Schlagwortarchiv: BGH

Ein hölzerner Richterhammer liegt auf einem Stapel dicker Gesetzesbücher, daneben steht ein bronzener Waagekessel und ein

Kontinuität der BGH-Rechtsprechung zur biologischen Abstammungsfunktion – Rechtswidrigkeit der Vaterschaftsanerkennung durch trans Männer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Beschluss vom 19. August 2026 (Az. XII ZB 456/25) eindeutig bestätigt, dass ein trans Mann nur dann die Vaterschaft eines Kindes wirksam erkennen kann, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt rechtlich bereits als Mann eingetragen war. Diese Entscheidung reiht sich in eine bislang konsequent biologische Linie der deutschen Abstammungsrechtsprechung ein und verdeutlicht bestehende Lücken im Schutz von Regenbogen- und transidenten Familien.

BGH-Entscheidung 2026: Keine Vaterschaftsanerkennung für trans Männer bei weiblichem Personenstand

Im vorliegenden Fall lebte die Mutter eines 2014 geborenen Kindes mit einem trans Mann zusammen, der erst 2015 rechtlich das männliche Geschlecht erhielt. 2016 erkannte er die Vaterschaft an, wurde ins Geburtenregister eingetragen und gemeinsam wurden Sorgeerklärungen abgegeben. Nach einer Trennung beantragte die Mutter die Feststellung der Unwirksamkeit – das Amtsgericht Stralsund und das OLG Rostock lehnten ab, der BGH hob die Entscheidung jedoch auf und erklärte die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam.

Der Kern der Entscheidung lautet: Nur ein rechtlich männlicher Mensch kann zum Zeitpunkt der Geburt die rechtliche Vaterschaft übernehmen. Der BGH betonte, dass dafür das Geschlecht zum Zeitpunkt der Geburt entscheidend sei – nicht ein späterer Statuswechsel.

Biologische Grundsätze des deutschen Abstammungsrechts

Das deutsche Kindschaftsrecht koppelt die elterliche Zuordnung strikt an die bei Geburt bestehenden biologischen Fortpflanzungsfunktionen, verankert in den §§ 1591, 1592 BGB. Das Urteil macht deutlich, dass eine Person, die zum Geburtszeitpunkt rechtlich weiblich war, nicht nachträglich als rechtlicher Vater gelten kann, da sonst das Prinzip einer eindeutigen Eltern-Kind-Zuordnung verletzt würde.

Frühere BGH-Rechtsprechung: Kontinuität der biologischen Zuordnung

  • Az. XII ZB 660/14 (2017): Ein trans Mann, der ein Kind gebiert, wird rechtlich als Mutter eingetragen, obwohl sein Personenstand männlich ist.
  • Az. XII ZB 459/16 (2017): Eine trans Frau, die mit ihrem Samen ein Kind zeugt, kann ausschließlich als rechtlicher Vater anerkannt werden; eine rechtliche Mutterschaftsanerkennung ist ausgeschlossen.

Beide Entscheidungen bestätigen, dass das deutsche Abstammungsrecht an die biologische Fortpflanzungsfunktion gebunden ist und keine spiegelbildliche Ausnahme für trans Männer vorsieht.

Keine Heilung nach fünf Jahren – § 1598 Abs. 2 S. 1 BGB

Die gesetzliche Fünf-Jahres-Heilungsfrist für fehlerhafte Vaterschaftsanerkennungen (§ 1598 Abs. 2 S. 1 BGB) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die grundlegende Statusvoraussetzung (rechtlich männlich zum Zeitpunkt der Geburt) fehlt. Der BGH argumentierte, dass die Vorschrift zwar Mängel heilen könne, jedoch nicht die Schaffung einer gesetzlich ausgeschlossenen Vaterstellung.

Daraus folgt, dass selbst nach Ablauf der fünf-jährigen Frist die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam wird.

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) und asymmetrische Regelungen

Das seit dem 1. November 2024 geltende Selbstbestimmungsgesetz (§ 11 Abs. 1 S. 1 SBGG) verknüpft das Eltern-Kind-Verhältnis ebenfalls an den zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Geschlechtseintrag. Während trans Frauen ausdrücklich erklären können, dass ihr vorheriger Geschlechtseintrag für die Vaterrolle ausschlaggebend bleibt, fehlt eine spiegelbildliche Ausnahmeregelung für trans Männer. Diese Asymmetrie wird von Familienrechts- und Grundrechtsexperten als wertpolitischer Widerspruch kritisiert.

Stiefkindadoption als Ausweichmechanismus

Bleibt die Vaterschaftsanerkennung unwirksam, bleibt für nichtleibliche Co-Eltern nur die Stiefkindadoption gemäß §§ 1741 ff. BGB. Diese Variante ist komplex, erfordert ein familiengerichtliches Verfahren, die Beteiligung des Jugendamtes und in der Regel die Zustimmung der leiblichen Mutter.

  • Gesamtzahl aller Adoptionen in Deutschland (2024): 3 662 (Statistisches Bundesamt)
  • Anteil der Stiefkindadoptionen an allen Adoptionen (2024): 74 % – ein neuer Höchststand, stark getrieben durch Regenbogenfamilien.

Die Statistik verdeutlicht, dass fast drei Viertel aller Adoptionen bereits als Stiefkindadoptionen erfolgen, wobei die rechtliche Absicherung von Co-Eltern häufig nur über dieses Verfahren möglich ist.

Risiken für das Kindeswohl

  • Gefährdung des Kindeswohls durch plötzlichen Verlust des rechtlichen Elternstatus – Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes entfallen.
  • Asymmetrie im SBGG führt zu einer rechtlichen Benachteiligung von trans Männern im Vergleich zu trans Frauen.

Der Verlust der rechtlichen Vaterstellung kann soziale Bindungen und finanzielle Sicherheit des Kindes nachhaltig destabilisieren.

Fazit

Der Beschluss des BGH aus dem Jahr 2026 bestätigt die langfristige Linie einer strikt biologisch orientierten Eltern-Kind-Zuordnung im deutschen Abstammungsrecht. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das aktuelle Rechtsschutzsystem für trans Männer strukturelle Lücken aufweist: Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur bei rechtlich männlichem Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt möglich, die fünf-jährige Heilungsfrist bietet keinen Ausweg, und das Selbstbestimmungsgesetz bleibt asymmetrisch. Für betroffene Familien bleibt die Stiefkindadoption der alleinige rechtliche Weg, um Elternrechte zu sichern – ein Verfahren, das mit erheblichen prozessualen Hürden verbunden ist und das Risiko birgt, das Kindeswohl zu gefährden.

Quellen

festnahme des ehemaligen bnd praesidenten august hanning und seines

Festnahme des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning und seines Ex-Büroleiters Manfred D. – Ein historischer Spionage- und Landesverratsfall

Am 6. Oktober 2026 wurden der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND) August Hanning und sein langjähriger Ex-Büroleiter Manfred D. von den Bundesbehörden festgenommen. Die beiden stehen unter Verdacht des versuchten Landesverrats, der landesverräterischen Ausspähung und einer geheimdienstlichen Agententätigkeit. Der Fall ist historisch beispiellos, weil erstmals ein ehemaliger BND-Chef wegen möglicher Spionageaktivitäten angeklagt wird. Er wirft ein Schlaglicht auf mögliche Sicherheitslücken bei der nachrichtendienstlichen Spionageabwehr und löst eine intensive politische Debatte über Nachbeschäftigungsverbote für ehemalige Nachrichtendienstchefs aus.

Chronologie der Festnahmen und Haftbefehle

Die Festnahmen erfolgten zeitgleich am frühen Morgen des 6. Oktober 2026:

  • August Hanning (Alter 80, geboren im Februar 1946) wurde in Nordwalde bei Münster (Nordrhein-Westfalen) festgenommen.
  • Manfred D. (Alter 64) wurde im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen in Bayern festgenommen.

