Der Cum-Ex-Skandal hat in den letzten Jahren für enorme Steuerschäden und intensive juristische Auseinandersetzungen gesorgt. Durch systematisches Vorgehen wurden über 31 Milliarden Euro an Steuererstattungen ergaunert – ein Betrag, der seit 2014 von den deutschen Finanzbehörden registriert wurde. Im Zentrum der Aufklärung steht der ehemalige Rechtsanwalt Kai-Uwe Steck, der ab 2016 als Kronzeuge fungierte und maßgeblich zur Aufdeckung weiterer Straftaten beigetragen hat. Die nachfolgenden Abschnitte beleuchten das Ausmaß der Cum-Ex-Geschäfte, Steck s Rolle und die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen.
Cum-Ex-Skandal – Ausmaß und finanzielle Schäden
Die Cum-Ex-Geschäfte beruhen auf einem Systembetrug, bei dem Investoren Aktien um den Dividendenstichtag herum mit und ohne Ausschüttungsanspruch hin- und herschoben, um sich mehrfach die abgeführte Kapitalertragssteuer erstatten zu lassen. Die Bundesfinanzministeriums-Statistik aus dem Jahr 2021 gibt an, dass die geschätzten Steuerschäden bei 31 Milliarden Euro liegen. Diese enormen Summen verdeutlichen das Interesse des Staates an einer umfassenden Rückforderung und strafrechtlichen Verfolgung der Beteiligten, zu denen neben Banken und Investmentfonds auch zahlreiche Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten zählen.
Kai-Uwe Steck – Vom Rechtsanwalt zum Kronzeugen
Kai-Uwe Steck, heute 54 Jahre alt, war lange Zeit die rechte Hand von Hanno Berger, der als Architekt der Cum-Ex-Geschäfte gilt. Beide arbeiteten zunächst bei den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling und Dewey & LeBoeuf, bevor sie 2010 in Frankfurt die Kanzlei Berger Steck & Kollegen gründeten. Nach einer Razzia im Jahr 2013 wurde die Kanzlei aufgelöst. Steck wechselte von der Verteidigung zu einer kooperativen Rolle: Seit 2016 stellte er seine Kenntnisse als Kronzeuge der Staatsanwaltschaft zur Verfügung und half, weitere Straftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex aufzudecken.
Strafrechtliche Verfolgung und Urteil
Im Juni 2025 urteilte das Landgericht Bonn (Az. 62 KLs 1/24) Steck wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich verlangte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, ein vierjähriges Berufsverbot sowie die Einziehung von rund 25 Millionen Euro aus seinem Vermögen. Stecks Verteidiger, Dr. Gerhard Strate und Laura P. Nardelli, kritisierten mehrfach Verstöße gegen das faire Verfahren und forderten eine Einstellung des Verfahrens. Das Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil und wies die Revision zurück.
BGH-Entscheidung zur Strafzumessung
Der BGH (Az. 1 StR 35/26) betonte in seiner Entscheidung, dass die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB eine „derart überragende strafmindernde Wirkung“ auf das Urteil des Landgerichts habe. Die Richter stellten fest, dass Steck durch seine Kooperation die Rolle von Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händlern und Leerverkäufern aufdeckte und andere Beteiligte zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden bewegte. Die Rückzahlung großer Teile der Steuerschäden sei ebenfalls ein Ergebnis seiner Aufklärungshilfe. Der BGH warnte, dass ein Verzicht auf die Bewährungsstrafe allein wegen des hohen Steuerschadens das gesetzgeberische Ziel, kooperationsbereite Täter zu ermutigen, untergraben würde.
Die Kronzeugenregelung im deutschen Strafrecht
Die Kronzeugenregelung soll Anreize schaffen, damit Straftäter zur Aufklärung beitragen. Im Kontext des Cum-Ex-Skandals haben mehr als zehn Täter (Stand 2023) kooperiert und damit entscheidende Informationen zu den komplexen Finanztransaktionen geliefert. Durch die Regelung können strafmildernde Aspekte berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 46b StGB erfüllt sind. Die Praxis zeigt, dass die Regelung nicht nur zur Aufklärung einzelner Fälle beiträgt, sondern auch das gesamte juristische Umfeld für zukünftige Verfahren prägt.
