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Industrielle Halle mit Wärmemessgerät, Rohren, Holzstapel und offenem Aktenordner im Morgenlicht.

OLG Hamm erklärt Preisanpassungsklauseln von E.ON in Fernwärmeverträgen für unwirksam – Was das Urteil für Verbraucher bedeutet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.10.2026 im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) drei Preisanpassungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH in Fernwärmeversorgungsgebieten für unwirksam erklärt. Das Urteil berührt unmittelbar Fernwärmekunden, die einem faktischen Monopol ihres Versorgers ausgesetzt sind, und setzt klare Grenzen für die Koppelung von Arbeitspreisen an Brennstoff- und Marktindizes.

Hintergrund des Verfahrens und rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung entstand im Zuge einer Musterfeststellungsklage (Az. 2 VKl 1/23) gegen E.ON Energy Solutions GmbH, eingereicht vom vzbv. Maßgeblich war dabei § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Norm verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl das tatsächliche Kosten-Element (Kosten der Wärmeerzeugung) als auch das Markt-Element (allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt) sachgerecht und ausgewogen berücksichtigen.

Kernentscheidung des OLG Hamm

Das 2. Zivilsenat des OLG Hamm erläuterte in seiner Urteilsbegründung das Folgende:

  • Die Preisanpassungsklauseln von E.ON wurden in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl (NRW) und Schwalbach-Limes (Hessen) für unwirksam erklärt.
  • Eine pauschale Unwirksamkeitserklärung für alle Fernwärmeverträge von E.ON wurde abgelehnt – jede Klausel muss nach ihrer konkreten Gestaltung individuell bewertet werden.
  • Ein allgemeiner Rückzahlungsanspruch der betroffenen Kund:innen wurde nicht festgestellt.

Die Urteilsverkündung erfolgte am 12.10.2026 (Aktenzeichen 2 VKl 1/23). Die Frist zur Anmeldung im Verbandsklageregister beim BfJ endete am 14.09.2026, drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

Betroffene Versorgungsgebiete und konkrete Indexgewichtungen

Die Entscheidung enthält detaillierte Angaben zur mathematischen Gestaltung der Arbeitspreisformeln (APG) in zwei der drei Gebiete:

  • Hamburg-Lohbrügge-Nord: Gaspreisindizes wurden mit einem Faktor G von 50 % und einem Faktor GI von 20 % gewichtet – zusammen also 70 % des Arbeitspreises. Das Marktelement (Faktor Z) machte nur 30 % aus.
  • Erkrath-Hochdahl: Hier betrug die Gewichtung der Gaspreisindizes ebenfalls 60 % (Faktor G 40 % + Faktor GI 20 %). Das verbleibende Markt-Element wurde mit 40 % gewichtet.
  • Schwalbach-Limes: Das Urteil erklärt die jeweilige Klausel für unwirksam, liefert jedoch keine konkreten Prozentangaben zur Indexgewichtung.

Mathematische Hebelwirkung und unzulässige Kostentransfer

Das Gericht kritisierte insbesondere die mathematische Verknüpfung der Preisformel. Statt einer additiven Zusammensetzung wurde eine Multiplikation verwendet, wodurch die Preissteigerungen überproportional an die Endkund*innen weitergegeben wurden. Konkret bedeutet das:

  • In Hamburg-Lohbrügge-Nord führte die 70 %ige Gewichtung des Erdgas-Index zu einer deutlich höheren Preissteigerung, obwohl ein erheblicher Teil der Wärme aus günstigeren Holzhackschnitzeln erzeugt wird.
  • In Erkrath-Hochdahl wirkte die 60 %ige Indexgewichtung ähnlich, wobei das Markt-Element nur 40 % berücksichtigte.

Das OLG bewertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot: E.ON habe Kostensteigerungen unzulässig weitergegeben, indem prozentuale Erhöhungen des Arbeitspreises vorgenommen wurden, obwohl der Einkaufspreis lediglich um einen Festbetrag gestiegen war.

