und Ministerium – Dr. Karin Angerers Werdegang

Der berufliche Werdegang von Dr. Karin Angerer zeichnet sich durch einen Wechsel zwischen richterlichen und administrativen Positionen aus:

  • 1993: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I.
  • 1994-1998: Erste Station im Bayerischen Justizministerium, danach Abordnung zur Europäischen Kommission.
  • 1998: Rückkehr zur Staatsanwaltschaft München I, anschließend Landgericht München II.
  • 2000-2004: Tätigkeit im Justizministerium.
  • 2004-2006: Richterin am Landgericht München I.
  • 2006: Ernennung zur Richterin am Oberlandesgericht München.
  • 2010-2019: Leitung verschiedener Referate im Bayerischen Justizministerium.
  • 2019-2021: Vizepräsidentin am Landgericht München II.
  • 2021-2023: Leiterin des Justizprüfungsamtes im Justizministerium.
  • 2023-2024: Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg.
  • Seit Februar 2024: Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und zweite Vertreterin des Präsidenten.

Kritische Stimmen: Fachliche Vorbereitung auf die BGH-Aufgaben

Ein zentraler Kritikpunkt ist die bislang geringe Erfahrung von Dr. Karin Angerer in der BGH-Spruchpraxis, insbesondere im Zivil- und Strafrecht. Da der BGH einen hohen Rechtsfortbildungsauftrag hat, wird diskutiert, inwiefern diese Lücke durch die enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Senatsmitgliedern kompensiert werden kann.

FAQ zur BGH-Präsidentschaft

  • Welche Rolle spielt die BGH-Präsidentin außerhalb der Gerichtssitzungen? Sie leitet das Präsidium, trägt Verantwortung für personelle, administrative und organisatorische Aufgaben und vertritt das Gericht nach außen.
  • Wird die BGH-Präsidentin von den Regierungen beeinflusst? Nein. Die Position ist nach Art. 97 GG unabhängig. Die Ernennung erfolgt zwar durch politische Gremien, jedoch auf Vorschlag des Bundesrichterwahlausschusses, der aus Länderministern und Bundestagsabgeordneten besteht.

Fazit

Der Amtsantritt von Dr. Karin Angerer als Präsidentin des Bundesgerichtshofs beendet eine außergewöhnlich lange Ära unter Bettina Limperg und bringt neue Perspektiven in die Leitung des höchsten deutschen Gerichts. Während ihr administrativer Hintergrund und ihre Erfahrung im Justizministerium klare Stärken darstellen, bleibt die geringe BGH-Spruchpraxis ein Diskussionspunkt. Die strukturellen Rahmenbedingungen – von den verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zu den föderalen Wahlmechanismen – verdeutlichen die weitreichende Bedeutung dieses Amtes für die Rechtsentwicklung in Deutschland.

Quellen

strenge einhaltung der gesetzlichen wartezeit nach 5b abs 1 nr 1 bnoto bei

Strenge Einhaltung der gesetzlichen Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO bei Anwaltsnotarstellen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2026 klargestellt, dass die in § 5b Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) festgelegte fünfjährige Anwaltstätigkeit ohne Ausnahmen einzuhalten ist – selbst wenn im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk ein vermeintlicher Bewerbermangel vermutet wird. Dieser Entscheid verdeutlicht die Spannung zwischen Rechtssicherheit und der Notwendigkeit personeller Flexibilität in einer Branche, die sich durch regionale Unterschiede und demografische Entwicklungen auszeichnet.

Gesetzliche Vorgaben und Wartezeiten im Anwaltsnotariat

  • Mindestens fünf Jahre anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO).
  • Zusätzlich mindestens zwei Jahre ununterbrochene Tätigkeit im vorgesehenen Amtsgerichtsbezirk.
  • Eine Ausnahme von der fünfjährigen Wartezeit ist nur zulässig, wenn eine akute Gefährdung des notariellen Leistungsangebots im Bezirk nachgewiesen wird.
  • Die Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen richtet sich primär nach dem Urkundenaufkommen, nicht allein nach dem altersbedingten Ausscheiden von Amtsinhabern.

