Schlagwortarchiv: BGH-Urteil

verbandswarnung vor klagewelle eugh urteil c 900 24 destabilisiert stadtwerke

Verbandswarnung vor Klagewelle: EuGH-Urteil C-900/24 destabilisiert Stadtwerke und fordert Novellierung der AVBFernwärmeV

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 24. September 2026 im Grundsatzurteil C-900/24 die langjährige BGH-Dreijahreslösung sowie das einseitige Klauselanpassungsrecht nach § 4 i. V. m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV als unvereinbar mit der EU-Richtlinie 93/13/EWG erklärt. Das Urteil entzieht Energieversorgern die rechtliche Grundlage, Rückzahlungen bei unwirksamen Preisklauseln zu deckeln, stärkt die Rückforderungsansprüche von Millionen Fernwärmekunden und setzt Stadtwerke sowie den Bundesgesetzgeber unter erheblichen Handlungsdruck.

EuGH-Urteil C-900/24: Kernpunkte und Rechtsfolgen

  • Die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird als nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vereinbart.
  • Einseitige Nachbesserungen missbräuchlicher Preisänderungsklauseln nach AVBFernwärmeV dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
  • Das Kammergericht Berlin muss im konkreten Fall Glarner GbR vs. SVB die Rückforderungsansprüche nach den Luxemburg-Vorgaben entscheiden.

Warum die BGH-Dreijahreslösung nicht mit EU-Verbraucherrecht vereinbar ist

Die BGH-Praxis sah vor, dass Verbraucher, die eine Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstanden, die erhöhte Preishöhe als neuen Ausgangspreis akzeptieren müssen. Der EuGH kritisiert, dass diese Regelung den Verbraucher trotz einer missbräuchlichen Klausel an die höheren Preise bindet und damit den Grundsatz verletzt, dass missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden dürfen. Nach europäischer Auffassung muss der übrige Vertrag im Grundsatz weitergelten, und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf eine Ersatzregelung herangezogen werden.

Auswirkungen auf Fernwärmeversorger und die Gefahr einer Rückzahlungskrise

Branchenverbände wie der Energieeffizienzverband AGFW warnen vor einer drohenden Welle von Rückforderungsklagen. Sollte die Dreijahreslösung nicht mehr anwendbar sein, könnten Stadtwerke verpflichtet werden, Rückzahlungen bis zu den Anfangspreisen von 2012 oder sogar früher zu leisten. Die potenzielle Belastung könnte zu gravierenden Liquiditätsengpässen und im Extremfall zu Insolvenz von kommunalen Versorgern führen, was wiederum notwendige Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen verzögern würde.

  • Auslöser-Frist der gekippten BGH-Praxis: 3 Jahre (ab Erhalt der jeweiligen Abrechnung, 2026).
  • Beginn des streitgegenständlichen Vertrags: November 2012.
  • Datum des EuGH-Grundsatzurteils: 24.09.2026.

Reaktionen von Branchenverbänden und Forderung nach gesetzlicher Novellierung

Der AGFW fordert die Bundesregierung zu einer schnellen Novellierung der AVBFernwärmeV auf, um die entstandene Regelungslücke zu schließen und Rechtssicherheit für Bestandsverträge zu schaffen. Ohne eine gesetzliche Neuregelung bestünde das Risiko, dass einzelne Stadtwerke nach dem Urteil ohne klare Vorgaben handeln müssten, was die Gefahr von einseitigen Vertragsänderungen oder unklaren Rückzahlungsmodalitäten erhöht.

  • Forderung: Gesetzliche Novellierung der AVBFernwärmeV, um eine Übergangsregelung zu etablieren.
  • Begründung: EuGH hat sowohl die Dreijahreslösung als auch das einseitige Anpassungsrecht untersagt – damit klafft eine Lücke im deutschen Recht.

Der aktuelle Rechtsstreit: Glarner GbR vs. SVB und das Kammergericht Berlin

Im November 2012 schlossen Glarner GbR und der Energieversorger SVB einen Fernwärmelieferungsvertrag mit einer Preisänderungsklausel. SVB passte den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich an. Im Juli 2019 wehrte sich Glarner gegen die Preisänderungen und brachte die Klausel vor das Kammergericht Berlin, das sie für missbräuchlich und damit unwirksam erklärte. Das Gericht muss nun entscheiden, welcher Preis gelten soll, und dabei die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten. Dabei hat es die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten. Am Ende des Artikels als Ergänzung nach dem Satz ‚Dabei hat es die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten.‘ einfügen.

Perspektiven für die Wärmewende und mögliche politische Maßnahmen

Für die Energiewirtschaft bedeutet das Urteil eine grundlegende Neuordnung des vertraglichen Preis-Änderungsgefüges langfristiger Wärmelieferungen. Während Verbraucherschützer den Durchbruch für die Rechte von Fernwärmekunden begrüßen, betonen sie, dass die konkrete Bemessung der Rückforderungen den nationalen Zivilgerichten obliegt und weiterhin den allgemeinen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB) unterliegt. Die Branche sieht das Urteil als Zäsur, die jedoch nur durch eine rasche gesetzliche Anpassung und klare Übergangsregeln langfristig stabilisiert werden kann.

Fazit

Das EuGH-Urteil C-900/24 hat die bisherige Praxis der BGH-Dreijahreslösung und das einseitige Anpassungsrecht nach AVBFernwärmeV grundlegend erschüttert. Es stärkt die Position von Fernwärmekunden, birgt jedoch erhebliche finanzielle Risiken für Stadtwerke und stellt den Gesetzgeber vor die Aufgabe, eine lückenlose Regelung zu schaffen. Die drohende Klagewelle, die von Verbänden wie dem AGFW bereits angekündigt wird, macht deutlich, dass das Urteil nicht nur juristische, sondern auch ökonomische Konsequenzen für die Wärmewende hat.

Quellen

bgh entscheidung 2026 rueckforderung von verlusten aus unerlaubtem

BGH-Entscheidung 2026: Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel – Rechtliche und praktische Implikationen

Im Jahr 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Leitentscheidungsverfahren klargestellt, dass deutsche Verbraucher gegen illegale Online-Glücksspielanbieter ihre Verluste zurückfordern können. Das Urteil könnte tausende Verfahren im Milliarden-Euro-Bereich betreffen, doch die praktische Durchsetzung bleibt stark von internationaler Zusammenarbeit und der Rechtslage in Drittstaaten wie Malta abhängig.

Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung des BGH-Urteils

Der BGH bestätigte seine Zuständigkeit für Verbraucherklagen nach § 127 Abs. 2 des Unterlassungs- und Wettbewerbsschutzgesetzes (UKG). Damit bleibt die Klage im deutschen Rechtsraum verortet, selbst wenn der Anbieter seinen Sitz im Drittstaat hat. Die Entscheidung stützt sich auf den Umwandlungs- und Konzessionskampf der deutschen Rechtslage und verweist auf die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Verfahren C-440/23, das die Nichtigkeit von Spielverträgen während des Verbotszeitraums bestätigt.

Europäischer Kontext: EuGH-Urteil zur Dienstleistungsfreiheit

Der EuGH entschied am 16.04.2026, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstößt. Da das Glücksspielrecht in der EU nicht harmonisiert sei, dürfen die Mitgliedstaaten eigenständig Regelungen zum Spielerschutz treffen. Das Urteil bestätigt, dass Verträge mit maltesischen Anbietern nach deutschem Recht nichtig bleiben und Spieler Anspruch auf Rückerstattung haben.

Praktische Auswirkungen: Verfahren, Schadenssummen und Prozessfinanzierung

Die Schätzungen deutscher Anwaltskammern zeigen, dass über 10.000 vergleichbare Fälle in der Verjährungszeit von 2018 bis 2022 anstehen. Laut dem Deutschen Juristic Institute (DJI) gibt es bis 2026 rund 3.000 noch offene Vergleichsverfahren, deren Gesamtsumme bei etwa 800 Millionen Euro liegt. Diese Zahlen verdeutlichen das enorme finanzielle Potenzial des BGH-Urteils.