Rechtliche Würdigung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Die AVBFernwärmeV schreibt vor, dass Preisformeln die tatsächliche Kostenentwicklung (Kostenelement) und die Marktentwicklung (Marktelement) sachgerecht widerspiegeln müssen. Das Gericht stellte fest, dass E.ON:

  • das Kostenelement zwar berücksichtigte, jedoch das Marktelement zu schwach gewichtete.
  • die Koppelung an den Erdgas-Preisindex unverhältnismäßig hoch setzte, obwohl die lokale Wärmeerzeugung teilweise aus Holz erfolgt – ein Umstand, der nicht im Preisdurchgriff berücksichtigt wurde.
  • gegen das Gebot der Kostenorientierung verstoßen hat, weil die mathematischen Hebel die Endkundenpreise stärker steigen ließen als die tatsächlichen Kosten des Versorgers.

Damit verstieß die Klausel gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV, wonach neben den Kosten des Energieunternehmens auch die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt in die Berechnung einfließen muss.

Ausblick: Revision und mögliche Rückzahlungsansprüche

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. E.ON prüft ebenfalls rechtliche Schritte. In der Zwischenzeit können betroffene Haushalte keine sofortigen Rückzahlungen von E.ON verlangen. Erst nach einer endgültigen Klärung durch den BGH können registrierte Verbraucher*innen ihre individuellen Zahlungsansprüche konkretisieren.

Bedeutung für Verbraucher und Markttransparenz

Fernwärmekunden stehen häufig vor einem faktischen Monopol ihres Versorgers. Das OLG-Urteil schafft daher mehr rechtliche Klarheit und erhöht die Transparenz bei der Preisgestaltung:

  • Es zeigt, dass Preisformeln nicht beliebig an steigende Brennstoffpreise gekoppelt werden dürfen, sondern eine ausgewogene Berücksichtigung beider Preis-Elemente erfordern.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Verbraucherschutzorganisationen, die künftig gezielter gegen überhöhte Preisanpassungen vorgehen können.
  • Für andere E.ON-Versorgungsgebiete und vergleichbare Anbieter bedeutet das Urteil, dass jede Preisanpassungsklausel einer Einzelfallprüfung unterzogen wird.

Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, mehr Klarheit und Struktur für Kunden und Betreiber von Fernwärmenetzen schaffen zu wollen – das Urteil des OLG Hamm liefert hierfür ein wichtiges rechtliches Fundament.

Fazit

Das OLG Hamm hat die Preisanpassungsklauseln von E.ON in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes als unwirksam beurteilt, weil sie die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verletzt haben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine übermäßige Gewichtung von Gaspreisindizes und mathematische Hebeleffekte zu unzulässigen Preissteigerungen führen können. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, setzt es einen wichtigen Präzedenzfall für die Transparenz von Fernwärmepreisen und stärkt die Rechte der Verbraucher. Die endgültige Rechtskraft und mögliche Rückzahlungsansprüche stehen noch aus und werden durch die anstehende Revision beim BGH entschieden.

Quellen

Ein halbfertiger Fregattenrumpf liegt in einem stillen Trocken dock mit verrosteten Propellern und leeren Kränen.

Juristische Eskalation und finanzielle Risiken nach Stopp des Bundeswehr-Fregattenprojekts F126

Im Juni 2026 stoppte das Bundesverteidigungsministerium das ambitionierte F126-Frigate-Projekt der Deutschen Marine. Die Entscheidung löste nicht nur eine technische Neubewertung aus, sondern löste zugleich ein komplexes juristisches Tauziehen und ein enormes finanzielles Risiko aus, das den Bundeshaushalt in Milliardenhöhe belastet.

Bisherige Haushaltsausgaben und Gegenansprüche des Bundes

Bis zum Projektstopp hatte die Bundesregierung bereits rund 2,3 Milliarden Euro an Steuergeldern in das F126-Projekt investiert. Diese Ausgaben wurden aus dem allgemeinen Bundeshaushalt finanziert und gelten als nicht mehr rückforderbar, solange keine Gegenansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.

