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Zahlen zur Rechtsberatung in Deutschland: Nachfrage und Ressourcen

Im August 2026 lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden gegen einen Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) ab. Der Fall dreht sich um die Aufnahme eines Bewerbers mit rechtsextremer Vergangenheit in das juristische Referendariat. Gleichzeitig wirft die Diskussion um Verfassungstreue und Ausbildungsrecht ein Licht auf die aktuelle Situation der Rechtsberatung in Deutschland, in der knapp 10 % der juristischen Absolventen in der freien Advokatur tätig sind. Beide Themen stehen im Spannungsfeld zwischen staatlicher Ausbildungsmonopolstellung und den Grundrechten der Berufsausübung.

Hintergrund des Verfahrens: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Der OLG-Präsident Dresden wollte einen Bewerber, der in der Vergangenheit im Verein „Ein Prozent e. V.“ und in der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt aktiv war, nicht in das Referendariat aufnehmen. Das OVG verpflichtete den Freistaat jedoch, den Bewerber trotz seiner rechtsextremen Vergangenheit zuzulassen (Beschluss v. 06.11.2025, Az. 2 B 267/25). Daraufhin erhob der OLG-Präsident eine Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG am 14. Juli 2026 (Az. 2 BvR 17/26) nicht zur Entscheidung annahm, weil sie nicht hinreichend substantiiert war.

Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 12 GG und Verfassungstreuepflicht

Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, der die Berufsfreiheit garantiert, und der staatlichen Verpflichtung, die Verfassungstreue von Personen im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) leitet aus dem Grundgesetz eine Mindestanforderung an die Verfassungstreue auch für nicht verbeamtete Referendare ab (Az. 2 C 15.23). Nach dieser Linie genügt bereits ein aktives Bestreben, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bekämpfen, um die Verfassungstreuepflicht zu verletzen – eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich.

Unterschiedliche Rechtsprechungslinien

Die Rechtsprechung ist in Deutschland nicht einheitlich:

  • BVerfG: Lehnte die Verfassungsbeschwerde ab, weil keine Überraschungsentscheidung vorlag und der OLG-Präsident nicht nachweisen konnte, dass seine Grundrechte verletzt wurden.
  • BVerwG: Fordert ein Mindestmaß an Verfassungstreue, das bereits bei aktiver gegnerischer Haltung zur Grundordnung greift.
  • Sächsischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH): In einem Urteil von 2022 (Az. Vf. 95-IV-21 HS) stellte klar, dass für die Ablehnung im Referendariat eine Strafbarkeit nach § 7 Nr. 6 BRAO Voraussetzung sein muss. Diese Auslegung wurde vom OVG übernommen.

Nach der Neufassung von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG müssen Bewerber nun regelmäßig abgelehnt werden, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind – die zuvor noch die Strafbarkeit voraussetzte.

Zahlen zur Rechtsberatung in Deutschland: Aktuelle Lage

Die Diskussion um die Eignungsprüfung von Referendaren ist nicht losgelöst von der Gesamtsituation der Rechtsberatung im Land. Die folgenden Kennzahlen aus dem Jahr 2024 verdeutlichen die Bedeutung staatlicher Ausbildungswege:

  • Belegte Stellen im Bereich Rechtsberatung: 11.660 Personen (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).
  • Absolventen mit erster juristischer Ausbildung: 12.400 Personen (Deutsches Juristisches Forum).
  • Rechtsberater in der freien Advokatur: 12.000 Personen (Bundesrechtsanwaltskammer).

Damit beträgt der Anteil der Absolventen, die in der freien Advokatur tätig sind, etwa 10 % (12.000 von 124.000 Berufsträgern). Der Großteil der Juristinnen und Juristen bleibt zunächst im öffentlichen Dienst, insbesondere im Referendariat, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.

Bedeutung für Ausbildung und gesamtgesellschaftlichen Kontext

Die aktuelle Rechtslage und die statistischen Daten zeigen, dass die Justizorganisation eine zentrale Rolle bei der Ausbildung zukünftiger Volljuristen spielt. Die Frage nach der Verfassungstreue hat daher nicht nur Auswirkungen auf einzelne Bewerber, sondern beeinflusst die gesamte Rechtslandschaft:

  • Rechtssicherheit und einheitliche Maßstäbe: Durch das Verfassungstreueprinzip wird langfristig das Vertrauen in das demokratische Rechtssystem gestärkt.
  • Gefahr für Bildungs- und Berufsrecht: Eine zu restriktive Ausschlusspolitik könnte die freie Berufswahl gemäß Art. 12 GG einschränken und eine unverhältnismäßige Barriere für angehende Juristen darstellen.
  • Erhalt staatlicher Ausbildungsplätze: Da nur ein kleiner Teil der Absolventen in die freie Advokatur eintritt, bleibt die staatliche Ausbildung ein entscheidender Zugang zum Beruf.

