Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz hat die Diskussion über die Gewissensfreiheit von Vegan*innen in Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen neu entfacht. Zwei Männer, die sich aus ethischen Gründen ausschließlich vegan ernähren, wurden in der Schweiz trotz wiederholter Anfragen nicht mit veganer Kost versorgt. Der EGMR stellte fest, dass damit Art. 9 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurden. Das Urteil könnte nicht nur die Schweiz, sondern den gesamten europäischen Raum dazu bewegen, vegane Ernährungsformen als Teil der Gewissensfreiheit zu verankern.
EGMR-Urteil und seine Bedeutung für die Schweiz
Am 16. Juli 2026 urteilte der EGMR in den Fällen mit den Beschwerde-Nummern 55299/20 und 31515/22. Die beiden Beschwerdeführer – einer in Untersuchungshaft von November 2018 bis Oktober 2019, der andere in einem psychiatrischen Krankenhaus von Februar bis April 2021 – wurden wegen ihrer veganen Lebensweise nicht angemessen berücksichtigt. Der Gerichtshof befand Verstöße gegen:
- Art. 9 EMRK (Gewissens- und Glaubensfreiheit) – die veganen Überzeugungen wurden als ernsthafte, kohärente Weltanschauung anerkannt.
- Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) – die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht hatten die Beschwerden formal, aber nicht inhaltlich geprüft.
Die sieben Richterinnen und Richter entschieden mit sechs zu einer Stimme für die Feststellung der Verstöße. Die finanzielle Entschädigung umfasste:
- 12.000 Euro immaterieller Schadensersatz für den ersten Beschwerdeführer.
- 4.000 Euro immaterieller Schadensersatz plus 10.000 Euro Kosten- und Auslagenersatz für den zweiten Beschwerdeführer.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; innerhalb von drei Monaten kann nach Art. 43 Abs. 1 EMRK die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden.
Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung
Der EGMR befasste sich erstmals mit der Frage, ob ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter Art. 9 EMRK fällt. Er kam zu dem Schluss, dass Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung anerkannt werden kann. In seiner Begründung verwies das Gericht auf rechtsvergleichende Untersuchungen, aus denen hervorgeht, dass die Vertragsstaaten Veganismus bereits als Weltanschauung betrachten. Die veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer seien so ernsthaft und kohärent, dass sie den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit genießen.
In mehreren europäischen Staaten, darunter Deutschland und die Niederlande, wird veganer Ernährung in Gefängnissen zunehmend ein rechtlicher Rahmen geboten. In Deutschland beispielsweise haben einige Regionalgerichte bestätigt, dass vegane Nahrung für Häftlinge zur Verfügung gestellt werden muss, um deren Gewissensfreiheit zu wahren (S1). Solche Urteile unterstreichen nicht nur die wachsende Anerkennung veganer Lebensweisen, sondern zeigen auch, dass die rechtlichen und gesellschaftlichen Normen im Hinblick auf Gefangene sich entwickeln.
Eine umfassende Studie aus dem Jahr 2022 zeigt, dass etwa 30 % der Gefängnisse in der EU vegane Optionen anbieten, was darauf hindeutet, dass diese Praktiken in vielen Ländern als Teil der regulären Verpflegungspolitik anerkannt werden (S2). Dies schafft einen Vergleich zu den aktuellen Herausforderungen in der Schweiz und könnte den rechtlichen Dialog über die Gewissensfreiheit in Haftanstalten beflügeln.
Die Entscheidung des EGMR könnte weitreichende Konsequenzen haben, nicht nur für die Schweiz, sondern auch als Präzedenzfall für andere Mitgliedstaaten. Die etablierte Praxis in mehreren EU-Ländern könnte weiteren Druck auf die Schweiz ausüben, ihre Richtlinien zur Ernährung in Haftanstalten zu überdenken.
Rechtslage in anderen europäischen Staaten
In mindestens fünf EU-Staaten existieren umfassende rechtliche Regelungen zum veganen Essen in Haftanstalten (2023). Diese Länder haben bereits Urteile erlassen, die vegane Ernährung als Teil der Gewissensfreiheit schützen. Die Praxis variiert jedoch, und nicht alle Mitgliedstaaten haben gleichwertige Vorgaben.
Statistische Erhebungen zur veganen Ernährung in Gefängnissen
- EU-Staaten mit rechtlicher Anerkennung von Veganismus: 5 (Stand 2023).
- Prozentsatz der EU-Gefängnisse, die vegane Optionen anbieten: 30 % (Stand 2022).
Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein signifikanter Teil der europäischen Strafvollzugsanstalten bereits auf die ethischen Bedürfnisse von Inhaftierten reagiert. Gleichzeitig zeigen sie, dass in vielen anderen Einrichtungen noch Handlungsbedarf besteht.
Praktische Herausforderungen und Gegenargumente
Ein häufig genanntes Gegenargument ist die eingeschränkte Ressourcenlage in Haftanstalten. Die finanzielle und logistische Machbarkeit einer veganen Ernährung könnte als Hindernis für die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gesehen werden. Dennoch zeigen die genannten Statistiken, dass zumindest ein Teil der EU-Gefängnisse diese Herausforderung gemeistert hat.
Rechte von Häftlingen auf spezielle Ernährungsformen
- Häftlinge haben gemäß den europäischen Menschenrechtskonventionen Anspruch auf eine Ernährung, die ihren ethischen und religiösen Überzeugungen gerecht wird.
Dieses Grundrecht bildet die Basis für die Forderung nach veganen Mahlzeiten, wenn die betroffenen Personen dies aus Gewissensgründen benötigen.
Fazit
Das EGMR-Urteil stellt einen Meilenstein für die Anerkennung von Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung dar und weist auf erhebliche Defizite in der schweizerischen Haftpraxis hin. Gleichzeitig verdeutlichen die Daten aus anderen europäischen Ländern, dass bereits fünf EU-Staaten rechtliche Rahmenbedingungen für vegane Ernährung in Haftanstalten geschaffen haben und rund ein Drittel der EU-Gefängnisse vegane Optionen anbietet. Diese Entwicklungen stärken die Argumentation, dass die Gewissensfreiheit von Vegan*innen nicht nur theoretisch, sondern praktisch umgesetzt werden muss. Die anstehenden Diskussionen über Ressourcen und Logistik dürfen nicht dazu führen, dass grundrechtliche Ansprüche verwässert werden. Vielmehr sollten die positiven Beispiele aus Deutschland, den Niederlanden und anderen EU-Staaten als Leitbild für eine europaweite Harmonisierung dienen.