Zudem hat die niederländische Damen-Werft vertragliche Nettoforderungen in Höhe von 4.679.663.394 Euro gegen den Bund geltend gemacht. Diese Summe umfasst laut Damen vertraglich vereinbarte Zahlungen und Freistellungen, nicht jedoch bereits bezifferte Schadensersatzansprüche.

  • Bereits verausgabte Bundesmittel: ca. 2,3 Mrd. Euro (2026)
  • Vertragliche Forderungen der Damen-Werft: 4,68 Mrd. Euro netto (2026)
  • Geplanter Basisauftrag (inkl. Option 2024): 6 Fregatten

Kündigungshintergrund, Kostenprognose und Schlichterversuch mit Rheinmetall

Verteidigungsminister Boris Pistorius begründete die Kündigung mit einer dramatischen Kostensteigerung: Die Prognosen für die Lieferung aller sechs Fregatten, einschließlich Entwicklungskosten, lagen bei fast 18 Milliarden Euro. Dieses Budgetexzess machte das ursprüngliche Vorhaben finanziell untragbar.

Im Zuge der Vertragsauflösung wurde ein Schlichtungsversuch mit dem Düsseldorfer Rüstungskonzern Rheinmetall angestrebt, der als möglicher neuer Generalunternehmer fungierte. Der Vorschlag, Rheinmetall in das Projekt zu integrieren, scheiterte jedoch wegen fehlender Tragfähigkeit und einvernehmlicher Zustimmung.

  • Prognostizierte Gesamtkosten bei Fortführung: fast 18 Mrd. Euro (2026)
  • Geplanter Auslieferungstermin der ersten Fregatte: 2028 (Vertrag 2020)
  • Schlichtungsversuch mit Rheinmetall: ohne Erfolg

Ersatzbeschaffung über die TKMS und maritime Fähigkeitslücke

Die ursprüngliche Auslieferungsplanung sah die erste Fregatte für 2028 vor. Durch die Kündigung verschob sich dieser Termin in die späten 2030er-Jahre, was eine erhebliche Fähigkeitslücke in der Seestreitkraft verursachte.

Als Ersatzoption plant das Bundesverteidigungsministerium den Kauf der MEKO-A-200-Serie der Werft Thyssenkrupp Marine Systems (TKMS). Diese Alternative soll die Lücke schneller schließen und gleichzeitig die Kosten deutlich senken.

  • Ursprünglicher Auslieferungstermin: 2028
  • Geplante Ersatzbeschaffung: MEKO-A-200-Serie (TKMS)
  • Risiko: Verzögerung bei Ersatzbeschaffung → weitere Fähigkeitslücken

Rechtliche Risiken und mögliche Amtshaftungsansprüche

Der Rechtsstreit birgt mehrere kritische Risiken:

  • Amtshaftungs-klagen: Der Werft-Anwalt Peter Gauweiler hat bereits Andeutungen gemacht, dass neben vertraglichen Schadensersatzforderungen auch Amtshaftungsfolgen geprüft werden könnten. Diese könnten politische und rechtliche Spannungen weiter erhöhen.
  • Verstoß gegen treuwidriges Kontraktprinzip: Die späte Ziehung der Option für zwei weitere Fregatten im Sommer 2024 wird von der Werft als Widerspruch zur Projektverzögerungsrealität kritisiert.
  • Weitere Fähigkeitslücken: Die verzögerte Ersatzbeschaffung könnte die Einsatzfähigkeit der Marine, insbesondere außerhalb europäischer Gewässer, beeinträchtigen.

Finanzielle Gesamtbilanz und Ausblick

Zusammengefasst ergeben sich für den Bundeshaushalt folgende Kernzahlen:

  • Bereits investierte Mittel: ca. 2,3 Mrd. Euro
  • Vertraglich geforderte Nettozahlung der Damen-Werft: 4,68 Mrd. Euro
  • Gesamtkosten bei Fortführung des Projekts: fast 18 Mrd. Euro
  • Geplante Anzahl Fregatten: 6 Stück

Das Verteidigungsministerium prüft seit der Kündigung eigene Schadensersatzansprüche, um bereits gezahlte Summen zurückzufordern. Gleichzeitig versucht es, den strategischen Schaden durch die Beschaffung von MEKO-A-200-Frigatten zu begrenzen.

