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OVG-Entscheidung zum Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern: Rechtsklarheit und praktische Folgen für Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 07.08.2026 (Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25, 3 L 51/25) die Berufungszulassungsanträge dreier AfD-Mitglieder und –Unterstützer rechtskräftig abgelehnt. Damit ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Personen, die einem verfassungsfeindlichen Landesverband angehören, eindeutig bestätigt. Der Beschluss schafft Rechtsklarheit für die Waffenbehörden und reiht sich in die bundesweite Strategie ein, Rechtsextremisten konsequent zu entwaffnen.

Rechtliche Grundlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) gelten Personen als waffenrechtlich unzuverlässig, wenn sie in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, Mitglied einer solchen Vereinigung waren oder diese unterstützt haben. Der Wortlaut verlangt kein förmliches Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht; die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung reicht aus, um die Unzuverlässigkeit zu begründen.

OVG-Entscheidung zum Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern

Im vorliegenden Fall hat das VG Magdeburg eigenständig die Verfassungsfeindlichkeit des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt festgestellt. Die Entscheidung beruhte auf ausgewerteten Materialien des Verfassungsschutzes, Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträgen von AfD-Politikern. Das OVG bestätigte, dass die drei betroffenen Männer – Mitglieder bzw. Unterstützer des AfD-Landesverbands – nicht die für den Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Was das jetzt in der Praxis heißt

Die rechtlichen Auswirkungen der Beschlüsse reichen weit über die drei verhandelten Einzelfälle hinaus. Nach Angaben des Innenministeriums Sachsen-Anhalt gab es Anfang 2025 im Land insgesamt 122 AfD-Mitglieder mit waffenrechtlichen Erlaubnissen – darunter 21 Jäger, 51 Sportschützen sowie 50 Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Für all diese Personen prüften die unteren Waffenbehörden auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse den Widerruf der Erlaubnisse. Durch die OVG-Entscheidung haben die Behörden nun Rechtssicherheit erhalten. Innenministerin Tamara Zieschang betonte, dass der Waffenbesitz von Extremisten eine Gefahr für den Rechtsstaat darstelle und der Staat im Vorfeld handeln müsse, um Risiken für die Allgemeinheit zu minimieren.

Die Entscheidung reiht sich zudem in die bundesweite Linie des Bundesinnenministeriums ein, Extremisten konsequent zu entwaffnen. Laut amtlichen BMI-Daten wurden im Jahr 2024 bundesweit bei 157 rechtsextremistischen Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder im Zuge behördlicher Prüfungsverfahren freiwillig zurückgegeben.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis in Sachsen-Anhalt

  • Rechtssicherheit für die unteren Waffenbehörden beim Widerruf von Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen.
  • Verfahren zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse bei AfD-Mitgliedern bereits vom Innenministerium eingeleitet.
  • Quantitative Basis: 122 überprüfte AfD-Mitglieder mit Erlaubnissen im Jahr 2025.

Die Zahlen verdeutlichen die konkrete quantitative Auswirkung des Urteils über die drei Einzelfälle hinaus und zeigen, dass die Behörden nun befugt sind, bei nachweislicher verfassungsfeindlicher Zugehörigkeit ohne weitere Einzelnachweise den Entzug zu vollziehen.

Bundesweite Strategie zur Entwaffnung von Extremisten

  • Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verfolgt seit Jahren das Ziel, Extremisten konsequent zu entwaffnen.
  • Im Jahr 2024 wurden bundesweit 157 waffenrechtliche Erlaubnisse bei Rechtsextremisten entzogen oder freiwillig zurückgegeben.
  • Die OVG-Entscheidung ist ein Teil dieser intensivierten Verwaltungspraxis.

Damit wird das Prinzip der präventiven Gefahrenabwehr gestärkt, das dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Vorrang vor dem Parteienprivileg einräumt.

Kritische Gegenstimmen und mögliche Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung gibt es zwei zentrale Einwände:

  • Keine automatische bundesweite Generalwirkung: Die Entscheidung stützt sich auf die konkrete gerichtliche Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt. In Bundesländern, in denen Gerichte eine ähnliche Feststellung noch nicht getroffen haben, kann die Rechtslage abweichen.
  • Mögliche Verfassungsbeschwerden: Vertreter der AfD sehen die Urteile als politische Schikane und prüfen den Weg vor das Bundesverfassungsgericht, um die Reichweite des Parteienprivilegs (Art. 21 GG) im Waffenrecht verfassungsgerichtlich klären zu lassen.

Die betroffenen Personen können die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG widerlegen, indem sie atypische Umstände nachweisen – etwa ein nachweisbares aktives Entgegenwirken gegen extremistische Tendenzen oder einen unmittelbar bevorstehenden Austritt aus der Partei.

Fazit

Die Beschlüsse des OVG Sachsen-Anhalt vom 07.08.2026 markieren einen wichtigen Schritt zur Schaffung von Rechtsklarheit im waffenrechtlichen Umgang mit Mitgliedern verfassungsfeindlicher Parteien. Sie bestätigen, dass der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht an ein förmliches Parteiverbot gebunden ist, sondern bereits die nachgewiesene verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung ausreicht. Damit erhalten die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt die notwendige Sicherheit, um im Rahmen der bundesweiten Entwaffnungsstrategie konsequent zu handeln. Gleichzeitig bleiben offene Fragen zur bundesweiten Geltung und zu möglichen verfassungsrechtlichen Anfechtungen, die die weitere juristische Diskussion prägen werden.

Quellen