Kategoriearchiv: Öffentliches Recht

ki migrationsverwaltungsgesetz kimvg kostenfalle hochrisiko ki datenschutzrisiken

KI-Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG): Kostenfalle, Hochrisiko-KI und Datenschutzrisiken im deutschen Asylverfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KI-Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG) will den Einsatz künstlicher Intelligenz in Asyl– und Visumsverfahren ermöglichen. Während die offizielle Begründung einen Erfüllungsaufwand von null Euro für Verwaltung und Kommunen ausweist, wirft das Vorhaben zahlreiche juristische, technische und grundrechtliche Fragen auf. Insbesondere die Einstufung als Hochrisiko-KI nach der EU-KI-Verordnung, die geplante Nutzung automatisierter Web-Abgleiche und die Gefahr des sogenannten „Automation Bias“ stehen im Fokus der Kritik.

Rechtlicher Rahmen des KIMVG und seine Ziele

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von KI-Systemen in der Migrationsverwaltung.
  • Ermächtigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum automatisierten Abgleich von Antragsdaten mit frei zugänglichen Internetquellen (§ 7b Abs. 1 AsylG-E).
  • Keine Vorgabe eines konkreten KI-Systems – die Behörden können eigenständig geeignete Anwendungen entwickeln, trainieren, validieren und testen.
  • Bezugnahme auf die europäische KI-Verordnung (KI-VO) ohne detaillierte Umsetzungsvorgaben.

Hohe Risiken nach der EU-KI-Verordnung

Klassifizierung als Hochrisiko-KI nach Anhang III

Gemäß Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) fällt jede automatisierte Datenverarbeitung im Bereich Asyl, Migration und Grenzkontrolle unter die Kategorie Hochrisiko-KI (Anhang III Nr. 7). Diese Einstufung ist seit 2024 verbindlich und zieht umfangreiche Pflichten nach sich:

  • Ein verpflichtendes Risikomanagementsystem (Art. 14 KI-VO).
  • Umfassende Daten-Governance, inklusive Dokumentation und Nachvollziehbarkeit.
  • Transparenzpflichten gegenüber den betroffenen Personen.
  • Nachweis einer wirksamen menschlichen Aufsicht bei jeder Entscheidung.
  • Durchführung von Grundrechte-Folgenabschätzungen und Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit.

Die Risikostufe wird im Gesetzentwurf mit „Hochrisiko (Anhang III Nr. 7)“ angegeben (Jahr 2024, Quelle S2).

Der behauptete Null-Kosten-Ansatz und die Realität der Kommunen

In der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drs. 452/26) wird ein Erfüllungsaufwand von exakt 0 Euro für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung angegeben (Jahr 2026, Quelle S1). Diese Aussage stößt jedoch auf heftige Gegenreaktionen:

  • Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BVkom) betont, dass technische und organisatorische Vorgaben – etwa sichere Serverstrukturen, Hardware-Beschaffung und Netzwerkschutz – unabdingbar sind.
  • Erforderliche Schulungen und Weiterbildungen des Behördenpersonals nach Art. 4 KI-VO würden zusätzliche Budgets binden.
  • IT-Sicherheitsaudits und Server-Härtung sind notwendige Vorleistungen, die nicht kostenfrei erfolgen können.
  • Die Verbandsbeteiligung zum Referentenentwurf dauerte lediglich sieben Kalendertage (25. Juni bis 2. Juli 2026) und wird als zu kurz kritisiert (Quelle S3).

Automation Bias und Risiken des Internet-Abgleichs

Die Gesellschaft für Informatik (GI) warnt vor dem „Automation Bias“: Überlastete Sachbearbeitende übernehmen KI-Empfehlungen unkritisch, wodurch die verfassungsrechtlich geforderte Einzelfallprüfung zu einem formalen Stempelverfahren verkommen kann. Der geplante Datenabgleich nach § 7b Abs. 1 AsylG-E birgt weitere Gefahren:

  • Frei zugängliche Internetquellen enthalten häufig manipulative, fehlerhafte oder missverständliche Informationen.
  • Namensverwechslungen und falsche Zuordnungen können zu ungerechtfertigten Asylablehnungen führen.
  • Algorithmische Halluzinationen und verzerrende Biases können diskriminierende Entscheidungen begünstigen.

Die Kombination aus automatischem Abgleich und hohem Zeitdruck erhöht das Risiko, dass Entscheidungen nicht mehr individuell geprüft, sondern von der KI gesteuert werden.

Kritische Stellungnahmen von Verbänden und Datenschutzexperten

  • BVkom: Fordert verbindliche technische Vorgaben, betont den hohen Aufwand für Hardware, Serverhärtung und Personalentwicklung.
  • Arbeiterwohlfahrt (AWO): Kritisiert die extrem kurze Frist von sieben Tagen für die Verbandsbeteiligung und den Mangel an Datenschutzgarantien (Quelle S3).
  • Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD): Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 lit. b KI-VO, wonach der Einsatz von KI bei vulnerablen Personen (z. B. Geflüchtete) gänzlich ausgeschlossen sein kann; fordert eine eigenständige gesetzliche Ermächtigung.
  • Pro Asyl: Warnt vor intransparenten, algorithmisch gesteuerten Entscheidungsprozessen, die weder für Betroffene nachvollziehbar noch gerichtlich anfechtbar sind.

Ausblick: Was könnte die Zukunft des KIMVG bedeuten?

Der Gesetzentwurf steht im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach digitaler Effizienz und den strengen Vorgaben der EU-KI-Verordnung. Sollte das Parlament die Hochrisiko-Einstufung bestätigen, müssen die Behörden umfangreiche Risikomanagement- und Transparenzmaßnahmen implementieren – was die Behauptung eines kostenfreien Umsetzungsaufwands stark relativiert. Gleichzeitig könnten klare Vorgaben zu technischen Standards und einer robusten menschlichen Aufsicht die Gefahr von Automation Bias und fehlerhaften Internet-Abgleichen mindern. Die bevorstehende Abstimmung im Bundesrat wird zeigen, ob die Kritik von BVkom, AWO, DVD und GI in konkrete Gesetzesänderungen einfließt.

Fazit

Das KI-Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG) schafft zwar eine rechtliche Basis für den Einsatz von KI in Asyl- und Visumsverfahren, verkennt jedoch die finanziellen, technischen und grundrechtlichen Anforderungen, die durch die EU-KI-Verordnung als Hochrisiko-Systeme auferlegt werden. Die offizielle Angabe eines Erfüllungsaufwands von null Euro steht im Widerspruch zu den realen Investitionsbedarfen von Kommunen und zu den strengeren Vorgaben des europäischen Rechts. Ohne klare technische Vorgaben, ausreichende Finanzmittel und wirksame Schutzmechanismen besteht das Risiko, dass automatisierte Entscheidungen die individuelle Prüfung von Schutzsuchenden untergraben und Datenschutz- sowie Grundrechtsverletzungen begünstigen.

Quellen

privilegierter ausweisungsschutz nach dem assoziationsratsbeschluss ewg tuerkei arb 1 80 der fall des heilbronner wollhaus rasers

Privilegierter Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei (ARB 1/80) – Der Fall des Heilbronner ‚Wollhaus-Rasers‘

Ein 2002 in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger, der im Februar 2023 mit 100 km/h in einer Tempo-40-Zone einen tödlichen Verkehrsunfall verursachte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) als verfassungsrechtlich zulässig eingestuft. Trotz seines privilegierten Aufenthaltsstatus nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und §§ 53 ff. AufenthG wurde ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG verhängt. Der vorliegende Artikel beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen, die Urteilsbegründung und die Bedeutung des Falls für faktische Inländer.

Rechtlicher Rahmen: ARB 1/80 und das Aufenthaltsgesetz

Der Kläger ist als in Deutschland geborener türkischer Staatsbürger durch den Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei (ARB 1/80, Art. 14) sowie durch die §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besonders geschützt. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 genießt ein faktischer Inländer ein Ausweisungsschutz, der nur dann aufgehoben werden kann, wenn das persönliche Verhalten eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft“ darstellt.

  • Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 – Schutz von faktischen Inländern
  • § 53 ff. AufenthG – Regelungen zum Aufenthaltsrecht
  • § 11 AufenthG – Einreise- und Aufenthaltsverbot

Die Gerichte prüften, ob die Tat des Klägers die genannten Schwellen überschreitet.

Die Tat und das Strafurteil

Am 22. April 2024 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Kläger wegen Mordes (Mordmerkmal Heimtücke) und dreifachem versuchten Mordes. Das Urteil ist seit April 2025 rechtskräftig. Die Verurteilung resultierte aus einer Rasertat im Februar 2023, bei der der Täter mit 100 km/h in einer innerstädtischen Tempo-40-Zone (Wollhausstraße, Heilbronn) das Fahrzeug eines 42-jährigen Mannes rammte, der dabei starb; weitere Personen wurden teils schwer verletzt.

