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rechtliche voraussetzungen und zollbestimmungen bei der einfuhr von elfenbein aus

Rechtliche Voraussetzungen und Zollbestimmungen bei der Einfuhr von Elfenbein aus Drittstaaten in die EU

Der Import von Elfenbein aus Nicht-EU-Ländern ist streng reguliert. Ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts Kassel (Az. 7 K 184/24) verdeutlicht, dass selbst jahrzehntealter Familienschmuck aus Elfenbein ohne gültige CITES-Einfuhrgenehmigung nicht eingeführt werden darf und vom Zoll einverleibt wird. Dieser Artikel fasst die einschlägigen Rechtsgrundlagen, das Urteil sowie praktische Konsequenzen für Reisende zusammen.

EU-Rechtliche Grundlagen für den Elfenbeinhandel

Elefantenelfenbein ist in der EU durch die Artenschutzgrundverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) streng geschützt. Beide Arten, der afrikanische und der asiatische Elefant, sind im Anhang A der Verordnung gelistet. Der internationale Schutzstatus ist zudem durch CITES festgeschrieben:

  • Asiatischer Elefant: Aufnahme in CITES-Anhang I am 1. Juli 1975
  • Afrikanischer Elefant: Aufnahme in CITES-Anhang I am 18. Januar 1990

Seit dem 19. Januar 2022 gelten verschärfte EU-Elfenbeinbestimmungen, die den gewerblichen Verkehr stark einschränken und für jede Einfuhr aus Drittstaaten eine vorherige CITES-Genehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) verlangen.

Vorerwerbsstatus – was bedeutet das für alte Erbstücke?

Ein historischer Kaufnachweis, zum Beispiel eine Rechnung aus den 1970er-Jahren, kann als Nachweis für einen Vorerwerb dienen und die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung erleichtern. Er ersetzt jedoch nicht die Pflicht, vor der Einreise eine offizielle Genehmigung zu erhalten. Ohne diese Genehmigung ist die Einfuhr von Elfenbein aus einem Drittland nicht zulässig.

  • Vorerwerbsnachweis verringert administrative Hürden, ersetzt aber nicht die Genehmigung.
  • Eine nachträgliche Genehmigung nach Grenzübertritt ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Gebühr für die Beantragung einer CITES-Einfuhrgenehmigung für tote Exemplare beträgt 20 Euro (Stand 2021).

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts Kassel (Az. 7 K 184/24)

Im Juli 2026 entschied das FG Kassel, dass Zollbehörden Elfenbein ohne gültige Einfuhrgenehmigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG einziehen dürfen. Der Fall betraf eine Frau, die nach einer Türkei-Reise einen Elfenbeinkettenanhänger über den „grünen Kanal“ am Frankfurter Flughafen mitführte. Trotz des grünen Ausgangs, der für anmeldefreie Waren vorgesehen ist, wurde sie von Zollbeamten angehalten und der Anhänger dauerhaft beschlagnahmt.

Die Klägerin legte eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 aus Syrien vor und argumentierte, der Anhänger sei seit über 50 Jahren im Familienbesitz. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, weil:

  • keine CITES-Einfuhrgenehmigung oder sonstige Artenschutzdokumente vorgelegt wurden,
  • der Erwerb im Drittstaat (Syrien) und nicht in der EU stattfand,
  • die Privilegierung persönlicher Gegenstände nur gilt, wenn das Objekt bereits rechtmäßig in der EU erworben oder mit gültigen Papieren eingeführt wurde.

Das Urteil betont, dass die zuständige Rechtsgrundlage für Zollmaßnahmen zur Durchsetzung des Artenschutzes die Finanzgerichtsordnung (§ 33 Abs. 2 FGO) ist, weil Zollbehörden Bundesfinanzbehörden sind.

Zollverfahren und rechtliche Konsequenzen bei fehlender Genehmigung

Wird Elfenbein ohne die erforderliche Genehmigung über die Grenze transportiert, greift das Naturschutzrecht:

  • § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG verpflichtet die Zollbehörden, das Elfenbein dauerhaft einzuziehen.
  • Eine nachträgliche Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem Grenzübertritt ist nicht vorgesehen.
  • Zusätzlich zur Einziehung können Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie strafrechtliche Konsequenzen nach dem Bundesnaturschutzgesetz drohen.

Der „grüne Kanal“ am Flughafen stellt eine konkludente Zollanmeldung dar, dass keine meldepflichtigen Waren mitgeführt werden. Das Vorhandensein von geschützten Arten ohne Dokumentation löst automatisch die Einziehungspflicht aus.

Praktische Tipps für Reisende und Sammler

Um unangenehme rechtliche Folgen zu vermeiden, sollten Reisende folgende Punkte beachten:

  1. Prüfen Sie, ob das Elfenbeinobjekt unter Anhang A der EU-Artenschutzgrundverordnung fällt (alle Elefantenarten).
  2. Beantragen Sie rechtzeitig vor der Einreise eine CITES-Einfuhrgenehmigung beim BfN.
  3. Sorgen Sie für gültige Ausfuhrdokumente des Herkunftslandes.
  4. Vermeiden Sie die Nutzung des grünen Kanals, wenn geschützte Gegenstände mitgeführt werden.
  5. Bewahren Sie alle Nachweise (Kaufbelege, Herkunftsnachweise) auf, aber verlassen Sie sich nicht allein darauf – sie ersetzen keine Genehmigung.

Selbst bei Erbstücken, die über 50 Jahre alt sind, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen.

Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen

  • EU-Artenschutzgrundverordnung (VO (EG) Nr. 338/97), Anhang A
  • CITES-Anhang I für beide Elefantenarten (1975 / 1990)
  • Bundesnaturschutzgesetz (§ 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG)
  • Finanzgerichtsordnung (§ 33 Abs. 2 FGO) – Zuständigkeit der Finanzgerichte
  • Gebühr für BfN-Einfuhrgenehmigung: 20 Euro (2021)

Fazit

Der Fall vor dem Hessischen Finanzgericht Kassel verdeutlicht, dass der Schutz von Elfenbein in der EU keine Ausnahmen für alte Familienschätze vorsieht. Ohne eine vorherige CITES-Einfuhrgenehmigung ist die Einfuhr aus Drittstaaten verboten, und die Zollbehörden sind verpflichtet, das Elfenbein dauerhaft zu beschlagnahmen. Vorerwerbsnachweise können das Verfahren erleichtern, ersetzen jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung. Reisende sollten daher frühzeitig die notwendigen Dokumente beantragen und den grünen Kanal nur für Waren ohne Artenschutzrelevanz nutzen, um Bußgelder, Strafverfahren und den Verlust wertvoller Erbstücke zu vermeiden.

Quellen