Am selben Tag erließ ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Haftbefehl gegen Manfred D., der daraufhin in Untersuchungshaft genommen wurde. Für August Hanning wurde die Eröffnung des Verfahrens für den Folgetag angeordnet, sodass er ebenfalls in Untersuchungshaft überführt werden soll. Der BGH prüft nun die Rechtmäßigkeit der Haftbefehle und den Vollzug der Untersuchungshaft.

Umfang und Art der beschafften Dokumente

Die Bundesanwaltschaft hat die Beschaffung von rund 2.000 Dokumenten nachgewiesen, die zwischen 2010 und Juni 2022 von Manfred D. an August Hanning übermittelt wurden. Die wichtigsten Merkmale der Unterlagen sind:

  • Briefing-Materialien für die wöchentliche “Nachrichtendienstliche Lage” (ND-Lage) im Bundeskanzleramt, eine Spitzenbesprechung von Staatssekretären und Sicherheitsbehörden.
  • Inhalte zu sensiblen außenpolitischen Themen, darunter das iranische Atomprogramm und russische Truppenbewegungen.
  • Alle Dokumente wurden als Verschlusssache eingestuft und unterliegen dem höchsten Geheimhaltungsgrad.

Der Generalbundesanwalt bezeichnete die Unterlagen als maßgebliche Vorlagen für die BND-Hausleitung zur Vorbereitung der ND-Lage, wodurch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik potenziell gefährdet sein könnte.

Dienstlicher Werdegang von August Hanning und Manfred D.

Die beruflichen Stationen der beiden Beschuldigten geben Aufschluss über die interne Sicherheitslücke, die zu den mutmaßlichen Dokumentenabgriffen führte.

  • August Hanning: Präsident des BND von 1998 bis 2005. Nach seiner Amtszeit war er als privater Sicherheitsberater tätig.
  • Manfred D.:
    • 2005-2009: Assistent von Hanning im Bundesinnenministerium, wo Hanning Staatssekretär war.
    • März 2012 bis März 2026: Büroleiter mehrerer nachfolgender BND-Präsidenten, wodurch er über 14 Jahre ungehinderten Zugriff auf streng vertrauliche Leitungsdokumente hatte.

Durch diese langjährige Position konnte D. die sensiblen Unterlagen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt an Hanning weiterleiten.

Vorwürfe und rechtlicher Kontext

Gegen die beiden werden mehrere schwere Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB) erhoben:

  • Versuchter Landesverrat (§ 94 StGB) – die Strafandrohung beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
  • Landesverräterische Ausspähung und Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen (§ 93 StGB) – die Anklage erfordert den Nachweis, dass die übermittelten Dokumente formell und materiell Staatsgeheimnisse darstellen und die äußere Sicherheit Deutschlands konkret gefährden.
  • Spionage und geheimdienstliche Agententätigkeit – die Bundesanwaltschaft vermutet, dass die Informationen gewinnbringend an einen ausländischen Akteur weitergegeben werden sollten.

Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen, und die Verteidigung könnte die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Unterlagen wegen möglicher Verfahrensfehler (z. B. Durchsuchungsbeschluss) anfechten.

Politische Reaktionen und Forderungen nach Reformen

Der Skandal hat in Berlin zu einer intensiven politischen Debatte geführt. Zu den wichtigsten Reaktionen gehören:

  • Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) fordert ein gesetzliches Verbot von kommerziellen Lobby- und Beratungstätigkeiten für ehemalige Nachrichtendienstchefs.
  • Spitzenpolitiker von SPD und Union fordern eine sofortige Aufklärung und strengere Kontrollen im BND.
  • Der Fall fällt mitten in die laufenden Beratungen zur BND-Gesetzesreform, die dem Dienst weitreichendere Befugnisse einräumen soll.

Die Debatte verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen den sicherheitspolitischen Erfordernissen und der Notwendigkeit, mögliche Interessenkonflikte ehemaliger Sicherheitsbeamter zu verhindern.

Mögliche Zielregionen und internationale Dimension

Erste Ermittlungsberichte schließen Russland als Zielregion aus. Stattdessen liegt der Fokus laut dpa-Berichten auf Partnern in Zentralasien, die im Kontext von Hannings privaten Beratungstätigkeiten stehen könnten. Die genauen Zielstaaten bleiben bislang nicht offiziell benannt.

Ausblick: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Die beiden Beschuldigten wurden dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt. Der Richter wird über die Vollzugsmaßnahmen der Haftbefehle entscheiden und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen. Das Verfahren dürfte weitreichende Konsequenzen für die nachrichtendienstliche Sicherheitspolitik und die zukünftige Handhabung von Nachbeschäftigungsverbotsregelungen haben.

Fazit

Die Festnahmen von August Hanning und Manfred D. markieren einen historischen Einschnitt in die Geschichte der deutschen Sicherheitsbehörden. Sie zeigen, wie lange bestehende interne Zugangsrechte zu sensiblen Staatsgeheimnissen missbraucht werden können und welche Risiken daraus für die äußere Sicherheit resultieren. Gleichzeitig haben die Vorwürfe eine politische Debatte über strengere Nachbeschäftigungsverbote und die Reform des BND-Gesetzes ausgelöst. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird nicht nur über das Schicksal der beiden Beschuldigten entscheiden, sondern auch darüber, wie Deutschland künftig mit potenziellen Sicherheitslücken in seinen Nachrichtendiensten umgeht.

Quellen

gewaltbereite ultra gruppierungen als kriminelle vereinigung bgh entscheidung

Gewaltbereite Ultra-Gruppierungen als kriminelle Vereinigung – BGH-Entscheidung und Folgen für die Fankriminalität

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2026 (Az. 3 StR 591/25) die Einstufung der Ultra-Gruppierung “Starke Jugend” aus dem Umfeld des FC Erzgebirge Aue als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB bestätigt. Gleichzeitig hat das höchste Strafgericht die Zueignungsabsicht beim gewaltsamen Erbeuten und anschließenden Verbrennen von gegnerischen Fanutensilien als Raubtatbestand (§ 249 StGB) gewürdigt. Diese Entscheidung verschärft die Ermittlungspraxis im Bereich der Fankriminalität und eröffnet den Behörden umfassende Mittel, um organisierte Gewalt im Fußball zu bekämpfen.

Ultra-Gruppierungen und die Rechtsgrundlage des § 129 StGB

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

  • Ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen.
  • Eine feste Rollenverteilung und Kontinuität der Mitgliedschaft.
  • Ein übergeordnetes gemeinsames Interesse, das über rein sportliche Begeisterung hinausgeht.
  • Der verbindliche Wille, gemeinsam erhebliche Straftaten zu begehen.

Die Ultra-Gruppierung “Starke Jugend” erfüllte diese Kriterien: Sie war hierarchisch strukturiert, verfolgte das Ziel einer regionalen Vormachtstellung und setzte gewaltsame Mittel – von Schlägereien bis zum organisierten Raub von Fanartikeln – ein, um dieses Ziel zu erreichen.

Der BGH-Beschluss von 2026 im Detail

Im Kern des Urteils stand die Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilungen des Landgerichts Dresden (Az. 16 KLs 373 Js 19/23) gegen fünf Mitglieder der “Starken Jugend”. Die Strafen umfassten:

  • Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten für zwei Haupttäter.
  • Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung für einen weiteren Beschuldigten.

Die Verurteilungen umfassten neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch Raub (§ 249, § 253, § 255 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 223, § 224 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Der BGH wies die Revisionen der Angeklagten zurück und bestätigte damit die rechtliche Einordnung der Gruppe.

