Im Zuge des anhaltenden Diskurses um die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin hat eine 13-köpfige Expertenkommission unter dem Vorsitz von Herta Däubler-Gmelin im Juni 2023 eine Abschlussprüfung vorgelegt. Die Kommission bejahte mehrheitlich die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für ein Sozialisierungsgesetz nach Art. 15 Grundgesetz (GG) und stellte fest, dass die Entschädigung nicht zwingend dem vollen Verkehrswert entsprechen muss. Gleichzeitig stehen bundespolitische Gegenstrategien – insbesondere eine bayerische Bundesratsinitiative – im Raum, die das Vorhaben finanziell stark belasten könnten.
Verfassungsrechtliche Grundlagen – Art. 15 GG versus Art. 74 GG
Die zentrale juristische Frage betrifft die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Während Art. 15 GG die Vergesellschaftung von Grund und Boden sowie Produktionsmitteln erlaubt, bleibt die Ausgestaltung – insbesondere die Höhe der Entschädigung – den Ländern vorbehalten, solange der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 (Beschluss zum Berliner Mietendeckel, 2 BvF 1/20) klargestellt, dass der Bund bei konkurrierender Zuständigkeit nicht ausschließlich durch ein negatives Verbot intervenieren darf, ohne selbst eine materielle Sachregelung zu schaffen.
Unterschied zwischen Vergesellschaftung und Enteignung (Art. 15 GG vs. Art. 14 GG)
- Art. 14 Abs. 3 GG ermöglicht die Enteignung einzelner Güter für konkrete öffentliche Aufgaben, etwa Straßenbau.
- Art. 15 GG erlaubt die strukturelle Überführung ganzer Wirtschaftszweige oder Güterkategorien in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft.
- Bei der Vergesellschaftung gelten andere Anforderungen an die Entschädigungshöhe als bei der Enteignung.
Berliner Expertenkommission – Ergebnisse und Bewertung
Die Kommission, bestehend aus Experten verschiedener Fachrichtungen, kam zu folgenden Kernpunkten:
- Die Gesetzgebungskompetenz für ein Sozialisierungsgesetz nach Art. 15 GG liegt beim Land Berlin, solange der Bund die Materie nicht abschließend geregelt hat.
- Eine Entschädigung muss nicht zwingend dem vollen Marktwert entsprechen; Art. 15 Satz 2 GG lässt Spielraum für unter dem Verkehrswert liegende Ausgleichszahlungen, sofern Allgemeininteressen abgewogen werden.
- Der betroffene Wohnungsbestand in Berlin wird auf ca. 200.000 bis 240.000 Wohneinheiten geschätzt, die bei Erreichen einer Schwelle von 3.000 Einheiten in den Geltungsbereich fallen.
- Die Volksabstimmung vom 26. September 2021 zeigte eine Zustimmungsquote von 57,6 % für die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen.
Finanzielle Dimensionen der Vergesellschaftung in Berlin
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat im Rahmen des Expertenberichts eine Schätzung der zu erwartenden Entschädigungssummen vorgenommen:
- Geschätzte Entschädigungssumme nach Verkehrswert: 29 bis 36 Milliarden Euro (2023).
- Die Höhe der Entschädigung ist ein zentraler Faktor für die fiskalische Belastbarkeit des Landes und wirkt sich direkt auf die Haushaltslage aus.
Bundespolitische Gegenstrategien – Bayerische Bundesratsinitiative und mögliche Verbotsgesetze
Auf Bundesebene wird derzeit ein Gesetzentwurf diskutiert, der ein reines Verbot von Vergesellschaftungsgesetzen der Länder verhindern soll. Laut einem LTO-Artikel vom 23. September 2026 ist das Vorhaben im Koalitionsausschuss beschlossen und wird vom Bundesinnenministerium federführend bearbeitet. Gleichzeitig hat die bayerische Staatsregierung eine Bundesratsinitiative (Drucksache 380/26) eingebracht, die die Entschädigung bei Vergesellschaftungen zwingend an den vollen Verkehrswert koppelt. Ziel dieser Initiative ist es, das Berliner Modell finanziell unerschwinglich zu machen.
- Entschädigungsansatz der Bundesratsinitiative: 100 % des Verkehrswerts (geplant für 2026).