Der BGH-Entscheid – Faktenfall Hannover

Im vorliegenden Fall bewarb sich eine in Niedersachsen zugelassene Rechtsanwältin am 1. November 2024 um eine von 14 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover. Zum Zeitpunkt der Bewerbung fehlten ihr lediglich fünf Tage, bis die gesetzlich geforderte fünfjährige Wartezeit am 6. November 2024 erfüllt gewesen wäre. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Bewerbung mit der Begründung zurück, dass die allgemeine Wartezeit nicht eingehalten sei. Die Anwältin argumentierte, dass ein akuter Bedarf an Notaren im Bezirk bestehe und die Frist-Überschreitung keine hinreichenden Gründe für eine Ausnahme begründe.

Der BGH prüfte, ob im Amtsgerichtsbezirk Hannover ein dauerhaftes Defizit an qualifizierten Bewerbern vorliege. Im Jahr 2025 hatten sich dort 16 Rechtsanwälte auf sechs ausgeschriebene Notarstellen beworben – ein klares Bewerberüberhang. Der Senat stellte fest, dass ein solcher Überhang die Annahme einer akuten Versorgungsgefährdung widerlegt und dass die reine Altersstruktur der amtierenden Notare keinen Rückschluss auf ein Defizit zulasse, da die Notarstellen nach Urkundenaufkommen bemessen werden.

Regionale Bewerberlage und strukturelle Unterschiede

Die Daten der Bundesnotarkammer zeigen, dass die Nachfragestruktur im Notariat regional stark variiert:

  • Von 2015 bis 2025 stieg die Anzahl der Notarplätze in Großstädten um 11 %, während ländliche Regionen lediglich ein Wachstum von 2 % verzeichneten.
  • Im Jahr 2025 liegt das Bewerber-Platz-Verhältnis in urbanen Gebieten bei 3 : 1 – für jede ausgeschriebene Stelle gibt es durchschnittlich drei Bewerber.
  • Im Gegensatz dazu kämpfen ländliche Bezirke mit einem nachweisbaren Nachwuchsmangel, weil das Bewerber-Platz-Verhältnis dort deutlich niedriger ist.

Reformen des Notarrechts und ihre erwartete Wirkung

Im Zuge der bundesweiten Reform des Notarrechts, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Altersgrenze 2025 in Kraft trat, wurden mehrere Zugangserleichterungen eingeführt:

  • Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF) ab 2026.
  • Ermöglichung einer zweimaligen Verlängerung der Amtszeit über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren (§ 47 Nr. 2, §§ 48b, 48c BNotO).
  • Änderungen bei der notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO nF), die die Hürden für den Berufseinstieg senken sollen.

Erste Auswirkungen dieser Reformen lassen sich bereits beobachten:

  • Im Jahr 2025 bewarben sich 12 % der Kandidaten mit weniger als einem Jahr Berufserfahrung – ein Anstieg, der auf die gelockerte Wartezeit zurückzuführen ist.
  • Vor der Reform fielen 43 % der Bewerber wegen der strengen Prüfungsvoraussetzungen aus (Statistik 2024, Deutsche Notarkammer).

Experten gehen davon aus, dass Reformen insbesondere in ländlichen Regionen mittelfristig zu einer Entlastung des Nachwuchsmangels führen könnten. Die Wirkung entfaltet sich jedoch erst nach mehreren Jahren, da die Anpassungen der Urkundenaufkommen-basierenden Stellenausschreibungen Zeit benötigen.

Risiken und Gegenargumente

  • Regionale Versorgungsdiskrepanzen: Während Städte wie Hamburg oder München einen deutlichen Bewerberüberhang aufweisen, bleiben ländliche Amtsgerichtsbezirke häufig unbesetzt, weil die gesetzlichen Wartezeiten nicht flexibel genug angepasst werden können.
  • Wirkungsverzögerungen der Reformen: Die verkürzte Wartezeit und die Erweiterung der Altersgrenze benötigen mehrere Jahre, um die strukturellen Engpässe nachhaltig zu beheben.

Fazit

Der BGH-Beschluss bestätigt, dass die gesetzlichen Vorgaben der BNotO – insbesondere die fünfjährige allgemeine Wartezeit – strikt einzuhalten sind, solange kein nachweisbarer, akuter Mangel an Notaren im jeweiligen Bezirk besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren, regional differenzierten Analyse der Bewerberlage und verhindert willkürliche Ausnahmen, die die Rechtssicherheit gefährden könnten. Gleichzeitig zeigen die aktuellen Reformen des Notarrechts, dass der Gesetzgeber langfristig versucht, strukturelle Ungleichgewichte zu mildern. Die tatsächliche Entlastung des Nachwuchsmangels wird jedoch erst nach mehreren Jahren sichtbar werden, wobei insbesondere ländliche Regionen von den geplanten Zugangserleichterungen profitieren könnten.

