anwaltliche sorgfaltspflicht bei videoverhandlungen bgh urteil zu technischen einwahlproblemen nach 128a zpo

Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen: BGH-Urteil zu technischen Einwahlproblemen nach § 128a ZPO

Die fortschreitende Digitalisierung der Ziviljustiz stellt Anwältinnen und Anwälte vor neue Haftungs- und Präventionspflichten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Darlegungslast bei technischen Störungen von Videoverhandlungen gelten. Insbesondere wird klargestellt, dass Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Rechtsanwältinnen und -anwälten verlangen dürfen, jedoch bei wiederholten Einwahlproblemen konkrete Maßnahmen und eine substanzierte Darlegung gefordert sind.

Gesetzlicher Rahmen: § 128a ZPO und das Videokonferenz-Fördergesetz

Mit dem „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ (BGBl. 2024 I Nr. 237) wurde die Grundlage für virtuelle Verhandlungen neu strukturiert. Der reformierte § 128a ZPO ermöglicht Gerichten, Termine flexibler anzuordnen und die Nutzung von Videokonferenzsystemen zu gestatten. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung für eine funktionierende technische Infrastruktur klar auf die Anwaltschaft.

Konkreter Sachverhalt und zeitlicher Ablauf des Ausgangsverfahrens

Ablauf des Verfahrens

  • Vertragsstrafe: 5.000 Euro, geltend gemacht von einer Tierwohl-Organisation gegen einen Schweinemastbetrieb (Jahr 2026).
  • Erster Säumnistermin: 20. November 2024 – der Anwalt konnte sich nicht in die Jitsi-Videokonferenz einwählen.
  • Einspruchstermin: 12. Februar 2025 – fast drei Monate (84 Tage) nach dem ersten Termin.
  • Gerichtliche Gestattung zur Videoverhandlung erfolgte erst zwei Tage vor dem Termin.

Technische Probleme mit Jitsi

Die Kanzlei erkannte die Ursache des Jitsi-Ausfalls nicht und ließ die Systeminkompatibilität mit der Open-Source-Software Jitsi nicht rechtzeitig durch IT-Experten prüfen. Erst nach dem zweiten gescheiterten Termin wurde die interne Firewall nachjustiert. Die Ablehnung einer vom Anwalt beantragten Testschaltung durch das Gericht wurde vom BGH nicht beanstandet, sodass die Verantwortung für die Vorab-Funktionsprüfung allein bei der Kanzlei lag.

Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

Erster Fehlversuch – Handlungspflicht

Nach dem ersten gescheiterten Einwahlversuch muss der Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Störung zu beheben. Das bedeutet, dass die Kanzlei die Hard- und Software – insbesondere Firewalls, Browserversionen und mobile Ausweichverbindungen – eigenverantwortlich prüfen und gegebenenfalls anpassen muss. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein erstmaliger, nicht aufklärbarer Verbindungsabbruch (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.09.2022 – 24 W 3/22) zu einer Terminsverlegung führen kann, nicht jedoch zu einem Versäumnisurteil, wenn die Störung unverschuldet ist.

Zweiter Fehlversuch – Darlegungslast

Kommt es zu einem zweiten Versäumnisurteil, ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte nachweist, dass die Verhinderung unverschuldet war. Der BGH verlangt dabei eine schlüssige Darlegung, welche Hard- und Software bei den Einwahlversuchen verwendet wurde, welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen wurden und warum diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Ohne diese substanzierte Darlegung ist die Berufung nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

Prozessuale Konsequenzen bei unzureichender Darlegung

Unzulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO

Im vorliegenden Fall wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und verwies die Revision an den BGH. Der BGH bestätigte, dass die fehlende, detaillierte Darlegung der technischen Vorkehrungen die Zulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließt. Die prozentuale Hürde von 100 % (vgl. Datapunkt „Rechtsmittelhürde § 514 Abs. 2 ZPO“) verdeutlicht, dass bei unzureichender Darlegung keinerlei Sachprüfung mehr erfolgt.

Praktische Empfehlungen für Kanzleien

Um künftige Versäumnisurteile zu vermeiden, sollten Kanzleien folgende Schritte konsequent umsetzen:

  • Frühzeitige technische Analyse: Mindestens zwei Tage vor dem Termin die Kompatibilität von Hard- und Software mit dem vom Gericht empfohlenen System prüfen.
  • Testschaltung beantragen und dokumentieren: Auch wenn das Gericht die Testschaltung ablehnt, muss die Anfrage und deren Ablehnung schriftlich festgehalten werden.
  • IT-Expertise einbeziehen: Bei bekannten Systeminkompatibilitäten (z. B. Jitsi) externe IT-Dienstleister einschalten, um Firewall-Einstellungen und Netzwerk-Konfiguration zu überprüfen.
  • Dokumentation der Maßnahmen: Für jede Einwahl versuchen, Browser, Betriebssystem, Version, genutzte Kamera/Mikrofon und durchgeführte Fehlerbehebungsmaßnahmen detailliert festhalten.
  • Alternative Zugangswege bereithalten: Mobile Datenverbindung, alternative Browser oder andere zugelassene Videokonferenzplattformen bereitstellen.

Durch diese proaktive Vorgehensweise kann die Kanzlei glaubhaft darlegen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um technische Störungen zu verhindern.

Fazit

Das BGH-Urteil von 30. Juli 2026 (Az. I ZR 31/26) stellt eine klare Leitlinie für die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen nach § 128a ZPO dar. Während Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Anwältinnen und Anwälten verlangen, müssen Kanzleien bei bekannten oder wiederholten technischen Problemen eigenverantwortlich handeln und ihre Bemühungen substantiell darlegen. Das Versäumnisurteil kann bei mangelnder Darlegung nicht nur angefochten, sondern bereits als unzulässig verworfen werden. Kanzleien, die die genannten Handlungspflichten konsequent umsetzen, schützen sich nicht nur vor gerichtlichen Sanktionen, sondern tragen aktiv zur erfolgreichen Digitalisierung der Ziviljustiz bei.

Quellen