  • Gesamtschadenssumme, die durch das BGH-Urteil geklärt werden könnte: 800 Millionen Euro (2026, Quelle S1)
  • Anzahl an Vergleichsverfahren (2026): ca. 3.000 Verfahren (Quelle S3)
  • Durchschnittliches Vermögen der Kläger: ca. 75.000 Euro (2026, Quelle S2)

Ein zentrales Element der Praxis ist die Prozessfinanzierung. Kläger, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, können ihre Forderungen an spezialisierte Finanzierer abtreten. Die typischen Erfolgsbeteiligungen liegen dabei zwischen 50 % und 70 % der ausgezahlten Beträge. Während die Finanzierung den Zugang zu gerichtlichen Verfahren ermöglicht, wirft sie Fragen zum Verbraucherschutz auf, weil der Kläger einen erheblichen Teil seines potenziellen Anspruchs abgeben muss.

  • Typische Erfolgsbeteiligung von Prozessfinanzierern: 50-70 % (2026, Quelle S2)

Der BGH sah in der Abtretung ein mögliches Risiko: Hohe Erfolgsbeteiligungen könnten den Effekt des Rechtsanspruchs mindern und damit den Schutzbedürfnis-Charakter des Klägers infrage stellen.

Risiken und Kontroversen

Mehrere Risiken erschweren die Durchsetzung des Urteils:

  • Kontaktblockaden durch Anbieter: Nach Prozessbeginn sperren maltesische Anbieter häufig die Kommunikationskanäle, wodurch einzelne Klageansprüche nicht weiter verfolgt werden können.
  • Rechtsnihilismus im internationalen Rechtsraum: Das maltesische Gesetz „Bill 55“ könnte die Vollstreckung deutscher Urteile blockieren und deutschen Klägern den Zugriff auf bestätigte Ansprüche verwehren.
  • Gerichtsbarkeitsfrage bei Abtretung: Einige Richter sehen die Abtretung an Prozessfinanzierer als Verlust der Schutzbedürftigkeit des Klägers, was die Anwendbarkeit von § 127 UKG gefährden könnte.
  • Fragmentierung der Verfahren: Ohne ein zentrales Leitentscheidungsverfahren könnten die Prozesse in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden, was die Rechtssicherheit mindert.

Fallbeispiel: Der Tipico-Fall aus Baden-Württemberg

Ein konkreter Fall verdeutlicht die Komplexität des Rechtsstreits. Ein Spieler aus Baden-Württemberg verlor zwischen 2020 und 2022 rund 10.000 Euro bei Online-Automatenspielen des Anbieters Tipico Games. Das OLG Stuttgart entschied 2025, dass die Verträge wegen des damaligen Verbots nach § 134 BGB nichtig waren und die Betreiber nach § 812 BGB die erhaltenen Gewinne zurückerstatten müssen. Da die Verjährungsfrist im Bereicherungsrecht nur drei Jahre beträgt, wandte das Gericht jedoch § 852 BGB an, um die Verjährung auf zehn Jahre zu verlängern.

Tipico legte Revision beim BGH ein. Der BGH erklärte das Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO und wartete auf das EuGH-Urteil zu gleichen Fragen. Der EuGH bestätigte, dass das deutsche Verbot zulässig ist, und stärkte damit die Rechtsposition des Klägers. Während der mündlichen Verhandlung betonte der BGH, dass es sich um einen Verbraucherschutzfall handele und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei.

Im Verfahren wurde zudem diskutiert, ob die Abtretung an einen Prozessfinanzierer die Schutzbedürftigkeit des Klägers aufhebt. Der Kläger-Anwalt argumentierte, dass die Abtretung ein Hinweis auf die notwendige finanzielle Unterstützung sei und der Kläger weiterhin ein wirtschaftliches Interesse habe. Der Anbieter-Anwalt hingegen sah den Finanzierer nicht als Verbraucher und stellte die Anwendbarkeit von § 127 UKG infrage.

Ausblick: Wie könnte die Durchsetzung gelingen?

Die Durchsetzung des BGH-Urteils hängt maßgeblich von der internationalen Zusammenarbeit ab. Malta könnte durch das „Bill 55“ die Vollstreckung ausländischer Urteile verhindern, was zu einem de-facto-Rechtsnihilismus führen würde. Eine koordinierte Vollstreckungsstrategie, etwa über Art. 56A des maltesischen Gaming Act, wäre notwendig, um den Zugang zu den gelagerten Vermögenswerten zu sichern.

Gleichzeitig könnte die weitere Konsolidierung von Verfahren über das Leitentscheidungsverfahren die Fragmentierung verhindern und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Eine klare Linie bei der Bewertung von Prozessfinanzierungen – etwa durch Obergrenzen für Erfolgsbeteiligungen – könnte den Verbraucherschutz stärken und die Gefahr mindern, dass Kläger durch hohe Abgaben praktisch leer ausgehen.

Fazit

BGH-Urteil von 2026 markiert einen Meilenstein im deutschen Verbraucherschutz gegen illegale Online-Glücksspielanbieter. Es bestätigt die Zuständigkeit deutscher Gerichte, stärkt die Rechtslage durch das EuGH-Urteil und eröffnet die Möglichkeit, Milliarden-Verluste zurückzufordern. Gleichzeitig zeigen die Praxis-Herausforderungen – von Prozessfinanzierung über Kontaktblockaden bis hin zu internationalen Vollstreckungsbarrieren – dass die Durchsetzung des Urteils stark von grenzüberschreitender Kooperation und klaren regulatorischen Rahmenbedingungen abhängt. Ohne diese könnte das Urteil zwar rechtlich stark sein, praktisch jedoch wenig Nutzen für die betroffenen Spieler bringen.

Quellen

branchenuebliche signalwirkung freihaltebeduerfnis diy handel loeschung

Branchenübliche Signalwirkung und Freihaltebedürfnis im DIY-Handel – Die Löschung der Farbmarke RAL 2008 (Orange) von Obi

Im Jahr 2026 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Löschung der von Obi eingetragenen abstrakten Farbmarke RAL 2008 (Orange). Die Entscheidung verdeutlicht, wie hoch die prozessualen Hürden für den markenrechtlichen Monopolschutz einzelner Farben im Massenkonsumgüterhandel sind und warum ein starkes freihaltebedürfnis für branchenübliche Signalfarben besteht. Im Folgenden werden die rechtlichen Hintergründe, die statistischen Befunde und die praktischen Konsequenzen für Obi sowie für die gesamte DIY-Handelsbranche erläutert.

Hintergrund: Farbmarken im Markenrecht

Seit 1995 können Farben als reine Marken eingetragen werden, jedoch nur, wenn sie durch „Verkehrsdurchsetzung“ (§ 8 Abs. 3 MarkenG) eindeutig als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Chiemsee-Entscheidung (04.05.1999) festgelegt, dass mehr als die Hälfte des angesprochenen Publikums die Farbe einem bestimmten Anbieter zuordnen muss. Der Nachweis erfolgt in der Praxis meist über demoskopische Verkehrsbefragungen.

Branchenübliche Nutzung von Orange im Baumarkt

Orange wird im deutschen Baumarktsektor als typische Signalfarbe eingesetzt. Das Bundespatentgericht (BPatG) stellte 2025 fest, dass bereits zum Anmeldezeitpunkt 2010 sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten Orange- oder Rottöne in ihrem Corporate Design nutzten. Dieser Befund wird durch folgende Kennzahl untermauert:

  • 85,7 % (6 von 7) der führenden Baumärkte setzten Orange/Rot im Jahr 2010 ein (BPatG-Feststellung).

Die hohe Branchenpräsenz erklärt, warum Verbraucher die Farbe nicht intuitiv einem einzelnen Markt zuordnen, sondern sie als branchenübliches Gestaltungsmittel wahrnehmen.

Prozessuale Beweislast bei widersprüchlichen Gutachten

Im Löschungsverfahren trägt der Markeninhaber die materielle Beweislast für das Fortbestehen der Schutzfähigkeit. Obi legte 2020 ein Gutachten vor, das einen Zuordnungsgrad von 49,6 % zur Gesamtbevölkerung ausweist. Das konkurrierende Gutachten von Hornbach aus 2021 zeigte hingegen nur 30,0 %.

  • Diskrepanz zwischen den Gutachten: 19,6 Prozentpunkte (49,6 % vs. 30,0 %).

