Seit dem 1. Juli 2024 verpflichtet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) die Länder zu flächendeckenden Anpassungsstrategien und die Kommunen zu konkreten Anpassungskonzepten. Während das Gesetz einen einheitlichen rechtlichen Rahmen schafft, bleibt die dauerhafte Mischfinanzierung der kostenintensiven Infrastrukturmaßnahmen weitgehend ungeklärt. Angesichts wachsender Haushaltsengpässe der Kommunen wird die Diskussion um eine mögliche Verankerung von „Klimaanpassung und Naturschutz“ als neue Gemeinschaftsaufgabe in Art. 91a GG immer drängender.
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) – ein neuer rechtlicher Rahmen
- Inkrafttreten: 01.07.2024 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 393)
- Verpflichtet die Länder zur Aufstellung flächendeckender Anpassungsstrategien.
- Verpflichtet die Kommunen zur Erstellung systematischer Anpassungskonzepte für Hitze- und Starkregenmanagement.
- Finanzierungsmechanismen für die langfristige Umsetzung bleiben verfassungsrechtlich weitgehend ungelöst.
Finanzieller Handlungsbedarf: Zahlen und Diskrepanzen
Die finanziellen Anforderungen für eine wirksame Klimaanpassung übersteigen die derzeitigen Mittel deutlich.
- Jährlicher Investitionsbedarf der Kommunen: mindestens 8 Mrd. Euro (Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, 2024).
- Gesamter Finanzbedarf des Bundes bis 2030: rund 38 Mrd. Euro (Kalkulation des BMUV, 2024).
- Effektiv im Bundeshaushalt verfügbare Mittel für Anpassungsmaßnahmen: 2,1 – 3,4 Mrd. Euro pro Haushaltsjahr (Umweltbundesamt, 2022).
Die Diskrepanz zwischen den kommunalen Bedarfsschätzungen und den tatsächlich bereitgestellten Bundesmitteln verdeutlicht den Druck, der auf die kommunalen Haushalte lastet.
Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 91a und Art. 104a GG
Art. 91a GG definiert die Möglichkeit, dauerhafte Gemeinschaftsaufgaben zu schaffen, die von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Derzeit umfasst Art. 91a Abs. 1 zwei Aufgaben:
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW).
- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK).
Der Vorschlag, „Klimaanpassung und Naturschutz“ als dritte Gemeinschaftsaufgabe aufzunehmen, zielt darauf ab, eine verfassungskonforme Kofinanzierung durch den Bund zu ermöglichen.
Gutachten des BMUV: Kaufhold/Heitzer (2024)
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hatte bereits einen erheblichen Mehrbedarf festgestellt und eine Gemeinschaftsaufgabe ins Spiel gebracht. Das vom Bundesumweltministerium beauftragte Gutachten der Rechtswissenschaftlerinnen Ann-Kathrin Kaufhold und Sonja Heitzer (LMU München) analysierte im Juli 2024 detailliert die verfassungsrechtlichen Spielräume für eine Bund-Länder-Kofinanzierung nach Art. 91a und Art. 104a GG. Das Gutachten ergänzt die im Artikel erwähnten Stellungnahmen (z. B. Hofmann, Feld) um die maßgebliche ministerielle Basis.
Pro- und Contra-Argumente zur Aufnahme von Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe
Argumente für die Aufnahme
- Ermöglicht eine dauerhafte Bund-seitige Kofinanzierung und reduziert die finanziellen Belastungen der Kommunen.
- Stärkt die praktische Umsetzbarkeit von Hitzeschutz- und Starkregen-Managementmaßnahmen, die im KAnG gesetzlich verankert sind.
- Schafft rechtliche Klarheit über Finanzierungswege und verhindert ad-hoc-Finanzierungen.
- Unterstreicht die zentrale Bedeutung von Klimaanpassung als gesamtstaatliche Aufgabe.
Argumente gegen die Aufnahme
- Gefahr der Verletzung des Konnexitäts- und Trennungsprinzips (Art. 104a Abs. 1 GG) – kritisiert von Lars Feld, der betont, dass eine Ausweitung von Art. 91a die föderale Verantwortungsklarheit untergraben könnte.
- Risiko von Fehlanreizen für Länderhaushalte, wenn originäre Landesaufgaben auf den Bund abgewälzt werden.
- Erforderlichkeit einer Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG) – ohne parteiübergreifenden Konsens mit der Union nicht durchsetzbar.
- Die Föderalismusreform 2006 hatte bereits versucht, Gemeinschaftsaufgaben zu reduzieren; eine neue Aufgabe könnte diese Reform rückgängig machen.
Politische und föderale Implikationen
Die SPD-geführten Ministerien fordern in einem vierseitigen Aktionsplan die Aufnahme von Klimaanpassung und Naturschutz als Gemeinschaftsaufgabe. Befürworter wie Michael Bauchmüller (SZ) sehen darin eine notwendige Antwort auf die globale und lokale Klimakrise, die mehr Solidarität erfordere. Kritiker wie Reiner Burger (FAZ) lehnen die Zentralisierung als „naiv“ ab und warnen vor einer „Föderalismus-Skepsis“.
Die Umsetzung erfordert nicht nur eine verfassungsrechtliche Änderung, sondern auch die politische Zustimmung einer breiten Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Ohne diese Zweidrittel-Mehrheit bleibt die Grundgesetzänderung rechnerisch nicht durchsetzbar, weshalb alternative Modelle – etwa Sonderrahmenpläne innerhalb bestehender GAK-Strukturen – geprüft werden.
Fazit
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz schafft einen wichtigen gesetzlichen Rahmen, doch die finanzielle Umsetzung bleibt angesichts des enormen Investitionsbedarfs von mindestens 8 Mrd. Euro pro Jahr für die Kommunen und eines Gesamtbedarfs von 38 Mrd. Euro bis 2030 unzureichend finanziert. Die vorgeschlagene Verankerung von „Klimaanpassung und Naturschutz“ als dritte Gemeinschaftsaufgabe in Art. 91a GG könnte die erforderliche Kofinanzierung sicherstellen, wirft jedoch verfassungsrechtliche Fragen zum Konnexitäts- und Trennungsprinzip sowie zu den erforderlichen Mehrheiten im Gesetzgebungsprozess auf. Eine fundierte rechtliche Klärung, unterstützt durch das Gutachten von Kaufhold/Heitzer, ist unerlässlich, um die föderale Verantwortung zu wahren und gleichzeitig die drängende Notwendigkeit von Klimaanpassungsmaßnahmen zu finanzieren.
Quellen
- https://www.deutschlandfunk.de/klimaschutz-kostet-kommunen-mindestens-acht-milliarden-euro-pro-jahr-104.html
- https://www.bmuv.de/download/rechtsfragen-der-gemeinsamen-finanzierung-von-massnahmen-der-klimaanpassung-und-des-naturschutzes-durch-bund-und-laender
- https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimafolgen-anpassung/werkzeuge-der-anpassung/monitoring-evaluation/wie-viel-gibt-der-bund-fuer-klimaanpassung-aus
- https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/393/VO.html