Quellen

verfassungsrechtliche konsequenzen einer moeglichen afd mehrheit in

Verfassungsrechtliche Konsequenzen einer möglichen AfD-Mehrheit in Sachsen-Anhalt und die Rolle der Justizautonomie

Eine mögliche Mehrheit der Alternative für Deutschland (AfD) im Landtag von Sachsen-Anhalt wirft zentrale verfassungsrechtliche Fragen zur Richtereignung und zur Autonomie der Justiz auf. Grundgesetz verankert klare Vorgaben für die Auswahl von Richtern, die eine rein selbstkooptierende, justizinterne Ernennung ohne Beteiligung von Exekutive oder Parlament nicht zulassen. Die von der AfD geforderten Änderungen würden den politischen Einfluss auf die Justiz erhöhen und das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative und Judikative gefährden.

Grundlagen der Richtereignung im deutschen Grundgesetz

Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Richtereignung ergeben sich aus mehreren Artikeln des Grundgesetzes:

  • Art. 20 Abs. 2 GG: Der Staat ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat – die Grundprinzipien schließen eine rein interne Richterwahl aus.
  • Art. 97 GG: Die Richter der obersten Gerichte des Bundes werden vom Bundespräsidenten ernannt, wobei ein richterlicher Auswahlprozess vorgesehen ist.
  • Art. 98 GG: Die Richtereignung auf Landesebene erfolgt in Zusammenarbeit mit einem demokratisch gewählten Richterwahlausschuss, der die parlamentarische Beteiligung sicherstellt.

Diese Bestimmungen garantieren, dass die Richterausscheidung nicht ausschließlich einer inneren Justizautonomie unterliegt, sondern durch demokratische Legitimation kontrolliert wird.

Aktuelle Struktur des Richterwahlausschusses in Sachsen-Anhalt

Der Richterwahlausschuss in Sachsen-Anhalt setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wie vom Justizministerium des Landes im Jahr 2024 bestätigt wurde. Diese Zusammensetzung stellt sicher, dass sowohl die Justiz als auch das Landesparlament an der Auswahl von Richtern beteiligt sind.

  • Mitgliederzahl: 8 Personen (2024)
  • Verantwortlich: Justizministerium Sachsen-Anhalt

AfD-Vorschläge zur Richterwahlfreiheit – verfassungsrechtliche Bewertung

Im Wahlprogramm der AfD wird eine „unabhängige Justiz“ gefordert, die nach eigenen Vorstellungen von der politischen Einflussnahme befreit sein soll. Diese Forderung steht jedoch im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben:

  • Die Vorschläge würden die politische Einflussnahme auf die Richterauswahl erhöhen, weil sie eine Selbstkooptation der Justiz ohne parlamentarische Kontrolle ermöglichen wollen.
  • Eine neutrale Justiz, die ausschließlich intern entscheidet, ist im aktuellen deutschen Rechtsrahmen nicht umsetzbar, da Art. 98 GG die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses vorschreibt.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.12.2002 (BVerfGE 107, 59) klargestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht durch die Abschaffung parlamentarischer Beteiligung gewährleistet werden kann.

Die AfD will eine „neutrale Justiz in Sachsen-Anhalt – was soll das heißen?“

Die Forderung der AfD nach einer unabhängigen Justiz, fernab von politischem Einfluss, übt gerade in Sachsen-Anhalt großes Reizpotenzial aus. Doch diese Forderung greift genau das verfassungsrechtliche Grundgebot aus. Nach Art. 98 GG erfordert die Richtereignung die Mitwirkung des Landesparlaments durch einen Richterwahlausschuss. Ohne diese Struktur kann eine Richterauswahl gar nicht demokratisch legitimiert ablaufen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts macht dies unmissverständlich (z. B. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2002, BVerfGE 107, 59).