Bisherige strafrechtliche Konsequenzen aus Cum-Ex-Geschäften
Seit 2014 hat der Staat durch umfassende Ermittlungen zahlreiche Prozesse und Urteile gegen Beteiligte der Cum-Ex-Geschäfte initiiert. Prominente Banken und Investmentfonds standen dabei im Fokus, ebenso wie Rechtsanwälte, die die Transaktionen strukturierten. Die Summe der registrierten Steuerschäden von über 31 Milliarden Euro verdeutlicht die Komplexität und das Ausmaß der Fälle. Die gerichtlichen Entscheidungen reichen von Geldstrafen über Berufssperren bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen, wobei die Kronzeugenregelung in vielen Fällen eine mildernde Wirkung hatte.
Risiken und Kritik an der Kronzeugenregelung
Ein möglicher Missbrauch der Kronzeugenregelung wird ebenfalls diskutiert. Kritiker warnen, dass die Regelung unrechtmäßig ausgenutzt werden könnte, was die Integrität des Rechtssystems gefährden würde. Die Gefahr besteht darin, dass Straftäter zu leichtfertigen Geständnissen verleitet werden, um von strafmildernden Maßnahmen zu profitieren, ohne dass ein echter Mehrwert für die Aufklärung erzielt wird.
FAQ – Was sind Cum-Ex-Geschäfte?
- Cum-Ex-Geschäfte sind Finanztransaktionen, bei denen Investoren durch Systembetrug Steuererstattungen in großem Umfang erhalten haben.
Fazit
Der Cum-Ex-Skandal hat nicht nur zu einem beispiellosen finanziellen Schaden von über 31 Milliarden Euro geführt, sondern auch das deutsche Strafrecht vor neue Herausforderungen gestellt. Kai-Uwe Steck demonstriert, wie die Kronzeugenregelung als Instrument zur Aufklärung komplexer Finanzdelikte eingesetzt werden kann. Die Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs unterstreichen die Bedeutung einer ausgewogenen Strafzumessung, die sowohl die Schwere des Vergehens als auch die kooperative Aufklärungshilfe berücksichtigt. Trotz der Erfolge bleibt das Risiko eines Missbrauchs der Kronzeugenregelung bestehen, was eine kontinuierliche juristische Überprüfung und klare Leitlinien erforderlich macht.
Quellen
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerschaden-Cum-Ex-Geschaefte/steuerschaden-cum-ex-geschaefte.html
- https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/cum-ex-skandal-100.html

Einschränkungen der Aussagegenehmigung und verfahrensübergreifende Aufspaltung im Block-Kinder-Entführungsprozess
Im Verfahren gegen die mutmaßliche Entführung der Block-Kinder stehen die Verteidigung und das Gericht vor einer Reihe von strukturellen Problemen. Neben der Vorbereitung einer möglichen Revision erschweren die Aufspaltung in mehrere Ermittlungsverfahren und die wiederholte Einschränkung der Aussagegenehmigung der Hauptermittlungsführerin die Aufklärung des Sachverhalts. Dieser Artikel fasst die wesentlichen Fakten zusammen, analysiert die rechtlichen Implikationen und beleuchtet die statistischen Rahmenbedingungen des laufenden Prozesses.
Risiken der verfahrensübergreifenden Aufspaltung
Die Aufspaltung in mehrere parallel laufende Ermittlungsverfahren stellt die Verteidigung vor erhebliche Schwierigkeiten. Laut den vorliegenden Informationen gibt es „mehrere“ getrennte Verfahren, die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Entführung befassen – etwa gegen den Vater Stephan Hensel wegen mutmaßlicher Entziehung, gegen Dr. August Hanning und dessen Geschäftspartner wegen Beteiligung sowie gegen weitere Beschuldigte wegen angeblicher Pädophilievorwürfe.
- Verlust von verfahrensübergreifenden Erkenntnissen, weil jede Akte separat behandelt wird.
- Erhöhte Komplexität bei der Koordination von Beweismitteln und Zeugenbefragungen.
- Verfahrensökonomische Begründungen, die von der Verteidigung als künstlich kritisiert werden.
Die Verteidigung argumentiert, dass diese Aufspaltung grundlegende Beweise und Testimonies unterdrücken könnte, was die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung erheblich beeinträchtigt.
Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie
Aufgrund der Aufspaltung bereitet sich die Verteidigung bereits auf eine Revision vor. Die Verteidiger, darunter Dr. Ingo Bott, sehen sich mit einer „Verfahrensrechtlichen Mittel-Ausknappung“ konfrontiert, die es erschwert, Informationen aus den anderen Verfahren zu erhalten. Die Gefahr, dass das Gericht im Revisionsverfahren die Sachaufklärungspflicht verletzt, wird als zentraler Kritikpunkt hervorgehoben.
