Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 12. August 2026 klargestellt, dass bei der Bewertung von Drogenvergehen zwischen dem Tatbestand des Besitzes in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben bzw. der Beihilfe dazu streng unterschieden werden muss. Insbesondere bei Kuriertätigkeiten, bei denen über viele Fahrten hinweg kleine Portionen Kokain transportiert werden, darf die Gesamtmenge nicht einfach aufaddiert werden, um den Schwellenwert für eine „nicht geringe Menge“ zu erreichen. Diese Entscheidung hat weitreichende praktische Folgen für die Strafverfolgung von Drogenkurierfahrern in Deutschland.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Kokain?
- Der BGH hat bereits 1985 festgelegt, dass eine nicht geringe Menge von Kokainhydrochlorid bei mindestens 5,0 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGHSt 33, 133).
- Der Schwellenwert dient als Orientierung für die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der den Besitz in nicht geringer Menge strafbar macht.
- Die Grenze bezieht sich ausschließlich auf den Wirkstoffgehalt, nicht auf das Gesamtgewicht eines gemischten Präparats.
Wie wird der Besitz nach § 29a BtMG bewertet?
Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kommt es beim Besitz in nicht geringer Menge auf die zeitgleiche physische Verfügungsgewalt des Täters an. Das bedeutet:
- Die Menge, die dem Beschuldigten **bei einer einzelnen Auslieferungsfahrt** tatsächlich zur Verfügung steht, ist entscheidend.
- Eine Aufsummierung von Mengen, die über mehrere Fahrten hinweg transportiert wurden, ist rechtlich nicht zulässig.
- Wird die Schwelle von 5 g in einem einzelnen Moment nicht überschritten, liegt kein Besitz in nicht geringer Menge vor – selbst wenn die Summe aller Fahrten darüber liegt.
Handeltreiben und Beihilfe: Gesamtmenge als Kriterium
Im Gegensatz zum Besitz kann bei der Verfolgung des Handeltreibens bzw. der Beihilfe zum Handeltreiben die **Gesamtmenge eines Vorrats** berücksichtigt werden. Der BGH unterscheidet dabei klar:
- Beim Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB) kann die gesamte Menge, die aus einem gemeinsamen Vorrat stammt, als Grundlage für die Strafzumessung dienen.
- Die **Beihilfe** zum Handeltreiben wird ebenfalls anhand des gesamten verfügbaren Bestands beurteilt, nicht nur nach einzelnen Transporten.
- Damit bleibt der Vorwurf der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben bestehen, auch wenn der Besitzvorwurf wegen fehlender physischer Schwelle aufgehoben wird.
Praxisbeispiel: Die „Koks-Taxi“-Entscheidung
Im konkreten Fall, der vom Landgericht Berlin I (Az. 510 KLs 22/25) entschieden und anschließend vom BGH aufgehoben wurde, standen drei Fahrer eines sogenannten „Koks-Taxis“ im Fokus. Die wesentlichen Fakten:
- Jede Fahrt beinhaltete ein Mikroreagenzgefäß mit 0,5 g Kokain-Gemisch.
- Über mehrere Monate wurden insgesamt 558,5 g (1.117 Gefäße), 198,5 g (397 Gefäße) bzw. 554,5 g (1.109 Gefäße) transportiert.
- Das Landgericht verurteilte die Fahrer wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben und wegen Besitzes in nicht geringer Menge.
- Der BGH hob den Besitz-Urteilsteil auf, weil keiner der Fahrer bei einer einzelnen Fahrt mindestens 5 g reines Kokainhydrochlorid bei sich hatte.
- Der Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben bleibt jedoch bestehen, da hier die Gesamtmenge des Vorrats relevant ist.
Rechtsfehler des Landgerichts
Das Landgericht hatte die Besitz-Verurteilung ausschließlich auf die Gesamtmenge aller Fahrten gestützt. Der BGH stellte klar, dass diese Vorgehensweise nicht mit § 29a BtMG vereinbar ist, weil die Vorschrift den **zeitgleichen Besitz** fordert. Die Entscheidung des BGH führte daher zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung, zur Rückverweisung an das Landgericht und zur Annullierung der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen (zwischen zwei Jahren und acht Monaten sowie drei Jahren und acht Monaten).
Praktische Konsequenzen für Drogenkurierfahrer
Die BGH-Entscheidung hat mehrere unmittelbare Auswirkungen auf die Strafpraxis:
- Prüfung der Einzelfahrt: Ermittlungsbehörden müssen bei jeder einzelnen Fahrt prüfen, ob die transportierte Menge die Schwelle von 5 g überschreitet.
- Beweisführung: Es ist erforderlich, den genauen Zeitpunkt und die Menge des physischen Besitzes zu dokumentieren, um eine Verurteilung wegen Besitzes in nicht geringer Menge zu ermöglichen.
- Strategie der Verteidigung: Verteidiger können argumentieren, dass die kumulierte Menge über mehrere Fahrten hinweg nicht relevant ist und somit der Besitzvorwurf nicht greift.
- Weiterhin mögliche Beihilfe-Strafen: Auch wenn der Besitzvorwurf entfällt, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die Fahrer wegen Beihilfe zum Handeltreiben belangt werden – hier kann die Gesamtmenge des Vorrats berücksichtigt werden.
Mindeststrafe bei Besitz in nicht geringer Menge
Laut § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr (Stand 2026). Diese Strafe entfällt jedoch, wenn die Voraussetzungen des Besitzes – insbesondere die physische Menge von mindestens 5 g bei einer einzelnen Gelegenheit – nicht erfüllt sind.
Fazit
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 12. August 2026 deutlich gemacht, dass bei der Bewertung von Drogenvergehen zwischen Besitz und Handeltreiben differenziert werden muss. Für den Tatbestand des Besitzes in nicht geringer Menge ist die **physische Verfügbarkeit einer Schwelle von 5 g reinem Kokainhydrochlorid bei einer einzelnen Gelegenheit** entscheidend. Das bloße Aufsummieren kleiner Portionen über mehrere Fahrten hinweg reicht nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Im Gegensatz dazu kann beim Handeltreiben und der Beihilfe zum Handeltreiben die Gesamtmenge eines Vorrats herangezogen werden. Für Drogenkurierfahrer bedeutet dies, dass Besitzvorwürfe häufig nicht mehr Bestand haben, während Beihilfestrafen weiterhin möglich sind. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und zwingt Gerichte, die konkrete Menge zum jeweiligen Zeitpunkt exakt zu prüfen.