Fazit

Der Stopp des F126-Frigate-Projekts hat nicht nur zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Bundes geführt, sondern auch ein vielschichtiges juristisches Konfliktfeld eröffnet. Die Damen-Werft fordert fast 4,7 Milliarden Euro, während der Bund bereits 2,3 Milliarden Euro investiert hat und nun mögliche Gegenforderungen prüft. Die angestrebte Ersatzbeschaffung über die TKMS soll die entstehende Fähigkeitslücke schließen, wirkt jedoch als Notlösung, solange keine klare rechtliche Einigung erzielt wird. Die anhaltende Gefahr von Amtshaftungs-klagen und die Gefahr weiterer Verzögerungen machen den Ausgang dieses Streits zu einem entscheidenden Faktor für die zukünftige Seestreitkraft und die Haushaltsplanung Deutschlands.

Quellen

hoechstrichterliche pruefung der pandemiebedingten maskenbeschaffungsvertraege

Höchstrichterliche Prüfung der pandemiebedingten Maskenbeschaffungsverträge (Open-House-Verfahren) durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. September 2026 die Verhandlung von vier exemplarischen Verfahren zur Beschaffung von FFP2-Masken im Rahmen des Open-House-Verfahrens von 2020 angekündigt, berichtet vorab. Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. September 2026 vier ausgewählte Pilotverfahren (Az. VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25). Im Kern geht es um die kauf- und AGB-rechtliche Wirksamkeit der vom Ministerium gestellten Rahmenverträge: Das OLG Köln hatte geurteilt, dass der Bund das Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts nicht wirksam per Formularvertrag vorgeben durfte und die Lösung vom Vertrag ohne vorherige Nachfristsetzung unzulässig war. Zudem geriet die Bundesrepublik in Annahmeverzug, nachdem sie die Flut an Lieferungen logistisch nicht bewältigen konnte und einseitig spätere Lieferslots zuwies (BGH, PM Nr. 082/2026). Für das Bundesministerium für Gesundheit steht bei den Karlsruher Verhandlungen nicht nur die juristische Methodik im Fokus, sondern auch ein enormes Haushaltsrisiko. Neben dem anhängigen Hauptsachestreitwert von rund 2,3 Milliarden Euro belasten aufgelaufene Verzugszinsen seit Frühjahr 2020 die Staatskasse. In grenzüberschreitenden Lieferkonstellationen verschärft zudem das UN-Kaufrecht (CISG) die Lage des Bundes, da verspätete Rücktrittserklärungen die Zahlungsansprüche der Händler unberührt ließen (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 – 6 U 101/23).

Höhepunkt des Verfahrens: Das Open-House-Verfahren 2020

Im Frühjahr 2020 beschloss das Bundesgesundheitsministerium, im Rahmen eines Open-House-Verfahrens, jedem teilnehmenden Unternehmen den Abschluss eines Kaufvertrags über FFP2-Masken zu einem festen Preis von 4,50 Euro pro Stück zu garantieren. Die Besonderheit bestand darin, dass keine Mengenbegrenzung festgelegt wurde. Diese „unbegrenzte“ Fixgeschäftsklausel führte zu einem unkontrollierbaren Vertragsvolumen, das logistisch nicht mehr zu bewältigen war. Viele Lieferanten konnten die zugesagten Liefertermine nicht einhalten, was zu Rücktritten des Bundes und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führte.

