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rechtssicherer einsatz generativer kuenstlicher intelligenz in der anwaltlichen

Rechtssicherer Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Praxis

Der wachsende Effizienzdruck in deutschen Rechtsanwaltskanzleien führt zu einer intensiven Nutzung von generativen Künstlichen Intelligenz (KI) – insbesondere für Dokumentenanalyse, juristische Recherche und die Erstellung von Schriftsätzen. Während diese Technologien erhebliche Zeit- und Kostenersparnisse versprechen, bergen sie gleichzeitig erhebliche berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken. Ein unbedachter KI-Einsatz kann nicht nur zu berufsrechtlichen Rügen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen nach § 203 StGB führen.

Die wichtigsten Einsatzbereiche von generativer KI in der anwaltlichen Praxis umfassen die automatisierte Analyse von Verträgen, das Durchsuchen von Rechtsprechungsdatenbanken, das Erstellen von ersten Entwürfen für Schriftsätze sowie die Unterstützung beim Wissensmanagement. Diese Anwendungen ermöglichen es Anwälten, Routineaufgaben zu delegieren und sich stärker auf die strategische Mandatsbearbeitung zu konzentrieren.

Gleichzeitig bleibt die anwaltliche Haftung für Fehler und Fehlinterpretationen vollständig beim Berufsträger – auch wenn die zugrundeliegenden Inhalte von einer KI generiert wurden. Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Beratung nach § 43a BRAO und das Gewissenhaftigkeitsgebot nach § 43 BRAO gelten uneingeschränkt, sodass jede KI-gestützte Ergebnislieferung einer abschließenden, persönlichen Prüfung unterliegt. Die anwaltliche Haftung besteht auch für KI-Ergebnisse.

Zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Praxis ist neben § 43a BRAO das Outsourcing-Privileg nach § 43e BRAO in Verbindung mit § 203 Strafgesetzbuch. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Hinweisen klarstellt, dürfen Mandatsdaten externen KI-Dienstleistern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Weiternutzung der Eingaben – insbesondere zu Trainingszwecken – vertraglich und technisch ausgeschlossen ist (BRAK 2024). Standard-Tools ohne Kanzlei-Vereinbarung scheiden für vertrauliche Mandatsdaten daher aus. Hinzu kommen die Anforderungen der europäischen KI-Verordnung: Kanzleien gelten bei der Tool-Nutzung als Betreiber und müssen nach Art. 4 KI-VO eine hinreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Schätzungen zufolge setzen bereits knapp die Hälfte der deutschen Kanzleien auf entsprechende Werkzeuge (DAV 2026). Umso dringender wird das Vier-Augen-Prinzip: Da Sprachmodelle probabilistisch arbeiten und Fundstellen fingieren können, bleibt die händische Verifizierung jedes Paragrafen und Zitats zwingende anwaltliche Kardinalpflicht.

Einsatzbereiche generativer KI in Kanzleien

Die folgenden Anwendungsfelder werden von deutschen Anwaltskanzleien besonders häufig genutzt:

  • Dokumenten- und Vertragsanalyse
  • Rechtsrecherche in Urteilen und Gesetzestexten
  • Erstellung von Schriftsätzen, Gutachten und Korrespondenz
  • Wissensmanagement und interne Datenaufbereitung

Berufsrechtliche Vorgaben nach §§ 43, 43a, 43e BRAO

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt klare Pflichten auf:

  • § 43 BRAO: Gewissenhaftigkeit und sachliche Beratung
  • § 43a BRAO: Eigenverantwortliche Beratung bei Nutzung von Hilfsmitteln
  • § 43e BRAO: Dienstleister-Privileg, das die Weitergabe von Mandatsdaten an externe KI-Anbieter nur bei nachweislicher Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform erlaubt

Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO und Verbot von Trainingsnutzung

Das Einspeisen von Mandatsdaten in KI-Dienste ist nur zulässig, wenn der Tool-Anbieter als Dienstleister nach § 43e BRAO in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Consumer-Versionen öffentlich zugänglicher Chatbots sind unzulässig, weil Eingaben typischerweise zum Modelltraining genutzt werden.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Die Verarbeitung von Mandatsdaten im Rahmen von KI-Tools erfordert eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese Vorgabe wird durch das Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO ergänzt, sodass beide Rechtsgrundlagen gleichzeitig erfüllt sein müssen.

