Am 4. März 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen zu Computer-Network-Exploitation-Maßnahmen (CNE) als unzulässig erklärt (Az. 6 A 2.24). Das Urteil schränkt die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Kontrollbefugnisse der BfDI ein und wirft die Frage nach möglichen kontrollfreien Räumen in der nachrichtendienstlichen Datensammlung auf.
Hintergrund zu CNE-Maßnahmen des BND
CNE-Maßnahmen sind nach § 34 Abs. 1 des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes (BNDG) dem BND erlaubt, in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme einzugreifen und dort gespeicherte personenbezogene Daten zu erheben. Für jede Maßnahme ist eine vorherige Anordnung des BND-Präsidenten nach § 37 Abs. 1 BNDG erforderlich. Die ermittelten Daten werden in der Datei S gespeichert. Diese gesetzlichen Grundlagen bilden den Kern der umstrittenen Vorgänge, die nun Gegenstand gerichtlicher Prüfung sind.
Verlauf des Rechtsstreits zwischen BfDI und BND
Im Rahmen eines Kontrolltermins verweigerte der BND der BfDI die Einsichtnahme in Unterlagen zu den CNE-Anordnungen. Der damalige BfDI Prof. Ulrich Kelber berief sich auf § 63 BNDG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und verlangte die Einsicht. Der BND lehnte ab. Daraufhin beanstandete die BfDI die Verweigerung gemäß § 64 Nr. 1 Buchst. a BNDG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Bundeskanzleramt, das als oberste Behörde für den BND zuständig ist.
Das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung zurück und verwies auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) als primäre Kontrollinstanz. Die BfDI erhob daraufhin Klage vor dem BVerwG, das in solchen Angelegenheiten erst- und letztinstanzlich zuständig ist.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 A 2.24, 04.03.2026)
Das BVerwG entschied, dass die Klage der BfDI unzulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass die BfDI keine wehrfähige Rechtsposition im Sinne einer verwaltungsgerichtlichen Klage dargelegt habe. Der Anspruch auf Einsicht, gestützt auf § 63 BNDG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG, begründe nach Ansicht des Gerichts keine durchsetzbare Rechtsposition.
Begründung des Gerichts
- Der gesetzgeberische Wille sieht neben der Beanstandung beim Bundeskanzleramt keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse vor.
- Gerichte dürfen diesen Willen nicht durch die Schaffung einer wehrfähigen Rechtsposition des BfDI unterlaufen.
- Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Anordnungen liegt primär beim UKR.
Reaktion der BfDI auf das Urteil
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, die im September 2024 die Nachfolge von Prof. Kelber angetreten hatte, äußerte sich enttäuscht. Sie kritisierte das Urteil als erhebliche Erschwernis der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND und warnte vor der Entstehung kontrollfreier Räume: „Die kontrollierte Stelle entscheidet nun selbst über die Einsicht, die ihr gewährt wird, und damit über die Möglichkeit einer Kontrolle.“ Die BfDI fordert eine gesetzliche Korrektur, um die aktuelle Lage zu beheben.
Implikationen für die Kontrolle des BND
Das Urteil hat mehrere zentrale Konsequenzen:
- UKR-Kompetenz bleibt erhalten: Die Entscheidung des BVerwG klärt nicht die Abgrenzung zwischen BfDI und UKR; der UKR bleibt die primäre Kontrollinstanz für den BND.
- Gesetzgeberischer Wille zur Wahrung der BND-Souveränität: Das Gericht betont, dass keine gerichtliche Durchsetzung vorgesehen sei, um die operative Wirksamkeit des Nachrichtendienstes zu schützen.
- Risiko kontrollfreier Räume: Ohne gerichtliche Durchsetzbarkeit könnte der BND selbst entscheiden, welche Anordnungen einsehbar sind, was die Transparenz und den Datenschutz gefährdet.
Gleichzeitig bleibt die parlamentarische Kontrolle über den BND über den UKR bestehen, sodass nicht sämtliche Aufsichtsmittel entfallen.
Zusammenfassung der Kernpunkte des Urteils
- Die Klage der BfDI ist unzulässig, da keine wehrfähige Rechtsposition besteht.
- Der einzige Rechtsweg bei Verweigerung der Einsicht ist die Beanstandung beim Bundeskanzleramt.
- Der gesetzgeberische Wille sieht keine unmittelbaren Durchgriffsbefugnisse vor.
- Die Kompetenzabgrenzung zwischen BfDI und UKR bleibt offen.
- Die Entscheidung kann zu kontrollfreien Räumen führen, solange der BND die Einsicht selbst steuert.
Fazit
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2026 stellt einen Wendepunkt in der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND dar. Während der Unabhängige Kontrollrat weiterhin seine Aufsicht ausüben kann, bleibt die BfDI auf die Beanstandung beim Bundeskanzleramt beschränkt und verliert damit ein wirksames Mittel zur Durchsetzung ihrer Kontrollansprüche. Die BfDI fordert nun gesetzliche Änderungen, um die aktuelle „absurde“ Lage zu korrigieren und die Möglichkeit kontrollfreier Räume im nachrichtendienstlichen Umfeld zu verhindern. Das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und nachrichtendienstlicher Wirksamkeit wird damit erneut in den Fokus politischer und rechtlicher Debatten gerückt.