  • Verurteilung: Jugendstrafe von 9 Jahren
  • Tatzeitpunkt: Februar 2023
  • Geschwindigkeit: 100 km/h in einer Tempo-40-Zone

Die Verurteilung bildet die Grundlage für die spätere Ausweisungsentscheidung.

Gefahrenprognose und Ausweisungsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 2 K 13497/25) und der VGH Baden-Württemberg (Az. 11 S 1326/26) stellten fest, dass der Kläger bereits vor der tödlichen Rasertat wiederholt gravierende Verkehrsverstöße begangen hatte. Trotz therapeutischer Maßnahmen im Strafvollzug und geäußerter Reue wurde die Wiederholungsgefahr als nicht hinreichend beseitigt bewertet. Die Gerichte begründeten die Ausweisung damit, dass die Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit das Bleibeinteresse überwiegt.

  • Gefahrenprognose: Fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • Verwaltungsgerichtliche Feststellung: Unzureichende Aufarbeitung der Ursachen
  • Ausweisungsbeschluss: Verhängung eines 8-jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) am 9. Oktober 2025

Verhältnismäßigkeitsabwägung

Die Gerichte wogen den Schutz von Leib und Leben (Art. 2 GG) gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Entscheidung betonte, dass das Ausweisungsinteresse bei schwersten Kapitaldelikten das Bleibeinteresse überwiegt. Gleichzeitig wurde auf die zumutbare Möglichkeit einer Abschiebung nach Teilverbüßung der Haft (§ 456a StPO) hingewiesen.

Praxisrelevante Konsequenzen für faktische Inländer

Der Fall verdeutlicht, dass selbst Inländer mit privilegiertem ARB-1/80-Status nicht automatisch vor Ausweisung geschützt sind. Wesentliche Punkte für die Praxis:

  • Eine Ausweisung ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht.
  • Therapeutische Fortschritte im Strafvollzug reichen nicht aus, wenn die Gefahr nach wie vor als hoch eingeschätzt wird.
  • Ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot kann parallel zur Strafverbüßung erlassen werden.
  • Die Abschiebung erfolgt in der Regel erst nach Teilverbüßung der Haft, häufig nach Anwendung von § 456a StPO.

Gegen die Entscheidung kann nur ein erfolgreicher Rechtsmittelweg eröffnet werden, was im vorliegenden Fall nicht gelang, da der VGH die Berufungszulassung verweigerte.

Fazit

Der VGH-Beschluss zum sogenannten ‚Wollhaus-Raser‘ stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar: Auch inländisch geborene Staatsangehörige mit privilegiertem Ausweisungsschutz können bei schweren Straftaten, insbesondere bei Mord und schwerer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Hürden, die für die Aufhebung des ARB-1/80-Schutzes gelten, und zeigt zugleich, dass die Gerichte den Schutz des Lebens über den Schutz des Bleibeinteresses stellen, wenn die Gefahrenprognose eindeutig ist. Für Behörden, Juristen und Betroffene bedeutet dies, dass die Gefahranalyse und die Bewertung der Wiederholungsgefahr zentrale Elemente jeder Ausweisungsentscheidung bleiben.

Quellen

ergebnisse berliner expertenkommission verfassungsmaessigkeit vergesellschaftungen

Ergebnisse der Berliner Expertenkommission zur Verfassungsmäßigkeit von Vergesellschaftungen nach Art. 15 GG

Im Zuge des anhaltenden Diskurses um die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin hat eine 13-köpfige Expertenkommission unter dem Vorsitz von Herta Däubler-Gmelin im Juni 2023 eine Abschlussprüfung vorgelegt. Die Kommission bejahte mehrheitlich die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für ein Sozialisierungsgesetz nach Art. 15 Grundgesetz (GG) und stellte fest, dass die Entschädigung nicht zwingend dem vollen Verkehrswert entsprechen muss. Gleichzeitig stehen bundespolitische Gegenstrategien – insbesondere eine bayerische Bundesratsinitiative – im Raum, die das Vorhaben finanziell stark belasten könnten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen – Art. 15 GG versus Art. 74 GG

Die zentrale juristische Frage betrifft die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Während Art. 15 GG die Vergesellschaftung von Grund und Boden sowie Produktionsmitteln erlaubt, bleibt die Ausgestaltung – insbesondere die Höhe der Entschädigung – den Ländern vorbehalten, solange der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 (Beschluss zum Berliner Mietendeckel, 2 BvF 1/20) klargestellt, dass der Bund bei konkurrierender Zuständigkeit nicht ausschließlich durch ein negatives Verbot intervenieren darf, ohne selbst eine materielle Sachregelung zu schaffen.

Unterschied zwischen Vergesellschaftung und Enteignung (Art. 15 GG vs. Art. 14 GG)

  • Art. 14 Abs. 3 GG ermöglicht die Enteignung einzelner Güter für konkrete öffentliche Aufgaben, etwa Straßenbau.
  • Art. 15 GG erlaubt die strukturelle Überführung ganzer Wirtschaftszweige oder Güterkategorien in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft.
  • Bei der Vergesellschaftung gelten andere Anforderungen an die Entschädigungshöhe als bei der Enteignung.

Berliner Expertenkommission – Ergebnisse und Bewertung

Die Kommission, bestehend aus Experten verschiedener Fachrichtungen, kam zu folgenden Kernpunkten:

  • Die Gesetzgebungskompetenz für ein Sozialisierungsgesetz nach Art. 15 GG liegt beim Land Berlin, solange der Bund die Materie nicht abschließend geregelt hat.
  • Eine Entschädigung muss nicht zwingend dem vollen Marktwert entsprechen; Art. 15 Satz 2 GG lässt Spielraum für unter dem Verkehrswert liegende Ausgleichszahlungen, sofern Allgemeininteressen abgewogen werden.
  • Der betroffene Wohnungsbestand in Berlin wird auf ca. 200.000 bis 240.000 Wohneinheiten geschätzt, die bei Erreichen einer Schwelle von 3.000 Einheiten in den Geltungsbereich fallen.
  • Die Volksabstimmung vom 26. September 2021 zeigte eine Zustimmungsquote von 57,6 % für die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen.

Finanzielle Dimensionen der Vergesellschaftung in Berlin

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat im Rahmen des Expertenberichts eine Schätzung der zu erwartenden Entschädigungssummen vorgenommen:

  • Geschätzte Entschädigungssumme nach Verkehrswert: 29 bis 36 Milliarden Euro (2023).
  • Die Höhe der Entschädigung ist ein zentraler Faktor für die fiskalische Belastbarkeit des Landes und wirkt sich direkt auf die Haushaltslage aus.

Bundespolitische Gegenstrategien – Bayerische Bundesratsinitiative und mögliche Verbotsgesetze

Auf Bundesebene wird derzeit ein Gesetzentwurf diskutiert, der ein reines Verbot von Vergesellschaftungsgesetzen der Länder verhindern soll. Laut einem LTO-Artikel vom 23. September 2026 ist das Vorhaben im Koalitionsausschuss beschlossen und wird vom Bundesinnenministerium federführend bearbeitet. Gleichzeitig hat die bayerische Staatsregierung eine Bundesratsinitiative (Drucksache 380/26) eingebracht, die die Entschädigung bei Vergesellschaftungen zwingend an den vollen Verkehrswert koppelt. Ziel dieser Initiative ist es, das Berliner Modell finanziell unerschwinglich zu machen.

  • Entschädigungsansatz der Bundesratsinitiative: 100 % des Verkehrswerts (geplant für 2026).
  • Ein reines Verbotsgesetz der Bundesregierung wäre verfassungsrechtlich problematisch, weil das BVerfG 2021 entschieden hat, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebung nicht ausschließlich als Sperrmittel ohne eigene Sachregelung nutzen darf.

Risiken für Haushalt und Wohnungsmarkt

Die Diskussion birgt zwei wesentliche Risiken, die von Fachleuten und Verbänden betont werden:

  • Fiskalische Überlastung und Schuldenbremse: Sollte das BVerfG feststellen, dass eine Entschädigung zwingend marktwertnah zu erfolgen hat, könnte Berlin mit Verbindlichkeiten von rund 30 Milliarden Euro konfrontiert werden. Dies würde die Haushaltsnotlage verschärfen und Neuinvestitionen blockieren.
  • Investitionsstopp auf dem Neubaumarkt: Wirtschafts- und Immobilienverbände warnen vor einer langanhaltenden Rechtsunsicherheit während eines möglichen Organstreit- oder Normenkontrollverfahrens. Die Unsicherheit könnte den dringend benötigten privaten Wohnungsneubau hemmen.

