Im Juli 2024 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hochhauses in Wuppertal mehrheitlich beschlossen, ein Street-Art-Mural an der Nordseite des Gebäudes zu installieren. Der Beschluss löste einen Rechtsstreit aus, weil ein Sondereigentümer die Maßnahme als unzulässig ansieht und behauptet, das Kunstwerk die Wohnanlage grundlegend umgestalte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kunstfreiheit bereits betont, und das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte weitreichende Folgen für künftige Kunstprojekte in Wohnanlagen haben.
Hintergrund des Street-Art-Projekts in Wuppertal
Im Rahmen des Projekts „Urbaner Kunstraum Wuppertal“ (UKW) wurden bislang fast 50 großformatige Wandbilder an Fassaden in der Stadt angebracht. Das geplante Mural soll eine Fläche von rund 600 m² auf der Nordseite eines Hochhauses bedecken. Die Künstlerin plant ein Werk in dunklen Farbtönen, das frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder sonstigen diskriminierenden Inhalten sein soll. Wie bei den anderen UKW-Murals wird ein QR-Code mit Hintergrundinformationen angebracht, und ein zweiter QR-Code soll an der Zuwegung zum Grundstück platziert werden, damit Besucher das Kunstwerk aus der Ferne erleben können. Die geplante Nutzungsdauer beträgt mindestens zehn Jahre; nach fünf Jahren kann die Eigentümergemeinschaft entscheiden, ob die Fassade überstrichen wird.
Rechtliche Grundlagen: § 20 WEG und Kunstfreiheit nach Art 5 Abs. 3 GG
Nach § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dürfen Eigentümer bauliche Veränderungen beschließen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Solche Beschlüsse sind jedoch nach Abs. 4 unzulässig, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen. Der klagende Sondereigentümer beruft sich auf diese Vorschrift und argumentiert, das Mural sei eine grundsätzliche Umgestaltung.
Gleichzeitig schützt Artikel 5 Abs. 3 GG die Kunstfreiheit. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Kunst und deren Entfaltung im öffentlichen Raum. Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen betont, dass Kunstfreiheit auch in urbanen Kontexten von großer Bedeutung ist. Dieser verfassungsrechtliche Schutz könnte im laufenden Verfahren eine entscheidende Rolle spielen, weil die Frage, ob ein Mural als Kunstwerk die Wohnanlage grundlegend verändert, unmittelbar mit dem Grundrecht verbunden ist.
Der aktuelle Rechtsstreit vor dem BGH
Der Sondereigentümer klagte zunächst vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 95b C 72/24) und anschließend vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 25 S 2/25). Beide Instanzen wiesen die Klage zurück. Die Vorinstanzen sahen weder eine grundsätzliche Umgestaltung noch eine unzulässige Unbestimmtheit des Beschlusses. Sie betonten, dass die Farbgestaltung allein in Ausnahmefällen als grundlegende Umgestaltung gilt und dass die Beschlussfassung über den Vertragsabschluss mit dem UKW nicht die konkrete Fassadengestaltung im Detail bestimmen müsse. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun entscheiden, ob die Mehrheit der Eigentümer die Anbringung des Murals rechtmäßig beschließen durfte. Die Verhandlung fand am Freitag im V. Zivilsenat (Az. V ZR 165/25) statt, und das Urteil wird am 25. September verkündet.
Streets-Art-Gemälde auf 600 Quadratmetern
Die rechtliche Einordnung von Kunst im öffentlichen Raum unterliegt in Deutschland dem Grundgesetz, insbesondere Artikel 5 Abs. 3, der die Kunstfreiheit schützt. Diese Bestimmung könnte im laufenden Verfahren eine entscheidende Rolle spielen, da die Diskussion darüber, ob ein Mural als Kunstwerk die Wohnanlage grundlegend verändert, direkt mit diesem Grundrecht verknüpft ist. Zudem zeigen aktuelle Studien, dass Kunstprojekte in urbanen Räumen oft zu einer signifikanten Wertsteigerung von Immobilien führen können. Die Investition in solche Projekte erweitert nicht nur das kulturelle Angebot einer Stadt, sondern kann auch die Attraktivität und letztlich den Wert der betroffenen Immobilien erhöhen. Diese Argumentationslinie könnte für die Unterstützer des Mural-Projekts von Bedeutung sein.
Wirtschaftliche Aspekte: Kunstprojekte und Immobilienwertsteigerung
Studien belegen, dass Kunstprojekte in städtischen Gebieten häufig zu einer Rendite von 10-20 % führen (Jahr 2023). Die Quelle Kunst und Immobilien: Ein Erfolgskonzept (Journal für Stadtentwicklung, 2023) dokumentiert, dass kreative Stadtentwicklung die Immobilienwerte steigern kann. Für die Befürworter des Murals bedeutet dies ein zusätzliches wirtschaftliches Argument: Neben der kulturellen Aufwertung könnte das Kunstwerk langfristig zu höheren Eigentumswerten und damit zu einer attraktiveren Wohnanlage führen.
Kunstfreiheit und öffentlicher Raum – Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Kunstfreiheit nach Art 5 Abs. 3 GG schützt nicht nur klassische Kunstformen, sondern umfasst auch urbane Ausdrucksformen wie Street-Art. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die Freiheit der Kunst „auch im öffentlichen Raum von großer Bedeutung ist“. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, ob das Mural als Kunstwerk die Wohnanlage grundlegend verändert. Die Verfassungsrechtliche Perspektive legt nahe, dass künstlerische Gestaltung, die nicht diskriminierend ist und dem öffentlichen Interesse dient, unter den Schutz der Kunstfreiheit fällt.
Risiken und Gegenargumente der Gegner
- Gefahr einer Verunstaltung des Wohnumfelds – Eigentümer befürchten, dass die Ästhetik der Anlage beeinträchtigt werden könnte.
- Ruhestörungen durch Besucher – der Kläger argumentiert, dass viele Menschen das Werk betrachten wollen und dadurch Lärmbelästigungen entstehen könnten.
- Unbillige Benachteiligung – das Mitnutzungsrecht an der Fassade sei für mindestens fünf Jahre ausgeschlossen, was zu höheren Kosten führen könnte, wenn das Werk verwittert und saniert werden muss.
- Unbestimmtheit des Beschlusses – der Kläger meint, das konkrete Kunstwerk sei nicht festgelegt und müsse vorher skizziert werden.
Die Vorinstanzen wiesen diese Einwände zurück, weil die befürchteten Auswirkungen nicht nur den klagenden Eigentümer, sondern alle Eigentümer gleichermaßen betreffen. Zudem sei das Besuchsaufkommen voraussichtlich gering, weil die meisten Betrachter das Werk aus der Ferne sehen würden.
Fazit
Der bevorstehende BGH-Beschluss wird klären, wie weit die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei baulichen Veränderungen – insbesondere im Kontext von Kunstprojekten – befugt ist. Die Entscheidung wird nicht nur für das konkrete Mural in Wuppertal von Bedeutung sein, sondern könnte ein Leitbild für zukünftige Kunstinitiativen in Wohnanlagen darstellen. Dabei stehen verfassungsrechtliche Kunstfreiheit, die gesetzlichen Grenzen des § 20 WEG und wirtschaftliche Überlegungen zur Immobilienwertsteigerung in einem Spannungsfeld. Ein Urteil, das die Kunstfreiheit stärkt, könnte den Weg für weitere urbane Kunstprojekte ebnen und gleichzeitig klare Kriterien für die Zulässigkeit von Fassadenveränderungen im gemeinschaftlichen Eigentum schaffen.