Weiterer Verfahrensfortgang

Nach Bekanntwerden des Beschlusses hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden im September 2026 Anklage gegen sieben weitere mutmaßliche Mitglieder der “Starken Jugend” erhoben. Damit verdeutlicht die Entscheidung die unmittelbare Hebelwirkung des Urteils: Ermittlungsbehörden können nun konsequent weitere mutmaßliche Beteiligte nach § 129 StGB verfolgen.

Zueignungsabsicht beim Raub von Fanutensilien

Ein zentraler Aspekt des Urteils war die Bewertung der Zueignungsabsicht trotz geplanter Zerstörung der erbeuteten Fanartikel. Die Gruppe nahm die erbeuteten Schals und Trikots nicht nur als Mittel zur Demütigung, sondern zeigte sie im Stadion als Trophäen, um die eigene Stärke zu demonstrieren. Die anschließende Verbrennung diente einem selbstständigen Zweck, der die Eigentümerähnlichkeit der Täter unterstreicht. Der BGH unterschied damit zwischen bloßer Sachbeschädigung und einem Raubtatbestand, bei dem die Zueignungsabsicht auch bei nachfolgender Zerstörung besteht.

Der OLG-Nürnberg-Präzedenzfall von 2012 (1 St OLG Ss 258/12, der sogenannte “Fanjacken-Fall”) wurde herangezogen, um zu belegen, dass die eigenmächtige Wegnahme und das Vorzeigen von Vereinsjacken als Trophäen bereits eine Zueignungsabsicht begründet, selbst wenn die Gegenstände später zerstört werden.

Statistische Dimension: Gewalt- und Eigentumsdelikte im deutschen Profifußball

Der Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) für die Saison 2024/2025 dokumentiert die anhaltende Relevanz organisierter Fankriminalität:

  • 5 197 eingeleitete Strafverfahren im Ligabetrieb (1.-3. Liga) und DFB-Pokal (2025).
  • 1 107 verletzte Personen rund um die Spiele, davon 624 unbeteiligte Zuschauer (2025).
  • 6 028 polizeiliche freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen (2025).

Zusätzlich wurden im Kernkomplex Aue im Jahr 2025 fünf Personen erstinstanzlich wegen der genannten Straftaten verurteilt. Diese Zahlen verdeutlichen das Ausmaß der Gewalt und der damit verbundenen Eigentumsdelikte im deutschen Fußball und geben den Behörden einen statistischen Hintergrund für die Anwendung von § 129 StGB.

Weiterer Verfahrensfortgang und Anklage weiterer Gruppenmitglieder

Die Anklageerhebung gegen sieben weitere mutmaßliche Mitglieder im September 2026 ist ein direkter Effekt der BGH-Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nutzt nun die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten nach § 129 StGB, darunter Telefonüberwachung (§ 100a StPO) und verdeckte Ermittlungen, um die Struktur und das Netzwerk der “Starken Jugend” weiter aufzuklären.

Kritische Stimmen und Grenzen der Rechtsanwendung

Gegen die erweiterte Anwendung von § 129 StGB werden insbesondere Fanbeauftragte und Strafverteidiger laut. Sie warnen vor einer potenziellen Kriminalisierung regulärer Fankultur, weil die Norm weitreichende Überwachungsmaßnahmen gegen ganze Fankurven ermöglichen kann, selbst wenn Straftaten nur von Einzelpersonen begangen werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Abgrenzung zwischen Zueignungsabsicht und bloßer Sachbeschädigung. Wenn Fankleidung ohne Präsentationsabsicht zerstört wird, fehlt nach traditioneller BGH-Rechtsprechung die Zueignungskomponente, sodass kein Raubtatbestand vorliegt. Die Beweisbarkeit interner Chatverläufe und die Dokumentation von “Trophäen-Plänen” werden daher zu entscheidenden Faktoren.

Fazit

Der BGH-Beschluss von 2026 stellt einen Wendepunkt in der strafrechtlichen Behandlung von Ultra-Gruppierungen dar. Durch die klare Definition einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und die Bestätigung der Zueignungsabsicht beim Raub von Fanutensilien erhalten Ermittlungsbehörden leistungsfähige Instrumente, um organisierte Gewalt im Fußball wirksam zu bekämpfen. Gleichzeitig wirft die Entscheidung kontroverse Fragen zur Grenze zwischen zulässiger Fanaktivität und strafbarer Vereinigung auf. Die statistischen Daten der ZIS belegen die Dringlichkeit einer konsequenten Ahndung, während die anhaltende Diskussion über Grundrechte und Verhältnismäßigkeit die juristische Debatte weiter befeuern wird.

Quellen

rechtliche einstufung von is propaganda nach dem bgh urteil 2026 und die

Rechtliche Einstufung von IS-Propaganda nach dem BGH-Urteil 2026 und die Bundesratsinitiative zur Schließung von Strafbarkeitslücken

Am 25. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Leitsatzurteil klargestellt, dass die Verbreitung von Inhalten des Islamischen Staates (IS) nicht unter den Straftatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) fällt, weil gegen den IS kein unanfechtbares Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz besteht. Stattdessen wird ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) angenommen, was zu deutlich geringeren Strafmaßen führt. Das Urteil hat nicht nur juristische, sondern auch politische Konsequenzen, weil es die bestehenden Strafbarkeitslücken im Staatsschutzstrafrecht offenlegt und eine bundesweite Initiative zur Gesetzesänderung auslöste.

BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 – Kernaussagen und Rechtsfolgen

Der 3. Strafsenat des BGH, geleitet von Prof. Dr. Jürgen Schäfer, wies die Revision der Generalstaatsanwaltschaft zurück und bestätigte die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe nach dem Vereinsgesetz. Wesentliche Punkte des Urteils sind:

  • Der IS ist keine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG; es liegt lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG vor.
  • Eine Verurteilung nach § 86 StGB ist daher nicht zulässig, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.
  • Der Angeklagte erhielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro, also insgesamt 800 Euro.
  • Die Höchststrafe für Verstöße gegen das Vereinsgesetz beträgt nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Gegenüber dem Strafrahmen des § 86 StGB, der bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, zeigt das Urteil eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gefährdungspotenzial von Online-IS-Propaganda und den tatsächlich anwendbaren Strafandrohungen.

Strafrahmenvergleich zwischen Vereinsgesetz und StGB

  • Maximale Freiheitsstrafe nach § 20 VereinsG: 1 Jahr (2026)
  • Maximale Freiheitsstrafe nach § 86 StGB: 3 Jahre (2026)
  • Geldstrafe im vorliegenden Fall: 40 Tagessätze à 20 Euro = 800 Euro

Hintergrund des IS-Betätigungsverbots von 2014

Das Betätigungsverbot gegen den IS wurde im September 2014 vom Bundesinnenminister Thomas de Maizière erlassen. Es beruhte auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG und richtet sich ausschließlich gegen die Tätigkeit des Vereins im Inland, weil der IS keine formelle inländische Struktur besitzt. Ohne ein solches Organisationsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG kann das Betätigungsverbot nicht als unanfechtbares Vereinsverbot klassifiziert werden.

  • Geltungsdauer des Verbots (Stand 2026): 12 Jahre seit Inkrafttreten 2014.
  • Verbotene Handlungen: öffentliches Zeigen, Abbilden oder Verwenden von IS-Symbolen, Fahnen, Kennzeichen sowie jede Form der Unterstützung (Werbung, Spenden, Rekrutierung).

Politische Reaktion – Bundesratsinitiative Berlin 2026

Im September 2026 brachte das Land Berlin eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein (BR-Drucksache 514/26). Ziel ist die Novellierung von § 86 StGB, sodass auch Organisationen, gegen die lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG besteht, ausdrücklich in den Anwendungsbereich von § 86 StGB aufgenommen werden.