EU-KI-Verordnung: Betreiberpflicht und KI-Kompetenz

Nach Art. 4 der europäischen KI-Verordnung gelten Kanzleien beim Einsatz von KI-Tools in der Regel als “Betreiber” (Deployer). Daraus resultiert die gesetzliche Pflicht, das Personal im kritischen und kompetenten Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Diese Verpflichtung stärkt die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht und reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen.

Kontrollpflicht gegen Halluzinationen – Human-in-the-Loop

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) betonen, dass die ungeprüfte Übernahme von KI-Ergebnissen stets eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nach § 43 BRAO darstellt. Eine konsequente Plausibilitäts- und Quellenprüfung bleibt unverzichtbar.

  • Nutzungsanteil generativer KI in deutschen Kanzleien: ca. 47 % (DAV-Erhebung, 2026)
  • Durchschnittlicher Zeitanteil für juristische Recherche: 20 % der Arbeitszeit (2025)

Risiken und Haftungsfolgen bei Verstößen

Fehlende Kontrolle kann zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen:

  • Halluzinationen: Erfundenes Recht oder falsche Zitate können Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB sowie berufsgerichtliche Verfahren nach sich ziehen.
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB): Die Eingabe vertraulicher Mandantendaten in ungesicherte Cloud-Prompts kann eine strafbewehrte Geheimnisverletzung darstellen, sofern keine gültige Dienstleister-Vereinbarung besteht.
  • Berufsrechtliche Rügen: Missachtung der Pflichten aus §§ 43, 43a, 43e BRAO kann zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Mandatsverlust führen.

Praxisnahe Handlungsempfehlungen

  • Nur KI-Tools einsetzen, für die ein schriftlicher Verschwiegenheitsvertrag nach § 43e BRAO besteht.
  • Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO dokumentieren und prüfen.
  • Personal gemäß Art. 4 KI-VO regelmäßig schulen und KI-Kompetenz nachweisen.
  • Alle KI-generierten Ergebnisse vor der Mandatsbearbeitung durch ein zweites Fachmitglied prüfen (Human-in-the-Loop).
  • Bei Unsicherheit über die Datenverarbeitung externe Rechtsberatung einholen.

Fazit

Der Einsatz generativer KI bietet in der anwaltlichen Praxis erhebliche Effizienzgewinne, erfordert jedoch ein strenges Befolgen berufsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben. Das Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO, die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie die Betreiberpflicht aus der EU-KI-Verordnung bilden das rechtliche Fundament für einen sicheren KI-Rollout. Durch konsequente Kontrollmechanismen und die Schulung von Kanzleipersonal lässt sich das Risiko von Halluzinationen, Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht und daraus resultierenden Haftungsansprüchen wirksam minimieren.

Quellen

fehlerhafte ersatzeinreichungen per computerfax bei bea stoerungen

Fehlerhafte Ersatzeinreichungen per Computerfax bei beA-Störungen: BGH-Entscheidung vom 30.07.2026 und ihre Folgen für die Wiedereinsetzung

Am 30. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluss I ZB 85/25 klargestellt, dass gutgläubige, aber formfehlerhafte Notfall-Versuche bei beA-Störungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein ausschließen, wenn der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Die Entscheidung ist besonders relevant für Kanzleien, die bei technischen Ausfällen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unter erheblichem Zeitdruck stehen.

Historischer Ursprung der Formvorschriften für Computerfax

Die strengen Formanforderungen an das Computerfax gehen auf die Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 5. April 2000 zurück (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160). Da beim Computerfax kein unterschriebenes Papieroriginal existiert, verlangt die Rechtsprechung seitdem zwingend entweder eine eingescannte Unterschrift oder einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann. Fehlt beides, wird das Dokument als unverbindlicher Entwurf gewertet.

  • Entscheidung: GmS-OGB 1/98 (2000)
  • Rechtliche Grundlage: § 130 Nr. 6 ZPO
  • Erforderliche Nachweise: eingescannte Originalunterschrift oder Verhinderungsvermerk

Aktuelle BGH-Entscheidung zu fehlerhaften Ersatzeinreichungen (30.07.2026)

Im vorliegenden Fall streikte das beA am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist. Der Prozessbevollmächtigte versuchte, den Schriftsatz über ein unbekanntes Faxportal als Computerfax zu übermitteln. Das Fax kam zwar rechtzeitig beim Oberlandesgericht München (OLG) ein, war jedoch formunwirksam, weil:

  • keine eingescannte Unterschrift vorhanden war,
  • kein ausdrücklicher Hinweis auf die Unmöglichkeit einer eigenhändigen Unterschrift beigefügt war,
  • stattdessen Formulierungen wie “Per ERV” und “elektronisch signiert” verwendet wurden.