In Ländern wie der Slowakei oder Spanien wird versucht, die Rollen der Justiz mehr zu autonomisieren – mit deutlichen Rückschlägen für die demokratische Legitimation. Dort dominiert der Einfluss von Richterberufsverbänden, was in Deutschland im Rahmen des GG-Demokratieverständnisses nur schwer in Einklang zu bringen wäre. Wer also die „Unabhängigkeit“ der Richter betont, sollte sich der Tatsache bewusst sein, dass jede Stelle am Justizapparat im deutschen Rechtssystem durch die demokratische Legitimationskette gesichert werden muss – auch wenn diese nicht unbedingt parteinah ist.

Internationale Beispiele und ihre Grenzen für Deutschland

Ein Blick auf andere europäische Modelle zeigt, dass die in der AfD propagierten Ideen nicht auf bewährten Erfolgsmodellen beruhen:

  • Galizien (Spanien): Dort wird eine stärkere Beteiligung von Berufsgenossenschaften an der Richtereignung diskutiert, jedoch fehlt eine klare verfassungsrechtliche Basis, die mit dem deutschen System vergleichbar wäre.
  • Slowakei: 70 % der Richter in den Wahlverfahren stammen aus Berufsverbänden (2022, Venedig-Kommission). Dieses Modell hat in der Praxis zu einer schwächeren demokratischen Legitimation geführt und ist laut dem Bericht der Venedig-Kommission nicht auf deutsche Verhältnisse übertragbar.

Die genannten Beispiele belegen, dass die AfD-Vorschläge nicht auf nachweislich funktionierende europäische Praktiken zurückgreifen, sondern eher auf fragwürdige Modelle, die im deutschen Verfassungsrahmen nicht umsetzbar sind.

Risiken und Gegenargumente: Selbstregulierung vs. demokratische Legitimation

Befürworter einer stärkeren Selbstregulierung argumentieren, dass eine rein interne Richterwahl die Rechtskultur stärken könne, weil externe politische Steuerung die Unabhängigkeit belastet. Das Grundgesetz bleibt jedoch zu diesem Punkt stumm – es enthält keine Bestimmung, die eine vollständige Selbstbestimmung der Justiz zulässt. Stattdessen sichern die Artikel 20, 97 und 98 die demokratische Kontrolle, um eine Balance zwischen Unabhängigkeit und politischer Verantwortung zu gewährleisten.

FAQ zur Richterernennung in Sachsen-Anhalt

Kann die AfD bei einer Landesregierung in Sachsen-Anhalt tatsächlich Richter ernennen?
Nein – gemäß Art. 98 GG ist die Richtereignung Landesrecht, erfordert aber einen Richterwahlausschuss mit parlamentarischer Beteiligung. Eine parteipolitisch motivierte Eignung ist daher nicht möglich.

Sind Richterwahlausschüsse in allen Bundesländern gleich ausgestaltet?
Nein – obwohl alle Länder gemäß Art. 98 GG einen Richterwahlausschuss benötigen, variieren Zusammensetzung, Beteiligung der Parteien und Stimmrechte je nach Bundesland.

Fazit

Eine mögliche AfD-Mehrheit in Sachsen-Anhalt stellt das Spannungsfeld zwischen Demokratie und Justizautonomie scharf heraus. Das Grundgesetz verankert klare Grenzen für die Richtereignung, die eine rein selbstkooptierende Justiz ausschließen. Die AfD-Vorschläge würden den politischen Einfluss auf die Richterauswahl erhöhen und die demokratischen Garantien schwächen. Internationale Beispiele zeigen, dass ähnliche Autonomiemodelle in anderen Ländern mit Problemen verbunden sind und nicht auf das deutsche Verfassungsgefüge übertragbar sind. Die bestehende Struktur des Richterwahlausschusses in Sachsen-Anhalt mit acht Mitgliedern stellt sicher, dass sowohl die Justiz als auch das Parlament an der Auswahl beteiligt sind – ein unverzichtbarer Baustein für die Wahrung des Rechtsstaats.

Quellen

ablehnung der kuenstlernamenseintragung nach der spenden fahrradtour mit

Ablehnung der Künstlernamenseintragung nach der Spenden-Fahrradtour mit Kühlschrank – Rechtslage und nächste Schritte

Im August 2026 lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße die Eintragung des gewünschten Künstlernamens „Oggie“ in den amtlichen Ausweis des Antragstellers ab. Der Mann hatte 2022 mit einer aufsehenerregenden Fahrradtour, bei der er einen Kühlschrank auf dem Gepäckträger transportierte, über 13.000 Euro für eine Kinderkrebsstiftung gesammelt. Trotz medienwirksamer Berichterstattung und rund 4.000 Social-Media-Followern erkannte das Gericht die Aktion nicht als künstlerisch geschützt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG an. Der folgende Artikel fasst die rechtlichen Grundlagen, die Begründung des Gerichts und die weiteren Verfahrensmöglichkeiten zusammen.