Die Initiative verfolgt mehrere Kernziele:

  • Schließung der bestehenden Strafbarkeitslücke zwischen Vereinsgesetz und Staatsschutzstrafrecht.
  • Erhöhung der Strafandrohung für die Verbreitung dschihadistischer Propaganda von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre.
  • Stärkung der Zuständigkeit von Staatsschutzbehörden und -kammern bei der Verfolgung ausländischer terroristischer Organisationen, die nur betätigungsrechtlich verboten sind.

Die Initiative wurde im Parlament und in Justizkreisen breit rezipiert und hat bereits Diskussionen über die Notwendigkeit einer strukturellen Gesetzesänderung ausgelöst.

Vergleich mit der Rechtslage der Hamas 2023

Im Gegensatz zum IS wurde die Hamas im Jahr 2023 durch die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser sowohl mit einem Vereins- als auch einem Betätigungsverbot nach Art. 9 GG belegt. Dadurch fällt die Verbreitung von Hamas-Propaganda unmittelbar unter § 86 StGB, was eine höhere Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Dieser Unterschied verdeutlicht, wie die Art des Verbots (Vereins- vs. Betätigungsverbot) die strafrechtliche Bewertung maßgeblich beeinflusst.

Kritische Stimmen und mögliche Fehlinterpretationen

Das BGH-Urteil birgt das Risiko, fälschlich als Freibrief für IS-Propaganda verstanden zu werden. Fachleute warnen, dass die weiterhin strafbare Verbreitung nach § 20 VereinsG (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) leicht unterschätzt werden könnte, was zu einer weiteren Verbreitung radikalisierender Inhalte führen könnte.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der BGH keine gesetzliche Befugnis hatte, den Tatbestand des § 86 StGB eigenmächtig zu erweitern. Der Gesetzgeber muss daher aktiv werden, um die Lücke zu schließen – ein Schritt, den die Bundesratsinitiative zu adressieren versucht.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 legt eindrücklich dar, dass die aktuelle Rechtslage eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Gefährdung durch Online-IS-Propaganda und den anwendbaren Strafmaßnahmen aufweist. Während Verstöße gegen das Vereinsgesetz mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, ermöglicht § 86 StGB bei einem unanfechtbaren Vereinsverbot bis zu drei Jahre Haft. Die Bundesratsinitiative des Landes Berlin (BR-Drucksache 514/26) reagiert auf diese Lücke, indem sie eine Novellierung von § 86 StGB fordert, die Betätigungsverboten ausdrücklich Rechnung trägt. Die Initiative könnte die strafrechtliche Ahndung dschihadistischer Inhalte auf ein angemessenes Niveau heben und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Staatsschutzbehörden stärken. Ohne legislative Anpassungen bleibt die Gefahr bestehen, dass radikale Inhalte im Internet weiter verbreitet werden, während die Strafverfolgung rechtlich schwach bleibt.

Quellen

bgh freispruch von dr axel dohrn wegweiser von ns strafrecht zur reproduktiven

Der BGH-Freispruch von Dr. Axel Dohrn: Wegweiser von NS-Strafrecht zur reproduktiven Selbstbestimmung

Der Fall des Internisten Dr. Axel Dohrn (1908-1976) markiert einen entscheidenden Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsgeschichte. 1963 wurde er vom Landgericht Hannover wegen freiwilliger Eileitersterilisationen zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt – ein Urteil, das auf einer analogen Anwendung des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) beruhte. Einen Monat später sprach der Bundesgerichtshof (BGH) ihn vollständig frei und begründete seine Entscheidung mit einer eindeutigen Gesetzeslücke, die aus der Aufhebung des NS-Paragrafen § 226b StGB durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 resultierte. Der Prozess und sein Ausgang zeigen, wie der staatliche Paternalismus des Nationalsozialismus in den 1960er-Jahren durch die verfassungsrechtliche Anerkennung der reproduktiven Selbstbestimmung in Westdeutschland abgelöst wurde.

Historischer Kontext: NS-Rechtskontinuität und das Kontrollratsgesetz Nr. 11

Im Jahr 1943 hatte das NS-Regime den § 226b StGB eingeführt, um nicht-indizierte Sterilisationen explizit zu kriminalisieren. Dieses Gesetz war ein Teil des Erbgesundheitsgesetzes von 1933, das die Zwangssterilisation von Personen mit angeblich erblichen Defekten regelte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hob der alliierte Kontrollrat am 30. Januar 1946 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 (wirksam zum 4. Februar 1946) den NS-Satz § 226b StGB ersatzlos auf. Damit wurde der gesetzliche Rahmen, der freiwillige Sterilisationen unter Strafe stellen konnte, aus dem Strafrecht entfernt.

Das Strafverfahren gegen Dr. Axel Dohrn: Anklage, Verurteilung und Denunziation

Das Ermittlungsverfahren begann nicht durch Beschwerden betroffener Frauen, sondern durch eine Anzeige seines internistischen Chefarzt-Stellvertreters am Krankenhaus Großburgwedel im Februar 1959. Die Anzeige war Teil innerbetrieblich ausgerufener Rivalitäten, die sich aus Auseinandersetzungen über Behandlungsfehler und Klinikführung ergaben. Nach einer ersten Einstellung im September 1960 wurde das Verfahren auf Betreiben der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaft wiederaufgerollt. Die Dauer der Ermittlungen bis zum Urteil betrug etwa 4,5 Jahre – von der ersten Strafanzeige im Februar 1959 bis zum Landgerichts-Urteil im November 1963.

  • Erste Strafanzeige: Februar 1959
  • Erste Einstellung: September 1960
  • Wiederaufnahme: 1963
  • Urteil Landgericht Hannover: 22. November 1963 (Verurteilung zu 6 Monaten Haft)

Das Landgericht Hannover verurteilte Dohrn wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 224, 225 StGB (analog zu § 216 StGB) in 40 Einzelfällen. Die Verurteilung beruhte auf der Annahme, dass die freiwillige Sterilisation sittenwidrig sei, weil sie die Zeugungsfähigkeit der Frauen ohne lebensgefährliche Notlage beseitige.

Der BGH-Freispruch 1964: Rechtslage und Gesetzeslücke

Der BGH entschied am 27. Oktober 1964 (Az. 5 StR 78/64, BGHSt 20, 81) vollständig zu Gunsten Dohrns. Der Senat stellte fest, dass nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946 keine spezielle Strafvorschrift mehr existiere, die freiwillige Sterilisationen unter Strafe stelle. Der BGH formulierte den Leitsatz: “Es gibt keine deutsche Strafvorschrift mehr, die eine freiwillige Sterilisation mit Strafe bedroht. Diese Gesetzeslücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.” Damit wurde die Analogie zu § 216 StGB verworfen und die Verurteilung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen.

Dogmatischer Hintergrund: Aufhebung des § 226b StGB

Die zentrale Begründung des BGH-Freispruchs basierte auf der Entstehungsgeschichte des § 226b StGB. Da der alliierte Kontrollrat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen hatte, sah der BGH darin den klaren Willen des Gesetzgebers, freiwillige Unfruchtbarmachungen nicht mehr über die allgemeinen Körperverletzungsdelikte zu verfolgen.

Öffentliche Reaktionen und gesellschaftliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts stieß in der westdeutschen Bevölkerung auf breite Ablehnung. Laut einer Allensbach-Demoskopie von 1964 lehnten 48 % der Befragten das Urteil ab, während nur 19 % es befürworteten. Über 10 000 Protestunterschriften wurden gesammelt, und prominente Rechtsanwälte sowie Medienvertreter kritisierten die Verurteilung als überholtes Sittenurteil. Der BGH-Freispruch wurde von vielen als juristischer Sieg für die reproduktive Selbstbestimmung, jedoch von anderen als formaler Schritt ohne moraltheologische Würdigung betrachtet.