Die Entscheidung des BVerfG, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, verdeutlicht zudem, dass die Gerichte bei der Abwägung zwischen Verfassungstreue und Berufsfreiheit eine sorgfältige Substanzprüfung verlangen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit, die Rechtslage durch neue Gesetzesänderungen (z. B. § 8 Abs. 3 SächsJAG) zu beeinflussen, bestehen.

Fazit

Der Fall um die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des OLG-Präsidenten Dresden illustriert das komplexe Spannungsfeld zwischen staatlicher Ausbildungsmonopolstellung und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreue von Referendaren. Während das BVerfG die Beschwerde als nicht hinreichend substantiiert zurückwies, zeigen das BVerwG und der Sächsische VerfGH unterschiedliche Auffassungen über die notwendige Strafbarkeit. Parallel dazu verdeutlichen aktuelle Zahlen, dass die Mehrheit der juristischen Absolventen auf die staatliche Ausbildung angewiesen ist – ein Umstand, der die gesellschaftliche Relevanz der Ausbildungs- und Eignungsprüfung weiter erhöht. Eine ausgewogene, proportionale Regelung, die sowohl den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als auch die Berufsfreiheit wahrt, bleibt ein zentrales Ziel für die zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Quellen

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Bezahlte Justizassistenz für Referendare in Thüringen – Pilotprojekt, demografische Hintergründe und Vergleich zu Niedersachsen

Thüringen startet ein Pilotprojekt, das Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Möglichkeit bietet, als bezahlte Justizassistentinnen und Justizassistenten an Gericht und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Ziel ist es, die überlastete Justiz zu entlasten und gleichzeitig den juristischen Nachwuchs im Freistaat zu binden. Das Modell greift auf bewährte Strukturen anderer Bundesländer zurück und wird mit klaren finanziellen Rahmenbedingungen ausgestattet.

Demografischer Hintergrund: Der Generationenwechsel in Ostdeutschlands Justiz

Erhebungen des Deutschen Richterbundes zeigen, dass in den ostdeutschen Bundesländern bis zum Jahr 2033 mehr als die Hälfte der aktiven Richterinnen, Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand gehen wird. In Thüringen betrifft das 415 von 823 Juristinnen und Juristen – ein Anteil von 50,4 % (Stand 2023). Diese Entwicklung ist das direkte Ergebnis der massiven Neueinstellungen nach der Wiedervereinigung, bei denen ein Großteil der Juristengeneration gleichzeitig eingestellt wurde und nun das Renten- bzw. Pensionsalter erreicht.

Das Modell Justizassistenz – Konzept und Vergütung

Die Justizassistenz ist als vergütete Nebentätigkeit konzipiert, die unabhängig von der eigentlichen Referendarausbildung ist. Referendare können bis zu 32 Stunden pro Monat – in der Regel vier bis acht Stunden pro Woche – arbeiten. Die Vergütung liegt bei rund 30 Euro brutto pro Stunde und orientiert sich am Eingangsgehalt für den höheren Dienst. Zu den typischen Aufgaben gehören juristische Recherchen, die Erarbeitung von Entwürfen und Entscheidungsvorschlägen sowie das Erstellen von Fallsammlungen.

Pilotprojekt in Erfurt: Acht Stellen, Start und Finanzierung

Justizministerin Beate Meißner (CDU) kündigte im August 2026 an, dass ab September zunächst acht Stellen für Justizassistentinnen und Justizassistenten am Landgericht Erfurt und bei der dortigen Staatsanwaltschaft ausgeschrieben werden. Der offizielle Start ist für November geplant. Die Stellen sollen bis zum Jahresende genutzt werden, um organisatorische Abläufe zu erproben. Für das Pilotprojekt stehen im Landeshaushalt rund 2,7 Millionen Euro bereit, die sowohl das aktuelle Jahr als auch das kommende Finanzierung.

  • Anzahl der Pilotstellen: 8
  • Arbeitszeit: max. 32 Stunden/Monat (4-8 Stunden/Woche)
  • Vergütung: ca. 30 Euro brutto pro Stunde
  • Finanzierung: 2,7 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt
  • Geplanter Ausbau: bis zu 20 Stellen im Freistaat

Die Zahl der Referendare in Thüringen ist laut Ministerin von 125 im Jahr 2024 auf voraussichtlich 231 im Jahr 2026 gestiegen. Im selben Jahr wurden 75 neue Richterinnen, Richter und Staatsanwälte eingestellt – damit überstiegen die Neueinstellungen erstmals die Pensionierungen (45).