Verfahrensstand vor dem BGH – Leitverfahren und Aktenzeichen

Der BGH wird vier Leitverfahren gemeinsam mündlich verhandeln:

  • Az. VIII ZR 131/24
  • Az. VIII ZR 152/24
  • Az. VIII ZR 36/25
  • Az. VIII ZR 313/25

In allen Fälle geht es um die Frage, ob die vom Bundesministerium vorgegebenen Fixgeschäftsklauseln wirksam sind und ob Rücktritte ohne vorherige Nachfristsetzung zulässig waren. Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in den meisten Fällen die Rücktritte des Bundes als unwirksam eingestuft, weil eine Nachfristsetzung nach § 307 BGB erforderlich gewesen wäre. Zusätzlich stehen rund 90 bis 100 Parallelverfahren mit einem Gesamtstreitwert von mindestens 2,3 Milliarden Euro noch aus.

Zentrale juristische Streitpunkte

AGB-Kontrolle von Fixgeschäftsklauseln

Das OLG Köln entschied, dass die Vereinbarung eines absoluten oder relativen Fixgeschäfts in vorformulierten Vertragsmustern des Bundes eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. Die Klauseln sahen einen festen Preis ohne Mengenbegrenzung vor, wodurch die Vertragspartner des Bundes in eine nachteilige Position gedrängt wurden. Der BGH prüft nun, ob diese Beurteilung mit den allgemeinen Grundsätzen des AGB-Rechts vereinbar ist.

Annahmeverzug des Bundes

Durch die massive Menge an zugesagten Lieferungen, die das Bundesministerium logistisch nicht bewältigen konnte, geriet der Bund in Annahmeverzug nach § 293 BGB. Die einseitige Zuteilung späterer Lieferslots wurde als unzureichende Erfüllungsmaßnahme bewertet. Der BGH wird entscheiden, ob der Bund dadurch seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und welche Schadensersatzansprüche sich daraus ergeben.

Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)

In Lieferungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (z. B. Tschechien, China) kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Art. 49 CISG regelt die Fristen für die Rüge von Mängeln und die Aufhebung von Verträgen. Das OLG Köln stellte fest, dass der Bund bei internationalen Lieferungen die im CISG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat, was die Zahlungsansprüche der ausländischen Händler stärkt.

Finanzielle Dimension und haushaltsrechtliche Risiken

Das Kernvolumen der streitigen Beschaffungen liegt bei rund 2,3 Milliarden Euro. Zusätzlich belasten hohe Verzugszinsen seit dem Frühjahr 2020 den Bundeshaushalt. In einem einzelnen OLG-Köln-Verfahren (Az. 8 U 123/25) wurde eine Klageforderung von 220 Millionen Euro zuzüglich geschätzter Zinsen von über 100 Millionen Euro zugerkannt. Ein weiteres Urteil des OLG Köln (6 U 101/23) verurteilte den Bund zu einer Zahlung von 85,6 Millionen Euro. Diese Zahlen verdeutlichen das enorme haushalterische Risiko, das weit über die reinen Nominalstreitwerte hinausgeht.

Die Zinseszinseffekte können die ursprünglichen Forderungen in Einzelfällen um dreistellige Millionenbeträge erhöhen. Da die meisten Verfahren noch nicht abschließend entschieden sind, besteht die Gefahr einer weiteren Eskalation des Gesamtstreitwerts.

Risiken und Gegenargumente

  • Keine automatische Vorentscheidung für alle 90-100 Verfahren: Die vier Musterverfahren klären Grundsatzfragen, jedoch hängen viele Einzelklagen von konkreten Rügen, Gutachten zu Qualitätsmängeln und individuellen Lieferzeitpunkten ab.
  • Rolle des öffentlichen Preisrechts (PreisV 30/53): Der Bund beruft sich teilweise hilfsweise auf das Preisrecht, um überhöhte Festpreise auf Selbstkostenpreise zu begrenzen. Dieses Argument ist gerichtlich noch umstritten und könnte die endgültige Bewertung der Fixgeschäftsklauseln beeinflussen.