Rechtsgrundlagen für die Eintragung von Künstlernamen

Die Pass- und Personalausweisverwaltung regelt die Aufnahme von Künstler- bzw. Ordensnamen in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 12 Personalausweisgesetz (PAuswG) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Passgesetz (PassG). Für eine Eintragung müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweisbare schöpferische Tätigkeit (Art. 5 Abs. 3 GG).
  • Überregionale Verkehrsgeltung des Namens, also eine klare Bekanntheit im öffentlichen Rechtsverkehr.
  • Eindeutige, einheitliche Schreibweise des Namens, um Verwechslungen zu vermeiden.

Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, kann der Name die Identitäts- und Ordnungsfunktion des Ausweisdokuments übernehmen.

Warum die Fahrrad-Kühlschrank-Aktion nicht als Kunst gilt

Der Antragsteller argumentierte, die Tour sei ein Akt der Kunst, weil sie gesellschaftliche Missstände adressiere und durch die Wahl des Transportguts (Kühlschrank, bei geringerer Spendensumme sogar ein Toaster) eine kreative Aussage treffe. Das VG Neustadt wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Aktion primär sportlich-karitativ ausgerichtet sei. Die 5. Kammer sah in der Tour keine schöpferische Dimension, die für den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG erforderlich ist. Auch der Kühlschrank wurde nicht als Kunstobjekt anerkannt.

Bedeutung von Bekanntheit und einheitlicher Namensführung

Ein weiteres Hindernis war die uneinheitliche Namensführung. Der Mann trat in den Medien und sozialen Netzwerken unter verschiedenen Schreibweisen auf: Oggie, Oggi, Oggy und oggiethedoggie. Das Gericht betonte, dass diese Inkonsistenz die eindeutige Identifikation im Rechtsverkehr verhindere. Zudem sei die Reichweite von rund 4.000 Followern nicht ausreichend, um die erforderliche überregionale Verkehrsgeltung zu begründen. Medienberichte stellten den Kläger überwiegend mit seinem bürgerlichen Namen vor, wobei „Oggie“ lediglich als Spitzname erwähnt wurde.

Der aktuelle Verfahrensstand und mögliche Rechtsmittel

Das Urteil vom 5. August 2026 (Az. 5 K 1431/25.NW) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen. Der Frist-Parameter ist dabei ein Monat (2026), gemessen ab dem Tag der schriftlichen Urteilszustellung.

  • Frist für Antrag auf Zulassung der Berufung: 1 Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 VwGO).
  • Relevante Gesetze: § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG (2026).
  • Gesammelte Spendensumme (2022): > 13.000 Euro.
  • Social-Media-Reichweite: ca. 4.000 Follower (2026).

Ein erfolgreicher Berufungsantrag könnte das Verfahren zum Oberverwaltungsgericht weiterführen, wo die strenge Auslegung der künstlerischen Kriterien erneut geprüft würde.

FAQ – häufig gestellte Fragen zum Thema Künstlernamen im Ausweis

  • Welche Kriterien müssen für einen Künstlernamen im Personalausweis erfüllt sein? Erforderlich sind eine nachweisbare schöpferische Tätigkeit (Art. 5 Abs. 3 GG), überregionale Verkehrsgeltung und eine einheitliche Schreibweise zur verlässlichen Identifikation im Rechtsverkehr.
  • Ist das Urteil des VG Neustadt bereits rechtskräftig? Nein, gegen die Entscheidung der 5. Kammer kann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
  • Warum reichen Social-Media-Follower allein nicht für die Anerkennung eines Künstlers? Die reine Zahl der Follower belegt nicht zwingend die Verkehrsgeltung im Sinne einer künstlerischen Öffentlichkeitswirkung. Entscheidend ist, wie der Name juristisch genutzt und wahrgenommen wird, nicht die Quantität der Online-Abonnenten.