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte die fast zwanzig Prozentpunkte Differenz nicht methodisch erklären. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein solches Non-liquet bei der Verkehrsdurchsetzung zulasten des Markeninhabers (§ 8 Abs. 3 MarkenG, BGH-Entscheidung 2026).

BGH-Entscheidung: Fehlende Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung

Der BGH wies Obis Beschwerde zurück (Beschluss v. 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Wesentliche Gründe waren:

  • Der festgestellte Zuordnungsgrad von 49,6 % lag unter dem rechtsprechungsrelevanten Mindest-Richtwert von 50 % (seit 2014).
  • Die gesamte Bevölkerung, nicht ein enger Kreis von Baumarktkunden, wurde als maßgeblicher Verkehrskreis definiert, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt.
  • Widersprüchliche Gutachten wurden nicht methodisch aufgelöst; die Unaufklärbarkeit der Verkehrsdurchsetzung blieb zu Lasten Obis.

Der Senat betonte zudem, dass abstrakte Farbmarken im Allgemeinen an Unterscheidungskraft mangeln, weil Verbraucher Farben selten mit einem einzelnen Unternehmen verknüpfen. Im DIY-Handel sei die Praxis, Farben als reine Gestaltungsmittel zu nutzen, besonders ausgeprägt.

Konsequenzen für Obi und die zweite Farbmarke DE 3020201124178

Obi meldete am 28. Oktober 2020 vorsorglich eine identische Farbmarke für RAL 2008 an, die 2021 unter dem Aktenzeichen DE 3020201124178 in Klasse 35 beim DPMA eingetragen wurde. Parallel dazu laufen Nichtigkeitsanträge gegen diese Zweitanmeldung. Da der BGH die strenge Maßgabe der Gesamtbevölkerung bestätigt hat und die Marktgegebenheiten unverändert sind, ist mit einer Löschung auch dieser zweiten Eintragung zu rechnen.

  • Aktenzeichen der Zweitanmeldung: DE 3020201124178 (2021).
  • Registereintrag: Farbmarke Orange RAL 2008, Klasse 35.

Die Entscheidung liefert eine klare Lehre für Markeninhaber: Die Eintragung einer Farbe allein verschafft keinen gesicherten Besitzstand. Bei Anfechtungen müssen die Inhaber die Verkehrsdurchsetzung erneut nachweisen.

Risiken und häufige Missverständnisse

Die Löschung der abstrakten Farbmarke bedeutet nicht, dass Obi die Farbe Orange nicht mehr verwenden darf. Vielmehr verliert das Unternehmen das Monopolrecht, andere Marktteilnehmer wie Hornbach oder Globus dürfen die Farbe künftig ebenfalls einsetzen.

  • Verlust des abstrakten Markenschutzes ≠ Verbot der Farbverwendung: Wettbewerber können Orange nutzen, Obi jedoch nicht mehr gegen sie vorgehen.
  • Gefahr von Verwässerung vs. Schutz von Wort-Bild-Marken: Obis kombiniertes Logo (Wort-Bild-Marke mit orangefarbenem Biber) bleibt weiterhin uneingeschränkt geschützt.

Für Unternehmen im DIY-Sektor bedeutet dies, dass die strategische Nutzung von Farben eher als gestalterisches Mittel denn als alleiniges Markenzeichen zu sehen ist.

Fazit

Der BGH-Beschluss von 2026 bestätigt, dass die reine Farbmarke RAL 2008 (Orange) von Obi nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung erreicht hat. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Farben, das freihaltebedürfnis der Branche und die strenge Beweislast bei widersprüchlichen Gutachten. Für Obi bedeutet die Löschung den Verlust eines Monopolrechts, nicht jedoch ein Verbot der Farbnutzung. Gleichzeitig erhalten Wettbewerber die Freiheit, Orange als branchenübliche Signalfarbe zu verwenden. Die zweite Farbmarke DE 3020201124178 steht vor einem ähnlichen Schicksal, solange die Marktbedingungen unverändert bleiben. Unternehmen, die Farben als Marken schützen wollen, müssen künftig mit noch größerer Sorgfalt demonstrieren, dass die Farbe von der breiten Bevölkerung eindeutig mit ihrem Unternehmen verbunden wird.

Quellen

bgh urteil unterlassungsanspruch nach 823 1004 bgb analog bei dsgvo verstossenen

BGH-Urteil: Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog bei DSGVO-verstoßenen Datenübermittlungen

Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 21. Juli 2026 (VI ZR 144/23) schafft klare Rechtsklarheit darüber, dass Betroffene gegen unzulässige Datenübermittlungen von Webseitenbetreibern zivilrechtlich Unterlassungsansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB analog geltend machen können. Damit wird die jahrelange Unsicherheit beseitigt, ob das nationale Deliktsrecht neben der DSGVO Anwendung findet, und das Abmahn- sowie Klagerisiko für Betreiber digitaler Angebote steigt deutlich.

BGH-Urteil zur zivilrechtlichen Unterlassung bei DSGVO-Verstößen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2026 bestätigt, dass die DSGVO den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog nicht ausschließt. Der Anspruch wird dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO) gestützt und analog nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeweitet.

Der konkrete Fall: 17 Drittanbieter-Tools und unrechtmäßige Datenweitergabe

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 22/22, Urteil vom 30. März 2023) ging es um die Einbindung von insgesamt 17 externen Skripten und Diensten in den Online-Shop eines Unternehmens. Betroffen waren unter anderem:

  • Google Tag Manager
  • Google Analytics
  • Google Fonts
  • YouTube
  • Facebook

Durch diese Tools wurden beim Aufruf der Seite IP-Adressen und Telemetriedaten an die jeweiligen Drittanbieter übermittelt – ohne vorherige wirksame Einwilligung der Nutzer. Der Kläger forderte die Unterlassung dieser Datenübermittlungen.

EuGH-Entscheidung C-655/23 als rechtlicher Rahmen

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. September 2025 im Verfahren Quirin Privatbank (Az. C-655/23) klargestellt, dass die DSGVO keinen eigenständigen präventiven Unterlassungsanspruch ohne begleitendes Lösch- oder Einschränkungsbegehren begründet. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass diese Vorgabe die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, im nationalen Recht ergänzende Unterlassungsrechte zu schaffen.

Rechtsgrundlagen: §§ 823, 1004 BGB analog

Auf Basis der EuGH-Entscheidung hat der BGH die folgenden Anspruchsgrundlagen identifiziert:

  • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unrechtmäßige Datenweitergabe.
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO: Schutzgesetze, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
  • § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog: Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung eines Rechts, hier des Persönlichkeitsrechts, sofern Wiederholungsgefahr besteht.

Prüfung der Wiederholungsgefahr – Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch

Der BGH betont, dass die dogmatische Öffnung des Anspruchs nicht automatisch zu einem Klageerfolg führt. Nach ständiger BGB-Rechtsprechung muss im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Das bedeutet:

  • Der Betreiber muss die beanstandeten Drittanbieter-Tools weiterhin ohne wirksame Einwilligung einsetzen.
  • Wurde das Tool bereits entfernt oder durch ein rechtlich konformes Consent-Management ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.

Erst wenn diese Gefahr nachweislich besteht, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog durchsetzbar.