Auswirkungen auf die deutsche Rechtsreform der 1970er-Jahre

Der BGH-Freispruch löste eine langanhaltende Kontroverse in der Strafrechtswissenschaft aus. Rechtsdogmen wie Claus Roxin und Albin Eser warnten vor den Folgen einer unbestimmten Moral im Strafrecht. Im Zuge der Strafrechtsreform des 5. Strafrechtsreformgesetzes (BT-Drucksache 7/550, 21. März 1973) versuchte der Bundestag zunächst, freiwillige Sterilisationen wieder an restriktive Indikationen zu binden. Der Gesetzentwurf scheiterte jedoch, und die prinzipielle Straffreiheit für freiwillige Sterilisationen konsolidierte sich endgültig.

Kritische Betrachtungen und Gegenargumente

  • Gefahr der Glorifizierung: Der BGH handelte 1964 nicht aus einer bewussten Frauenrechts-Einsicht, sondern zog sich strikt auf formalrechtliche Argumente (Kontrollratsrecht und Kompetenzgrenzen) zurück. Damit blieb die eigentliche moraltheologische Sittenfrage juristisch unbeantwortet.
  • Begrenzung auf voll einwillungsfähige Volljährige: Die durch das Urteil geschaffene Straffreiheit galt ausschließlich für einwilligungsfähige Erwachsene. Bei Schutzbefohlenen und geistig behinderten Personen blieb die Sterilisation bis zum Betreuungsgesetz von 1990/1992 rechtlich prekär.

Fazit

Der Fall Dr. Axel Dohrn steht exemplarisch für den Übergang von einem NS-geprägten Sittenstrafrecht zu einer verfassungsrechtlich fundierten Anerkennung der reproduktiven Selbstbestimmung. Die Verurteilung durch das Landgericht Hannover und der anschließende BGH-Freispruch zeigen, wie rechtshistorische Kontinuitäten und formale Gesetzeslücken die Strafpraxis bestimmen können. Der Freispruch machte die Gesetzeslücke sichtbar, löste eine öffentliche Debatte aus und prägte die spätere Strafrechtsreform der 1970er-Jahre, die die Straffreiheit für freiwillige Sterilisationen festigte. Gleichzeitig mahnt der Fall, dass juristische Entscheidungen nicht automatisch moralische Klarheit schaffen und dass die Grenzen der Strafbarkeit – insbesondere im Bereich der reproduktiven Rechte – stets im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung, Gerichtspraxis und gesellschaftlicher Meinung stehen.

Quellen

bgh entscheidung 2026 rueckforderung von verlusten aus unerlaubtem

BGH-Entscheidung 2026: Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel – Rechtliche und praktische Implikationen

Im Jahr 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Leitentscheidungsverfahren klargestellt, dass deutsche Verbraucher gegen illegale Online-Glücksspielanbieter ihre Verluste zurückfordern können. Das Urteil könnte tausende Verfahren im Milliarden-Euro-Bereich betreffen, doch die praktische Durchsetzung bleibt stark von internationaler Zusammenarbeit und der Rechtslage in Drittstaaten wie Malta abhängig.

Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung des BGH-Urteils

Der BGH bestätigte seine Zuständigkeit für Verbraucherklagen nach § 127 Abs. 2 des Unterlassungs- und Wettbewerbsschutzgesetzes (UKG). Damit bleibt die Klage im deutschen Rechtsraum verortet, selbst wenn der Anbieter seinen Sitz im Drittstaat hat. Die Entscheidung stützt sich auf den Umwandlungs- und Konzessionskampf der deutschen Rechtslage und verweist auf die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Verfahren C-440/23, das die Nichtigkeit von Spielverträgen während des Verbotszeitraums bestätigt.

Europäischer Kontext: EuGH-Urteil zur Dienstleistungsfreiheit

Der EuGH entschied am 16.04.2026, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstößt. Da das Glücksspielrecht in der EU nicht harmonisiert sei, dürfen die Mitgliedstaaten eigenständig Regelungen zum Spielerschutz treffen. Das Urteil bestätigt, dass Verträge mit maltesischen Anbietern nach deutschem Recht nichtig bleiben und Spieler Anspruch auf Rückerstattung haben.

Praktische Auswirkungen: Verfahren, Schadenssummen und Prozessfinanzierung

Die Schätzungen deutscher Anwaltskammern zeigen, dass über 10.000 vergleichbare Fälle in der Verjährungszeit von 2018 bis 2022 anstehen. Laut dem Deutschen Juristic Institute (DJI) gibt es bis 2026 rund 3.000 noch offene Vergleichsverfahren, deren Gesamtsumme bei etwa 800 Millionen Euro liegt. Diese Zahlen verdeutlichen das enorme finanzielle Potenzial des BGH-Urteils.

  • Gesamtschadenssumme, die durch das BGH-Urteil geklärt werden könnte: 800 Millionen Euro (2026, Quelle S1)
  • Anzahl an Vergleichsverfahren (2026): ca. 3.000 Verfahren (Quelle S3)
  • Durchschnittliches Vermögen der Kläger: ca. 75.000 Euro (2026, Quelle S2)

Ein zentrales Element der Praxis ist die Prozessfinanzierung. Kläger, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, können ihre Forderungen an spezialisierte Finanzierer abtreten. Die typischen Erfolgsbeteiligungen liegen dabei zwischen 50 % und 70 % der ausgezahlten Beträge. Während die Finanzierung den Zugang zu gerichtlichen Verfahren ermöglicht, wirft sie Fragen zum Verbraucherschutz auf, weil der Kläger einen erheblichen Teil seines potenziellen Anspruchs abgeben muss.

  • Typische Erfolgsbeteiligung von Prozessfinanzierern: 50-70 % (2026, Quelle S2)

Der BGH sah in der Abtretung ein mögliches Risiko: Hohe Erfolgsbeteiligungen könnten den Effekt des Rechtsanspruchs mindern und damit den Schutzbedürfnis-Charakter des Klägers infrage stellen.

Risiken und Kontroversen

Mehrere Risiken erschweren die Durchsetzung des Urteils:

  • Kontaktblockaden durch Anbieter: Nach Prozessbeginn sperren maltesische Anbieter häufig die Kommunikationskanäle, wodurch einzelne Klageansprüche nicht weiter verfolgt werden können.
  • Rechtsnihilismus im internationalen Rechtsraum: Das maltesische Gesetz “Bill 55” könnte die Vollstreckung deutscher Urteile blockieren und deutschen Klägern den Zugriff auf bestätigte Ansprüche verwehren.
  • Gerichtsbarkeitsfrage bei Abtretung: Einige Richter sehen die Abtretung an Prozessfinanzierer als Verlust der Schutzbedürftigkeit des Klägers, was die Anwendbarkeit von § 127 UKG gefährden könnte.
  • Fragmentierung der Verfahren: Ohne ein zentrales Leitentscheidungsverfahren könnten die Prozesse in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden, was die Rechtssicherheit mindert.

Fallbeispiel: Der Tipico-Fall aus Baden-Württemberg

Ein konkreter Fall verdeutlicht die Komplexität des Rechtsstreits. Ein Spieler aus Baden-Württemberg verlor zwischen 2020 und 2022 rund 10.000 Euro bei Online-Automatenspielen des Anbieters Tipico Games. Das OLG Stuttgart entschied 2025, dass die Verträge wegen des damaligen Verbots nach § 134 BGB nichtig waren und die Betreiber nach § 812 BGB die erhaltenen Gewinne zurückerstatten müssen. Da die Verjährungsfrist im Bereicherungsrecht nur drei Jahre beträgt, wandte das Gericht jedoch § 852 BGB an, um die Verjährung auf zehn Jahre zu verlängern.

Tipico legte Revision beim BGH ein. Der BGH erklärte das Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO und wartete auf das EuGH-Urteil zu gleichen Fragen. Der EuGH bestätigte, dass das deutsche Verbot zulässig ist, und stärkte damit die Rechtsposition des Klägers. Während der mündlichen Verhandlung betonte der BGH, dass es sich um einen Verbraucherschutzfall handele und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei.