Fazit

Die anstehenden Verhandlungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs markieren einen entscheidenden Wendepunkt für die juristische Bewertung von Notbeschaffungen in Pandemie-situationen. Die Kernfragen – Wirksamkeit von Fixgeschäftsklauseln, Annahmeverzug des Bundes und Anwendung des UN-Kaufrechts – haben nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Lieferanten, sondern bestimmen auch, ob der Bundeshaushalt mit Milliarden-Verbindlichkeiten und erheblichen Zinslasten belastet wird. Die noch offenen 90-100 Verfahren zeigen, dass das endgültige finanzielle Risiko noch nicht absehbar ist. Die Entscheidung des BGH wird damit nicht nur Rechtsgrundlagen für zukünftige Notbeschaffungen setzen, sondern auch das finanzielle Handlungsfeld des Bundes in Krisenzeiten nachhaltig prägen.

Quellen

rechtliche tragweite des eugh urteils zur unwirksamkeit einseitiger agb

Rechtliche Tragweite des EuGH-Urteils zur Unwirksamkeit einseitiger AGB-Änderungen bei Telekommunikationsanbietern – Auswirkungen auf die Muster- und Abhilfeklage gegen Vodafone

Am 10. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-669/24 (Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Vodafone GmbH) ein wegweisendes Urteil gefällt: Die EU-Richtlinie 2018/1972 verleiht Telekommunikationsanbietern kein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsänderung. Dieses Ergebnis hat unmittelbare Konsequenzen für die laufende Muster- und Abhilfeklage gegen Vodafone vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wirft ein neues Licht auf die bisherige Argumentation von Vodafone, die sich auf § 57 Abs. 1 TKG berief.

Hintergrund des EuGH-Verfahrens und der Vorabentscheidung

Der Rechtsstreit begann als Unterlassungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) vor dem OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 35/24). Vodafone hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel verankert, die dem Unternehmen einseitige Preis- und Vertragsänderungen erlaubte. Das Unternehmen argumentierte, dass § 57 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als Spezialnorm die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB verdränge. Das OLG Düsseldorf stellte diese Frage dem EuGH, um zu klären, ob die EU-Richtlinie 2018/1972 – die Grundlage von § 57 TKG ist – ein solches Sonderrecht für Anbieter begründe.

Kernpunkte des EuGH-Urteils

Der EuGH entschied, dass Art. 105 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2018/1972 ausschließlich dem Verbraucherschutz diene und keinen Spielraum für einseitige Vertragsänderungen öffne. Das Gericht stellte klar, dass § 57 Abs. 1 TKG nicht automatisch ein Recht zur einseitigen Anpassung von Verträgen begründe, sondern vielmehr ein Sonderkündigungsrecht für Endnutzer nach einer wirksamen Vertragsänderung regle. Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:

  • Die Richtlinie schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage für einseitige Änderungen; sie schützt nur die Verbraucherrechte.
  • Nationales Zivilrecht, insbesondere die Klauselkontrollen nach §§ 307 ff. BGB, behalten ihre volle Geltung.
  • Vodafone kann sich nicht hinter § 57 TKG verstecken, um Vertragsänderungen zu rechtfertigen.

Der Weg zur Muster- und Abhilfeklage vor dem OLG Hamm

Parallel zum EuGH-Verfahren wurde am OLG Hamm eine Sammelklage gegen Vodafone eingereicht (Az. I-12 VKl 1/23). Die Klage richtet sich gegen eine im Frühjahr 2023 vorgenommene Erhöhung von fünf Euro pro Monat bei Festnetz- und Kabel-Internetverträgen. Nach dem Inkrafttreten des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes (VDuG) im Oktober 2023 wird das Verfahren nun als Abhilfeklage geführt. Das bedeutet, dass im Falle eines Obsiegens des vzbv die überzahlten Beträge plus Zinsen nicht mehr von jedem Betroffenen einzeln eingeklagt werden müssen, sondern direkt durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter an die mehr als 116 000 im Klageregister des Bundesamts für Justiz (BfJ) eingetragenen Verbraucher ausgezahlt werden.