Auswirkungen für Website-Betreiber und Praxis

Durch die BGH-Entscheidung ergeben sich für Betreiber digitaler Angebote mehrere Konsequenzen:

  • Erhöhtes Abmahn- und Klagerisiko: Verbraucher und spezialisierte Kanzleien können nun ohne Rückgriff auf Art. 82 DSGVO, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens, Unterlassungsansprüche geltend machen.
  • Notwendigkeit einer wirksamen Einwilligungs- oder Opt-in-Lösung: Ohne gültige Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 25 TDDDG) ist die Weiterleitung von IP-Adressen an Drittanbieter rechtswidrig.
  • Prüfung bestehender Drittanbieter-Einbindungen: Betreiber sollten prüfen, ob die 17 im vorliegenden Fall typischen Tools – und weitere mögliche Drittanbieter – datenschutzkonform integriert sind.
  • Risikomanagement: Die Gefahr neuer Abmahnwellen steigt, solange keine klare Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Der Weg zurück zum OLG Frankfurt am Main

Nach dem BGH-Urteil muss das OLG Frankfurt am Main die Unterlassungsklage erneut prüfen, da es zuvor die DSGVO-Sperrwirkung angenommen hatte. In dem zweiten Durchgang wird das OLG prüfen, ob die Datenübermittlung an die 17 Drittanbieter rechtswidrig war und ob die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegt.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 21. Juli 2026 stellt einen Meilenstein für den Datenschutz- und Zivilrechtsbereich dar. Es bestätigt, dass die DSGVO keinen Ausschluss für nationale Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog darstellt. Für Website-Betreiber bedeutet das, dass sie künftig stärker darauf achten müssen, Drittanbieter-Tools nur mit wirksamer Einwilligung zu nutzen. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Unterlassungsforderungen steigt, solange keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Damit erhalten Betroffene ein wirksames Mittel, künftige Datenübermittlungen zu verhindern, und die Rechtsunsicherheit, die über Jahre bestand, ist beendet.

Quellen

einstellung staatsanwaltschaftlichen ermittlungen gegen berliner polizeibeamte

Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Berliner Polizeibeamte nach tödlichem Schusswaffengebrauch beim CSD 2026

Am 25. Juli 2026 kam es am Berliner Christopher-Street-Day (CSD) zu einem brutalen Angriff, bei dem ein bewaffneter Mann mit einem Van in eine Menschenmenge fuhr, anschließend mit einer Machete mehrere Personen verletzte und eine Frau tötete. Der Täter, Abdul B., floh und wurde am folgenden Tag in einer Kleingartenanlage im Berliner Stadtteil Spandau von zwei Polizeibeamten erschossen. Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beamten am 9. August 2026 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dieser Artikel beleuchtet den Ablauf des Anschlags, das polizeiliche Vorgehen, die rechtlichen Grundlagen der Einstellungsentscheidung sowie die weiterführenden statistischen und juristischen Kontextualisierungen.

Hintergrund des Anschlags am Christopher Street Day 2026

Der Angriff begann, als Abdul B. mit einem Van am Rande des CSD in den Berliner Tiergarten fuhr und dort mit einem Baum kollidierte. Ohne zu zögern griff er mit einer etwa zehn Zentimeter langen Machette weitere Menschen an. Insgesamt wurden 31 Personen verletzt, davon mehrere schwer, und eine Frau kam ums Leben. Am 26. Juli wurde der Täter in einer Kleingartenanlage in Spandau von Polizeibeamten gestellt und dabei tödlich getroffen.

Polizeiliches Vorgehen und Schussabgabe

Bei der Annäherung an die Kleingartenparzelle aktivierten die Beamten Blaulicht und Martinshorn und riefen mehrfach nach dem Täter. Drei Beamte näherten sich der Gartenlaube: einer sollte die Tür öffnen, die beiden anderen die Situation sichern. Einer der sichernden Beamten trug ein Schutzschild, ein Distanzelektroimpulsgerät (Taser) war vorhanden, wurde jedoch wegen der geringen Distanz und des unmittelbaren Angriffs nicht eingesetzt.

  • Der Angreifer sprang nach dem Öffnen der Laube auf den Türöffner zu, hielt ein Messer auf Hüfthöhe.
  • Die Beamten bewerteten die Lage als lebensgefährlich für den Türöffner.
  • In kurzer Folge wurden drei Schüsse abgegeben: ein Schuss traf den linken Oberarm und drang in die Brust, zwei weitere Schüsse trafen unterhalb des linken Schulterblatts.
  • Nach der Schussabgabe erfolgte eine sofortige Erste-Hilfe-Leistung durch einen ausgebildeten Notfallsanitäter, jedoch verstarb das Opfer trotz Wiederbelebungsversuchen.
  • Zusätzlich wurden Schüsse mit Schrotmunition in Richtung des Türschlosses und des Rahmens der Laube abgegeben, um ein sicheres Öffnen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage der Einstellungsentscheidung

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin stützte ihre Entscheidung auf mehrere rechtliche Säulen:

  • § 170 Abs. 2 StPO: Eine Ermittlung kann eingestellt werden, wenn trotz vollständiger Beweiserhebung kein Tatverdacht nachgewiesen werden kann.
  • Notwehr (§ 32 StGB): Die Beamten sahen eine unmittelbare Lebensgefahr für den Türöffner und handelten daher im Rahmen der Notwehr.
  • BGH-Urteil BVerfGE 209 274 (2023), das bestätigt, dass Polizeibeamte in lebensbedrohlichen Situationen ohne Vorwarnung schießen dürfen, wenn keine anderen Maßnahmen den Angriff stoppen können.
  • Da das Berliner Unmittelbare-Zwangsgesetz (UZwG Bln) keine spezielle Vorschrift für Notwehr- oder Tötungsschüsse enthält ( § 9 Abs. 4 UZwG Bln ), musste sich die Rechtfertigung ausschließlich auf das Strafrecht stützen.

BGH-Rechtsprechung zur polizeilichen Schussabgabe

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass die Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen abhängt, insbesondere von der Angriffsempfindlichkeit des Beamten, der Bewaffnung des Angreifers und der unmittelbaren Lebensgefahr. Das Urteil von 2023 (BVerfGE 209 274) konkretisiert diese Grundsätze für Polizeieinsätze.

Statistischer Kontext: Dauer und Ergebnis von Ermittlungsverfahren

Laut der Deutschen Hochschule der Polizei beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Verfahren nach tödlichen Polizeischüssen bundesweit 14 Monate (2025). Die Statistik des Bundesinnenministeriums für das Jahr 2025 verzeichnet 156 Ermittlungsverfahren nach tödlichen Polizeischüssen, von denen in 38 Fällen Anklage erhoben wurde. Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Berliner Entscheidung, das Verfahren nach weniger als einem Monat einzustellen, deutlich schneller erfolgte als der bundesweite Durchschnitt.

Rechtliche Bewertung und Kontroversen

Obwohl die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO rechtlich zulässig ist, gibt es mehrere kritische Punkte:

  • Rechtskraftvorbehalt: Der Einstellungsbescheid ist nicht rechtskräftig; die Bundesanwaltschaft kann bei neuen Erkenntnissen ein Revisionsverfahren einleiten.
  • Beweisführung bei Nahkampfeinsätzen: Body-Cam-Aufnahmen sind teilweise deaktiviert, sodass die Bewertung stark von subjektiven Gutachten abhängt, was die Rechtsicherheit beeinträchtigt.
  • Öffentliche Empfindlichkeit: Trotz strafrechtlicher Rechtfertigung bleibt die gesellschaftliche Forderung nach mehr Transparenz und Dokumentation von Schusswaffeneinsätzen hoch.

Bedeutung für die Polizeirechtsprechung in Berlin

Der Fall verdeutlicht die Besonderheiten des Berliner Rechtsrahmens: Im Unterschied zu Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen fehlt im UZwG Bln eine explizite Norm für den gezielten Rettungsschuss. Damit ist die Polizei in Berlin stärker auf das allgemeine Strafrecht und die Notwehrlage angewiesen. Die aktuelle Entscheidung könnte künftig Einfluss darauf haben, wie Berliner Polizeibeamte in vergleichbaren Gefahrensituationen handeln und welche rechtlichen Prüfungen die Generalstaatsanwaltschaft vornimmt.

Fazit

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden Polizeibeamten nach dem tödlichen Schuss am CSD 2026 basiert auf einer Kombination aus § 170 Abs. 2 StPO, Notwehrrecht (§ 32 StGB) und der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Während die rechtliche Bewertung den Handlungsrahmen der Beamten bestätigt, zeigen statistische Daten und kritische Gegenargumente, dass die Transparenz und Beweisführung bei solchen Einsätzen weiterhin problematisch bleiben. Der Fall könnte langfristig die Diskussion um eine spezifischere gesetzliche Regelung für polizeiliche Schussabgaben in Berlin neu entfachen.

Quellen

rechtslage zum werkstattrisiko in der kaskoversicherung

Rechtslage zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

Am 9. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil Az. IV ZR 235/25 klargestellt, dass Kaskoversicherungsträger nicht für objektiv unnötige Werkstattkosten haften müssen. Dieses Ergebnis grenzt die Kaskoversicherung deutlich vom Haftpflichtrecht ab und hat weitreichende praktische Folgen für Fahrzeughalter, die ihre Voll- oder Teilkasko in Anspruch nehmen.