Im Verfahren wurde zudem diskutiert, ob die Abtretung an einen Prozessfinanzierer die Schutzbedürftigkeit des Klägers aufhebt. Der Kläger-Anwalt argumentierte, dass die Abtretung ein Hinweis auf die notwendige finanzielle Unterstützung sei und der Kläger weiterhin ein wirtschaftliches Interesse habe. Der Anbieter-Anwalt hingegen sah den Finanzierer nicht als Verbraucher und stellte die Anwendbarkeit von § 127 UKG infrage.

Ausblick: Wie könnte die Durchsetzung gelingen?

Die Durchsetzung des BGH-Urteils hängt maßgeblich von der internationalen Zusammenarbeit ab. Malta könnte durch das “Bill 55” die Vollstreckung ausländischer Urteile verhindern, was zu einem de-facto-Rechtsnihilismus führen würde. Eine koordinierte Vollstreckungsstrategie, etwa über Art. 56A des maltesischen Gaming Act, wäre notwendig, um den Zugang zu den gelagerten Vermögenswerten zu sichern.

Gleichzeitig könnte die weitere Konsolidierung von Verfahren über das Leitentscheidungsverfahren die Fragmentierung verhindern und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Eine klare Linie bei der Bewertung von Prozessfinanzierungen – etwa durch Obergrenzen für Erfolgsbeteiligungen – könnte den Verbraucherschutz stärken und die Gefahr mindern, dass Kläger durch hohe Abgaben praktisch leer ausgehen.

Fazit

BGH-Urteil von 2026 markiert einen Meilenstein im deutschen Verbraucherschutz gegen illegale Online-Glücksspielanbieter. Es bestätigt die Zuständigkeit deutscher Gerichte, stärkt die Rechtslage durch das EuGH-Urteil und eröffnet die Möglichkeit, Milliarden-Verluste zurückzufordern. Gleichzeitig zeigen die Praxis-Herausforderungen – von Prozessfinanzierung über Kontaktblockaden bis hin zu internationalen Vollstreckungsbarrieren – dass die Durchsetzung des Urteils stark von grenzüberschreitender Kooperation und klaren regulatorischen Rahmenbedingungen abhängt. Ohne diese könnte das Urteil zwar rechtlich stark sein, praktisch jedoch wenig Nutzen für die betroffenen Spieler bringen.

Quellen

hoechstrichterliche pruefung der pandemiebedingten maskenbeschaffungsvertraege

Höchstrichterliche Prüfung der pandemiebedingten Maskenbeschaffungsverträge (Open-House-Verfahren) durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. September 2026 die Verhandlung von vier exemplarischen Verfahren zur Beschaffung von FFP2-Masken im Rahmen des Open-House-Verfahrens von 2020 angekündigt, berichtet vorab. Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. September 2026 vier ausgewählte Pilotverfahren (Az. VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25). Im Kern geht es um die kauf- und AGB-rechtliche Wirksamkeit der vom Ministerium gestellten Rahmenverträge: Das OLG Köln hatte geurteilt, dass der Bund das Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts nicht wirksam per Formularvertrag vorgeben durfte und die Lösung vom Vertrag ohne vorherige Nachfristsetzung unzulässig war. Zudem geriet die Bundesrepublik in Annahmeverzug, nachdem sie die Flut an Lieferungen logistisch nicht bewältigen konnte und einseitig spätere Lieferslots zuwies (BGH, PM Nr. 082/2026). Für das Bundesministerium für Gesundheit steht bei den Karlsruher Verhandlungen nicht nur die juristische Methodik im Fokus, sondern auch ein enormes Haushaltsrisiko. Neben dem anhängigen Hauptsachestreitwert von rund 2,3 Milliarden Euro belasten aufgelaufene Verzugszinsen seit Frühjahr 2020 die Staatskasse. In grenzüberschreitenden Lieferkonstellationen verschärft zudem das UN-Kaufrecht (CISG) die Lage des Bundes, da verspätete Rücktrittserklärungen die Zahlungsansprüche der Händler unberührt ließen (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 – 6 U 101/23).

Höhepunkt des Verfahrens: Das Open-House-Verfahren 2020

Im Frühjahr 2020 beschloss das Bundesgesundheitsministerium, im Rahmen eines Open-House-Verfahrens, jedem teilnehmenden Unternehmen den Abschluss eines Kaufvertrags über FFP2-Masken zu einem festen Preis von 4,50 Euro pro Stück zu garantieren. Die Besonderheit bestand darin, dass keine Mengenbegrenzung festgelegt wurde. Diese “unbegrenzte” Fixgeschäftsklausel führte zu einem unkontrollierbaren Vertragsvolumen, das logistisch nicht mehr zu bewältigen war. Viele Lieferanten konnten die zugesagten Liefertermine nicht einhalten, was zu Rücktritten des Bundes und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führte.

Verfahrensstand vor dem BGH – Leitverfahren und Aktenzeichen

Der BGH wird vier Leitverfahren gemeinsam mündlich verhandeln:

  • Az. VIII ZR 131/24
  • Az. VIII ZR 152/24
  • Az. VIII ZR 36/25
  • Az. VIII ZR 313/25

In allen Fälle geht es um die Frage, ob die vom Bundesministerium vorgegebenen Fixgeschäftsklauseln wirksam sind und ob Rücktritte ohne vorherige Nachfristsetzung zulässig waren. Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in den meisten Fällen die Rücktritte des Bundes als unwirksam eingestuft, weil eine Nachfristsetzung nach § 307 BGB erforderlich gewesen wäre. Zusätzlich stehen rund 90 bis 100 Parallelverfahren mit einem Gesamtstreitwert von mindestens 2,3 Milliarden Euro noch aus.

Zentrale juristische Streitpunkte

AGB-Kontrolle von Fixgeschäftsklauseln

Das OLG Köln entschied, dass die Vereinbarung eines absoluten oder relativen Fixgeschäfts in vorformulierten Vertragsmustern des Bundes eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. Die Klauseln sahen einen festen Preis ohne Mengenbegrenzung vor, wodurch die Vertragspartner des Bundes in eine nachteilige Position gedrängt wurden. Der BGH prüft nun, ob diese Beurteilung mit den allgemeinen Grundsätzen des AGB-Rechts vereinbar ist.

Annahmeverzug des Bundes

Durch die massive Menge an zugesagten Lieferungen, die das Bundesministerium logistisch nicht bewältigen konnte, geriet der Bund in Annahmeverzug nach § 293 BGB. Die einseitige Zuteilung späterer Lieferslots wurde als unzureichende Erfüllungsmaßnahme bewertet. Der BGH wird entscheiden, ob der Bund dadurch seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und welche Schadensersatzansprüche sich daraus ergeben.

Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)

In Lieferungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (z. B. Tschechien, China) kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Art. 49 CISG regelt die Fristen für die Rüge von Mängeln und die Aufhebung von Verträgen. Das OLG Köln stellte fest, dass der Bund bei internationalen Lieferungen die im CISG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat, was die Zahlungsansprüche der ausländischen Händler stärkt.

Finanzielle Dimension und haushaltsrechtliche Risiken

Das Kernvolumen der streitigen Beschaffungen liegt bei rund 2,3 Milliarden Euro. Zusätzlich belasten hohe Verzugszinsen seit dem Frühjahr 2020 den Bundeshaushalt. In einem einzelnen OLG-Köln-Verfahren (Az. 8 U 123/25) wurde eine Klageforderung von 220 Millionen Euro zuzüglich geschätzter Zinsen von über 100 Millionen Euro zugerkannt. Ein weiteres Urteil des OLG Köln (6 U 101/23) verurteilte den Bund zu einer Zahlung von 85,6 Millionen Euro. Diese Zahlen verdeutlichen das enorme haushalterische Risiko, das weit über die reinen Nominalstreitwerte hinausgeht.