Zusätzlich konnte die technische Störung nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Der Anwalt legte lediglich einen Screenshot einer Störungsmeldung bei, der nicht belegte, dass die Übermittlung generell und durchgehend unmöglich war. Der BGH befand, dass die pauschale Angabe einer “beA-Störung in Bayern” nicht den Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an eine in sich geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe genügt.

Der Senat stellte fest, dass ein überobligatorischer Versuch – also ein Versuch, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht – nicht automatisch zum Ausschluss der Wiedereinsetzung führt, wenn dem Anwalt der Wechsel zum Fax oder Computerfax unzumutbar war. Das bedeutet, dass der missglückte Rettungsversuch nicht zu Lasten des Klägers gehen darf, sofern die Unzumutbarkeit nachgewiesen ist.

Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax

Gemäß § 130d ZPO besteht seit dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA. Nur wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, darf auf allgemeine Übermittlungswege (z. B. Fax) ausgewichen werden. Dabei müssen zwei Hürden überwunden werden:

1. Formwirksamkeit des Faxes

  • Das Dokument muss eine eingescannte Originalunterschrift enthalten oder einen schriftlichen Hinweis, dass der Anwalt wegen der Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann (GmS-OGB 2000).
  • Formulierungen wie “Per ERV” oder “elektronisch signiert” ersetzen keine Unterschrift und führen zur Einstufung als Entwurf.

2. Glaubhaftmachung der beA-Störung

  • Der Anwalt muss eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Schilderung der technischen Störung liefern (§ 130d Satz 3 ZPO).
  • Ein bloßer Screenshot einer Störungsmeldung reicht in der Regel nicht aus; es muss deutlich werden, dass die Übermittlung insgesamt unmöglich war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei beA-Störungen

Nach § 233 ZPO kann ein Anwalt, der ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist dafür beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis beseitigt ist oder ein gerichtlicher Hinweis auf die mögliche Fristversäumnis zugegangen ist.

  • Wiedereinsetzungsfrist: 1 Monat (2026, Quelle S4)
  • Aktive beA-Nutzungspflicht seit: 01.01.2022 (Quelle S4)

Der BGH betont, dass die Unzumutbarkeit des Wechsels zu Fax oder Computerfax im Einzelfall geprüft werden muss. Kanzleien, die regulär über ein betriebsbereites Faxgerät verfügen oder routiniert mit Computerfax-Diensten umgehen, können sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (Gegenargument BGH). Umgekehrt gilt, dass eine Kanzlei, die seit 2022 vollständig digitalisiert ist und keinen Faxanschluss mehr hat, nicht verpflichtet ist, kurzfristig ein fremdes Faxportal zu beherrschen.

Praktische Konsequenzen für Kanzleien

Die Entscheidung hat mehrere unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Praxis:

  • Risikoanalyse bei beA-Ausfällen: Kanzleien müssen prüfen, ob ein Wechsel zu Fax/Computerfax zum jeweiligen Zeitpunkt zumutbar ist.
  • Dokumentationspflicht: Bei einer Ersatzeinreichung ist eine detaillierte Schilderung der Störung erforderlich – ein einfacher Screenshot reicht nicht.
  • Formvorschriften beachten: Beim Computerfax muss stets eine gescannte Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk beigefügt werden.
  • Fristen im Blick behalten: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb eines Monats nach Hinweis des Gerichts gestellt werden.
  • Technische Vorbereitung: Kanzleien sollten prüfen, ob ein funktionsfähiges Faxgerät oder ein sicherer Faxdienst vorhanden ist, um im Notfall nicht unzumutbar zu handeln.

Die Entscheidung schützt Anwälte vor einer automatischen Ablehnung der Wiedereinsetzung, wenn sie nachweislich nicht in der Lage waren, das Faxverfahren korrekt zu nutzen. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung bestehen, die Formvorschriften einzuhalten, sobald ein Faxversand technisch möglich ist.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 30.07.2026 stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar: Formfehler bei einer überobligatorischen Ersatzeinreichung per Computerfax schließen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht automatisch aus, sofern der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Kanzleien müssen jedoch sowohl die formellen Anforderungen an das Computerfax (eingescannte Unterschrift oder Verhinderungsvermerk) als auch die strengen Vorgaben zur Glaubhaftmachung einer beA-Störung erfüllen. Die Entscheidung verbindet die restriktive Rechtsprechung zu Formvorschriften mit einem verfassungsrechtlichen Schutz vor unverhältnismäßigen Sorgfaltspflichten. Für die Praxis bedeutet das, dass eine sorgfältige technische Dokumentation und eine realistische Bewertung der Zumutbarkeit von Fax-Alternativen entscheidend sind, um im Falle einer beA-Störung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu wahren.