BGH-Urteil vom 09.09.2026: Kernaussagen

Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass Kaskoversicherer nur „erforderliche Kosten“ zu ersetzen haben. Objektiv sinnlose, unwirtschaftliche oder nicht durchgeführte Werkstattleistungen fallen nicht darunter. Die Entscheidung stützt sich auf Ziffer A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet bekommt, die ein wirtschaftlich vernünftiger Betroffener in seiner Lage tätigen würde.

  • Unnötige Arbeitsschritte der Werkstatt werden nicht erstattet.
  • Überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze gehören nicht zum Leistungsumfang.
  • Der Versicherungsnehmer bleibt für den gekürzten Betrag von 389,01 Euro im konkreten Fall sitzen.

Unterschied zwischen Kasko- und Haftpflichtrecht

Im Haftpflichtrecht ist das Werkstattrisiko durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelt. Dort muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen, die dem Geschädigten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs entstehen – selbst wenn einzelne Positionen objektiv überhöht sind. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen 2024 bestätigt, dass die Haftpflichtversicherung sogar nicht durchgeführte, aber abgerechnete Reparaturen zahlen muss, sofern sie für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht waren.

Im Kaskobereich gilt diese Regelung jedoch nicht. Der BGH hebt hervor, dass bei Kaskoversicherungen nicht der gesetzliche Schadensersatzanspruch, sondern die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht maßgeblich ist. Deshalb wird zwischen dem „erforderlichen Geldbetrag“ nach § 249 BGB und den „erforderlichen Kosten“ nach den AKB unterschieden.

Praktische Konsequenzen für Versicherungsnehmer

Versicherte, die nach dem BGH-Urteil mit gekürzten Werkstattrechnungen konfrontiert werden, können nicht automatisch von ihrer Versicherung die kompletten Kosten verlangen. Stattdessen müssen sie prüfen, ob die in Rechnung gestellten Positionen objektiv notwendig waren. Folgende Punkte sind dabei besonders relevant:

  • Einholung eines schriftlichen Kostenvoranschlags vor der Reparatur.
  • Absprache des Kostenvoranschlags mit der Kaskoversicherung.
  • Prüfung der Rechnung auf unwirtschaftliche oder nicht erbrachte Leistungen.
  • Ggf. Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen nach §§ 280 und 812 BGB gegen die Werkstatt.

Beispielhafte Zahlen aus dem BGH-Verfahren

  • Gekürzter Betrag im konkreten Fall: 389,01 Euro (Jahr 2026).
  • Anzahl der Haftpflicht-Fallurteile, die Werkstattkosten abdecken: 5 (Jahr 2024, VI. Zivilsenat).
  • Rechnungsgesamtbetrag für einen Mietwagen im Zusammenhang mit dem Urteil: 1.604,57 Euro (Jahr 2026).
  • Zusätzliche Honorarkosten für ein Gutachten: 20 Euro (Jahr 2024).

Verbraucherhinweise: Wie man unnötige Kosten vermeidet

Um das Risiko zu minimieren, dass die eigene Kaskoversicherung Kosten kürzt, sollten Versicherungsnehmer aktiv handeln. Die folgenden Empfehlungen leiten sich direkt aus den im Urteil genannten Grundsätzen ab:

  • Vor jeder Reparatur einen detaillierten Kostenvoranschlag einholen.
  • Den Kostenvoranschlag mit der Versicherung abstimmen, bevor die Werkstatt mit der Arbeit beginnt.
  • Auf transparente Aufschlüsselungen der einzelnen Positionen achten – insbesondere bei Material- und Arbeitszeitansätzen.
  • Bei Unklarheiten sofort Rückfragen an die Werkstatt stellen und ggf. ein zweites Gutachten einholen.

Durch diese Maßnahmen können Verbraucher nachvollziehen, welche Leistungen tatsächlich erforderlich sind, und erhalten eine stärkere Verhandlungsbasis gegenüber der Versicherung.

Werkstattbindungstarife: Ausnahmen vom Grundsatz

Das BGH-Urteil gilt grundsätzlich für alle Kaskoversicherten, jedoch gibt es bei vertraglich fixierten Partnerbetrieben Ausnahmen. In Werkstattbindungstarifen steuert die Versicherung die Reparatur direkt, sodass das Risiko der Kostenübernahme beim Versicherer bleibt. Typische Kostenbereiche für solche Tarife liegen zwischen 100 Euro und 300 Euro (Jahr 2026). Versicherungsnehmer sollten prüfen, ob ihr Vertrag eine solche Bindung vorsieht, da hier das Werkstattrisiko nicht auf sie übergeht.

Zahlen, Fakten und Beispiele aus den Urteilen

Die BGH-Entscheidungen liefern konkrete Kennzahlen, die die Relevanz des Themas unterstreichen:

  • Im Kasko-Verfahren (Az. IV ZR 235/25) blieb der Versicherte mit einem Betrag von 389,01 Euro sitzen.
  • Fünf Haftpflicht-Fallurteile aus dem Jahr 2024 bestätigten den Schutz des Geschädigten bei Werkstattkosten.
  • Ein separater BGH-Beschluss (Az. VI ZR 67/25) zum Mietwagentarif zeigte, dass das Werkstattrisiko dort ebenfalls nicht gilt – ein Mietwagenbetrag von 1.604,57 Euro wurde als Referenz genannt.

Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Risiko von Kostenkürzungen nicht nur theoretisch, sondern bereits in konkreten Fällen realisiert wurde.

Fazit

BGH-Urteil vom 9. September 2026 schafft klare Grenzen zwischen Kaskoversicherung und Haftpflichtrecht. Kaskoversicherer sind verpflichtet, nur die objektiv notwendigen Reparaturkosten zu übernehmen; objektiv unnötige oder unwirtschaftliche Werkstattleistungen bleiben beim Versicherungsnehmer. Für Verbraucher bedeutet das, dass sie künftig stärker in die Kostenkontrolle eingebunden werden: Kostenvoranschläge einholen, diese mit der Versicherung abstimmen und bei Zweifeln an der Angemessenheit der Werkstattrechnung aktiv werden. Gleichzeitig bleibt das Werkstattrisiko bei vertraglich gebundenen Partnerwerkstätten erhalten, sodass hier die Versicherung weiterhin das Kostenrisiko trägt. Insgesamt stärkt das Urteil die Transparenz im Kaskobereich und reduziert Missbrauchspotenziale seitens Werkstätten.

Quellen

anwaltliche sorgfaltspflicht bei videoverhandlungen bgh urteil zu technischen einwahlproblemen nach 128a zpo

Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen: BGH-Urteil zu technischen Einwahlproblemen nach § 128a ZPO

Die fortschreitende Digitalisierung der Ziviljustiz stellt Anwältinnen und Anwälte vor neue Haftungs- und Präventionspflichten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Darlegungslast bei technischen Störungen von Videoverhandlungen gelten. Insbesondere wird klargestellt, dass Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Rechtsanwältinnen und -anwälten verlangen dürfen, jedoch bei wiederholten Einwahlproblemen konkrete Maßnahmen und eine substanzierte Darlegung gefordert sind.

Gesetzlicher Rahmen: § 128a ZPO und das Videokonferenz-Fördergesetz

Mit dem „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ (BGBl. 2024 I Nr. 237) wurde die Grundlage für virtuelle Verhandlungen neu strukturiert. Der reformierte § 128a ZPO ermöglicht Gerichten, Termine flexibler anzuordnen und die Nutzung von Videokonferenzsystemen zu gestatten. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung für eine funktionierende technische Infrastruktur klar auf die Anwaltschaft.

Konkreter Sachverhalt und zeitlicher Ablauf des Ausgangsverfahrens

Ablauf des Verfahrens

  • Vertragsstrafe: 5.000 Euro, geltend gemacht von einer Tierwohl-Organisation gegen einen Schweinemastbetrieb (Jahr 2026).
  • Erster Säumnistermin: 20. November 2024 – der Anwalt konnte sich nicht in die Jitsi-Videokonferenz einwählen.
  • Einspruchstermin: 12. Februar 2025 – fast drei Monate (84 Tage) nach dem ersten Termin.
  • Gerichtliche Gestattung zur Videoverhandlung erfolgte erst zwei Tage vor dem Termin.

