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dienstrechtliche zulaessigkeit und verfahrensrechtliche risiken

Dienstrechtliche Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Risiken der Unterzeichnung des RAV-Aufrufs zum AfD-Parteiverbot

Im Herbst 2026 haben zahlreiche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen offenen Brief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) unterzeichnet, in dem sie die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht fordern. Die Debatte um die dienstrechtliche Zulässigkeit dieses politischen Engagements berührt das Spannungsfeld zwischen der staatsbürgerlichen Meinungsfreiheit von Justizangehörigen, ihrer Verfassungstreuepflicht und dem richterlichen Mäßigungsgebot. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche prozessrechtlichen Konsequenzen aus einer öffentlichen Äußerung entstehen können, wenn die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in konkreten Verfahren mit parteipolitischem Bezug entscheiden müssen.

Hintergrund: Der offene Brief des RAV und das GFF-Gutachten

Der Aufruf wurde vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. initiiert und richtet sich an die Bundesregierung sowie an die Abgeordneten des Bundestages. Ziel ist die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, das die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) schützen soll. Der Brief stützt sich unmittelbar auf ein im Juni 2026 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) vorgelegtes Rechtsgutachten. Das Gutachten wertete mehr als drei Millionen Dokumente – darunter Parteiprogramme, Parlamentsbeiträge und Social-Media-Posts – aus und identifizierte über 2.500 Einzelbelege, die eine Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien durch die AfD dokumentieren.

Dienstrechtliche Bewertung: Private Meinungsäußerung von Richtern und Staatsanwälten

Nach Aussage des sächsischen Justizministeriums stellt die Unterzeichnung des offenen Briefes “eine ausschließlich private Betätigung” dar, selbst wenn die Unterzeichner*innen ihre Amtsbezeichnung angeben. Das Ministerium beruft sich auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. § 3 Sächsisches Richtergesetz, wonach Beamte und Richter ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen dürfen, solange kein hoheitlicher Anschein erweckt wird. In Sachsen wurden keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Prüfungen eingeleitet.

Ähnliche Rechtsauffassungen teilen die Justizministerien von Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen und Bayern. Sie sehen keine Dienstrechtsverstöße gegen § 33 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 71 DRiG und bestätigen, dass Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an politischen Diskursen teilnehmen dürfen, solange die Tätigkeit privat bleibt.

Das Mäßigungsgebot und das Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue

Das Mäßigungsgebot ergibt sich aus § 33 Abs. 2 BeamtStG und § 71 DRiG. Es verpflichtet Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen, Staatsanwälte zu einer Zurückhaltung, die sich aus ihrer öffentlichen Funktion und der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Gleichzeitig besteht eine Verfassungstreuepflicht nach § 39 DRiG, die verlangt, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv werden.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs betont, dass das Mäßigungsgebot in einem Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue steht: Wenn die AfD als verfassungsfeindlich eingeschätzt wird, kann politische Aktivität aus Gründen der Verfassungstreue geradezu geboten sein, ohne dass das Mäßigungsgebot überschritten wird. Damit bleibt die Möglichkeit, dass Richterinnen und Richter eine Meinung bilden und öffentlich äußern, rechtlich zulässig.

Nachfolgend ein kurzer Abschnitt, der in der Fachliteratur häufig als “Spannungsverhältnis zum Gebot der Verfassungstreue” bezeichnet wird:

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird allerdings betont, dass zwischen der dienstrechtlichen Zulässigkeit und verfahrensrechtlichen Folgen im gerichtlichen Alltag differenziert werden muss. Tatsächlich stützt sich der offene Brief der Juristinnen und Juristen auf ein Rechtsgutachten, das Ende Juni 2026 vorgelegt wurde. Nach Auswertung von mehr als drei Millionen dokumentarischen Belegen – darunter Parteiprogramme, parlamentarische Beiträge und Social-Media-Publikationen – stellte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eindeutig fest, dass die AfD die freiheitliche demokratische Grundordnung systematisch in Frage stellt. Diese rechtswissenschaftliche Untermauerung verleiht der Initiative eine gewisse juristische Ernsthaftigkeit.

Prozessrechtliche Risiken: Befangenheitsanträge und konkrete Verfahren

Obwohl die Unterzeichnung dienstrechtlich keine Sanktion nach sich zieht, können im Gerichtssaal verfahrensrechtliche Konsequenzen entstehen. Verfassungs- und Prozessrechtler weisen darauf hin, dass Richterinnen und Richter, die öffentlich zu einem AfD-Verbotsverfahren Stellung beziehen, bei Fällen mit unmittelbarem Parteibezug mit Befangenheitsanträgen nach § 42 ZPO (Zivilprozessordnung) oder § 54 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) konfrontiert werden können. Ein erfolgreicher Antrag kann die Entscheidung in dem betroffenen Verfahren aufheben.