Verfahrensstand und Mechanismus der Abhilfeklage

  • Az. I-12 VKl 1/23 beim OLG Hamm.
  • Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ermöglicht direkte Auszahlung ohne Zweitprozess.
  • Mehr als 116 000 registrierte Betroffene (Stand September 2026).

Zahlen und Fakten: Betroffene Kunden und finanzielle Auswirkungen

Die statistischen Daten geben einen klaren Überblick über das Ausmaß des Streits:

  • Einseitige monatliche Festnetz-Preis-Erhöhung: 5 Euro (2023).
  • Ursprünglich von der Erhöhung betroffene Kundenverträge: 10 Millionen (2023).
  • Aktuell noch bestehende Altverträge mit betroffenen Kunden: ca. 2,5 Millionen.
  • Im Verbandsklageregister des BfJ angemeldete Personen: 116 000 (2026).

Rechnet man die Erhöhung von fünf Euro über ein Jahr für die 2,5 Millionen noch bestehenden Verträge, ergibt sich ein potenzieller Rückzahlungsbetrag von rund 150 Millionen Euro, zuzüglich gesetzlicher Zinsen.

Offene Rechtsfragen und Risiken für die Klage

Trotz des klaren EuGH-Urteils bleiben einige Punkte offen, die die endgültige Durchsetzbarkeit der Ansprüche beeinflussen können:

  • Das EuGH-Urteil entscheidet nicht über die konkrete Nichtigkeit der Vodafone-AGB; diese Prüfung muss noch vom OLG Düsseldorf und OLG Hamm erfolgen.
  • Die aktuelle Abhilfeklage erstreckt sich nur auf Festnetz- und Kabeltarife; Mobilfunkkunden sind nicht erfasst.
  • Ein positives Urteil des OLG Hamm führt nicht automatisch zu einer Rückzahlung – die genaue Höhe und Modalität werden erst nach abschließender gerichtlicher Entscheidung festgelegt.

Bedeutung für Verbraucher und den Telekommunikationsmarkt

Das EuGH-Urteil schließt eine langjährige Argumentationslücke, die viele Telekommunikationsanbieter in den vergangenen Jahren nutzten. Durch die klare Trennung von EU-Verbraucherschutz und nationalem Zivilrecht wird künftig jede einseitige Vertragsänderung einer strengen Inhaltskontrolle unterzogen. Für betroffene Verbraucher bedeutet das:

  • Ein stärkerer rechtlicher Schutz vor unbegründeten Preissteigerungen.
  • Die Möglichkeit, im Rahmen der Muster- und Abhilfeklage direkte Rückerstattungen zu erhalten, ohne einen individuellen Rechtsweg beschreiten zu müssen.
  • Ein Präzedenzfall, der zukünftige AGB-Gestaltungen von Telekommunikationsanbietern nachhaltig beeinflussen dürfte.

Für die Branche bedeutet das Urteil gleichzeitig, dass Anbieter künftig klare, sachlich gerechtfertigte und transparent formulierte Änderungsbestimmungen benötigen, um den Anforderungen des BGB-AGB-Rechts zu genügen.

Fazit

Das EuGH-Urteil vom 10. September 2026 (Az. C-669/24) hat die Rechtslage für einseitige AGB-Vertragsänderungen bei Telekommunikationsanbietern grundlegend neu definiert. Es bestätigt, dass die EU-Richtlinie 2018/1972 keinen Spielraum für einseitige Preis- oder Vertragsänderungen bietet und dass nationale Klauselkontrollen nach dem BGB weiterhin voll greifen. Für die laufende Muster- und Abhilfeklage gegen Vodafone vor dem OLG Hamm bedeutet dies, dass die über 116 000 registrierten Verbraucher im Falle eines Obsiegens des vzbv mit direkten Rückzahlungen rechnen können – jedoch erst nach abschließender gerichtlicher Prüfung der konkreten AGB-Klausel. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz nachhaltig, zwingt Telekommunikationsanbieter zu transparenteren Vertragsgestaltungen und legt den Grundstein für mögliche Rückerstattungen, die das Vertrauen der Kunden in den Markt wiederherstellen können.

Quellen