Die Zinseszinseffekte können die ursprünglichen Forderungen in Einzelfällen um dreistellige Millionenbeträge erhöhen. Da die meisten Verfahren noch nicht abschließend entschieden sind, besteht die Gefahr einer weiteren Eskalation des Gesamtstreitwerts.

Risiken und Gegenargumente

  • Keine automatische Vorentscheidung für alle 90-100 Verfahren: Die vier Musterverfahren klären Grundsatzfragen, jedoch hängen viele Einzelklagen von konkreten Rügen, Gutachten zu Qualitätsmängeln und individuellen Lieferzeitpunkten ab.
  • Rolle des öffentlichen Preisrechts (PreisV 30/53): Der Bund beruft sich teilweise hilfsweise auf das Preisrecht, um überhöhte Festpreise auf Selbstkostenpreise zu begrenzen. Dieses Argument ist gerichtlich noch umstritten und könnte die endgültige Bewertung der Fixgeschäftsklauseln beeinflussen.

Fazit

Die anstehenden Verhandlungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs markieren einen entscheidenden Wendepunkt für die juristische Bewertung von Notbeschaffungen in Pandemie-situationen. Die Kernfragen – Wirksamkeit von Fixgeschäftsklauseln, Annahmeverzug des Bundes und Anwendung des UN-Kaufrechts – haben nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Lieferanten, sondern bestimmen auch, ob der Bundeshaushalt mit Milliarden-Verbindlichkeiten und erheblichen Zinslasten belastet wird. Die noch offenen 90-100 Verfahren zeigen, dass das endgültige finanzielle Risiko noch nicht absehbar ist. Die Entscheidung des BGH wird damit nicht nur Rechtsgrundlagen für zukünftige Notbeschaffungen setzen, sondern auch das finanzielle Handlungsfeld des Bundes in Krisenzeiten nachhaltig prägen.

Quellen

fehlerhafte ersatzeinreichungen per computerfax bei bea stoerungen

Fehlerhafte Ersatzeinreichungen per Computerfax bei beA-Störungen: BGH-Entscheidung vom 30.07.2026 und ihre Folgen für die Wiedereinsetzung

Am 30. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluss I ZB 85/25 klargestellt, dass gutgläubige, aber formfehlerhafte Notfall-Versuche bei beA-Störungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein ausschließen, wenn der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Die Entscheidung ist besonders relevant für Kanzleien, die bei technischen Ausfällen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unter erheblichem Zeitdruck stehen.

Historischer Ursprung der Formvorschriften für Computerfax

Die strengen Formanforderungen an das Computerfax gehen auf die Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 5. April 2000 zurück (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160). Da beim Computerfax kein unterschriebenes Papieroriginal existiert, verlangt die Rechtsprechung seitdem zwingend entweder eine eingescannte Unterschrift oder einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann. Fehlt beides, wird das Dokument als unverbindlicher Entwurf gewertet.

  • Entscheidung: GmS-OGB 1/98 (2000)
  • Rechtliche Grundlage: § 130 Nr. 6 ZPO
  • Erforderliche Nachweise: eingescannte Originalunterschrift oder Verhinderungsvermerk

Aktuelle BGH-Entscheidung zu fehlerhaften Ersatzeinreichungen (30.07.2026)

Im vorliegenden Fall streikte das beA am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist. Der Prozessbevollmächtigte versuchte, den Schriftsatz über ein unbekanntes Faxportal als Computerfax zu übermitteln. Das Fax kam zwar rechtzeitig beim Oberlandesgericht München (OLG) ein, war jedoch formunwirksam, weil:

  • keine eingescannte Unterschrift vorhanden war,
  • kein ausdrücklicher Hinweis auf die Unmöglichkeit einer eigenhändigen Unterschrift beigefügt war,
  • stattdessen Formulierungen wie “Per ERV” und “elektronisch signiert” verwendet wurden.

Zusätzlich konnte die technische Störung nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Der Anwalt legte lediglich einen Screenshot einer Störungsmeldung bei, der nicht belegte, dass die Übermittlung generell und durchgehend unmöglich war. Der BGH befand, dass die pauschale Angabe einer “beA-Störung in Bayern” nicht den Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an eine in sich geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe genügt.

Der Senat stellte fest, dass ein überobligatorischer Versuch – also ein Versuch, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht – nicht automatisch zum Ausschluss der Wiedereinsetzung führt, wenn dem Anwalt der Wechsel zum Fax oder Computerfax unzumutbar war. Das bedeutet, dass der missglückte Rettungsversuch nicht zu Lasten des Klägers gehen darf, sofern die Unzumutbarkeit nachgewiesen ist.

Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax

Gemäß § 130d ZPO besteht seit dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA. Nur wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, darf auf allgemeine Übermittlungswege (z. B. Fax) ausgewichen werden. Dabei müssen zwei Hürden überwunden werden:

1. Formwirksamkeit des Faxes

  • Das Dokument muss eine eingescannte Originalunterschrift enthalten oder einen schriftlichen Hinweis, dass der Anwalt wegen der Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann (GmS-OGB 2000).
  • Formulierungen wie “Per ERV” oder “elektronisch signiert” ersetzen keine Unterschrift und führen zur Einstufung als Entwurf.

2. Glaubhaftmachung der beA-Störung

  • Der Anwalt muss eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Schilderung der technischen Störung liefern (§ 130d Satz 3 ZPO).
  • Ein bloßer Screenshot einer Störungsmeldung reicht in der Regel nicht aus; es muss deutlich werden, dass die Übermittlung insgesamt unmöglich war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei beA-Störungen

Nach § 233 ZPO kann ein Anwalt, der ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist dafür beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis beseitigt ist oder ein gerichtlicher Hinweis auf die mögliche Fristversäumnis zugegangen ist.

  • Wiedereinsetzungsfrist: 1 Monat (2026, Quelle S4)
  • Aktive beA-Nutzungspflicht seit: 01.01.2022 (Quelle S4)

Der BGH betont, dass die Unzumutbarkeit des Wechsels zu Fax oder Computerfax im Einzelfall geprüft werden muss. Kanzleien, die regulär über ein betriebsbereites Faxgerät verfügen oder routiniert mit Computerfax-Diensten umgehen, können sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (Gegenargument BGH). Umgekehrt gilt, dass eine Kanzlei, die seit 2022 vollständig digitalisiert ist und keinen Faxanschluss mehr hat, nicht verpflichtet ist, kurzfristig ein fremdes Faxportal zu beherrschen.

Praktische Konsequenzen für Kanzleien

Die Entscheidung hat mehrere unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Praxis:

  • Risikoanalyse bei beA-Ausfällen: Kanzleien müssen prüfen, ob ein Wechsel zu Fax/Computerfax zum jeweiligen Zeitpunkt zumutbar ist.
  • Dokumentationspflicht: Bei einer Ersatzeinreichung ist eine detaillierte Schilderung der Störung erforderlich – ein einfacher Screenshot reicht nicht.
  • Formvorschriften beachten: Beim Computerfax muss stets eine gescannte Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk beigefügt werden.
  • Fristen im Blick behalten: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb eines Monats nach Hinweis des Gerichts gestellt werden.
  • Technische Vorbereitung: Kanzleien sollten prüfen, ob ein funktionsfähiges Faxgerät oder ein sicherer Faxdienst vorhanden ist, um im Notfall nicht unzumutbar zu handeln.