Technische Probleme mit Jitsi

Die Kanzlei erkannte die Ursache des Jitsi-Ausfalls nicht und ließ die Systeminkompatibilität mit der Open-Source-Software Jitsi nicht rechtzeitig durch IT-Experten prüfen. Erst nach dem zweiten gescheiterten Termin wurde die interne Firewall nachjustiert. Die Ablehnung einer vom Anwalt beantragten Testschaltung durch das Gericht wurde vom BGH nicht beanstandet, sodass die Verantwortung für die Vorab-Funktionsprüfung allein bei der Kanzlei lag.

Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht

Erster Fehlversuch – Handlungspflicht

Nach dem ersten gescheiterten Einwahlversuch muss der Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Störung zu beheben. Das bedeutet, dass die Kanzlei die Hard- und Software – insbesondere Firewalls, Browserversionen und mobile Ausweichverbindungen – eigenverantwortlich prüfen und gegebenenfalls anpassen muss. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein erstmaliger, nicht aufklärbarer Verbindungsabbruch (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.09.2022 – 24 W 3/22) zu einer Terminsverlegung führen kann, nicht jedoch zu einem Versäumnisurteil, wenn die Störung unverschuldet ist.

Zweiter Fehlversuch – Darlegungslast

Kommt es zu einem zweiten Versäumnisurteil, ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte nachweist, dass die Verhinderung unverschuldet war. Der BGH verlangt dabei eine schlüssige Darlegung, welche Hard- und Software bei den Einwahlversuchen verwendet wurde, welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen wurden und warum diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Ohne diese substanzierte Darlegung ist die Berufung nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

Prozessuale Konsequenzen bei unzureichender Darlegung

Unzulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO

Im vorliegenden Fall wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und verwies die Revision an den BGH. Der BGH bestätigte, dass die fehlende, detaillierte Darlegung der technischen Vorkehrungen die Zulässigkeit der Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließt. Die prozentuale Hürde von 100 % (vgl. Datapunkt „Rechtsmittelhürde § 514 Abs. 2 ZPO“) verdeutlicht, dass bei unzureichender Darlegung keinerlei Sachprüfung mehr erfolgt.

Praktische Empfehlungen für Kanzleien

Um künftige Versäumnisurteile zu vermeiden, sollten Kanzleien folgende Schritte konsequent umsetzen:

  • Frühzeitige technische Analyse: Mindestens zwei Tage vor dem Termin die Kompatibilität von Hard- und Software mit dem vom Gericht empfohlenen System prüfen.
  • Testschaltung beantragen und dokumentieren: Auch wenn das Gericht die Testschaltung ablehnt, muss die Anfrage und deren Ablehnung schriftlich festgehalten werden.
  • IT-Expertise einbeziehen: Bei bekannten Systeminkompatibilitäten (z. B. Jitsi) externe IT-Dienstleister einschalten, um Firewall-Einstellungen und Netzwerk-Konfiguration zu überprüfen.
  • Dokumentation der Maßnahmen: Für jede Einwahl versuchen, Browser, Betriebssystem, Version, genutzte Kamera/Mikrofon und durchgeführte Fehlerbehebungsmaßnahmen detailliert festhalten.
  • Alternative Zugangswege bereithalten: Mobile Datenverbindung, alternative Browser oder andere zugelassene Videokonferenzplattformen bereitstellen.

Durch diese proaktive Vorgehensweise kann die Kanzlei glaubhaft darlegen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um technische Störungen zu verhindern.

Fazit

Das BGH-Urteil von 30. Juli 2026 (Az. I ZR 31/26) stellt eine klare Leitlinie für die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Videoverhandlungen nach § 128a ZPO dar. Während Gerichte keine überhöhten IT-Kenntnisse von Anwältinnen und Anwälten verlangen, müssen Kanzleien bei bekannten oder wiederholten technischen Problemen eigenverantwortlich handeln und ihre Bemühungen substantiell darlegen. Das Versäumnisurteil kann bei mangelnder Darlegung nicht nur angefochten, sondern bereits als unzulässig verworfen werden. Kanzleien, die die genannten Handlungspflichten konsequent umsetzen, schützen sich nicht nur vor gerichtlichen Sanktionen, sondern tragen aktiv zur erfolgreichen Digitalisierung der Ziviljustiz bei.

Quellen

bgh urteil musik sampling pastiche schranke nach 51a urhg endlich geklaert

BGH-Urteil zum Musik-Sampling: Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG endlich geklärt

Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit zwischen der Elektro-Pionier-Band Kraftwerk und dem Rap-Produzenten Moses Pelham ein wegweisendes Urteil zur Zulässigkeit von Musik-Sampling als Pastiche nach § 51a UrhG gefällt. Das Urteil schafft für die gesamte Musik- und Kreativbranche erstmals klare, unionsrechtlich fundierte Kriterien, wann das Entnehmen von Tonaufnahmen ohne vorherige Lizenzierung erlaubt ist. Gleichzeitig bleibt das Verfahren wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Zeitraum 2002 bis 2021 offen.

Hintergrund des Rechtsstreits „Metall auf Metall“

Der Kern des Streits liegt in einer etwa zweisekündigen Rhythmus-Sequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ (Erscheinungsjahr 1977). 1997 nutzte Moses Pelham diese Sequenz in dem Track „Nur mir“ (gesungen von Sabrina Setlur) ohne Lizenz. Die Frage, ob ein derart kurzes Sample ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf, zog sich seit 1999 über fast drei Jahrzehnte durch verschiedene Instanzen – vom Landgericht Hamburg über den BGH bis hin zum EuGH.

Entwicklung der gesetzlichen Schranken von § 24 UrhG zu § 51a UrhG

Bis zum 21. Dezember 2002 galt die damalige „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG, die das eigenständige Weiterverwenden fremder Werke erlaubte. Mit Inkrafttreten der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) fiel diese Schranke weg, und für Nutzungen vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021 bestand keine nationale Regelung, die das Sampling ausdrücklich erlaubte. Erst seit dem 7. Juni 2021 regelt § 51a UrhG das Pastiche-Recht, das Karikatur, Parodie und Pastiche umfasst. Die Vorschrift verweist dabei auf den dreistufigen Test der Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie:

  1. Die Schranke darf nur für Sonderfälle gelten.
  2. Die normale Verwertung des Werks darf nicht beeinträchtigt werden.
  3. Die berechtigten Interessen des Rechteinhabers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

EuGH-Urteile und deren Einfluss auf die Pastiche-Definition

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die bisher unklare Pastiche-Schranke in zwei Entscheidungen konkretisiert:

  • C-476/17 (2019): Der EuGH stellte fest, dass die freie Benutzung nach § 24 UrhG mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie nicht mehr mit EU-Recht vereinbar war.
  • C-590/23 (2026): Der EuGH definierte die objektiven Merkmale eines Pastiche – Erinnerung an das Original, wahrnehmbare Unterscheidbarkeit und ein erkennbarer künstlerischer Dialog. Eine subjektive Intention des Nutzers, ein Pastiche schaffen zu wollen, sei nicht erforderlich.

Diese Urteile bildeten den Leitfaden, den der BGH bei seiner Entscheidung vom 3. September 2026 umzusetzen hatte.

Das BGH-Urteil vom 3. September 2026 im Detail

Der BGH bestätigte, dass Pelhams Nutzung der „Metall auf Metall“-Sequenz als zulässiges Pastiche zu werten ist. Die Entscheidung stützt sich auf drei objektive Kriterien, die der EuGH-Leitlinie entsprechen:

  • Erinnerung: Das Sample ist für Kenner des Originals erkennbar und verweist auf das Ausgangswerk.
  • Unterscheidbarkeit: Das Sample wurde in ein anderes musikalisches Genre (Hip-Hop) überführt und weist stilistische Unterschiede zum Original auf.
  • Künstlerischer Dialog: Durch die stilistische Übertragung entsteht ein Dialog zwischen den beiden Werken, der über bloße Zitat-Funktion hinausgeht.