Quellen

juristische spezialisierung auf art advisory markt regulierung und karrierechancen

Juristische Spezialisierung auf Art Advisory – Markt, Regulierung und Karrierechancen

Der internationale Kunstmarkt befindet sich im Spannungsfeld zwischen wachsendem kommerziellem Volumen und zunehmender regulatorischer Kontrolle. Für Sammler, Galerien und Family Offices wird die juristische Due-Due-Diligence-Prüfung zu einem entscheidenden Risikofilter, insbesondere bei Transaktionen im Millionen-Euro-Bereich. Gleichzeitig eröffnet die Kombination aus Kunstmarkt-Expertise und juristischem Fachwissen neue Berufsfelder – das sogenannte Art Advisory. Der folgende Artikel beleuchtet die Marktdynamik, die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und die beruflichen Perspektiven am Beispiel von Victor Justus Messerschmidt.

Marktgewichtung: US-Dominanz gegenüber dem mitteleuropäischen Kunstmarkt

Die USA stellen den weltweit größten Kunstmarkt dar. Laut aktuellen Erhebungen beträgt ihr Anteil am globalen Auktions- und Galerienumsatz rund 43 % des Gesamtvolumens von 57,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024. Damit liegt die USA deutlich vor Großbritannien (18 %) und China (15 %). Im Vergleich dazu hält Deutschland nur einen ein- bis zweistelligen Prozentanteil, etwa ein bis zwei Prozent des weltweiten Marktvolumens.

  • Globales Kunstmarktvolumen 2024: 57,5 Mrd. USD (Arts Economics)
  • Marktanteil USA 2024: 43 % (nach Art Basel & UBS Global Art Market Report)
  • Marktanteil Deutschland 2024: ca. 1-2 %

Diese Zahlen erklären, warum in den USA professionelle Art-Advisory-Kanzleien bereits zum Standard geworden sind, während im deutschsprachigen Raum ein erheblicher Nachholbedarf besteht.

Regulatorischer Rahmen: Gesetzliche Sorgfaltspflichten nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

In Deutschland ist die Provenienzprüfung nicht nur ein Qualitätsmerkmal, sondern gesetzliche Pflicht. Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) normiert in den §§ 40-44 explizite Prüfpflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgut. Ziel ist der Ausschluss von Raub- und Beutekunst sowie die Verhinderung von Restitutionen für NS-verfolgungsbedingte Entziehungen.

  • Gesetzliche Regelung: §§ 40-44 KGSG (seit 2016)
  • Pflichten: Prüfung von Abhandenkommen, unrechtmäßiger Einfuhr und NS-verfolgungsbedingtem Entzug

Für Art Advisors bedeutet dies, dass jede Transaktion – insbesondere bei hochpreisigen Werken – mit einer lückenlosen Herkunftsnachweis-Dokumentation einhergehen muss, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Compliance-Fokus: Geldwäsche-Gesetz (GwG)-Pflichten für Kunstvermittler und Advisors

Seit den Verschärfungen des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen Kunstvermittler ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro unter strenge Know-Your-Customer- (KYC) und Dokumentationspflichten, unabhängig davon, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt. Die Schwelle von 10.000 Euro ist in § 10 GwG verankert und greift auch bei rein bargeldlosen Transaktionen.

  • GwG-Schwellenwert für Kunstvermittler: 10.000 EUR (seit 2020)
  • Pflichten: Identitäts- und Herkunftsprüfungen, lückenlose Dokumentation

Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern führen, sodass juristisches Know-how für Art Advisors unverzichtbar ist.

Berufliche Perspektiven – Der Werdegang von Victor Justus Messerschmidt

Ausbildung und internationale Prägung

Victor Justus Messerschmidt begann seine Laufbahn als Wiener Sängerknabe, bevor er Jura studierte – zunächst in Freiburg, später in Hamburg. Nach dem zweiten Staatsexamen am Oberlandesgericht Hamburg (2024) absolvierte er ein LL.M. im Kunstrecht in Rom. Praktische Erfahrungen sammelte er in internationalen Praktika, unter anderem im geistigen Eigentum bei EssilorLuxottica in Mailand.