Die Entscheidung schützt Anwälte vor einer automatischen Ablehnung der Wiedereinsetzung, wenn sie nachweislich nicht in der Lage waren, das Faxverfahren korrekt zu nutzen. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung bestehen, die Formvorschriften einzuhalten, sobald ein Faxversand technisch möglich ist.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 30.07.2026 stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar: Formfehler bei einer überobligatorischen Ersatzeinreichung per Computerfax schließen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht automatisch aus, sofern der Wechsel zum Fax unzumutbar war. Kanzleien müssen jedoch sowohl die formellen Anforderungen an das Computerfax (eingescannte Unterschrift oder Verhinderungsvermerk) als auch die strengen Vorgaben zur Glaubhaftmachung einer beA-Störung erfüllen. Die Entscheidung verbindet die restriktive Rechtsprechung zu Formvorschriften mit einem verfassungsrechtlichen Schutz vor unverhältnismäßigen Sorgfaltspflichten. Für die Praxis bedeutet das, dass eine sorgfältige technische Dokumentation und eine realistische Bewertung der Zumutbarkeit von Fax-Alternativen entscheidend sind, um im Falle einer beA-Störung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu wahren.

Quellen

dr karin angerer wird neue praesidentin des bundesgerichtshofs was bedeutet das

Dr. Karin Angerer wird neue Präsidentin des Bundesgerichtshofs – Was bedeutet das für die deutsche Justiz?

Am 1. September 2026 hat der Bundespräsident Dr. Karin Angerer zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH) ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge von Bettina Limperg an, die das Amt seit dem 1. Juli 2014 – also mehr als zwölf Jahre – innehatte. Die Wahl wurde im Juni 2026 vom Bundesrichterwahlausschuss getroffen und im Juli 2026 vom Bundeskabinett bestätigt. Angerers Amtsantritt markiert nicht nur einen Personalwechsel an der Spitze des höchsten deutschen Zivil- und Strafgerichts, sondern wirft auch ein Licht auf die strukturellen und historischen Rahmenbedingungen der BGH-Präsidentschaft.

Der Amtsantritt von Dr. Karin Angerer – Fakten im Überblick

  • Ernennung zum 1. September 2026 durch den Bundespräsidenten.
  • Nachfolge von Präsidentin Bettina Limperg, die 12 Jahre und 2 Monate im Amt war.
  • Wahl im Juni 2026 durch den Bundesrichterwahlausschuss (32 Mitglieder).
  • Bestätigung der Wahl durch das Bundeskabinett im Juli 2026.
  • Vorherige Position: Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg und Richterin am Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Aufgabenprofil der BGH-Präsidentin

Verwaltungsaufgaben und organisatorische Verantwortung

Die BGH-Präsidentin leitet das Präsidium des Gerichts, ist für personelle, administrative und organisatorische Belange zuständig und vertritt den BGH nach außen. Diese Aufgaben umfassen die Aufsicht über etwa 150 Richterinnen und Richter, die Koordination von 13 Zivilsenaten, 7 Strafsenaten und 8 Spezialsenaten sowie die Sicherstellung der gerichtlichen Infrastruktur.

Spruchfunktionen: Vorsitz in den Großen Senaten

Gemäß § 12 des Bundesgerichtshofgesetzes (BGHG) übernimmt die Präsidentin kraft Gesetzes den Vorsitz in den Großen Senaten für Zivil- und Strafsachen sowie im Senat für Anwaltssachen. Diese Senatssitzungen sind zentral für die Weiterentwicklung der deutschen Rechtsprechung.

  • Zuständigkeit: Vorsitz in den Großen Senaten und im Senat für Anwaltssachen (BGHG § 12, 2026).
  • Gerichtszusammensetzung: ca. 150 Richterinnen und Richter (2026).
  • Senatsstruktur: 13 Zivilsenate, 7 Strafsenate, 8 Spezialsenate (Bundesgerichtshof, 2026).

Historische Einordnung der BGH-Leitungen

  • Durchschnittliche Amtszeit von BGH-Präsidenten/Präsidentinnen: etwa 5 Jahre (Statistik 2023, Justizforschungsinstitut Deutschland).
  • Rekorddauer: Bettina Limperg – 12 Jahre und 2 Monate (BGH-Pressemitteilung Nr. 157/2026).
  • Limpergs lange Amtszeit setzte neue Maßstäbe, etwa in der wissenschaftlichen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des BGH.

Im Vergleich dazu liegt die erwartete Amtsdauer von Dr. Karin Angerer voraussichtlich im Bereich des statistischen Mittelwerts, sofern keine außergewöhnlichen Umstände eintreten.

Das Wahlverfahren auf Bundesrechtsebene

Die Besetzung der BGH-Präsidentschaft folgt einem festgelegten, föderalen Verfahren:

  • Erster Wunsch wird von den jeweiligen Landesministerien formuliert.
  • Der Bundesrichterwahlausschuss, bestehend aus 32 Mitgliedern aus den Ländern und dem Bundestag, entscheidet über die Kandidatur (Juni 2026).
  • Die formelle Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, nach Bestätigung durch das Bundeskabinett (Juli 2026).
  • Rechtliche Grundlage: Art. 95 GG – Prinzip der föderalen Koordination bei Richterwahlen.

Karriere zwischen Gericht und Ministerium – Dr. Karin Angerers Werdegang

Der berufliche Werdegang von Dr. Karin Angerer zeichnet sich durch einen Wechsel zwischen richterlichen und administrativen Positionen aus:

  • 1993: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I.
  • 1994-1998: Erste Station im Bayerischen Justizministerium, danach Abordnung zur Europäischen Kommission.
  • 1998: Rückkehr zur Staatsanwaltschaft München I, anschließend Landgericht München II.
  • 2000-2004: Tätigkeit im Justizministerium.
  • 2004-2006: Richterin am Landgericht München I.
  • 2006: Ernennung zur Richterin am Oberlandesgericht München.
  • 2010-2019: Leitung verschiedener Referate im Bayerischen Justizministerium.
  • 2019-2021: Vizepräsidentin am Landgericht München II.
  • 2021-2023: Leiterin des Justizprüfungsamtes im Justizministerium.
  • 2023-2024: Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg.
  • Seit Februar 2024: Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und zweite Vertreterin des Präsidenten.

Kritische Stimmen: Fachliche Vorbereitung auf die BGH-Aufgaben

Ein zentraler Kritikpunkt ist die bislang geringe Erfahrung von Dr. Karin Angerer in der BGH-Spruchpraxis, insbesondere im Zivil- und Strafrecht. Da der BGH einen hohen Rechtsfortbildungsauftrag hat, wird diskutiert, inwiefern diese Lücke durch die enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Senatsmitgliedern kompensiert werden kann.

FAQ zur BGH-Präsidentschaft

  • Welche Rolle spielt die BGH-Präsidentin außerhalb der Gerichtssitzungen? Sie leitet das Präsidium, trägt Verantwortung für personelle, administrative und organisatorische Aufgaben und vertritt das Gericht nach außen.
  • Wird die BGH-Präsidentin von den Regierungen beeinflusst? Nein. Die Position ist nach Art. 97 GG unabhängig. Die Ernennung erfolgt zwar durch politische Gremien, jedoch auf Vorschlag des Bundesrichterwahlausschusses, der aus Länderministern und Bundestagsabgeordneten besteht.

Fazit

Der Amtsantritt von Dr. Karin Angerer als Präsidentin des Bundesgerichtshofs beendet eine außergewöhnlich lange Ära unter Bettina Limperg und bringt neue Perspektiven in die Leitung des höchsten deutschen Gerichts. Während ihr administrativer Hintergrund und ihre Erfahrung im Justizministerium klare Stärken darstellen, bleibt die geringe BGH-Spruchpraxis ein Diskussionspunkt. Die strukturellen Rahmenbedingungen – von den verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zu den föderalen Wahlmechanismen – verdeutlichen die weitreichende Bedeutung dieses Amtes für die Rechtsentwicklung in Deutschland.

Quellen