Ausblick – mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen

Angesichts der verfassungsrechtlichen Spannungsfelder ist ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich, falls der Bund versucht, die Berliner Pläne durch ein reines Verbotsgesetz zu blockieren. Gleichzeitig könnte Berlin gegen das geplante Bundesrahmengesetz der bayerischen Initiative klagen, um die Möglichkeit einer unter dem Verkehrswert liegenden Entschädigung zu wahren. Die endgültige Entscheidung wird maßgeblich darüber bestimmen, ob die Vergesellschaftung als Instrument zur Bewältigung der Wohnungsnot in Berlin eingesetzt werden kann, ohne die finanzielle Stabilität des Landes zu gefährden.

Fazit

Die Berliner Expertenkommission hat die gesetzliche Kompetenz des Landes für die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände bestätigt und die Möglichkeit einer Entschädigung unterhalb des vollen Verkehrswerts eröffnet. Bundespolitische Gegenmaßnahmen – insbesondere die bayerische Initiative, die den vollen Verkehrswert als Entschädigungsmaßstab festlegen will – könnten das Vorhaben jedoch finanziell untragbar machen. Die verfassungsrechtliche Debatte um die zulässige Nutzung der konkurrierenden Gesetzgebung bleibt offen und dürfte in den kommenden Jahren zu gerichtlichen Klärungen führen. Die Entscheidung wird nicht nur die Zukunft des Berliner Wohnungsmarktes, sondern auch die fiskalische Handlungsfähigkeit des Landes und die Grundsätze der föderalen Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen.

Quellen

rechtliche bewertung des subsidiaren schutzes und von abschiebungsverboten fuer

Rechtliche Bewertung des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten für erwerbsfähige afghanische Staatsangehörige mit familiärem Netzwerk nach dem Urteil des Hessischen VGH

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 22. September 2026 (Az. 12 A 869/26.A) stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Bewertung von subsidiärem Schutz und humanitären Abschiebungsverboten afghanischer Staatsangehöriger dar, die jung, gesund, erwerbsfähig und über ein familiäres Netzwerk im Herkunftsland verfügen. Der Entscheid knüpft an die bundesweite Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 2022 an und bestätigt die Einschätzung, dass nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kein flächendeckender innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr im Sinne des § 4 AsylG besteht.

Relevante gesetzliche Grundlagen

  • § 4 AsylG: Subsidiärer Schutz kann nur gewährt werden, wenn im Herkunftsland eine erhebliche Gefahrendichte durch willkürliche Gewalt vorliegt, die praktisch jede Zivilperson bedroht.
  • § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK: Ein Abschiebungsverbot wegen unzumutbarer humanitärer Verhältnisse ist nur zu prüfen, wenn die betroffene Person bei Rückkehr nicht in der Lage ist, ihre elementaren Grundbedürfnisse (Nahrung, Obdach) zu sichern.
  • Art. 3 EMRK: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Der Hessische VGH und das Urteil von 2026

Der Kläger, ein junger Mann aus der Region Herat, beantragte 2015 Asyl in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte sowohl Flüchtlingsstatus als auch subsidiären Schutz ab und stellte kein Abschiebungsverbot fest. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtete das BAMF 2021, subsidiären Schutz zu gewähren, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein innerstaatlicher Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban angenommen wurde. Der Hessische VGH prüfte jedoch im Licht der Taliban-Machtübernahme, dass seit August 2021 kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr existiere. Ebenso wurde festgestellt, dass die Gefahrendichte in Herat, trotz gelegentlicher Grenzkonflikte und terroristischer Aktivitäten, unter der Schwelle liege, die für subsidiären Schutz erforderlich sei.

Bezüglich eines möglichen humanitären Abschiebungsverbots kam das Gericht zu dem Schluss, dass der junge, gesunde und erwerbsfähige Mann mit einem intakten familiären Netzwerk in Afghanistan nicht in existenzielle Not geraten werde. Die prekäre Wirtschaftslage allein reiche nicht aus, um eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen.

Einordnung in die bundesweite obergerichtliche Linie

Das Urteil des Hessischen VGH schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10/21) an. Das BVerwG stellte fest, dass schlechte humanitäre Verhältnisse nur dann zu einem Abschiebungsverbot führen, wenn die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht decken kann. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk schließe diese existenzielle Verelendung in der Regel aus.

Auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. A 11 S 1329/20, 22. Februar 2023) bestätigte, dass der Konflikt zwischen der früheren afghanischen Regierung und den Taliban mit der faktischen Machtübernahme 2021 als beendet zu bewerten sei. Anschläge von Gruppen wie dem ISPK oder Grenzscharmützel erreichen im Westen Afghanistans, etwa in der Provinz Herat, nicht die geforderte Gefahrendichte nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie.

Gefahrendichte und Konfliktbegriff

  • Metric: Gefahrendichte für Zivilpersonen – Wert: Unterhalb der Schwelle willkürlicher Gewalt (2023, VGH BW, Az. A 11 S 1329/20).
  • Metric: Abschiebungsverbotsschwelle (Art. 3 EMRK) – Wert: Hohe Hürde (Verelendung/unmenschliche Behandlung) (2022, BVerwG).

Statistische Einordnung

Die aktuelle Asyl- und Ausländerstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liefert weitere Kontextinformationen:

  • Bereinigte Schutzquote für afghanische Asylsuchende: 73,2 % (2024).
  • Angehängige Asyl-Klageverfahren zu Afghanistan an deutschen Verwaltungsgerichten: 35.210 Verfahren (2023).

Diese Zahlen verdeutlichen, dass trotz einer relativ hohen Schutzquote die Zahl der Verfahren weiterhin erheblich ist und die gerichtliche Bewertung im Einzelfall entscheidend bleibt.

Gegenpositionen und Risiken

Diskrepanz zwischen Schutzquoten von Frauen und alleinstehenden Männern

Während afghanische Frauen und Mädchen aufgrund der systematischen Verfolgung durch das Taliban-Regime nahezu durchgängig Schutz erhalten (EuGH-Urteil C-608/22), müssen erwerbsfähige Männer die volle Darlegungslast für ein individuelles Verfolgungs- oder Verelendungsrisiko tragen. Diese unterschiedliche Behandlung ist ein relevanter Kritikpunkt an der aktuellen Rechtsprechung.

Vollziehbarkeit von Ausreiseverpflichtungen

Selbst wenn ein Gericht Schutzstatus oder Abschiebungsverbot verneint, bedeutet das nicht automatisch eine tatsächliche Abschiebung. Politische und logistische Hürden erschweren reguläre Rückführungen nach Afghanistan erheblich.

Juristische und statistische Einordnung nach dem Urteil

Der Hessische VGH betont, dass die Entscheidung nicht nur die Rechtslage für den konkreten Kläger klärt, sondern auch die bundesweite Linie der Asylsenate stärkt. Durch die Verknüpfung von rechtlichen Schwellenwerten (§ 4 AsylG, Art. 3 EMRK) mit empirischen Befunden zur Gefahrendichte und zur sozialen Einbindung wird ein kohärentes Bewertungsschema geschaffen, das zukünftige Entscheidungen leiten kann.

Fazit

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2026 bestätigt, dass junge, gesunde und erwerbsfähige afghanische Staatsangehörige mit einem bestehenden familiären Netzwerk in ihrem Herkunftsland weder Anspruch auf subsidiären Schutz noch auf ein humanitäres Abschiebungsverbot haben. Die Entscheidung reiht sich ein in eine bundesweite Rechtsprechungslinie, die den völkerrechtlichen Konfliktbegriff nach der Taliban-Machtübernahme nicht mehr pauschal anwendet und die Gefahrendichte in weiten Teilen Afghanistans als zu gering für einen pauschalen Schutz einstuft. Gleichzeitig bleibt die Diskrepanz zwischen den Schutzbedürfnissen von Frauen und Männern sowie die praktische Durchsetzbarkeit von Rückführungen zentrale Herausforderungen für die zukünftige Asyl- und Ausländerpolitik.

Quellen

rechtspolitische beschluesse 75 deutschen juristentags 2026 suizidhilfe

Rechtspolitische Beschlüsse des 75. Deutschen Juristentags 2026: Suizidhilfe, Juristenausbildung und Mietrecht

Der 75. Deutsche Juristentag (djt) fand vom 16. bis 18. September 2026 in Erfurt statt und gilt als der einflussreichste rechtspolitische Fachkongress Deutschlands. Die dort gefassten Voten dienen regelmäßig als Blaupause für künftige Gesetzgebungsvorhaben in Justiz, Wirtschaft und Gesellschaft. Im Fokus der diesjährigen Tagung standen vier zentrale Themen: die gesetzliche Regelung der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe, die Reform der juristischen Ausbildung, die Entlastung von Mietern bei steigenden Wohnkosten und weitere sicherheits- sowie arbeitsrechtliche Reformvorschläge.