Der BGH betont, dass diese Merkmale nicht an die subjektive Absicht des Nutzers gebunden sind, sondern objektiv wahrnehmbar sein müssen. Damit erhalten Richter und Anwälte klare Prüffelder für zukünftige Fälle.

Wesentliche Kennzahlen zum Fall

  • 28 Jahre Dauer des Rechtsstreits seit Klageerhebung (1999 – 2026).
  • 12 BGH-Urteile im „Metall-auf-Metall“-Fall, davon 3 EuGH-Vorabfragen, 2 Vorlagen zum BVerfG.
  • 27 Jahre Rechtsunsicherheit von 1999 bis 2026, bis § 51a UrhG die Schranke eindeutig regelte.
  • Länge der übernommenen Rhythmussequenz: ca. 2 Sekunden (1997).
  • Zwischenphase 2002 – 2021: mögliche Schadensersatzforderungen, deren Höhe noch nicht feststeht.

Praktische Folgen für Musikproduzenten und Rechteinhaber

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Sample-Nutzung frei ist. Es setzt einen präzisen Standard, der nur dann greift, wenn die drei genannten objektiven Merkmale erfüllt sind. Folgende Punkte ergeben sich für die Praxis:

  • Kein genereller Freibrief: Reine Wiederverwendungen, unbeabsichtigte Kopien oder unkenntlich gemachte Samples bleiben genehmigungspflichtig.
  • Erforderliche Dokumentation: Produzenten sollten die künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren, um im Streitfall die objektiven Kriterien nachweisen zu können.
  • Lizenz-Risiko-Management: Für Samples, die nicht eindeutig als Pastiche erkennbar sind, bleibt die Lizenzierung empfehlenswert.

Die Entscheidung stärkt die künstlerische Freiheit, indem sie ein rechtlich abgesichertes Mittel für kreative Auseinandersetzung mit bestehenden Werken bietet.

Offene Fragen und zukünftige Herausforderungen

Obwohl das BGH-Urteil die meisten offenen Punkte geklärt hat, bleiben zwei zentrale Themen:

  1. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 948/23): Das BVerfG prüft noch Schadensersatzansprüche für die Zwischenphase 2002-2021. Ein endgültiges Ergebnis könnte die finanzielle Bewertung von Pastiche-Nutzungen beeinflussen.
  2. KI-generierte Musik: Die Pastiche-Schranke wurde für menschliche kreative Prozesse definiert. Ob automatisierte Text- und Data-Mining-Modelle oder generative KI-Systeme, die ohne bewussten künstlerischen Dialog arbeiten, unter die Schranke fallen, bleibt unklar.

Diese Fragen werden voraussichtlich in neuen Verfahren oder durch ergänzende Gesetzgebung beantwortet werden.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 3. September 2026 stellt einen Meilenstein für das deutsche Urheberrecht dar. Es verankert die von EuGH entwickelte, objektive Definition von Pastiche in nationales Recht und gibt Musik- und Kreativschaffenden klare Leitlinien, wann Sampling ohne Lizenz zulässig ist. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass die Schranke kein Freipass für jede Form des Sample-Gebrauchs ist – künstlerische Auseinandersetzung und erkennbare Distanz zum Original bleiben unabdingbar. Die noch offene Verfassungsbeschwerde und die offene Frage nach KI-basierten Anwendungen zeigen, dass das Thema auch in den kommenden Jahren juristisch weiterentwickelt wird.

Quellen

bgh urteil zu besitz und handeltreiben bei drogenkurierfaellen

BGH-Urteil zu Besitz und Handeltreiben bei Drogenkurierfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 12. August 2026 klargestellt, dass bei der Bewertung von Drogenvergehen zwischen dem Tatbestand des Besitzes in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben bzw. der Beihilfe dazu streng unterschieden werden muss. Insbesondere bei Kuriertätigkeiten, bei denen über viele Fahrten hinweg kleine Portionen Kokain transportiert werden, darf die Gesamtmenge nicht einfach aufaddiert werden, um den Schwellenwert für eine „nicht geringe Menge“ zu erreichen. Diese Entscheidung hat weitreichende praktische Folgen für die Strafverfolgung von Drogenkurierfahrern in Deutschland.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Kokain?

  • Der BGH hat bereits 1985 festgelegt, dass eine nicht geringe Menge von Kokainhydrochlorid bei mindestens 5,0 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGHSt 33, 133).
  • Der Schwellenwert dient als Orientierung für die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der den Besitz in nicht geringer Menge strafbar macht.
  • Die Grenze bezieht sich ausschließlich auf den Wirkstoffgehalt, nicht auf das Gesamtgewicht eines gemischten Präparats.

Wie wird der Besitz nach § 29a BtMG bewertet?

Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kommt es beim Besitz in nicht geringer Menge auf die zeitgleiche physische Verfügungsgewalt des Täters an. Das bedeutet:

  • Die Menge, die dem Beschuldigten **bei einer einzelnen Auslieferungsfahrt** tatsächlich zur Verfügung steht, ist entscheidend.
  • Eine Aufsummierung von Mengen, die über mehrere Fahrten hinweg transportiert wurden, ist rechtlich nicht zulässig.
  • Wird die Schwelle von 5 g in einem einzelnen Moment nicht überschritten, liegt kein Besitz in nicht geringer Menge vor – selbst wenn die Summe aller Fahrten darüber liegt.

Handeltreiben und Beihilfe: Gesamtmenge als Kriterium

Im Gegensatz zum Besitz kann bei der Verfolgung des Handeltreibens bzw. der Beihilfe zum Handeltreiben die **Gesamtmenge eines Vorrats** berücksichtigt werden. Der BGH unterscheidet dabei klar:

  • Beim Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB) kann die gesamte Menge, die aus einem gemeinsamen Vorrat stammt, als Grundlage für die Strafzumessung dienen.
  • Die **Beihilfe** zum Handeltreiben wird ebenfalls anhand des gesamten verfügbaren Bestands beurteilt, nicht nur nach einzelnen Transporten.
  • Damit bleibt der Vorwurf der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben bestehen, auch wenn der Besitzvorwurf wegen fehlender physischer Schwelle aufgehoben wird.

Praxisbeispiel: Die „Koks-Taxi“-Entscheidung

Im konkreten Fall, der vom Landgericht Berlin I (Az. 510 KLs 22/25) entschieden und anschließend vom BGH aufgehoben wurde, standen drei Fahrer eines sogenannten „Koks-Taxis“ im Fokus. Die wesentlichen Fakten:

  • Jede Fahrt beinhaltete ein Mikroreagenzgefäß mit 0,5 g Kokain-Gemisch.
  • Über mehrere Monate wurden insgesamt 558,5 g (1.117 Gefäße), 198,5 g (397 Gefäße) bzw. 554,5 g (1.109 Gefäße) transportiert.
  • Das Landgericht verurteilte die Fahrer wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben und wegen Besitzes in nicht geringer Menge.
  • Der BGH hob den Besitz-Urteilsteil auf, weil keiner der Fahrer bei einer einzelnen Fahrt mindestens 5 g reines Kokainhydrochlorid bei sich hatte.
  • Der Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben bleibt jedoch bestehen, da hier die Gesamtmenge des Vorrats relevant ist.

Rechtsfehler des Landgerichts

Das Landgericht hatte die Besitz-Verurteilung ausschließlich auf die Gesamtmenge aller Fahrten gestützt. Der BGH stellte klar, dass diese Vorgehensweise nicht mit § 29a BtMG vereinbar ist, weil die Vorschrift den **zeitgleichen Besitz** fordert. Die Entscheidung des BGH führte daher zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung, zur Rückverweisung an das Landgericht und zur Annullierung der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen (zwischen zwei Jahren und acht Monaten sowie drei Jahren und acht Monaten).