Fazit

Das Urteil des VG Neustadt verdeutlicht, dass die Eintragung eines Künstlernamens in amtliche Ausweisdokumente in Deutschland an strenge, materiell-rechtliche Hürden geknüpft ist. Eine karitative oder sportliche Aktion, selbst wenn sie medienwirksam ist und erhebliche Summen einbringt, erfüllt nicht automatisch die künstlerischen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG. Zudem müssen Name und Bekanntheit eindeutig und einheitlich sein, um die Identifikationsfunktion des Ausweises zu sichern. Der Kläger hat jedoch noch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen und den Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verfahren wird zeigen, inwieweit die Gerichte künftig moderne Aktions- und Performancekunst im Kontext des Pass- und Ausweisrechts berücksichtigen.

Quellen

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Bezahlte Justizassistenz für Referendare in Thüringen – Pilotprojekt, demografische Hintergründe und Vergleich zu Niedersachsen

Thüringen startet ein Pilotprojekt, das Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Möglichkeit bietet, als bezahlte Justizassistentinnen und Justizassistenten an Gericht und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Ziel ist es, die überlastete Justiz zu entlasten und gleichzeitig den juristischen Nachwuchs im Freistaat zu binden. Das Modell greift auf bewährte Strukturen anderer Bundesländer zurück und wird mit klaren finanziellen Rahmenbedingungen ausgestattet.

Demografischer Hintergrund: Der Generationenwechsel in Ostdeutschlands Justiz

Erhebungen des Deutschen Richterbundes zeigen, dass in den ostdeutschen Bundesländern bis zum Jahr 2033 mehr als die Hälfte der aktiven Richterinnen, Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand gehen wird. In Thüringen betrifft das 415 von 823 Juristinnen und Juristen – ein Anteil von 50,4 % (Stand 2023). Diese Entwicklung ist das direkte Ergebnis der massiven Neueinstellungen nach der Wiedervereinigung, bei denen ein Großteil der Juristengeneration gleichzeitig eingestellt wurde und nun das Renten- bzw. Pensionsalter erreicht.

Das Modell Justizassistenz – Konzept und Vergütung

Die Justizassistenz ist als vergütete Nebentätigkeit konzipiert, die unabhängig von der eigentlichen Referendarausbildung ist. Referendare können bis zu 32 Stunden pro Monat – in der Regel vier bis acht Stunden pro Woche – arbeiten. Die Vergütung liegt bei rund 30 Euro brutto pro Stunde und orientiert sich am Eingangsgehalt für den höheren Dienst. Zu den typischen Aufgaben gehören juristische Recherchen, die Erarbeitung von Entwürfen und Entscheidungsvorschlägen sowie das Erstellen von Fallsammlungen.

Pilotprojekt in Erfurt: Acht Stellen, Start und Finanzierung

Justizministerin Beate Meißner (CDU) kündigte im August 2026 an, dass ab September zunächst acht Stellen für Justizassistentinnen und Justizassistenten am Landgericht Erfurt und bei der dortigen Staatsanwaltschaft ausgeschrieben werden. Der offizielle Start ist für November geplant. Die Stellen sollen bis zum Jahresende genutzt werden, um organisatorische Abläufe zu erproben. Für das Pilotprojekt stehen im Landeshaushalt rund 2,7 Millionen Euro bereit, die sowohl das aktuelle Jahr als auch das kommende Finanzierung.

  • Anzahl der Pilotstellen: 8
  • Arbeitszeit: max. 32 Stunden/Monat (4-8 Stunden/Woche)
  • Vergütung: ca. 30 Euro brutto pro Stunde
  • Finanzierung: 2,7 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt
  • Geplanter Ausbau: bis zu 20 Stellen im Freistaat

Die Zahl der Referendare in Thüringen ist laut Ministerin von 125 im Jahr 2024 auf voraussichtlich 231 im Jahr 2026 gestiegen. Im selben Jahr wurden 75 neue Richterinnen, Richter und Staatsanwälte eingestellt – damit überstiegen die Neueinstellungen erstmals die Pensionierungen (45).

Vorbild Niedersachsen: Etablierung des Modells seit 2020

Das thüringische Modell baut auf dem Vorbild Niedersachsen auf, das bereits im Herbst 2020 als erstes deutsches Bundesland eine geregelte tarifliche Justizassistenz für Referendare einführte. Dort werden die Assistenzkräfte nach TV-L Entgeltgruppe E 13 (Tarifvertrag der Länder) vergütet und arbeiten mit sechs Wochenstunden bei Fach- und Zivilgerichten sowie Staatsanwaltschaften. Dieses Modell hat gezeigt, dass eine tarifliche Eingruppierung und klare Arbeitszeitregelungen die Praxisnähe erhöhen und gleichzeitig die Attraktivität des öffentlichen Dienstes steigern.