Hintergrund zum Verfassungsgerichtsurteil zur Suizidhilfe

Im Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil Az. 2 BvR 2347/15, dass jeder Mensch ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben habe. Das Gericht kritisierte das bis dahin geltende Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe nach § 217 StGB, ließ jedoch offene Fragen zur konkreten gesetzlichen Ausgestaltung. Das Urteil lieferte keine klaren Vorgaben für ein Schutzkonzept, sodass die Legislative bislang ohne konkrete Regelungen blieb. Im Juli 2023 scheiterten zwei parteiübergreifende Reformgesetze im Deutschen Bundestag, weil die notwendige Mehrheit fehlte. Diese Situation machte den Aufruf des djt zur gesetzlichen Regelung besonders dringlich.

Beschluss des djt zu einer Regelung der Suizidbeihilfe

Die Strafrechtsabteilung des djt forderte ein klar definiertes Schutzkonzept für selbstbestimmtes Sterben. Die Mehrheitsentscheidung sah vor, Behandlungsabbruch, Behandlungsverzicht und ärztlich begleitetes Sterbefasten ausdrücklich zu erlauben, wenn sie dem Patientenwillen entsprechen. Gleichzeitig wurde ein punktueller Ausnahmetatbestand zum § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) befürwortet, um schwer erkrankten Personen zu helfen, die den Suizid nicht selbst vollziehen können. Ein prozedurales Schutzkonzept mit dokumentierter ärztlicher Beratung, Aufklärung und Begutachtung sowie einer behördlichen Zulassungspflicht für Sterbehilfeorganisationen wurde ebenfalls beschlossen.

  • Stimmen für den Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe (Castellucci et al., Drs. 20/904): 302 Stimmen (2023) – drei Stimmen unter der erforderlichen Mehrheit.

Der djt betonte, dass diese Maßnahmen den Schutz von Patienten gewährleisten und gleichzeitig die gesetzliche Lücke schließen würden.

Dringender Handlungsbedarf bei der juristischen Ausbildung

Ein weiteres zentrales Anliegen des djt war die drohende Unterbesetzung in den volljuristischen Berufen. Der Deutsche Richterbund prognostiziert, dass bis 2030 etwa 11 000 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (rund 40 % des aktuellen Personals) altersbedingt in den Ruhestand gehen werden. Gleichzeitig stagnierten die Zahlen der Jurastudierenden, während die Zahl der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfungen im Jahr 2024 bei 8 084 lag, was einer Bestehensquote von durchschnittlich 87,5 % entspricht.

  • Prognostizierter Ruhestand von Richtern und Staatsanwälten bis 2030: ca. 11 000 Personen (2023).
  • Erfolgreich absolvierte Zweite Staatsprüfung: 8 084 Personen (2024), Bestehensquote 87,5 %.

Die djt-Abteilung für juristische Ausbildung forderte deshalb eine zeitnahe, wissenschaftlich fundierte Reform, die das Studium stärker an praktischen und methodischen Kompetenzen ausrichtet, den Prüfungsstoff reduziert, Digitalisierung und KI in Pflichtfächer integriert und anonymisierte, doppelblinde Korrekturen einführt. Ziel ist es, die Attraktivität des Jurastudiums zu steigern und dem erwarteten Personalmangel entgegenzuwirken.

Mietkostenbelastung und vorgeschlagene Mietrechtsreformen

Die Belastung von Haushalten durch Mietkosten stellt ein zentrales gesellschaftliches Problem dar. Laut einer Mikrozensus-Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2022 betrug die durchschnittliche Mietbelastungsquote privater Hauptmieterhaushalte 27,8 % des Haushaltseinkommens. In Großstädten überschreiten 3,1 % der Haushalte eine Belastungsquote von über 40 % (Erhebung des Deutschen Mieterbunds, 2024). Vor diesem Hintergrund beschloss der djt mehrere Maßnahmen zur Stärkung des Mieterschutzes:

  • Einführung einer Sozialvermietungspflicht im Rahmen eines landesrechtlichen Wohnraumversorgungsgesetzes.
  • Streichung von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass die Mietpreisbremse auch für Kurzzeitmietverträge gilt.
  • Einführung eines „Möbelkündigungsrechts“, das Mietern erlaubt, den Mietvertrag hinsichtlich des Mobiliars zu kündigen und damit die Miete zu reduzieren.
  • Beschränkung der Untermiete: Vermieter dürfen nicht mehr Miete vom Untermieter verlangen, als sie vom Hauptmieter erhalten.
  • Verschärfung der Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen durch Vermieter – das Interesse des Vermieters muss das Interesse des Mieters am Gebrauch überwiegen.

Diese Reformen zielen darauf ab, überhöhte Mieten zu sanktionieren, Umgehungen der Mietpreisbremse zu verhindern und sozial schwächere Mieterinnen und Mieter zu schützen.

Weitere umstrittene Reformvorschläge des djt

Zusätzlich zu den Kernbeschlüssen diskutierte der djt weitere sicherheits- und arbeitsrechtliche Themen, die kontrovers bewertet wurden:

Investitionshemmungen durch ein zu stark reguliertes Mietrecht

Vermieter- und Immobilienverbände äußerten Bedenken, dass eine verpflichtende Sozialvermietungspflicht das Bau- und Investitionsvolumen verringern und die Schaffung neuen Wohnraums bremsen könnte.

Verfassungsrechtliche Hürden bei Bundeswehreinsätzen im Inland

Einige Experten wiesen darauf hin, dass Erweiterungen der Bundeswehr-Einsatzmöglichkeiten nach Art. 35 GG grundgesetzliche Grenzen berühren. Ohne eine Verfassungsänderung mit Zweidrittelmehrheit könnten geplante Ausweitungen blockiert werden.

Relevanz und Wirkung der djt-Beschlüsse

Obwohl die Voten des djt keinen bindenden Rechtscharakter besitzen, haben sie aufgrund der hohen Reputation der teilnehmenden Juristinnen und Juristen einen praxiserheblichen Einfluss. Gesetzgeber und politische Entscheidungsträger berücksichtigen die Beschlüsse häufig bei der Ausgestaltung neuer Gesetze. Der djt positioniert sich dabei ausdrücklich nicht als Lobbyverband, sondern als Dienstleister für den Gesetzgeber.

Fazit

Der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt hat mit seinen Beschlüssen deutlich gemacht, dass dringender Handlungsbedarf in den Bereichen Suizidhilfe, juristische Ausbildung und Mieterschutz besteht. Die vorgestellten Reformen basieren auf konkreten Daten – von der Zahl der bevorstehenden Ruhestände in der Justiz über die aktuelle Mietbelastungsquote bis hin zu den Stimmenzahlen für einen Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe. Während die Beschlüsse nicht rechtsverbindlich sind, können sie als Leitplanken für zukünftige Gesetzgebungsprozesse dienen und den Diskurs über zentrale gesellschaftliche Herausforderungen weiter vorantreiben.

Quellen

erster weibliche praesident des deutschen juristentags beate gsell und die

Erster weiblicher Präsident des Deutschen Juristentags: Beate Gsell und die Debatte um Geschlechtergerechtigkeit und Vereinsumbenennung

Am 18. September 2026 wurde Prof. Dr. Beate Gsell zur ersten Präsidentin der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentags (djt) gewählt – ein historischer Wendepunkt nach 166 Jahren Vereinsgeschichte. Die Wahl markiert nicht nur einen Meilenstein für die Geschlechtergerechtigkeit im einflussreichsten rechtspolitischen Forum Deutschlands, sondern fiel gleichzeitig mit einer kontroversen Debatte um die Umbenennung des Vereinsnamens zusammen. Der 75. djt in Erfurt zeigte zudem, dass die Fachöffentlichkeit bereits nahezu geschlechterparitätisch aufgestellt ist, während strukturelle Reformen innerhalb des Verbands noch auf Widerstand stoßen.

