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Der BGH-Freispruch von Dr. Axel Dohrn: Wegweiser von NS-Strafrecht zur reproduktiven Selbstbestimmung

Der Fall des Internisten Dr. Axel Dohrn (1908-1976) markiert einen entscheidenden Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsgeschichte. 1963 wurde er vom Landgericht Hannover wegen freiwilliger Eileitersterilisationen zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt – ein Urteil, das auf einer analogen Anwendung des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) beruhte. Einen Monat später sprach der Bundesgerichtshof (BGH) ihn vollständig frei und begründete seine Entscheidung mit einer eindeutigen Gesetzeslücke, die aus der Aufhebung des NS-Paragrafen § 226b StGB durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 resultierte. Der Prozess und sein Ausgang zeigen, wie der staatliche Paternalismus des Nationalsozialismus in den 1960er-Jahren durch die verfassungsrechtliche Anerkennung der reproduktiven Selbstbestimmung in Westdeutschland abgelöst wurde.

Historischer Kontext: NS-Rechtskontinuität und das Kontrollratsgesetz Nr. 11

Im Jahr 1943 hatte das NS-Regime den § 226b StGB eingeführt, um nicht-indizierte Sterilisationen explizit zu kriminalisieren. Dieses Gesetz war ein Teil des Erbgesundheitsgesetzes von 1933, das die Zwangssterilisation von Personen mit angeblich erblichen Defekten regelte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hob der alliierte Kontrollrat am 30. Januar 1946 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 (wirksam zum 4. Februar 1946) den NS-Satz § 226b StGB ersatzlos auf. Damit wurde der gesetzliche Rahmen, der freiwillige Sterilisationen unter Strafe stellen konnte, aus dem Strafrecht entfernt.

Das Strafverfahren gegen Dr. Axel Dohrn: Anklage, Verurteilung und Denunziation

Das Ermittlungsverfahren begann nicht durch Beschwerden betroffener Frauen, sondern durch eine Anzeige seines internistischen Chefarzt-Stellvertreters am Krankenhaus Großburgwedel im Februar 1959. Die Anzeige war Teil innerbetrieblich ausgerufener Rivalitäten, die sich aus Auseinandersetzungen über Behandlungsfehler und Klinikführung ergaben. Nach einer ersten Einstellung im September 1960 wurde das Verfahren auf Betreiben der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaft wiederaufgerollt. Die Dauer der Ermittlungen bis zum Urteil betrug etwa 4,5 Jahre – von der ersten Strafanzeige im Februar 1959 bis zum Landgerichts-Urteil im November 1963.

  • Erste Strafanzeige: Februar 1959
  • Erste Einstellung: September 1960
  • Wiederaufnahme: 1963
  • Urteil Landgericht Hannover: 22. November 1963 (Verurteilung zu 6 Monaten Haft)

Das Landgericht Hannover verurteilte Dohrn wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 224, 225 StGB (analog zu § 216 StGB) in 40 Einzelfällen. Die Verurteilung beruhte auf der Annahme, dass die freiwillige Sterilisation sittenwidrig sei, weil sie die Zeugungsfähigkeit der Frauen ohne lebensgefährliche Notlage beseitige.

Der BGH-Freispruch 1964: Rechtslage und Gesetzeslücke

Der BGH entschied am 27. Oktober 1964 (Az. 5 StR 78/64, BGHSt 20, 81) vollständig zu Gunsten Dohrns. Der Senat stellte fest, dass nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946 keine spezielle Strafvorschrift mehr existiere, die freiwillige Sterilisationen unter Strafe stelle. Der BGH formulierte den Leitsatz: „Es gibt keine deutsche Strafvorschrift mehr, die eine freiwillige Sterilisation mit Strafe bedroht. Diese Gesetzeslücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.“ Damit wurde die Analogie zu § 216 StGB verworfen und die Verurteilung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen.

Dogmatischer Hintergrund: Aufhebung des § 226b StGB

Die zentrale Begründung des BGH-Freispruchs basierte auf der Entstehungsgeschichte des § 226b StGB. Da der alliierte Kontrollrat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen hatte, sah der BGH darin den klaren Willen des Gesetzgebers, freiwillige Unfruchtbarmachungen nicht mehr über die allgemeinen Körperverletzungsdelikte zu verfolgen.

Öffentliche Reaktionen und gesellschaftliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts stieß in der westdeutschen Bevölkerung auf breite Ablehnung. Laut einer Allensbach-Demoskopie von 1964 lehnten 48 % der Befragten das Urteil ab, während nur 19 % es befürworteten. Über 10 000 Protestunterschriften wurden gesammelt, und prominente Rechtsanwälte sowie Medienvertreter kritisierten die Verurteilung als überholtes Sittenurteil. Der BGH-Freispruch wurde von vielen als juristischer Sieg für die reproduktive Selbstbestimmung, jedoch von anderen als formaler Schritt ohne moraltheologische Würdigung betrachtet.

Auswirkungen auf die deutsche Rechtsreform der 1970er-Jahre

Der BGH-Freispruch löste eine langanhaltende Kontroverse in der Strafrechtswissenschaft aus. Rechtsdogmen wie Claus Roxin und Albin Eser warnten vor den Folgen einer unbestimmten Moral im Strafrecht. Im Zuge der Strafrechtsreform des 5. Strafrechtsreformgesetzes (BT-Drucksache 7/550, 21. März 1973) versuchte der Bundestag zunächst, freiwillige Sterilisationen wieder an restriktive Indikationen zu binden. Der Gesetzentwurf scheiterte jedoch, und die prinzipielle Straffreiheit für freiwillige Sterilisationen konsolidierte sich endgültig.

Kritische Betrachtungen und Gegenargumente

  • Gefahr der Glorifizierung: Der BGH handelte 1964 nicht aus einer bewussten Frauenrechts-Einsicht, sondern zog sich strikt auf formalrechtliche Argumente (Kontrollratsrecht und Kompetenzgrenzen) zurück. Damit blieb die eigentliche moraltheologische Sittenfrage juristisch unbeantwortet.
  • Begrenzung auf voll einwillungsfähige Volljährige: Die durch das Urteil geschaffene Straffreiheit galt ausschließlich für einwilligungsfähige Erwachsene. Bei Schutzbefohlenen und geistig behinderten Personen blieb die Sterilisation bis zum Betreuungsgesetz von 1990/1992 rechtlich prekär.

Fazit

Der Fall Dr. Axel Dohrn steht exemplarisch für den Übergang von einem NS-geprägten Sittenstrafrecht zu einer verfassungsrechtlich fundierten Anerkennung der reproduktiven Selbstbestimmung. Die Verurteilung durch das Landgericht Hannover und der anschließende BGH-Freispruch zeigen, wie rechtshistorische Kontinuitäten und formale Gesetzeslücken die Strafpraxis bestimmen können. Der Freispruch machte die Gesetzeslücke sichtbar, löste eine öffentliche Debatte aus und prägte die spätere Strafrechtsreform der 1970er-Jahre, die die Straffreiheit für freiwillige Sterilisationen festigte. Gleichzeitig mahnt der Fall, dass juristische Entscheidungen nicht automatisch moralische Klarheit schaffen und dass die Grenzen der Strafbarkeit – insbesondere im Bereich der reproduktiven Rechte – stets im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung, Gerichtspraxis und gesellschaftlicher Meinung stehen.

Quellen