Der Fall des Familienrichters Klaus Fastkamp aus dem Harz, der sich neben seiner richterlichen Tätigkeit als vermeintlicher Rechtsanwalt betätigte, hat in den deutschen Justizkreisen für Aufsehen gesorgt. Zwischen 2016 und 2017 verschickte er angebliche Anwaltschreiben, verlangte Gebühren und trat in einigen Verfahren sogar als Anwalt vor. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn 2024 wegen besonders schwerer Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Das Landgericht Bielefeld bestätigte das Urteil 2025, änderte jedoch die Qualifikation der Tat von „schwerer“ zu „normaler“ Urkundenfälschung. Parallel dazu entließ das Richterdienstgericht Magdeburg den Richter 2024 vorläufig aus dem Dienst und kürzte seine Bezüge um ein Drittel. 2026 jedoch erließ eine andere Kammer des LG Bielefeld einen Freispruch. Der Vorgang verdeutlicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch keine automatische Immunität gegenüber disziplinarrechtlichen Maßnahmen bedeutet.
Strafrechtliche Bewertung und Verurteilung
- Vergehen: 15 Fälle von Urkundenfälschung, darunter das Setzen von Fristen, das Verlangen von Gebühren für Abmahnungen und das Auftreten als Anwalt in Betreuungssachen.
- Erstes Urteil (AG Bielefeld, 2024): Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten wegen besonders schwerer Urkundenfälschung.
- Revisionsurteil (LG Bielefeld, 2025): Bestätigung des Urteils, jedoch Herabstufung von „schwerer“ zu „normaler“ Urkundenfälschung.
- Freispruch (LG Bielefeld, 2026): Das Gericht sah neue Beweise – Mails, Whatsapp-Nachrichten und Dokumente – als ausreichend an, um anzunehmen, dass der Richter im Vertrauen auf die Vollmacht einer Sekretärin handelte.
Dienstrechtliche Bewertung – Unabhängigkeit der Justiz
§ 41 DRiG und § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO – Verbot entgeltlicher Rechtsberatung
Die gesetzlichen Grundlagen verbieten einem Richter ausdrücklich, neben dem Amt entgeltliche Rechtsberatung zu erteilen oder Partei zu vertreten. § 41 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) schützt die Unabhängigkeit der Justiz, indem er jede Form von entgeltlicher Rechtsberatung untersagt. Parallel dazu stellt § 7 S. 1 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) klar, dass Richter keine Anwaltszulassung erhalten dürfen, solange sie ihr Richteramt ausüben. Diese Regelungen dienen dem Grundsatz, dass Richter neutral und unparteiisch entscheiden müssen, während Anwälte einseitig Interessen vertreten.
Gutgläubigkeit im Dienstrecht
Bei der Bewertung, ob ein Richter gutgläubig handelte, prüft das Dienstgericht, ob der Richter objektiv von einer zulässigen Tätigkeit ausging. Selbst wenn das Strafgericht keinen Vorsatz feststellt, kann das Dienstgericht eine disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen, wenn die Tätigkeit nach den dienstrechtlichen Vorgaben unzulässig war.
- Der Richter darf sich aus der Rolle von Parteivorstellungen distanzieren ( Disziplinarschutz der Rechtsstaatlichkeit nach § 39 DRiG ).
- Der Dienstgerichtsbewertungsrahmen erlaubt es, die Gutgläubigkeit zu prüfen, jedoch nur im Kontext einer objektiv unzulässigen Handlung.
- Ein Freispruch im Strafverfahren schließt nicht automatisch die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Sanktion aus ( DRiG ).
Vorläufige Dienstenthebung und ihre Konsequenzen
Die vorübergehende Entziehung aus dem Dienst stellt die unmittelbare Reaktion auf ein mögliches schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Sie dient dem Schutz der Justiz vor potenziellen Interessenkonflikten, bis eine abschließende dienstrechtliche Entscheidung getroffen ist.
- Enthebung 2024 durch das Dienstgericht Magdeburg – vorläufige Entfernung aus dem Amt.
- Kürzung der Dienstbezüge um 33,33 % ( Statistik: Prozentuale Kürzung bei vorläufiger Dienstenthebung, 2024, Quelle S2 ).
- Dauer bis zur endgültigen dienstrechtlichen Klärung: ca. 2 Jahre (Dienstgericht Magdeburg, ab 2024, Quelle S4).
- Die Enthebung bleibt vorläufig, solange straf- und dienstrechtliche Fakten noch nicht abschließend geklärt sind.
Perspektiven nach dem Freispruch – Dienstrecht jenseits des Strafrechts
Der Freispruch 2026 beendet das Strafverfahren nicht automatisch das disziplinarrechtliche Verfahren. Das Dienstgericht kann weiterhin prüfen, ob die Tätigkeit des Richters gegen die Dienstpflichten verstößt.
- § 39 DRiG ermöglicht dem Dienstgericht, die Dienstfähigkeit zu prüfen, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung.
- Ein automatischer Richterausstieg nach § 24 DRiG ist bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen (Mindeststrafe: 1 Jahr, Quelle S1).
- Selbst bei einem Freispruch kann das Dienstgericht eine Entfernung aus dem Dienst, Geldstrafe oder Verwarung verhängen, abhängig von Schwere und Einzelfall ( BDG ).
- Die Bewertung der Gutgläubigkeit kann die Höhe der Sanktion begrenzen, wenn der Richter nachweislich in gutem Glauben handelte.
Fazit
Der Fall Fastkamp illustriert eindrücklich die strikte Trennung von Justiz und Anwaltschaft in Deutschland. Während das Strafgericht letztlich einen Freispruch erließ, bleibt das Dienstrecht ein eigenständiges Prüfungsfeld, das die Unabhängigkeit und Neutralität der Richter schützt. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 DRiG, § 7 BRAO, § 39 DRiG) verhindern, dass Richter entgeltliche Rechtsberatung leisten oder Partei vertreten, und ermöglichen dem Dienstgericht, bei Verstößen disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen – selbst wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Die vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung der Bezüge und die mögliche langfristige Entfernung aus dem Amt zeigen, dass die Justiz über ein robustes System verfügt, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu wahren.