- Ein reines Verbotsgesetz der Bundesregierung wäre verfassungsrechtlich problematisch, weil das BVerfG 2021 entschieden hat, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebung nicht ausschließlich als Sperrmittel ohne eigene Sachregelung nutzen darf.
Risiken für Haushalt und Wohnungsmarkt
Die Diskussion birgt zwei wesentliche Risiken, die von Fachleuten und Verbänden betont werden:
- Fiskalische Überlastung und Schuldenbremse: Sollte das BVerfG feststellen, dass eine Entschädigung zwingend marktwertnah zu erfolgen hat, könnte Berlin mit Verbindlichkeiten von rund 30 Milliarden Euro konfrontiert werden. Dies würde die Haushaltsnotlage verschärfen und Neuinvestitionen blockieren.
- Investitionsstopp auf dem Neubaumarkt: Wirtschafts- und Immobilienverbände warnen vor einer langanhaltenden Rechtsunsicherheit während eines möglichen Organstreit- oder Normenkontrollverfahrens. Die Unsicherheit könnte den dringend benötigten privaten Wohnungsneubau hemmen.
Ausblick – mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen
Angesichts der verfassungsrechtlichen Spannungsfelder ist ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich, falls der Bund versucht, die Berliner Pläne durch ein reines Verbotsgesetz zu blockieren. Gleichzeitig könnte Berlin gegen das geplante Bundesrahmengesetz der bayerischen Initiative klagen, um die Möglichkeit einer unter dem Verkehrswert liegenden Entschädigung zu wahren. Die endgültige Entscheidung wird maßgeblich darüber bestimmen, ob die Vergesellschaftung als Instrument zur Bewältigung der Wohnungsnot in Berlin eingesetzt werden kann, ohne die finanzielle Stabilität des Landes zu gefährden.
Fazit
Die Berliner Expertenkommission hat die gesetzliche Kompetenz des Landes für die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände bestätigt und die Möglichkeit einer Entschädigung unterhalb des vollen Verkehrswerts eröffnet. Bundespolitische Gegenmaßnahmen – insbesondere die bayerische Initiative, die den vollen Verkehrswert als Entschädigungsmaßstab festlegen will – könnten das Vorhaben jedoch finanziell untragbar machen. Die verfassungsrechtliche Debatte um die zulässige Nutzung der konkurrierenden Gesetzgebung bleibt offen und dürfte in den kommenden Jahren zu gerichtlichen Klärungen führen. Die Entscheidung wird nicht nur die Zukunft des Berliner Wohnungsmarktes, sondern auch die fiskalische Handlungsfähigkeit des Landes und die Grundsätze der föderalen Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen.
Quellen
- https://www.berlin.de/kommission-vergesellschaftung/
- https://www.bundesrat.de
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/fs202103252bvf000120.html

Rechtliche Einstufung von IS-Propaganda nach dem BGH-Urteil 2026 und die Bundesratsinitiative zur Schließung von Strafbarkeitslücken
Am 25. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Leitsatzurteil klargestellt, dass die Verbreitung von Inhalten des Islamischen Staates (IS) nicht unter den Straftatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) fällt, weil gegen den IS kein unanfechtbares Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz besteht. Stattdessen wird ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) angenommen, was zu deutlich geringeren Strafmaßen führt. Das Urteil hat nicht nur juristische, sondern auch politische Konsequenzen, weil es die bestehenden Strafbarkeitslücken im Staatsschutzstrafrecht offenlegt und eine bundesweite Initiative zur Gesetzesänderung auslöste.
BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 – Kernaussagen und Rechtsfolgen
Der 3. Strafsenat des BGH, geleitet von Prof. Dr. Jürgen Schäfer, wies die Revision der Generalstaatsanwaltschaft zurück und bestätigte die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe nach dem Vereinsgesetz. Wesentliche Punkte des Urteils sind:
- Der IS ist keine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG; es liegt lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG vor.
- Eine Verurteilung nach § 86 StGB ist daher nicht zulässig, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.
- Der Angeklagte erhielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro, also insgesamt 800 Euro.
- Die Höchststrafe für Verstöße gegen das Vereinsgesetz beträgt nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Gegenüber dem Strafrahmen des § 86 StGB, der bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, zeigt das Urteil eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gefährdungspotenzial von Online-IS-Propaganda und den tatsächlich anwendbaren Strafandrohungen.