Beate Gsell – ein historischer Meilenstein seit 1860

  • Gewählt zur Präsidentin der Ständigen Deputation des djt am 18. September 2026 in Erfurt.
  • Erste Frau in der Geschichte des djt, der seit seiner Gründung 1860 jährlich juristische Fachdebatten ausrichtet.
  • Prof. Dr. Gsell ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Europäisches Privat- und Verfahrensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
  • Zusätzlich Geschäftsführende Direktorin des Munich Center for Dispute Resolution und Richterin im 14. Zivilsenat des OLG München (Spezialsenat für Versicherungs- und Handelssachen).
  • Wurde für eine Amtszeit von zwei Jahren bis zum nächsten djt im September 2028 in Hannover gewählt.
  • Folgt auf den ehemaligen Präsidenten, Verfassungsrichter Prof. Dr. Henning Radtke, der den 75. djt eröffnete.

Geschlechterverteilung der Teilnehmenden am 75. djt in Erfurt

Die offizielle Tagungsstatistik des 75. djt liefert ein klares Bild der demografischen Entwicklung innerhalb der juristischen Fachöffentlichkeit:

  • Gesamtzahl angemeldeter Teilnehmender: ca. 2.000 Personen (Jahr 2026).
  • Frauenanteil: 48,7 %.
  • Männeranteil: 51,1 %.
  • Ungeklärte Angaben: 0,2 %.

Damit ist die Geschlechterverteilung nahezu ausgeglichen – ein deutliches Gegenstück zu den strukturellen Hürden, die bei der Vereinsnamensänderung zum Vorschein kamen.

Die gescheiterte Namensänderung: Fakten und satzungsrechtliche Hürden

Auf der Mitgliederversammlung des djt wurde ein Antrag zur Umbenennung des Vereins in „djt – Recht mitgestalten e. V.“ diskutiert. Die Abstimmung ergab:

  • Ja-Stimmen: 88 von 166 abgegebenen Stimmen (53,0 %).
  • Nein-Stimmen: 72.
  • Enthaltungen: 6.
  • Erforderliche Zweidrittelmehrheit (2/3) nach Satzung: mindestens 111 Ja-Stimmen.

Da die erforderliche Schwelle verfehlt wurde, blieb der Traditionsnamen „Deutscher Juristentag“ bestehen. Der Kompromissvorschlag, das Kürzel „djt“ beizubehalten und den Zusatz „Recht mitgestalten“ zu integrieren, sollte die Modernisierung signalisieren, stieß jedoch auf Widerstand, weil er die etablierte Markenidentität gefährden könnte. Besonders Juristinnen sahen in der Ablehnung ein Zeichen dafür, dass die Mitgliedschaft – mit rund 4.500 bis 5.000 Mitgliedern – noch stark von traditionellen Strukturen geprägt ist.

Zentrale inhaltliche Beschlüsse des 75. djt

Regulierung der Suizidhilfe (Abteilung Strafrecht)

  • Mehrheitliche Zustimmung für ein prozedurales Schutzkonzept.
  • Vorgeschlagene Maßnahmen: verpflichtende Beratungspflicht und behördliche Zulassung für Organisationen, die Sterbehilfe anbieten.
  • Begründung: Schutz vulnerabler Personen und klare rechtliche Rahmenbedingungen.

juristischen Ausbildung (Abteilung Juristische Ausbildung)

  • Mehrheit für die Abschichtung und Stoffreduktion im Jurastudium.
  • Entlastungsmaßnahmen: modulare Prüfungsformate, bundesweite Qualitäts- und Bewertungsstandards.
  • Ziel: Praxisnähe erhöhen, Prüfungsstress mindern und die Vergleichbarkeit der Staatsexamina verbessern.

Beide Beschlüsse gelten als Leitlinien für künftige Gesetzgebungsinitiativen und zeigen, dass der djt trotz seiner beratenden Funktion konkrete Reformvorschläge erarbeiten kann.

Ausblick: Der nächste djt 2028 in Hannover

Nach dem zweijährigen Amtszeitintervall von Prof. Dr. Beate Gsell wird der Deutsche Juristentag 2028 in Hannover stattfinden. Die bevorstehende Veranstaltung bietet die Möglichkeit, die bereits angestoßenen Themen – insbesondere die Geschlechtergerechtigkeit im Vereinsleben und die inhaltlichen Reformvorschläge – weiter zu vertiefen und möglicherweise neue strukturelle Änderungen zu beschließen.

Fazit

Die Wahl von Prof. Dr. Beate Gsell als erste weibliche Präsidentin des Deutschen Juristentags stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung Gleichstellung innerhalb einer Institution, die seit 1860 das Rückgrat der deutschen Rechts- und Gesetzgebungspolitik bildet. Gleichzeitig verdeutlicht das Scheitern der Namensänderung, dass formale Satzungsanforderungen und die Zusammensetzung der aktiven Mitgliedschaft – von denen nur 166 der rund 2.000 Tagungsgäste an der Abstimmung teilnahmen – nach wie vor Hürden für symbolische Modernisierungen darstellen. Die fast ausgeglichene Geschlechterverteilung der Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (48,7 % Frauen, 51,1 % Männer) steht im klaren Kontrast zu diesem strukturellen Widerstand. Die inhaltlichen Beschlüsse zu Suizidhilfe und juristischer Ausbildung zeigen, dass der djt über die reine Symbolik hinaus wirksame rechtspolitische Impulse setzt, die den Gesetzgeber in den kommenden Jahren begleiten werden. Über die Beschlüsse der diesjährigen Veranstaltung berichtet LTO in den kommenden Tagen ausführlicher.

Quellen

gerichtliche abgrenzung verbotener spionagegeraete nach 8 tdddg der fall smart pet feeder

Gerichtliche Abgrenzung verbotener Spionagegeräte nach § 8 TDDDG – Der Fall Smart Pet Feeder

Im Spannungsfeld von Smart-Home-Technik und Datenschutz hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im September 2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen. Sie betrifft den vernetzten Haustier-Futterautomaten mit integrierter Kamera und Mikrofon – den sogenannten „Smart Pet Feeder“. Die Gerichte haben geprüft, ob dieses Gerät nach § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) als verbotene Telekommunikationsanlage zu qualifizieren ist. Die Entscheidung klärt nicht nur die Rechtslage für ein einzelnes Produkt, sondern zieht klare Grenzen für die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur bei multifunktionalen IoT-Geräten.

§ 8 TDDDG – Kernbestandteile des Verbots

§ 8 TDDDG untersagt getarnte Telekommunikationsanlagen, die zur unbemerkten Personenüberwachung bestimmt sind. Nach dem Gesetz gelten Geräte als verboten, wenn sie:

  • in einem Alltagsgegenstand versteckt sind,
  • nach ihrer objektiven Zweckbestimmung darauf ausgelegt sind, Bild oder nicht-öffentlich gesprochene Worte unbemerkt aufzunehmen,
  • und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gefährden.

Die Strafvorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG sieht bei Verstößen gegen das Verbot Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor (Quelle: S4).

Ersteinstanzliche Entscheidung des VG Köln (22. Dezember 2025)

Das Verwaltungsgericht Köln prüfte im Eilverfahren die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) verhängte Vertriebsunterbindung des Smart Pet Feeder. Die Behörde hatte das Gerät als verbotene Telekommunikationsanlage eingestuft und ein Zwangsgeld von 10 000 Euro angedroht. Das VG Köln kam zu einer gegenteiligen Bewertung:

  • Der Futterautomat sei erkennbar für die Überwachung von Vierbeinern konzipiert und nicht als gewöhnlicher Futternapf getarnt (Beschluss v. 22.12.2025, Az. 1 L 2838/25, Quelle S2).
  • Die technische Konstruktion – ein 220 mm hoher Aufsatz mit sichtbaren Lautsprechern – liege eindeutig im Bereich der Haustier-Überwachung.
  • Gesichter von Erwachsenen würden erst ab einer Distanz von 3,20 m (sitzend) bzw. 5,75 m (stehend) von der Kamera erfasst, was die Möglichkeit einer heimlichen Personenüberwachung praktisch ausschließe (Quelle S3).
  • Fehlende Aufnahme-LED oder akustische Signale bestärkten die Annahme, dass das Gerät nicht für unbemerkte Aufnahmen gedacht sei (Counterpoint 1).

Das Gericht stellte fest, dass die bloße technische Fähigkeit zur Aufnahme nicht ausreiche, um das Verbot zu aktivieren, solange der primäre Überwachungszweck erkennbar auf Tiere gerichtet ist.

Eilbeschluss des OVG NRW (17. September 2026)

Die Bundesnetzagentur legte gegen das VG-Urteil Beschwerde ein. Das OVG NRW wies die Beschwerde mit unanfechtbarem Beschluss des 13. Senats (Az. 13 B 18/26) zurück (Datum: 17.09.2026, Quelle S1). Die wichtigsten Begründungen:

  • § 8 Abs. 2 TDDDG sei historisch und teleologisch restriktiv auszulegen; das Regelbeispiel der Tarnung gelte nur, wenn die Überwachungsfunktion von außen nicht erkennbar sei.
  • Beim Smart Pet Feeder sei der Überwachungszweck für Tiere objektiv erkennbar; eine Verwechslung mit einer verborgenen Personenüberwachungsanlage liege nicht vor.
  • Die Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG) dürfe nicht extensiv auf handelsübliche Smart-Home-Geräte angewandt werden (Quelle S4).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, das Hauptsacheverfahren bleibt jedoch offen (Counterpoint 2).