Aufbau einer interdisziplinären Art Advisory

Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt in Hamburg (September 2026) verfolgt Messerschmidt das Ziel, eine ganzheitliche Art-Advisory-Praxis im deutschsprachigen Raum zu etablieren. Er plant ein interdisziplinäres Team aus Juristen, Kunsthistorikern und Ökonomen, um sowohl juristische Sorgfaltspflichten als auch marktstrategische Analysen abzudecken.

  • Gründung der journalistischen Plattform “Aesthesis Studio” zur Vernetzung von Galerien, Auktionshäusern und Sammlern
  • Regelmäßige Briefings zu Markttrends, rechtlichen Entwicklungen und Künstlerporträts
  • Zielgruppe: Family Offices, Sammler, Galerien im deutsch- und südeuropäischen Raum

Messerschmidt betont, dass die Kombination aus juristischer Expertise und kunstmarktbezogener Beratung ein Alleinstellungsmerkmal darstellt, das insbesondere im angelsächsischen Raum bereits etabliert ist.

Risiken und Haftungsfallen im Art Advisory

Interessenkollisionen und berufsrechtliche Vorgaben

Rechtsanwälte unterliegen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) strengen Vorgaben hinsichtlich Unabhängigkeit und dem Verbot der Doppelvertretung (§ 43a BRAO). Das Annehmen von Erfolgshonoraren oder Vermittlungsprovisionen von Auktionshäusern kann zu Konflikten mit diesen berufsrechtlichen Pflichten führen.

Haftungsrisiken bei Provenienz und Zuschreibung

Fehlerhafte Echtheitszertifikate oder übersehene Restitutionsansprüche Dritter können zu erheblichen Haftungsansprüchen führen. Eine klare vertragliche Haftungsbegrenzung und umfassende Dokumentation sind daher unerlässlich.

Fazit

Der Kunstmarkt befindet sich an einem kritischen Scheideweg: Während die USA mit einem Marktanteil von 43 % das Modell einer etablierten Art-Advisory-Branche vorantreiben, steht der deutschsprachige Raum vor der Herausforderung, ein vergleichbares, interdisziplinäres Beratungsangebot zu schaffen. Gesetzliche Vorgaben wie das KGSG und das GwG verlangen von Kunstvermittlern und Advisors ein hohes Maß an juristischer Sorgfalt und Compliance. Victor Justus Messerschmid verkörpert diese neue Generation von Fachkräften, die juristisches Fachwissen, internationale Erfahrung und Leidenschaft für Kunst verbinden, um den wachsenden Bedarf an professioneller Art-Advisory in Deutschland und Mitteleuropa zu decken.

Quellen

anwaltliche sorgfaltspflicht bei videoverhandlungen bgh urteil zu technischen einwahlproblemen nach 128a zpo

Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen: BGH-Urteil zu technischen Einwahlproblemen nach § 128a ZPO

Die fortschreitende Digitalisierung der Ziviljustiz stellt Anwältinnen und Anwälte vor neue Haftungs- und Präventionspflichten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Darlegungslast bei technischen Störungen von Videoverhandlungen gelten. Insbesondere wird klargestellt, dass Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Rechtsanwältinnen und -anwälten verlangen dürfen, jedoch bei wiederholten Einwahlproblemen konkrete Maßnahmen und eine substanzierte Darlegung gefordert sind.

Gesetzlicher Rahmen: § 128a ZPO und das Videokonferenz-Fördergesetz

Mit dem “Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten” (BGBl. 2024 I Nr. 237) wurde die Grundlage für virtuelle Verhandlungen neu strukturiert. Der reformierte § 128a ZPO ermöglicht Gerichten, Termine flexibler anzuordnen und die Nutzung von Videokonferenzsystemen zu gestatten. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung für eine funktionierende technische Infrastruktur klar auf die Anwaltschaft.

Konkreter Sachverhalt und zeitlicher Ablauf des Ausgangsverfahrens

Ablauf des Verfahrens

  • Vertragsstrafe: 5.000 Euro, geltend gemacht von einer Tierwohl-Organisation gegen einen Schweinemastbetrieb (Jahr 2026).
  • Erster Säumnistermin: 20. November 2024 – der Anwalt konnte sich nicht in die Jitsi-Videokonferenz einwählen.
  • Einspruchstermin: 12. Februar 2025 – fast drei Monate (84 Tage) nach dem ersten Termin.
  • Gerichtliche Gestattung zur Videoverhandlung erfolgte erst zwei Tage vor dem Termin.