Einschränkungen der Aussagegenehmigung der Hauptermittlungsführerin
Ein besonders umstrittenes Element ist die Aussagegenehmigung der Hauptermittlungsführerin, die in mehreren Verfahren tätig ist. Im Verlauf des Prozesses kam es zu drei Unterbrechungen, die jeweils durch Beratungen der Kammer zur Aussagegenehmigung ausgelöst wurden (2023). Diese Unterbrechungen verdeutlichen, wie stark der administrative Rahmen die Verfahrensführung beeinflusst.
Die Aussagegenehmigung bleibt ein zentraler Streitpunkt. Der nachfolgende Abschnitt stammt aus dem bereitgestellten Entwurfstext und fasst die Situation zusammen:
„Die Aussagegenehmigung der Hauptermittlungsführerin bleibt ein zentraler Streitpunkt im Prozess. Mehrfache Unterbrechungen, die zur Beratung der Kammer bezüglich ihrer Aussagegenehmigung führten, verdeutlichen, wie sehr die Verfahrensführung durch diesen administrativen Rahmen beeinflusst wird (S1, 2023). Eine klare Herausforderung für die Verteidiger ist die unzureichende Möglichkeit, verfahrensübergreifende Informationen zu erlangen, was durch die Aufspaltung der Verfahren verursacht wird.“
Die Kammer hat wiederholt betont, dass die Zeugin nur Fragen beantworten darf, die ausdrücklich von ihrer Aussagegenehmigung umfasst sind. Anträge auf Erweiterung der Genehmigung wurden abgelehnt, wodurch die Verteidigung in der Revision potenziell die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügen könnte.
Statistische Übersicht des Verfahrens
Die nachfolgenden Kennzahlen geben einen Überblick über den bisherigen Verlauf des Verfahrens (2023):
- Dauer des Prozesses: 1 Jahr (Quelle S1)
- Bislang abgehaltene Verhandlungstage: 59 Tage (Quelle S1)
- Anzahl der Unterbrechungen wegen Aussagegenehmigung: 3 (2023)
- Fallzahl von getrennten Verfahren: mehrere (2023)
Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Verfahren bereits ein hohes Maß an Komplexität erreicht hat und dass Verzögerungen – ein im Text genanntes Gegenargument – das Ergebnis und die Rechtslage der Angeklagten negativ beeinflussen könnten.
Mögliche Revision und rechtliche Grundlagen
Die Verteidigung plant, nach Abschluss des Urteils eine Revision nach § 337 Abs. 1 StPO zu beantragen. Eine Revision wird vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt und prüft ausschließlich die vorliegenden Akten und Verhandlungsprotokolle auf Rechtsfehler. Die folgenden Punkte sind dabei besonders relevant:
- Dokumentation unbeantworteter Fragen, die von der Kammer wegen fehlender Aussagegenehmigung verworfen wurden.
- Nachweis möglicher Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht der Kammer.
- Protokollierte Anträge und Entscheidungen, die im Revisionsverfahren als Beweismaterial dienen.
FAQ zur Revision
Wie kann eine Revision im deutschen Rechtssystem angestrebt werden?
Eine Revision kann meist nach einem Urteil bei einem höheren Gericht beantragt werden, um Rechtsfehler zu prüfen.
Kritik an der Beeinflussung der Kinder-Aussagen durch Hensel
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mögliche Beeinflussung der Aussagen der entführten Kinder durch den Vater Stephan Hensel. Die Ermittlungsführerin berichtete, dass ein zehnjähriger Junge angab, ein Schloss auf ein Auto geworfen zu haben – ein Detail, das er angeblich von seinem Vater erhalten habe. Weitere Widersprüche in den Aussagen der Kinder (z. B. unterschiedliche Angaben zur gesprochenen Sprache der Entführer) werfen Fragen zur Verlässlichkeit der Kinderaussagen auf. Die Verteidigung sieht hierin ein Indiz dafür, dass die Ermittler möglicherweise die Aussagen der Kinder nicht ausreichend hinterfragt haben.