Technische Konstruktionsmerkmale des Smart Pet Feeder

Das Verwaltungsgericht Köln analysierte die physischen Eigenschaften des Geräts im Detail:

  • Bauhöhe des Geräteaufsatzes: 220 mm (Jahr 2025, Quelle S2).
  • Mindestabstand zur Gesichtserfassung (sitzend): 3,20 m (Jahr 2025, Quelle S3).
  • Mindestabstand zur Gesichtserfassung (stehend): 5,75 m (Jahr 2025, Quelle S3).

Der Kamerawinkel sei nach unten gerichtet, sodass die Linse primär den Futternapf-Bereich abdecke. Die Lautsprecher seien sichtbar angebracht, wodurch ein Dritter sofort den Überwachungszweck für das Haustier erkenne.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur

Die BNetzA stützte bisherige Verbote auf § 90 TKG (heute § 8 TDDDG) und hatte bereits Geräte wie die Puppe „Cayla“ oder Kinder-Smartwatches mit Abhörfunktion untersagt. Der aktuelle Fall zieht jedoch eine klare Trennlinie:

  • Geräte, die eindeutig als Tier-Überwachungsinstrumente erkennbar sind, fallen nicht unter das Verbot.
  • Die Behörde muss künftig prüfen, ob die objektive Zweckbestimmung des Geräts einen unbemerkten Personen-Überwachungszweck beinhaltet.
  • Ein drohendes Zwangsgeld von 10 000 Euro (Az. 1 L 2838/25, Quelle S2) bleibt bestehen, solange die Behörde die Rechtslage nicht anpasst.

Der Fall stärkt die Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler vernetzter Haushaltselektronik, die nun klarere Leitlinien für die Zulässigkeit ihrer Produkte haben.

Risiken und offene Fragen

Obwohl das Eilverfahren die Vertriebsverbote vorerst aussetzt, bleiben Unsicherheiten:

  • Vorläufiger Charakter des Beschlusses: Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus, sodass zukünftige Urteile die aktuelle Rechtslage erneut verändern könnten (Counterpoint 2).
  • Potenzielle Zweckentfremdung: Hersteller müssen sicherstellen, dass das Gerät nicht ohne Weiteres für heimliche Personenüberwachung umgerüstet werden kann.
  • Signal- und Hinweisgeber: Das Fehlen einer Aufzeichnungs-LED oder eines Warntons bleibt ein kritischer Punkt, den die Behörde bei zukünftigen Geräten stärker gewichten könnte (Counterpoint 1).

Fazit

Der OVG-Beschluss vom 17. September 2026 bestätigt, dass der Smart Pet Feeder kein verbotenes Spionagegerät nach § 8 TDDDG ist. Die Entscheidung stützt sich auf eine restriktive Auslegung des Gesetzes, die nur Geräte erfasst, die verdeckt und mit dem Ziel zur heimlichen Personenüberwachung konzipiert sind. Technische Merkmale wie die geringe Bauhöhe, der nach unten gerichtete Kamerawinkel und der sichtbare Lautsprecher belegen, dass das Gerät primär für die Überwachung von Haustieren entwickelt wurde. Für die Bundesnetzagentur bedeutet das eine notwendige Anpassung ihrer Prüfungsmaßstäbe, während Hersteller und Händler nun eine klare Rechtsgrundlage für den Vertrieb solcher Smart-Home-Geräte erhalten. Das abschließende Hauptsacheverfahren wird jedoch zeigen, ob diese Auslegung langfristig Bestand hat.

Quellen

supreme court stoppt trumps briefwahl erlass kurz vor den us midterms

Supreme Court stoppt Trumps Briefwahl-Erlass kurz vor den US-Midterms

Kurz vor den US-Zwischenwahlterminen hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (US-Supreme Court) den Eilantrag der Trump-Regierung abgelehnt und damit die einstweilige Verfügung eines Bundesgerichts in Boston aufgehoben, die eine neue Regelung des United States Postal Service (USPS) zur Briefwahl blockierte. Die Entscheidung bewahrt den Status quo für die anstehenden Midterms, wirft jedoch ein grelles Licht auf die verfassungsrechtlichen Spannungen zwischen Bundesbehörde und Bundesstaaten sowie auf die potenziellen Auswirkungen kurzfristiger Wahlrechtsänderungen.

Hintergrund: Trumps Exekutiv-Anordnung zur Briefwahl

Im Vorfeld der Wahl ordnete US-Präsident Donald Trump an, dass der USPS Wahlunterlagen nur an Wähler versenden dürfe, deren Daten zuvor in einem von der Bundesregierung betriebenen Register mit den staatlichen Wählerverzeichnissen abgeglichen wurden. Die von der Post erlassene Vorgabe verpflichtete die Bundesstaaten, spezifische Barcode-Umschläge („Election Mail“) zu nutzen und die Wählerdaten in ein zentrales Bundesportal hochzuladen. Sendungen ohne positive Datenübereinstimmung sollten von der Post ausgesondert und zurückgesandt werden.

Verfahrensrechtliche Details des USPS-Erlasses

  • Verpflichtung zur Nutzung maschinenlesbarer Intelligent-Mail-Barcodes auf Wahlumschlägen.
  • Erforderlicher Upload aller Wählerverzeichnisse in ein zentrales Bundesportal.
  • Rücksendung nicht abgeglichener Briefwahlunterlagen, was nach Feststellung des Bezirksgerichts in Massachusetts (State of California v. USPS) zu massenhaftem Stimmrechtsverlust geführt hätte.

Eine Koalition von 25 US-Bundesstaaten unter Führung der Generalstaatsanwälte von Washington und Kalifornien stellte die Regelung als unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtliche Wahlhoheit der Bundesstaaten (U.S. Constitution, Art. I, Sec. 4) dar und warnte vor der faktischen Abschottung von hunderttausenden Wahlberechtigten.

Rechtlicher Streit und die Rolle des Supreme Court

Die Trump-Regierung beantragte beim Supreme Court, die einstweilige Verfügung des Bundesgerichts in Boston aufzuheben, um die USPS-Regelung umzusetzen. Der Court lehnte den Eilantrag ab. Während die Mehrheit keine Begründung veröffentlichte, formulierte Richter Brett Kavanaugh in einer gesonderten Stellungnahme, dass eine Umsetzung „willkürlich und launenhaft“ sei, weil sie weniger als zwei Monate vor dem Wahltag erfolgen würde – ein Verstoß gegen das Administrative Procedure Act (APA).

Das wahlrechtliche „Purcell-Prinzip“ und Kavanaughs APA-Abwägung

Der Oberste Gerichtshof berief sich dabei auf den etablierten Rechtsgrundsatz aus Purcell v. Gonzalez (2006), wonach Gerichte und Bundesbehörden Wahlregeln nicht unmittelbar vor einer Wahl ändern dürfen, um Verwirrung und logistische Probleme zu vermeiden. Das Purcell-Prinzip, das seit 20 Jahren (2006) gilt, verbietet kurzfristige Eingriffe, die das Wahlverfahren destabilisieren könnten.

Kavanaugh betonte, dass der Postal Service prinzipiell die Regelungskompetenz besitzen könnte, die Durchsetzung jedoch weniger als 50 Tage vor dem Wahltag gegen das Willkürverbot des APA verstoße. Im Gegensatz dazu stimmten die konservativen Minderheitsrichter Clarence Thomas und Samuel Alito mit 2 Dissent-Stimmen für die Zulassung der Regierungsregelung und argumentierten, dass der Bund weitreichende Befugnisse zur Regulierung der Postdienste zur Betrugsprävention habe.

Bedeutung für die US-Wahlbeteiligung

Briefwahl ist ein zentraler Bestandteil des US-Wahlsystems: Bei den Midterm-Wahlen 2022 gaben 31,8 % der Wahlberechtigten per Brief ab – mehr als 61,46 Millionen Wahlunterlagen wurden versendet. Die nationale Rückweisungsquote unvollständiger oder fehlerhafter Briefwahlstimmen lag bei 1,5 %. Bei der Präsidentschaftswahl 2024 stieg der Anteil von Brief- und Frühwählern auf 59,7 % der Gesamtstimmen.

