Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. Februar 2026 (Az. 1 C 24/25) entschieden, dass Deutschland Geflüchtete, denen ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat, nach einer umfassenden eigenen Prüfung in ihr Herkunftsland abschieben darf – sofern dort keine Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Dieses Urteil löst eine zentrale Spannung im europäischen Asylsystem und hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für tausende Menschen, die bereits in Griechenland, Italien oder anderen EU-Staaten Schutz erhalten haben.
Hintergrund: Das EU-Asylsystem und die Rolle anderer Mitgliedstaaten
Im europäischen Asylrecht können Mitgliedstaaten Schutz gewähren, ohne die Umsetzung selbst zu übernehmen. Das führt dazu, dass Geflüchtete häufig nicht im ersten Aufnahmeland verbleiben, sondern aus persönlichen Gründen oder wegen unzureichender Versorgung weiterziehen. Griechenland wird dabei seit Jahren als Land mit systemischen Mängeln in der Versorgung von Geflüchteten bezeichnet. Das Prinzip von „Brot, Bett und Seife“ wird von deutschen Gerichten verwendet, um zu beurteilen, ob gesunde, erwerbsfähige Alleinstehende ihre Grundbedürfnisse in Griechenland selbst decken können.
BVerwG-Urteil vom 19. Februar 2026 – Kernpunkte
- Deutschland darf nach eigener, umfassender Prüfung Abschiebungsandrohungen in das Herkunftsland aussprechen, selbst wenn ein anderer EU-Staat bereits Schutz gewährt hat.
- Eine Abschiebung ist nur zulässig, wenn im Herkunftsland keine Gefahr für Leben oder Freiheit besteht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG).
- Das Gericht reduziert die Norm teleologisch, sodass das Non-Refoulement-Verbot nicht gegen die Androhung einer Abschiebung ins Herkunftsland wirkt, wenn der andere Mitgliedstaat den Schutz nicht umsetzt.
- Die Entscheidung steht im Einklang mit der EuGH- Rechtsprechung vom 18. Juni 2024 (C-753/22), die eine Ablehnung von Asylanträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen untersagt.
Die Praxis des BAMF: Zahlen aus dem Jahr 2024
Die Rechtsprechung hat unmittelbar die Praxis des BAMF beeinflusst. Nach zwei Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (OVG) im Jahr 2024 änderte das BAMF seine Ablehnungsquote für Asylanträge von Personen, die bereits in Griechenland anerkannt waren:
- Erstes Halbjahr 2024: 3,6 % der Anträge wurden mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland abgelehnt.
- Zweites Halbjahr 2024: 85 % der Anträge wurden abgelehnt – ein deutlicher Richtungswechsel, der die praktische Durchschlagskraft der Gerichtsurteile belegt (Quelle: BT-Drucksache 20/15133).
EuGH-Urteil C-753/22 (QY) – Grundlagen und Implikationen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 18. Juni 2024 (Az. C-753/22, QY), dass EU-Behörden Asylanträge nicht als unzulässig ablehnen dürfen, wenn im anderen Mitgliedstaat, der bereits Schutz gewährt hat, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Das BVerwG bezieht sich auf dieses Urteil, um eine „Mittellösung“ zu schaffen: Deutschland prüft den Fall erneut, kann ablehnen und gleichzeitig Abschiebungsandrohung aussprechen,
Damit wird sichergestellt, dass Abschiebungen nur dann erfolgen, wenn im Herkunftsland tatsächlich keine Gefahr für Leben oder Freiheit besteht.
Fazit
Das BVerwG-Urteil von 2026 stärkt die Möglichkeit Deutschlands, Asylanträge eigenständig zu prüfen, auch wenn ein anderer EU-Staat bereits Schutz gewährt hat. Gleichzeitig bleibt das Non-Refoulement-Prinzip geschützt, indem Abschiebungen nur bei fehlender Gefahr im Herkunftsland zulässig sind. Die Praxis des BAMF hat sich bereits angepasst, was zu deutlich höheren Ablehnungsquoten bei bereits in Griechenland anerkannten Geflüchteten führte.
FAQ
Wie wirkt das BVerwG-Urteil auf bereits in Griechenland anerkannte Geflüchtete?
Deutschland kann nun nach einer eigenen Prüfung entscheiden, ob eine Abschiebung ins Herkunftsland zulässig ist, selbst wenn Griechenland bereits Schutz gewährt hat.
Was bedeutet das Urteil für das Non-Refoulement-Verbot?
Das Non-Refoulement-Verbot bleibt bestehen; Abschiebungen dürfen nur erfolgen, wenn im Herkunftsland keine Gefahr für Leben oder Freiheit besteht.