  • Einführungsjahr: 2020
  • Tarifliche Eingruppierung: TV-L E 13
  • Arbeitszeit: 6 Wochenstunden
  • Erste Bundesland mit geregelter Justizassistenz

Durch den Vergleich mit Niedersachsen wird deutlich, dass das thüringische Pilotprojekt auf bereits erprobten Strukturen beruht und damit eine bundesweit vergleichbare Standardisierung anstrebt.

Potenzielle Vorteile für Justiz und Nachwuchs

  • Entlastung der Richterinnen und Richter: Durch juristische Recherchen und Entwurfsarbeiten wird die tägliche Arbeitsbelastung reduziert.
  • Praxisnahe Ausbildung: Referendare erhalten frühzeitige Einblicke in die gerichtliche Praxis, was die spätere Berufswahl beeinflussen kann.
  • Win-win-Situation: Die Justiz gewinnt motivierte Nachwuchskräfte, die Referendare gewinnen wertvolle Berufserfahrung.
  • Bindung an den Freistaat: Durch die enge Zusammenarbeit sollen mehr Juristinnen und Juristen nach dem zweiten Staatsexamen in Thüringen bleiben.

Risiken und Gegenargumente

Gegen das Modell werden zwei zentrale Kritikpunkte genannt:

  • Gefahr der Mehrbelastung im Vorbereitungsdienst: Der Referendariatszeitraum ist bereits stark durch Prüfungs- und Lerndruck geprägt. Eine Nebentätigkeit von bis zu acht Wochenstunden erfordert ein straffes Zeitmanagement und könnte im Einzelfall die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigen.
  • Eingeschränkter Entlastungseffekt für die Stammpraxis: Die fachliche Anleitung und Betreuung der Assistenzkräfte bindet erfahrene Richterinnen und Richter zunächst zusätzlich, was zu einer kurzen Phase erhöhter Belastung führen kann.

Diese Punkte zeigen, dass die Einführung einer Justizassistenz sorgfältig geplant und evaluiert werden muss, um die Balance zwischen Ausbildung und Entlastung zu gewährleisten.

Ausblick: Erweiterung und bundesweite Kontextdaten

Das Pilotprojekt in Erfurt ist als Testphase gedacht, die bis zum Jahresende evaluiert wird. Auf Basis der Ergebnisse sollen bis zu 20 Stellen im gesamten Freistaat geschaffen werden. Bundesweit wird ein erheblicher Personalbedarf gesehen: Laut einer Studie des Deutschen Richterbundes fehlen bis 2026 rund 2.000 Stellen bei Strafgerichten und Staatsanwaltschaften. Die thüringische Initiative könnte somit als Modell für weitere Bundesländer dienen, um dem demografisch bedingten Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Fazit

Die Einführung bezahlter Justizassistenzen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Thüringen adressiert zwei zentrale Herausforderungen: die bevorstehende Pensionierungswelle in der Justiz und den intensiven Wettbewerb um juristischen Nachwuchs. Das Pilotprojekt greift auf bewährte Strukturen aus Niedersachsen zurück, bietet attraktive Vergütung und praxisnahe Aufgaben und ist durch ein klar definiertes Finanzierungsvolumen abgesichert. Gleichzeitig müssen potenzielle Belastungen für die Referendare und die Stammpraxis im Blick behalten werden. Wenn die Evaluation positive Ergebnisse liefert, könnte das Modell nicht nur die Justiz in Thüringen stärken, sondern auch als Vorlage für eine bundesweite Standardisierung dienen.

Quellen

amtsenthebung von karim khan als chefanklaeger des internationalen

Amtsenthebung von Karim Khan als Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes – Ein historischer Präzedenzfall

Am 24. Juli 2026 hat die Mehrheit der 125 Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in einer extra in New York anberaumten Sondersitzung für die Amtsenthebung von Karim Khan gestimmt. Die Entscheidung markiert einen beispiellosen Moment in der Geschichte des Gerichts und wirft zentrale Fragen zur Accountability internationaler Institutionen auf.