Ein technischer Eingriff, der kurz vor den Midterms die Zustellung von Briefwahlunterlagen für nicht abgeglichene Wähler verhindert, hätte demnach potenziell einen erheblichen Teil der Wählerschaft – rund ein Drittel – von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Politische und verfassungsrechtliche Implikationen

  • Bundesstaatliche Wahlhoheit: Die Klage betont die verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Bundesstaaten für das Wahlrecht (Art. I, Sec. 4 der US-Verfassung).
  • Administrative Procedure Act (APA): Kavanaughs Argumentation stellt klar, dass Regelungen, die weniger als zwei Monate vor einer Wahl eingeführt werden, das Willkürverbot des APA verletzen können.
  • Zukünftige Bundesvorgaben: Trotz der Entscheidung bleibt offen, ob die Postbehörde künftig mit ausreichendem Vorlauf verbindliche Standards für die Briefwahl festlegen darf.
  • Konservative Minderheit: Das Dissens von Alito und Thomas signalisiert ein potenzielles verfassungsrechtliches Potenzial für weitergehende Bundesregulierungen nach den Midterms.

Der Beschluss wurde im sogenannten „Shadow Docket“ erlassen – einer Praxis, bei der dringende Entscheidungen ohne ausführliche mündliche Verhandlung getroffen werden. Kavanaugh deutete explizit an, dass bei rechtzeitiger Verabschiedung zukünftige Wahlzyklen durchaus von solchen Auflagen betroffen sein könnten.

Fazit

Der US-Supreme Court hat den geplanten Eingriff der Trump-Regierung in die Briefwahl kurzfristig blockiert und damit den Zugang zu einer wesentlichen Wahlmethode für rund ein Drittel der US-Wähler gesichert. Die Entscheidung bestätigt das Purcell-Prinzip als Leitlinie für die zeitliche Grenze von Wahlrechtsänderungen und verdeutlicht die Spannungen zwischen bundesstaatlicher Wahlhoheit und möglichen bundesweiten Regulierungsbefugnissen des Postal Service. Während die unmittelbare Wirkung den Status quo für die anstehenden Midterms bewahrt, bleibt die grundsätzliche Frage offen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bund künftig verbindliche technische Standards für die Briefwahl festlegen darf – ein Thema, das im Hauptsacheverfahren weiter zu klären sein wird.

Quellen

rechtssicherer einsatz generativer kuenstlicher intelligenz in der anwaltlichen

Rechtssicherer Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Praxis

Der wachsende Effizienzdruck in deutschen Rechtsanwaltskanzleien führt zu einer intensiven Nutzung von generativen Künstlichen Intelligenz (KI) – insbesondere für Dokumentenanalyse, juristische Recherche und die Erstellung von Schriftsätzen. Während diese Technologien erhebliche Zeit- und Kostenersparnisse versprechen, bergen sie gleichzeitig erhebliche berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken. Ein unbedachter KI-Einsatz kann nicht nur zu berufsrechtlichen Rügen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen nach § 203 StGB führen.

Die wichtigsten Einsatzbereiche von generativer KI in der anwaltlichen Praxis umfassen die automatisierte Analyse von Verträgen, das Durchsuchen von Rechtsprechungsdatenbanken, das Erstellen von ersten Entwürfen für Schriftsätze sowie die Unterstützung beim Wissensmanagement. Diese Anwendungen ermöglichen es Anwälten, Routineaufgaben zu delegieren und sich stärker auf die strategische Mandatsbearbeitung zu konzentrieren.

Gleichzeitig bleibt die anwaltliche Haftung für Fehler und Fehlinterpretationen vollständig beim Berufsträger – auch wenn die zugrundeliegenden Inhalte von einer KI generiert wurden. Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Beratung nach § 43a BRAO und das Gewissenhaftigkeitsgebot nach § 43 BRAO gelten uneingeschränkt, sodass jede KI-gestützte Ergebnislieferung einer abschließenden, persönlichen Prüfung unterliegt. Die anwaltliche Haftung besteht auch für KI-Ergebnisse.

Zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Praxis ist neben § 43a BRAO das Outsourcing-Privileg nach § 43e BRAO in Verbindung mit § 203 Strafgesetzbuch. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Hinweisen klarstellt, dürfen Mandatsdaten externen KI-Dienstleistern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Weiternutzung der Eingaben – insbesondere zu Trainingszwecken – vertraglich und technisch ausgeschlossen ist (BRAK 2024). Standard-Tools ohne Kanzlei-Vereinbarung scheiden für vertrauliche Mandatsdaten daher aus. Hinzu kommen die Anforderungen der europäischen KI-Verordnung: Kanzleien gelten bei der Tool-Nutzung als Betreiber und müssen nach Art. 4 KI-VO eine hinreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Schätzungen zufolge setzen bereits knapp die Hälfte der deutschen Kanzleien auf entsprechende Werkzeuge (DAV 2026). Umso dringender wird das Vier-Augen-Prinzip: Da Sprachmodelle probabilistisch arbeiten und Fundstellen fingieren können, bleibt die händische Verifizierung jedes Paragrafen und Zitats zwingende anwaltliche Kardinalpflicht.

Einsatzbereiche generativer KI in Kanzleien

Die folgenden Anwendungsfelder werden von deutschen Anwaltskanzleien besonders häufig genutzt:

  • Dokumenten- und Vertragsanalyse
  • Rechtsrecherche in Urteilen und Gesetzestexten
  • Erstellung von Schriftsätzen, Gutachten und Korrespondenz
  • Wissensmanagement und interne Datenaufbereitung

Berufsrechtliche Vorgaben nach §§ 43, 43a, 43e BRAO

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt klare Pflichten auf:

  • § 43 BRAO: Gewissenhaftigkeit und sachliche Beratung
  • § 43a BRAO: Eigenverantwortliche Beratung bei Nutzung von Hilfsmitteln
  • § 43e BRAO: Dienstleister-Privileg, das die Weitergabe von Mandatsdaten an externe KI-Anbieter nur bei nachweislicher Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform erlaubt

Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO und Verbot von Trainingsnutzung

Das Einspeisen von Mandatsdaten in KI-Dienste ist nur zulässig, wenn der Tool-Anbieter als Dienstleister nach § 43e BRAO in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Consumer-Versionen öffentlich zugänglicher Chatbots sind unzulässig, weil Eingaben typischerweise zum Modelltraining genutzt werden.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Die Verarbeitung von Mandatsdaten im Rahmen von KI-Tools erfordert eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese Vorgabe wird durch das Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO ergänzt, sodass beide Rechtsgrundlagen gleichzeitig erfüllt sein müssen.

EU-KI-Verordnung: Betreiberpflicht und KI-Kompetenz

Nach Art. 4 der europäischen KI-Verordnung gelten Kanzleien beim Einsatz von KI-Tools in der Regel als „Betreiber“ (Deployer). Daraus resultiert die gesetzliche Pflicht, das Personal im kritischen und kompetenten Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Diese Verpflichtung stärkt die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht und reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen.

Kontrollpflicht gegen Halluzinationen – Human-in-the-Loop

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) betonen, dass die ungeprüfte Übernahme von KI-Ergebnissen stets eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nach § 43 BRAO darstellt. Eine konsequente Plausibilitäts- und Quellenprüfung bleibt unverzichtbar.

  • Nutzungsanteil generativer KI in deutschen Kanzleien: ca. 47 % (DAV-Erhebung, 2026)
  • Durchschnittlicher Zeitanteil für juristische Recherche: 20 % der Arbeitszeit (2025)

Risiken und Haftungsfolgen bei Verstößen

Fehlende Kontrolle kann zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen:

  • Halluzinationen: Erfundenes Recht oder falsche Zitate können Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB sowie berufsgerichtliche Verfahren nach sich ziehen.
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB): Die Eingabe vertraulicher Mandantendaten in ungesicherte Cloud-Prompts kann eine strafbewehrte Geheimnisverletzung darstellen, sofern keine gültige Dienstleister-Vereinbarung besteht.
  • Berufsrechtliche Rügen: Missachtung der Pflichten aus §§ 43, 43a, 43e BRAO kann zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Mandatsverlust führen.

Praxisnahe Handlungsempfehlungen

  • Nur KI-Tools einsetzen, für die ein schriftlicher Verschwiegenheitsvertrag nach § 43e BRAO besteht.
  • Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO dokumentieren und prüfen.
  • Personal gemäß Art. 4 KI-VO regelmäßig schulen und KI-Kompetenz nachweisen.
  • Alle KI-generierten Ergebnisse vor der Mandatsbearbeitung durch ein zweites Fachmitglied prüfen (Human-in-the-Loop).
  • Bei Unsicherheit über die Datenverarbeitung externe Rechtsberatung einholen.