Praktische Konsequenzen für Drogenkurierfahrer

Die BGH-Entscheidung hat mehrere unmittelbare Auswirkungen auf die Strafpraxis:

  • Prüfung der Einzelfahrt: Ermittlungsbehörden müssen bei jeder einzelnen Fahrt prüfen, ob die transportierte Menge die Schwelle von 5 g überschreitet.
  • Beweisführung: Es ist erforderlich, den genauen Zeitpunkt und die Menge des physischen Besitzes zu dokumentieren, um eine Verurteilung wegen Besitzes in nicht geringer Menge zu ermöglichen.
  • Strategie der Verteidigung: Verteidiger können argumentieren, dass die kumulierte Menge über mehrere Fahrten hinweg nicht relevant ist und somit der Besitzvorwurf nicht greift.
  • Weiterhin mögliche Beihilfe-Strafen: Auch wenn der Besitzvorwurf entfällt, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die Fahrer wegen Beihilfe zum Handeltreiben belangt werden – hier kann die Gesamtmenge des Vorrats berücksichtigt werden.

Mindeststrafe bei Besitz in nicht geringer Menge

Laut § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr (Stand 2026). Diese Strafe entfällt jedoch, wenn die Voraussetzungen des Besitzes – insbesondere die physische Menge von mindestens 5 g bei einer einzelnen Gelegenheit – nicht erfüllt sind.

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 12. August 2026 deutlich gemacht, dass bei der Bewertung von Drogenvergehen zwischen Besitz und Handeltreiben differenziert werden muss. Für den Tatbestand des Besitzes in nicht geringer Menge ist die **physische Verfügbarkeit einer Schwelle von 5 g reinem Kokainhydrochlorid bei einer einzelnen Gelegenheit** entscheidend. Das bloße Aufsummieren kleiner Portionen über mehrere Fahrten hinweg reicht nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Im Gegensatz dazu kann beim Handeltreiben und der Beihilfe zum Handeltreiben die Gesamtmenge eines Vorrats herangezogen werden. Für Drogenkurierfahrer bedeutet dies, dass Besitzvorwürfe häufig nicht mehr Bestand haben, während Beihilfestrafen weiterhin möglich sind. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und zwingt Gerichte, die konkrete Menge zum jeweiligen Zeitpunkt exakt zu prüfen.

Quellen

politisches und strukturelles nachspiel aufloesung des mek dresden und die

Politisches und strukturelles Nachspiel: Auflösung des MEK Dresden und die Rechtsfolgen des BGH-Urteils

Im Frühjahr 2021 geriet das sächsische Mobile Einsatzkommando (MEK) Dresden in den Fokus der Öffentlichkeit, nachdem bekannt wurde, dass rund 7.000 Schuss Dienstmunition als Zahlungsmittel für ein privates Schießtraining in Güstrow verwendet wurden. Das Verfahren führte zu einer gerichtlichen Aufarbeitung, die nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für einzelne Beamte hatte, sondern auch das Waffenrecht und die organisatorische Struktur der sächsischen Polizei nachhaltig beeinflusste. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärte in seinem Urteil von 2026 die Grenzen des waffenrechtlichen Behördenprivilegs nach § 55 WaffG und leitete damit weitreichende Änderungen in den internen Kontrollen von Spezialeinheiten ein.

Hintergrund des Schießplatzes Güstrow und Ermittlungskontext

Der Schießplatz der Firma Baltic Shooters in Güstrow stand im Mittelpunkt bundesweiter Ermittlungen. Neben dem Betreiber wurden auch Mitglieder der rechtsextremen Prepper-Gruppe „Nordkreuz“ in separaten Verfahren verfolgt. Diese Verflechtungen verliehen dem Fall zusätzliche politische Brisanz und verhinderten, dass er als reine behördeninterne Fehlkalkulation abgetan werden konnte.

Illegale Munitionsabgabe – Faktenlage

  • Im Jahr 2018 entnahm ein MEK-Schießtrainer rund 10.000 Schuss aus der Dienstwaffenkammer.
  • Davon wurden 3.000 Schuss als direkte Gegenleistung für ein privates Schießtraining an den Betreiber des Güstrower Schießplatzes übergeben.
  • Weitere 4.000 Schuss dienten als Anzahlung für zukünftige private Trainings, die restlichen etwa 3.000 Schuss wurden während des Trainings verbraucht.
  • Die gesamte Transaktion betraf 7.000 Schuss, die als Zahlungsmittel statt Geld eingesetzt wurden.

Das Urteil des Landgerichts Dresden und die Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG

Das Landgericht (LG) Dresden verurteilte den Schießtrainer wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Das Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen das Waffengesetz, weil es die gesamte Transportkette der Munition als einen dienstlich veranlassten Vorgang bewertete. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG sei das Gesetz für Polizeikräfte nicht anwendbar, wenn die Handlung funktional dem Dienstbetrieb zugeordnet werden könne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Munitionsübergabe nicht dienstlich

Der BGH hob die Begründung des Landgerichts auf und stellte klar, dass die bloße Einbindung der Munition in eine dienstlich veranlasste Reise nicht automatisch die anschließende Übergabe an einen Dritten als dienstlich qualifiziere. Die heimliche Abgabe der insgesamt 7.000 Schuss an den privaten Schießplatzbesitzer sei keine dienstliche Tätigkeit. Damit wurde die bisherige Bewertung des Falls durch das LG korrigiert.

Mit seiner Entscheidung hob der BGH (2026) die Begründung des Landgerichts auf, wonach die Transportkette der Munition in dienstliche Bahnen falle. Laut BGH ist § 55 WaffG auf die Nutzung von Dienstmunition außerhalb der dienstlichen Tätigkeit anzuwenden. Damit wurde bekräftigt, dass das waffenrechtliche Behördenprivileg nicht pauschal die Verantwortung für jede Munitionsvergabe aus der Dienstwaffenkammer abdeckt.

Rechtsfolgen für das Behördenprivileg (§ 55 WaffG)

§ 55 WaffG befreit Polizeikräfte nur insoweit von Erlaubnispflichten, als Handlungen funktional dem Dienstbetrieb zuzuordnen sind. Durch das BGH-Urteil wird verhindert, dass die bloße Mitnahme aus der Dienstwaffenkammer kriminelle Abzweigungen pauschal vor waffenrechtlicher Verfolgung schützt. Künftige Strafverfahren gegen Amtsträger im Umgang mit Dienstwaffen und Munition müssen nun prüfen, ob die Nutzung tatsächlich dem dienstlichen Zweck dient.

Organisatorische Konsequenzen – Auflösung des MEK Dresden

Nach Bekanntwerden der Vorwürfe im März 2021 löste das sächsische Innenministerium das betroffene MEK Dresden vollständig auf. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden leitete zunächst Ermittlungen gegen insgesamt 17 Beamte der Spezialeinheit ein. Die Auflösung umfasste eine personelle Neuordnung und die Einführung verschärfter Munitionskontrollen.

Statistiken und Zahlen zum Skandal

  • Als Bezahlung übergebene Dienstmunition: 7.000 Schuss (Jahr 2018, Quelle S1).
  • Anfänglich beschuldigte MEK-Beamte: 17 Personen (Jahr 2021, Quelle S2).
  • Gesamtwert der entwendeten Munition (Schätzung der Ermittler): 5.000 Euro (Jahr 2021, Quelle S2).

Bewertung und offene Fragen – Keine festgestellte rechtsextreme Vernetzung

Obwohl der private Schießplatz in Güstrow in Nähe einer rechtsextremen Prepper-Gruppe lag, stellte das Landgericht fest, dass keine ideologische Mittäterschaft der sächsischen Polizisten nachgewiesen werden konnte. Der Fokus der Verurteilung lag auf Eigentums- und Korruptionsverfehlungen, nicht auf einer rechtsextremen Motivation.

Fazit

Der sächsische MEK-Munitionsskandal verdeutlicht, wie gravierend Fehlverhalten im Umgang mit Dienstmunition die Integrität einer gesamten Spezialeinheit gefährden kann. Das Urteil des Bundesgerichtshofs präzisiert die Grenzen des Behördenprivilegs nach § 55 WaffG und schafft damit eine klarere Rechtsgrundlage für künftige waffenrechtliche Prüfungen. Die organisatorische Auflösung des MEK Dresden und die umfassenden Ermittlungen gegen 17 Beamte zeigen, dass die Konsequenzen über das individuelle Strafverfahren hinausgehen und tiefgreifende strukturelle Reformen in der sächsischen Polizei nach sich ziehen.

Quellen