Strafrahmenvergleich zwischen Vereinsgesetz und StGB
- Maximale Freiheitsstrafe nach § 20 VereinsG: 1 Jahr (2026)
- Maximale Freiheitsstrafe nach § 86 StGB: 3 Jahre (2026)
- Geldstrafe im vorliegenden Fall: 40 Tagessätze à 20 Euro = 800 Euro
Hintergrund des IS-Betätigungsverbots von 2014
Das Betätigungsverbot gegen den IS wurde im September 2014 vom Bundesinnenminister Thomas de Maizière erlassen. Es beruhte auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG und richtet sich ausschließlich gegen die Tätigkeit des Vereins im Inland, weil der IS keine formelle inländische Struktur besitzt. Ohne ein solches Organisationsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG kann das Betätigungsverbot nicht als unanfechtbares Vereinsverbot klassifiziert werden.
- Geltungsdauer des Verbots (Stand 2026): 12 Jahre seit Inkrafttreten 2014.
- Verbotene Handlungen: öffentliches Zeigen, Abbilden oder Verwenden von IS-Symbolen, Fahnen, Kennzeichen sowie jede Form der Unterstützung (Werbung, Spenden, Rekrutierung).
Politische Reaktion – Bundesratsinitiative Berlin 2026
Im September 2026 brachte das Land Berlin eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein (BR-Drucksache 514/26). Ziel ist die Novellierung von § 86 StGB, sodass auch Organisationen, gegen die lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG besteht, ausdrücklich in den Anwendungsbereich von § 86 StGB aufgenommen werden.
Die Initiative verfolgt mehrere Kernziele:
- Schließung der bestehenden Strafbarkeitslücke zwischen Vereinsgesetz und Staatsschutzstrafrecht.
- Erhöhung der Strafandrohung für die Verbreitung dschihadistischer Propaganda von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre.
- Stärkung der Zuständigkeit von Staatsschutzbehörden und -kammern bei der Verfolgung ausländischer terroristischer Organisationen, die nur betätigungsrechtlich verboten sind.
Die Initiative wurde im Parlament und in Justizkreisen breit rezipiert und hat bereits Diskussionen über die Notwendigkeit einer strukturellen Gesetzesänderung ausgelöst.
Vergleich mit der Rechtslage der Hamas 2023
Im Gegensatz zum IS wurde die Hamas im Jahr 2023 durch die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser sowohl mit einem Vereins- als auch einem Betätigungsverbot nach Art. 9 GG belegt. Dadurch fällt die Verbreitung von Hamas-Propaganda unmittelbar unter § 86 StGB, was eine höhere Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Dieser Unterschied verdeutlicht, wie die Art des Verbots (Vereins- vs. Betätigungsverbot) die strafrechtliche Bewertung maßgeblich beeinflusst.
Kritische Stimmen und mögliche Fehlinterpretationen
Das BGH-Urteil birgt das Risiko, fälschlich als Freibrief für IS-Propaganda verstanden zu werden. Fachleute warnen, dass die weiterhin strafbare Verbreitung nach § 20 VereinsG (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) leicht unterschätzt werden könnte, was zu einer weiteren Verbreitung radikalisierender Inhalte führen könnte.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der BGH keine gesetzliche Befugnis hatte, den Tatbestand des § 86 StGB eigenmächtig zu erweitern. Der Gesetzgeber muss daher aktiv werden, um die Lücke zu schließen – ein Schritt, den die Bundesratsinitiative zu adressieren versucht.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 legt eindrücklich dar, dass die aktuelle Rechtslage eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Gefährdung durch Online-IS-Propaganda und den anwendbaren Strafmaßnahmen aufweist. Während Verstöße gegen das Vereinsgesetz mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, ermöglicht § 86 StGB bei einem unanfechtbaren Vereinsverbot bis zu drei Jahre Haft. Die Bundesratsinitiative des Landes Berlin (BR-Drucksache 514/26) reagiert auf diese Lücke, indem sie eine Novellierung von § 86 StGB fordert, die Betätigungsverboten ausdrücklich Rechnung trägt. Die Initiative könnte die strafrechtliche Ahndung dschihadistischer Inhalte auf ein angemessenes Niveau heben und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Staatsschutzbehörden stärken. Ohne legislative Anpassungen bleibt die Gefahr bestehen, dass radikale Inhalte im Internet weiter verbreitet werden, während die Strafverfolgung rechtlich schwach bleibt.