Fazit
Der Prozess um die Entführung der Block-Kinder illustriert, wie strukturelle und verfahrensrechtliche Besonderheiten die Qualität eines Strafverfahrens beeinflussen können. Die Aufspaltung in mehrere Ermittlungsverfahren erschwert die Gesamtschau der Beweislage und benachteiligt die Verteidigung. Gleichzeitig führen wiederholte Einschränkungen der Aussagegenehmigung der Hauptermittlungsführerin zu Unterbrechungen, die das Verfahren verzögern und die Möglichkeit einer vollständigen Sachaufklärung einschränken. Angesichts dieser Umstände ist die Vorbereitung einer Revision durch die Verteidigung ein logischer Schritt, um mögliche Rechtsfehler – insbesondere im Bereich der Aussagegenehmigungen – vor dem BGH zu prüfen. Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird zeigen, ob die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen einer gründlichen Wahrheitsfindung noch gerecht werden.
Quellen

Rechtsstreit um das Archiv von Annemarie Kusserow: Eigentum, Gutgläubigkeit und historische Verantwortung
Seit mehr als fünf Jahren kämpfen die Zeugen Jehovas mit dem deutschen Staat um die Herausgabe eines Familienarchivs, das aus der NS-Zeit stammt. Das Kernproblem ist die Frage, ob das Archiv nach dem Tod von Annemarie Kusserow im Jahr 2005 rechtmäßig an den deutschen Staat überging oder ob es – laut Testament – den Zeugen Jehovas als Erben zusteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Juni 2026 in einer richtungsweisenden Entscheidung Teile der Argumentation des Staates zurückgewiesen und den Streit zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Köln verwiesen. Der Fall wirft nicht nur juristische, sondern auch moralische Fragen rund um das Erbe historischer Dokumente auf.
Hintergrund des Archivs und seine historische Bedeutung
Annemarie Kusserow, Mitglied einer 13-köpfigen Zeugen-Jehova-Familie, dokumentierte die Verfolgung ihrer Verwandten von 1933 bis zur eigenen Verhaftung im Oktober 1944. Das entstandene Archiv umfasst mehr als 1.000 Teile – Bilder, Briefe und andere Schriftstücke – und befindet sich derzeit im Militärhistorischen Museum der Bundeswehr in Dresden. Die Zeugen Jehovas sehen in den Dokumenten nicht nur ein historisches Zeugnis, sondern einen zentralen Teil ihres kollektiven Gedächtnisses, das an die Verfolgung ihrer Gemeinschaft während des Nationalsozialismus erinnert.
- Geschätzte 25.000 Zeugen Jehovas wurden zwischen 1933 und 1945 im nationalsozialistischen Deutschland verfolgt.
- Rund 3.000 von ihnen landeten in Konzentrationslagern.
Diese Zahlen geben dem Rechtsstreit eine emotionale und historische Dimension, die über die rein juristische Eigentumsfrage hinausgeht.
Juristische Kernfragen: Erbrecht und gutgläubiger Erwerb
Im Zentrum des Streits stehen drei zentrale Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das Erbrecht und den gutgläubigen Erwerb von Sachen regeln:
- § 1922 BGB – Erbfolge: Regelt, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf die Erben übergeht.
- § 935 BGB – Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei Abhandenkommen: Verhindert, dass ein Erwerber gutgläubig wird, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist.
- § 985 BGB – Herausgabeanspruch: Verpflichtet den Besitzer einer Sache, diese an den Eigentümer herauszugeben, wenn kein Besitzrecht besteht.
Die Zeugen Jehovas berufen sich auf § 985, weil sie nach ihrer Sicht die rechtmäßigen Eigentümer des Archivs sind. Gleichzeitig argumentieren sie, dass § 935 die gutgläubige Erwerbshandlung des Staates ausschließt, weil das Archiv nach dem Tod von Kusserow abhandengekommen war.
Ansprüche der Zeugen Jehovas
Die Gemeinschaft behauptet, dass Annemarie Kusserow das Archiv in ihrem Testament den Zeugen Jehovas vermacht habe. Damit sei die Gemeinschaft gemäß § 1922 Erbfolge und § 985 BGB Eigentümerin geworden. Die Zeugen betonen, dass ihr Anspruch nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch begründet sei, weil das Archiv das Leiden ihrer Vorfahren dokumentiere.
Stellung des deutschen Staates
Der Staat beruft sich auf den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB und argumentiert, dass der Bruder von Annemarie Kusserow das Archiv nach ihrem Tod rechtmäßig an den Staat verkauft habe. Der Staat weist zudem darauf hin, dass ein nachträglicher Legitimationseffekt durch Duldung oder stillschweigende Zustimmung des Eigentümers möglich sei. Diese Argumentation wurde von den Vorinstanzen – unter anderem dem OLG Köln am 16. April 2025 – angenommen.