Beispielhafte Risiken:

  • Eilanträge zu Demonstrationsverboten, Parteitagen oder Klagen von AfD-Funktionärinnen und -Funktionären können wegen vermuteter Voreingenommenheit angefochten werden.
  • Verfahren vor Verwaltungs- und Strafgerichten, in denen die AfD als Partei oder ihre Mitglieder Gegenstand sind, können durch die öffentliche Nennung von Namen und Amtsbezeichnungen befangen erscheinen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 (2 BvR 483/17) klargestellt, dass bloße politische Meinungsäußerungen ohne konkreten Verfahrensbezug keine Befangenheit begründen. Erst wenn ein unmittelbarer Bezug zum anhängigen Streitgegenstand besteht, greift das Befangenheitsrecht.

Zahlen und Fakten: Unterzeichner*innen und Datenbasis des Gutachtens

Die Initiative hat nach Angaben des RAV folgende Kennzahlen:

  • Gesamtzahl der unterzeichnenden Juristinnen und Juristen (Anwältinnen, Anwälte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristinnen und -juristen): 1.051 Personen (Stand 2026, Quelle S1).
  • Erstunterzeichnende bei Veröffentlichung des Briefes Mitte Juli 2026: 525 Personen (Quelle S2).
  • Ausgewertete Datenpunkte im GFF-Gutachten: > 3 Millionen Dokumente (Partei- und Parlamentsdokumente, Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge).
  • Belege für Verfassungswidrigkeit im Gutachten: > 2 500 Einzelfälle, die Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien dokumentieren.

Diese Zahlen verdeutlichen sowohl die breite Unterstützung aus der juristischen Fachwelt als auch die fundierte materielle Basis, auf der die Forderung nach einem Parteiverbotsverfahren beruht.

Relevante rechtliche Fragen im Überblick

  • Dürfen Richterinnen und Richter ihre Amtsbezeichnung privat führen? Ja. Nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen, etwa § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsBG i.V.m. § 3 SächsRiG, ist dies zulässig, solange kein hoheitlicher Anschein entsteht.
  • Wann begründet eine politische Meinungsäußerung von Richtern eine Befangenheit? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen bloße Äußerungen zu allgemeinen politischen Themen keine Befangenheit herbei. Erst bei einem konkreten, unmittelbaren Bezug zum anhängigen Streitgegenstand kann ein Befangenheitsantrag Erfolg haben.

Fazit

Die Unterzeichnung des offenen Briefes des RAV durch über 1.000 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Juristinnen und Juristen ist nach der einschlägigen Dienstrechtslage in mehreren Bundesländern als rein private, zulässige Meinungsäußerung zu bewerten. Das Mäßigungsgebot und die Verfassungstreuepflicht stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich, wenn die AfD als potenziell verfassungsfeindlich eingeschätzt wird. Gleichzeitig dürfen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die prozessrechtlichen Risiken nicht unterschätzen: In Fällen mit direktem Parteibezug können Befangenheitsanträge nach § 42 ZPO bzw. § 54 VwGO die richterliche Unparteilichkeit in Frage stellen. Die fundierte Datenbasis des GFF-Gutachtens verleiht der Initiative eine solide juristische Grundlage, die sowohl die dienstrechtliche Zulässigkeit als auch die verfahrensrechtlichen Implikationen klar strukturiert.

Quellen

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Die anwaltliche Nebentätigkeit eines Richters – rechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen

Der Fall des Familienrichters Klaus Fastkamp aus dem Harz, der sich neben seiner richterlichen Tätigkeit als vermeintlicher Rechtsanwalt betätigte, hat in den deutschen Justizkreisen für Aufsehen gesorgt. Zwischen 2016 und 2017 verschickte er angebliche Anwaltschreiben, verlangte Gebühren und trat in einigen Verfahren sogar als Anwalt vor. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn 2024 wegen besonders schwerer Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Das Landgericht Bielefeld bestätigte das Urteil 2025, änderte jedoch die Qualifikation der Tat von “schwerer” zu “normaler” Urkundenfälschung. Parallel dazu entließ das Richterdienstgericht Magdeburg den Richter 2024 vorläufig aus dem Dienst und kürzte seine Bezüge um ein Drittel. 2026 jedoch erließ eine andere Kammer des LG Bielefeld einen Freispruch. Der Vorgang verdeutlicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch keine automatische Immunität gegenüber disziplinarrechtlichen Maßnahmen bedeutet.

