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rechtliche einstufung von is propaganda nach dem bgh urteil 2026 und die

Rechtliche Einstufung von IS-Propaganda nach dem BGH-Urteil 2026 und die Bundesratsinitiative zur Schließung von Strafbarkeitslücken

Am 25. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Leitsatzurteil klargestellt, dass die Verbreitung von Inhalten des Islamischen Staates (IS) nicht unter den Straftatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) fällt, weil gegen den IS kein unanfechtbares Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz besteht. Stattdessen wird ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) angenommen, was zu deutlich geringeren Strafmaßen führt. Das Urteil hat nicht nur juristische, sondern auch politische Konsequenzen, weil es die bestehenden Strafbarkeitslücken im Staatsschutzstrafrecht offenlegt und eine bundesweite Initiative zur Gesetzesänderung auslöste.

BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 – Kernaussagen und Rechtsfolgen

Der 3. Strafsenat des BGH, geleitet von Prof. Dr. Jürgen Schäfer, wies die Revision der Generalstaatsanwaltschaft zurück und bestätigte die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe nach dem Vereinsgesetz. Wesentliche Punkte des Urteils sind:

  • Der IS ist keine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG; es liegt lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG vor.
  • Eine Verurteilung nach § 86 StGB ist daher nicht zulässig, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.
  • Der Angeklagte erhielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro, also insgesamt 800 Euro.
  • Die Höchststrafe für Verstöße gegen das Vereinsgesetz beträgt nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Gegenüber dem Strafrahmen des § 86 StGB, der bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, zeigt das Urteil eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gefährdungspotenzial von Online-IS-Propaganda und den tatsächlich anwendbaren Strafandrohungen.

Strafrahmenvergleich zwischen Vereinsgesetz und StGB

  • Maximale Freiheitsstrafe nach § 20 VereinsG: 1 Jahr (2026)
  • Maximale Freiheitsstrafe nach § 86 StGB: 3 Jahre (2026)
  • Geldstrafe im vorliegenden Fall: 40 Tagessätze à 20 Euro = 800 Euro

Hintergrund des IS-Betätigungsverbots von 2014

Das Betätigungsverbot gegen den IS wurde im September 2014 vom Bundesinnenminister Thomas de Maizière erlassen. Es beruhte auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG und richtet sich ausschließlich gegen die Tätigkeit des Vereins im Inland, weil der IS keine formelle inländische Struktur besitzt. Ohne ein solches Organisationsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG kann das Betätigungsverbot nicht als unanfechtbares Vereinsverbot klassifiziert werden.

  • Geltungsdauer des Verbots (Stand 2026): 12 Jahre seit Inkrafttreten 2014.
  • Verbotene Handlungen: öffentliches Zeigen, Abbilden oder Verwenden von IS-Symbolen, Fahnen, Kennzeichen sowie jede Form der Unterstützung (Werbung, Spenden, Rekrutierung).

Politische Reaktion – Bundesratsinitiative Berlin 2026

Im September 2026 brachte das Land Berlin eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein (BR-Drucksache 514/26). Ziel ist die Novellierung von § 86 StGB, sodass auch Organisationen, gegen die lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG besteht, ausdrücklich in den Anwendungsbereich von § 86 StGB aufgenommen werden.

Die Initiative verfolgt mehrere Kernziele:

  • Schließung der bestehenden Strafbarkeitslücke zwischen Vereinsgesetz und Staatsschutzstrafrecht.
  • Erhöhung der Strafandrohung für die Verbreitung dschihadistischer Propaganda von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre.
  • Stärkung der Zuständigkeit von Staatsschutzbehörden und -kammern bei der Verfolgung ausländischer terroristischer Organisationen, die nur betätigungsrechtlich verboten sind.

Die Initiative wurde im Parlament und in Justizkreisen breit rezipiert und hat bereits Diskussionen über die Notwendigkeit einer strukturellen Gesetzesänderung ausgelöst.

Vergleich mit der Rechtslage der Hamas 2023

Im Gegensatz zum IS wurde die Hamas im Jahr 2023 durch die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser sowohl mit einem Vereins- als auch einem Betätigungsverbot nach Art. 9 GG belegt. Dadurch fällt die Verbreitung von Hamas-Propaganda unmittelbar unter § 86 StGB, was eine höhere Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Dieser Unterschied verdeutlicht, wie die Art des Verbots (Vereins- vs. Betätigungsverbot) die strafrechtliche Bewertung maßgeblich beeinflusst.

Kritische Stimmen und mögliche Fehlinterpretationen

Das BGH-Urteil birgt das Risiko, fälschlich als Freibrief für IS-Propaganda verstanden zu werden. Fachleute warnen, dass die weiterhin strafbare Verbreitung nach § 20 VereinsG (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) leicht unterschätzt werden könnte, was zu einer weiteren Verbreitung radikalisierender Inhalte führen könnte.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der BGH keine gesetzliche Befugnis hatte, den Tatbestand des § 86 StGB eigenmächtig zu erweitern. Der Gesetzgeber muss daher aktiv werden, um die Lücke zu schließen – ein Schritt, den die Bundesratsinitiative zu adressieren versucht.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 25. Juni 2026 legt eindrücklich dar, dass die aktuelle Rechtslage eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Gefährdung durch Online-IS-Propaganda und den anwendbaren Strafmaßnahmen aufweist. Während Verstöße gegen das Vereinsgesetz mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, ermöglicht § 86 StGB bei einem unanfechtbaren Vereinsverbot bis zu drei Jahre Haft. Die Bundesratsinitiative des Landes Berlin (BR-Drucksache 514/26) reagiert auf diese Lücke, indem sie eine Novellierung von § 86 StGB fordert, die Betätigungsverboten ausdrücklich Rechnung trägt. Die Initiative könnte die strafrechtliche Ahndung dschihadistischer Inhalte auf ein angemessenes Niveau heben und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Staatsschutzbehörden stärken. Ohne legislative Anpassungen bleibt die Gefahr bestehen, dass radikale Inhalte im Internet weiter verbreitet werden, während die Strafverfolgung rechtlich schwach bleibt.

Quellen