Hintergrund der Amtsenthebung

Karim Khan, seit dem 9. Juni 2026 suspendiert, sah sich schwerwiegenden Vorwürfen gegenüber: Zwei ehemalige Mitarbeiterinnen beschuldigten ihn, sie über einen längeren Zeitraum sexuell übergriffig bedrängt und Macht missbraucht zu haben. Die Vorwürfe wurden erstmals im Frühjahr 2024 öffentlich, und ein internes Gutachten der UN-Internal Oversight Services (OIOS) wurde im Dezember 2025 an das Exekutivausschuss-Bureau der IStGH-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Auf Basis dieses Berichts erstellte ein eigens eingesetztes dreiköpfiges Richtergremium im März 2026 ein Rechtsgutachten, das – entgegen der Anschuldigungen – kein Fehlverhalten nachweisen konnte.

Stimmen der Vertragsstaaten

  • Der IStGH zählt aktuell 125 Vertragsstaaten (Jahr 2023).
  • Mehr als 62 % der Vertragsstaaten haben für die Amtsenthebung gestimmt.
  • Das genaue Abstimmungsergebnis wird noch veröffentlicht.

Vorwürfe gegen Khan

  • Sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch gegenüber zwei Mitarbeiterinnen.
  • Die Vorwürfe wurden von einer der betroffenen Personen in einem CNN-Interview öffentlich gemacht.
  • Khan bestreitet die Anschuldigungen vollständig und bezeichnet sie als orchestrierte Kampagne.

Historische Bedeutung

Die Amtsenthebung eines Chefanklägers ist in der Geschichte des IStGH beispiellos. Seit seiner Gründung im Jahr 2002 hat das Gericht bislang keinen vergleichbaren Präzedenzfall erlebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst hochrangige Amtsträger nicht über dem Gesetz stehen, wenn schwerwiegende Vorwürfe vorliegen.

Präzedenzfall im IStGH

  • Erste Suspendierung eines Chefanklägers seit Beginn der Arbeit des Gerichts.
  • Entscheidung basiert auf Art. 46 des IStGH-Statuts, das die Amtsenthebung bei schwerer Pflichtverletzung vorsieht.
  • Regel 28 der Verfahrens- und Beweisordnung erlaubt die Suspendierung bis zur endgültigen Entscheidung, wenn die Vorwürfe von hinreichend schwerer Natur sind.

Bedeutung für internationale Rechenschaftspflicht

  • Signalisiert, dass Vertragsstaaten bereit sind, bei schwerwiegenden Anschuldigungen einzugreifen.
  • Stärkt das Vertrauen in die Institution, indem klare Standards für das Verhalten von Führungskräften gesetzt werden.
  • Unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Verfahren, um die Integrität des Gerichts zu wahren.

Statistiken zu sexuellen Übergriffen in internationalen Organisationen

Sexuelle Übergriffe in der Führungsebene internationaler Organisationen erhalten zunehmend Aufmerksamkeit. Laut einer UN-Women-Studie aus dem Jahr 2022 wurden 62 % der gemeldeten Übergriffe als nicht ausreichend behandelt angesehen. Diese Zahlen verdeutlichen das Ausmaß des Problems und den potenziellen Einfluss solcher Fälle auf die Glaubwürdigkeit des IStGH.

Risiken bei der Nachfolgewahl

Nach der Amtsenthebung steht die Auswahl eines Nachfolgers aus. Ein kritischer Punkt ist die Notwendigkeit der Geheimhaltung bei der Wahl, die potenzielle Interessenskonflikte begünstigen kann. Ohne transparente Verfahren könnte die Glaubwürdigkeit des Gerichts weiter gefährdet werden, weil die Auswahl des neuen Chefanklägers nicht den hohen ethischen Standards entspricht, die für die Arbeit des IStGH erforderlich sind.

Fazit

Die Amtsenthebung von Karim Khan ist ein historischer Meilenstein, der die globale Relevanz des Internationalen Strafgerichtshofes unterstreicht. Die Entscheidung, die von einer beachtlichen Mehrheit der 125 Vertragsstaaten getragen wird, zeigt, dass internationale Institutionen bereit sind, ihre Führungspersonen zur Rechenschaft zu ziehen, wenn schwerwiegende Vorwürfe vorliegen. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass Transparenz bei der Nachfolgewahl und ein konsequentes Vorgehen gegen sexuelle Übergriffe unabdingbar sind, um das Vertrauen in den IStGH langfristig zu sichern.

Quellen