Strafrechtliche Bewertung und Verurteilung

  • Vergehen: 15 Fälle von Urkundenfälschung, darunter das Setzen von Fristen, das Verlangen von Gebühren für Abmahnungen und das Auftreten als Anwalt in Betreuungssachen.
  • Erstes Urteil (AG Bielefeld, 2024): Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten wegen besonders schwerer Urkundenfälschung.
  • Revisionsurteil (LG Bielefeld, 2025): Bestätigung des Urteils, jedoch Herabstufung von “schwerer” zu “normaler” Urkundenfälschung.
  • Freispruch (LG Bielefeld, 2026): Das Gericht sah neue Beweise – Mails, Whatsapp-Nachrichten und Dokumente – als ausreichend an, um anzunehmen, dass der Richter im Vertrauen auf die Vollmacht einer Sekretärin handelte.

Dienstrechtliche Bewertung – Unabhängigkeit der Justiz

§ 41 DRiG und § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO – Verbot entgeltlicher Rechtsberatung

Die gesetzlichen Grundlagen verbieten einem Richter ausdrücklich, neben dem Amt entgeltliche Rechtsberatung zu erteilen oder Partei zu vertreten. § 41 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) schützt die Unabhängigkeit der Justiz, indem er jede Form von entgeltlicher Rechtsberatung untersagt. Parallel dazu stellt § 7 S. 1 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) klar, dass Richter keine Anwaltszulassung erhalten dürfen, solange sie ihr Richteramt ausüben. Diese Regelungen dienen dem Grundsatz, dass Richter neutral und unparteiisch entscheiden müssen, während Anwälte einseitig Interessen vertreten.

Gutgläubigkeit im Dienstrecht

Bei der Bewertung, ob ein Richter gutgläubig handelte, prüft das Dienstgericht, ob der Richter objektiv von einer zulässigen Tätigkeit ausging. Selbst wenn das Strafgericht keinen Vorsatz feststellt, kann das Dienstgericht eine disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen, wenn die Tätigkeit nach den dienstrechtlichen Vorgaben unzulässig war.

  • Der Richter darf sich aus der Rolle von Parteivorstellungen distanzieren ( Disziplinarschutz der Rechtsstaatlichkeit nach § 39 DRiG ).
  • Der Dienstgerichtsbewertungsrahmen erlaubt es, die Gutgläubigkeit zu prüfen, jedoch nur im Kontext einer objektiv unzulässigen Handlung.
  • Ein Freispruch im Strafverfahren schließt nicht automatisch die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Sanktion aus ( DRiG ).

Vorläufige Dienstenthebung und ihre Konsequenzen

Die vorübergehende Entziehung aus dem Dienst stellt die unmittelbare Reaktion auf ein mögliches schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Sie dient dem Schutz der Justiz vor potenziellen Interessenkonflikten, bis eine abschließende dienstrechtliche Entscheidung getroffen ist.

  • Enthebung 2024 durch das Dienstgericht Magdeburg – vorläufige Entfernung aus dem Amt.
  • Kürzung der Dienstbezüge um 33,33 % ( Statistik: Prozentuale Kürzung bei vorläufiger Dienstenthebung, 2024, Quelle S2 ).
  • Dauer bis zur endgültigen dienstrechtlichen Klärung: ca. 2 Jahre (Dienstgericht Magdeburg, ab 2024, Quelle S4).
  • Die Enthebung bleibt vorläufig, solange straf- und dienstrechtliche Fakten noch nicht abschließend geklärt sind.

Perspektiven nach dem Freispruch – Dienstrecht jenseits des Strafrechts

Der Freispruch 2026 beendet das Strafverfahren nicht automatisch das disziplinarrechtliche Verfahren. Das Dienstgericht kann weiterhin prüfen, ob die Tätigkeit des Richters gegen die Dienstpflichten verstößt.

  • § 39 DRiG ermöglicht dem Dienstgericht, die Dienstfähigkeit zu prüfen, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung.
  • Ein automatischer Richterausstieg nach § 24 DRiG ist bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen (Mindeststrafe: 1 Jahr, Quelle S1).
  • Selbst bei einem Freispruch kann das Dienstgericht eine Entfernung aus dem Dienst, Geldstrafe oder Verwarung verhängen, abhängig von Schwere und Einzelfall ( BDG ).
  • Die Bewertung der Gutgläubigkeit kann die Höhe der Sanktion begrenzen, wenn der Richter nachweislich in gutem Glauben handelte.

Fazit

Der Fall Fastkamp illustriert eindrücklich die strikte Trennung von Justiz und Anwaltschaft in Deutschland. Während das Strafgericht letztlich einen Freispruch erließ, bleibt das Dienstrecht ein eigenständiges Prüfungsfeld, das die Unabhängigkeit und Neutralität der Richter schützt. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 DRiG, § 7 BRAO, § 39 DRiG) verhindern, dass Richter entgeltliche Rechtsberatung leisten oder Partei vertreten, und ermöglichen dem Dienstgericht, bei Verstößen disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen – selbst wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Die vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung der Bezüge und die mögliche langfristige Entfernung aus dem Amt zeigen, dass die Justiz über ein robustes System verfügt, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu wahren.

Quellen