Technische Probleme mit Jitsi

Die Kanzlei erkannte die Ursache des Jitsi-Ausfalls nicht und ließ die Systeminkompatibilität mit der Open-Source-Software Jitsi nicht rechtzeitig durch IT-Experten prüfen. Erst nach dem zweiten gescheiterten Termin wurde die interne Firewall nachjustiert. Die Ablehnung einer vom Anwalt beantragten Testschaltung durch das Gericht wurde vom BGH nicht beanstandet, sodass die Verantwortung für die Vorab-Funktionsprüfung allein bei der Kanzlei lag.

Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

Erster Fehlversuch – Handlungspflicht

Nach dem ersten gescheiterten Einwahlversuch muss der Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Störung zu beheben. Das bedeutet, dass die Kanzlei die Hard- und Software – insbesondere Firewalls, Browserversionen und mobile Ausweichverbindungen – eigenverantwortlich prüfen und gegebenenfalls anpassen muss. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein erstmaliger, nicht aufklärbarer Verbindungsabbruch (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.09.2022 – 24 W 3/22) zu einer Terminsverlegung führen kann, nicht jedoch zu einem Versäumnisurteil, wenn die Störung unverschuldet ist.

Zweiter Fehlversuch – Darlegungslast

Kommt es zu einem zweiten Versäumnisurteil, ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte nachweist, dass die Verhinderung unverschuldet war. Der BGH verlangt dabei eine schlüssige Darlegung, welche Hard- und Software bei den Einwahlversuchen verwendet wurde, welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen wurden und warum diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Ohne diese substanzierte Darlegung ist die Berufung nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

Prozessuale Konsequenzen bei unzureichender Darlegung

Unzulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO

Im vorliegenden Fall wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und verwies die Revision an den BGH. Der BGH bestätigte, dass die fehlende, detaillierte Darlegung der technischen Vorkehrungen die Zulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließt. Die prozentuale Hürde von 100 % (vgl. Datapunkt “Rechtsmittelhürde § 514 Abs. 2 ZPO”) verdeutlicht, dass bei unzureichender Darlegung keinerlei Sachprüfung mehr erfolgt.

Praktische Empfehlungen für Kanzleien

Um künftige Versäumnisurteile zu vermeiden, sollten Kanzleien folgende Schritte konsequent umsetzen:

  • Frühzeitige technische Analyse: Mindestens zwei Tage vor dem Termin die Kompatibilität von Hard- und Software mit dem vom Gericht empfohlenen System prüfen.
  • Testschaltung beantragen und dokumentieren: Auch wenn das Gericht die Testschaltung ablehnt, muss die Anfrage und deren Ablehnung schriftlich festgehalten werden.
  • IT-Expertise einbeziehen: Bei bekannten Systeminkompatibilitäten (z. B. Jitsi) externe IT-Dienstleister einschalten, um Firewall-Einstellungen und Netzwerk-Konfiguration zu überprüfen.
  • Dokumentation der Maßnahmen: Für jede Einwahl versuchen, Browser, Betriebssystem, Version, genutzte Kamera/Mikrofon und durchgeführte Fehlerbehebungsmaßnahmen detailliert festhalten.
  • Alternative Zugangswege bereithalten: Mobile Datenverbindung, alternative Browser oder andere zugelassene Videokonferenzplattformen bereitstellen.

Durch diese proaktive Vorgehensweise kann die Kanzlei glaubhaft darlegen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um technische Störungen zu verhindern.

Fazit

Das BGH-Urteil von 30. Juli 2026 (Az. I ZR 31/26) stellt eine klare Leitlinie für die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen nach § 128a ZPO dar. Während Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Anwältinnen und Anwälten verlangen, müssen Kanzleien bei bekannten oder wiederholten technischen Problemen eigenverantwortlich handeln und ihre Bemühungen substantiell darlegen. Das Versäumnisurteil kann bei mangelnder Darlegung nicht nur angefochten, sondern bereits als unzulässig verworfen werden. Kanzleien, die die genannten Handlungspflichten konsequent umsetzen, schützen sich nicht nur vor gerichtlichen Sanktionen, sondern tragen aktiv zur erfolgreichen Digitalisierung der Ziviljustiz bei.

Quellen