Vorbild Niedersachsen: Etablierung des Modells seit 2020

Das thüringische Modell baut auf dem Vorbild Niedersachsen auf, das bereits im Herbst 2020 als erstes deutsches Bundesland eine geregelte tarifliche Justizassistenz für Referendare einführte. Dort werden die Assistenzkräfte nach TV-L Entgeltgruppe E 13 (Tarifvertrag der Länder) vergütet und arbeiten mit sechs Wochenstunden bei Fach- und Zivilgerichten sowie Staatsanwaltschaften. Dieses Modell hat gezeigt, dass eine tarifliche Eingruppierung und klare Arbeitszeitregelungen die Praxisnähe erhöhen und gleichzeitig die Attraktivität des öffentlichen Dienstes steigern.

  • Einführungsjahr: 2020
  • Tarifliche Eingruppierung: TV-L E 13
  • Arbeitszeit: 6 Wochenstunden
  • Erste Bundesland mit geregelter Justizassistenz

Durch den Vergleich mit Niedersachsen wird deutlich, dass das thüringische Pilotprojekt auf bereits erprobten Strukturen beruht und damit eine bundesweit vergleichbare Standardisierung anstrebt.

Potenzielle Vorteile für Justiz und Nachwuchs

  • Entlastung der Richterinnen und Richter: Durch juristische Recherchen und Entwurfsarbeiten wird die tägliche Arbeitsbelastung reduziert.
  • Praxisnahe Ausbildung: Referendare erhalten frühzeitige Einblicke in die gerichtliche Praxis, was die spätere Berufswahl beeinflussen kann.
  • Win-win-Situation: Die Justiz gewinnt motivierte Nachwuchskräfte, die Referendare gewinnen wertvolle Berufserfahrung.
  • Bindung an den Freistaat: Durch die enge Zusammenarbeit sollen mehr Juristinnen und Juristen nach dem zweiten Staatsexamen in Thüringen bleiben.

Risiken und Gegenargumente

Gegen das Modell werden zwei zentrale Kritikpunkte genannt:

  • Gefahr der Mehrbelastung im Vorbereitungsdienst: Der Referendariatszeitraum ist bereits stark durch Prüfungs- und Lerndruck geprägt. Eine Nebentätigkeit von bis zu acht Wochenstunden erfordert ein straffes Zeitmanagement und könnte im Einzelfall die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigen.
  • Eingeschränkter Entlastungseffekt für die Stammpraxis: Die fachliche Anleitung und Betreuung der Assistenzkräfte bindet erfahrene Richterinnen und Richter zunächst zusätzlich, was zu einer kurzen Phase erhöhter Belastung führen kann.

Diese Punkte zeigen, dass die Einführung einer Justizassistenz sorgfältig geplant und evaluiert werden muss, um die Balance zwischen Ausbildung und Entlastung zu gewährleisten.

Ausblick: Erweiterung und bundesweite Kontextdaten

Das Pilotprojekt in Erfurt ist als Testphase gedacht, die bis zum Jahresende evaluiert wird. Auf Basis der Ergebnisse sollen bis zu 20 Stellen im gesamten Freistaat geschaffen werden. Bundesweit wird ein erheblicher Personalbedarf gesehen: Laut einer Studie des Deutschen Richterbundes fehlen bis 2026 rund 2.000 Stellen bei Strafgerichten und Staatsanwaltschaften. Die thüringische Initiative könnte somit als Modell für weitere Bundesländer dienen, um dem demografisch bedingten Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Fazit

Die Einführung bezahlter Justizassistenzen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Thüringen adressiert zwei zentrale Herausforderungen: die bevorstehende Pensionierungswelle in der Justiz und den intensiven Wettbewerb um juristischen Nachwuchs. Das Pilotprojekt greift auf bewährte Strukturen aus Niedersachsen zurück, bietet attraktive Vergütung und praxisnahe Aufgaben und ist durch ein klar definiertes Finanzierungsvolumen abgesichert. Gleichzeitig müssen potenzielle Belastungen für die Referendare und die Stammpraxis im Blick behalten werden. Wenn die Evaluation positive Ergebnisse liefert, könnte das Modell nicht nur die Justiz in Thüringen stärken, sondern auch als Vorlage für eine bundesweite Standardisierung dienen.

Quellen