Fazit

Der Einsatz generativer KI bietet in der anwaltlichen Praxis erhebliche Effizienzgewinne, erfordert jedoch ein strenges Befolgen berufsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben. Das Dienstleister-Privileg nach § 43e BRAO, die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie die Betreiberpflicht aus der EU-KI-Verordnung bilden das rechtliche Fundament für einen sicheren KI-Rollout. Durch konsequente Kontrollmechanismen und die Schulung von Kanzleipersonal lässt sich das Risiko von Halluzinationen, Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht und daraus resultierenden Haftungsansprüchen wirksam minimieren.

Quellen

dienstrechtliche zulaessigkeit und verfahrensrechtliche risiken

Dienstrechtliche Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Risiken der Unterzeichnung des RAV-Aufrufs zum AfD-Parteiverbot

Im Herbst 2026 haben zahlreiche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen offenen Brief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) unterzeichnet, in dem sie die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht fordern. Die Debatte um die dienstrechtliche Zulässigkeit dieses politischen Engagements berührt das Spannungsfeld zwischen der staatsbürgerlichen Meinungsfreiheit von Justizangehörigen, ihrer Verfassungstreuepflicht und dem richterlichen Mäßigungsgebot. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche prozessrechtlichen Konsequenzen aus einer öffentlichen Äußerung entstehen können, wenn die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in konkreten Verfahren mit parteipolitischem Bezug entscheiden müssen.

Hintergrund: Der offene Brief des RAV und das GFF-Gutachten

Der Aufruf wurde vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. initiiert und richtet sich an die Bundesregierung sowie an die Abgeordneten des Bundestages. Ziel ist die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, das die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) schützen soll. Der Brief stützt sich unmittelbar auf ein im Juni 2026 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) vorgelegtes Rechtsgutachten. Das Gutachten wertete mehr als drei Millionen Dokumente – darunter Parteiprogramme, Parlamentsbeiträge und Social-Media-Posts – aus und identifizierte über 2.500 Einzelbelege, die eine Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien durch die AfD dokumentieren.

Dienstrechtliche Bewertung: Private Meinungsäußerung von Richtern und Staatsanwälten

Nach Aussage des sächsischen Justizministeriums stellt die Unterzeichnung des offenen Briefes „eine ausschließlich private Betätigung“ dar, selbst wenn die Unterzeichner*innen ihre Amtsbezeichnung angeben. Das Ministerium beruft sich auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. § 3 Sächsisches Richtergesetz, wonach Beamte und Richter ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen dürfen, solange kein hoheitlicher Anschein erweckt wird. In Sachsen wurden keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Prüfungen eingeleitet.

Ähnliche Rechtsauffassungen teilen die Justizministerien von Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen und Bayern. Sie sehen keine Dienstrechtsverstöße gegen § 33 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 71 DRiG und bestätigen, dass Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an politischen Diskursen teilnehmen dürfen, solange die Tätigkeit privat bleibt.

Das Mäßigungsgebot und das Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue

Das Mäßigungsgebot ergibt sich aus § 33 Abs. 2 BeamtStG und § 71 DRiG. Es verpflichtet Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen, Staatsanwälte zu einer Zurückhaltung, die sich aus ihrer öffentlichen Funktion und der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Gleichzeitig besteht eine Verfassungstreuepflicht nach § 39 DRiG, die verlangt, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv werden.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs betont, dass das Mäßigungsgebot in einem Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue steht: Wenn die AfD als verfassungsfeindlich eingeschätzt wird, kann politische Aktivität aus Gründen der Verfassungstreue geradezu geboten sein, ohne dass das Mäßigungsgebot überschritten wird. Damit bleibt die Möglichkeit, dass Richterinnen und Richter eine Meinung bilden und öffentlich äußern, rechtlich zulässig.

Nachfolgend ein kurzer Abschnitt, der in der Fachliteratur häufig als „Spannungsverhältnis zum Gebot der Verfassungstreue“ bezeichnet wird:

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird allerdings betont, dass zwischen der dienstrechtlichen Zulässigkeit und verfahrensrechtlichen Folgen im gerichtlichen Alltag differenziert werden muss. Tatsächlich stützt sich der offene Brief der Juristinnen und Juristen auf ein Rechtsgutachten, das Ende Juni 2026 vorgelegt wurde. Nach Auswertung von mehr als drei Millionen dokumentarischen Belegen – darunter Parteiprogramme, parlamentarische Beiträge und Social-Media-Publikationen – stellte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eindeutig fest, dass die AfD die freiheitliche demokratische Grundordnung systematisch in Frage stellt. Diese rechtswissenschaftliche Untermauerung verleiht der Initiative eine gewisse juristische Ernsthaftigkeit.

Prozessrechtliche Risiken: Befangenheitsanträge und konkrete Verfahren

Obwohl die Unterzeichnung dienstrechtlich keine Sanktion nach sich zieht, können im Gerichtssaal verfahrensrechtliche Konsequenzen entstehen. Verfassungs- und Prozessrechtler weisen darauf hin, dass Richterinnen und Richter, die öffentlich zu einem AfD-Verbotsverfahren Stellung beziehen, bei Fällen mit unmittelbarem Parteibezug mit Befangenheitsanträgen nach § 42 ZPO (Zivilprozessordnung) oder § 54 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) konfrontiert werden können. Ein erfolgreicher Antrag kann die Entscheidung in dem betroffenen Verfahren aufheben.

Beispielhafte Risiken:

  • Eilanträge zu Demonstrationsverboten, Parteitagen oder Klagen von AfD-Funktionärinnen und -Funktionären können wegen vermuteter Voreingenommenheit angefochten werden.
  • Verfahren vor Verwaltungs- und Strafgerichten, in denen die AfD als Partei oder ihre Mitglieder Gegenstand sind, können durch die öffentliche Nennung von Namen und Amtsbezeichnungen befangen erscheinen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 (2 BvR 483/17) klargestellt, dass bloße politische Meinungsäußerungen ohne konkreten Verfahrensbezug keine Befangenheit begründen. Erst wenn ein unmittelbarer Bezug zum anhängigen Streitgegenstand besteht, greift das Befangenheitsrecht.

Zahlen und Fakten: Unterzeichner*innen und Datenbasis des Gutachtens

Die Initiative hat nach Angaben des RAV folgende Kennzahlen:

  • Gesamtzahl der unterzeichnenden Juristinnen und Juristen (Anwältinnen, Anwälte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristinnen und -juristen): 1.051 Personen (Stand 2026, Quelle S1).
  • Erstunterzeichnende bei Veröffentlichung des Briefes Mitte Juli 2026: 525 Personen (Quelle S2).
  • Ausgewertete Datenpunkte im GFF-Gutachten: > 3 Millionen Dokumente (Partei- und Parlamentsdokumente, Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge).
  • Belege für Verfassungswidrigkeit im Gutachten: > 2 500 Einzelfälle, die Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien dokumentieren.

Diese Zahlen verdeutlichen sowohl die breite Unterstützung aus der juristischen Fachwelt als auch die fundierte materielle Basis, auf der die Forderung nach einem Parteiverbotsverfahren beruht.

Relevante rechtliche Fragen im Überblick

  • Dürfen Richterinnen und Richter ihre Amtsbezeichnung privat führen? Ja. Nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen, etwa § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsBG i.V.m. § 3 SächsRiG, ist dies zulässig, solange kein hoheitlicher Anschein entsteht.
  • Wann begründet eine politische Meinungsäußerung von Richtern eine Befangenheit? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen bloße Äußerungen zu allgemeinen politischen Themen keine Befangenheit herbei. Erst bei einem konkreten, unmittelbaren Bezug zum anhängigen Streitgegenstand kann ein Befangenheitsantrag Erfolg haben.

Fazit

Die Unterzeichnung des offenen Briefes des RAV durch über 1.000 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Juristinnen und Juristen ist nach der einschlägigen Dienstrechtslage in mehreren Bundesländern als rein private, zulässige Meinungsäußerung zu bewerten. Das Mäßigungsgebot und die Verfassungstreuepflicht stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich, wenn die AfD als potenziell verfassungsfeindlich eingeschätzt wird. Gleichzeitig dürfen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die prozessrechtlichen Risiken nicht unterschätzen: In Fällen mit direktem Parteibezug können Befangenheitsanträge nach § 42 ZPO bzw. § 54 VwGO die richterliche Unparteilichkeit in Frage stellen. Die fundierte Datenbasis des GFF-Gutachtens verleiht der Initiative eine solide juristische Grundlage, die sowohl die dienstrechtliche Zulässigkeit als auch die verfahrensrechtlichen Implikationen klar strukturiert.

Quellen