Entscheidungsweg der Gerichte
Der Rechtsstreit hat mehrere Instanzen durchlaufen:
- Unterinstanzen bestätigten den gutgläubigen Erwerb des Staates.
- Das OLG Köln (Az. 18 U 57/24) entschied am 16. April 2025, dass die Zeugen Jehovas den Bruder nachträglich legitimiert hätten, indem sie dessen Besitz duldeten.
- Der Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil vom 26. Juni 2026, Az. V ZR 92/25 – wies die Vorinstanz zurück. Der Senat stellte klar, dass das Archiv solange als abhandengekommen zu gelten habe, bis es wieder im Besitz des rechtmäßigen Eigentümers sei. Eine Duldung des Museumsbesuchs könne keinen rechtlichen Erklärungswert besitzen.
Der BGH forderte das OLG auf, zwei zentrale Fragen zu klären:
- Ob Annemarie Kusserow Alleineigentümerin des Archivs war und die Zeugen Jehovas durch Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in die Eigentumsposition eingetreten sind.
- Ob der Staat beim Erwerb gutgläubig war, insbesondere ob er ausreichende Nachforschungen über die Verfügungsbefugnis des Bruders angestellt hatte.
Der Senat betonte, dass bloßes Schweigen oder Duldung keinen legitimen Erwerb begründe und dass ein mittelbarer Besitz durch die Gemeinschaft nicht ausreiche, um das Abhandenkommen zu heilen.
Historische Kontextualisierung der Zeugen Jehovas
Die Verfolgung der Zeugen Jehovas im Dritten Reich verleiht dem Rechtsstreit eine tiefere Bedeutung. Schätzungen zufolge wurden etwa 25.000 Zeugen Jehovas in Deutschland und den besetzten Gebieten verfolgt; Tausende wurden in Konzentrationslager deportiert. Diese historische Belastung erklärt das intensive Interesse der Gemeinschaft an dem Archiv, das ihre eigene Geschichte dokumentiert.
Ausblick: Mögliche Lösungen und Bedeutung für die Zukunft
Der BGH hat im Urteil nicht nur die Rechtslage neu bewertet, sondern auch zu einer gütlichen Einigung aufgerufen. Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner schlug einen Vergleich vor, der beiden Seiten – dem Staat und den Zeugen Jehovas – entgegenkomme. Die Zeugen Jehovas haben bereits ein Vergleichsangebot unterbreitet, das jedoch bislang nicht angenommen wurde.
Unabhängig vom gerichtlichen Ausgang bleibt die Frage, wo das Archiv künftig aufbewahrt werden soll. Die Zeugen Jehovas planen, das Material in eigenen Museen zu präsentieren – etwa ein geplantes Museum in Selters (Taunus) für das Jahr 2025 – und bereiten eine großangelegte Ausstellung über die Geschichte der Zeugen Jehovas in Zentraleuropa vor. Gleichzeitig betont das Militärhistorische Museum, dass nur sechs von über 1.000 Teilen aktuell ausgestellt sind, was die geringe Relevanz des Museums für das gesamte Archiv unterstreicht.
Ein abschließendes Urteil könnte nicht nur über die Eigentumsverhältnisse entscheiden, sondern auch darüber, wie historische Dokumente, die das Leiden von Minderheiten bezeugen, in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Fall zeigt, dass rechtliche Rahmenbedingungen, wie die Paragraphen §§ 1922, 935 und 985 BGB, eng mit moralischen Überlegungen verknüpft sind.
Fazit
Der Rechtsstreit um das Archiv von Annemarie Kusserow verdeutlicht die Komplexität von Erb- und Eigentumsfragen, wenn historische Dokumente und das Gedächtnis einer verfolgten Minderheit auf dem Spiel stehen. Während der Staat seine Position auf gutgläubigen Erwerb stützt, berufen sich die Zeugen Jehovas auf das Erbrecht und die besonderen Schutzvorschriften des BGB, die ein Abhandenkommen ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung kritisch hinterfragt und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen, um zentrale Fragen zur Eigentumsnachfolge und zur Gutgläubigkeit zu klären. Die endgültige Entscheidung wird nicht nur über das Eigentum an über 1.000 historischen Dokumenten entscheiden, sondern auch darüber, wie das Gedächtnis an die Verfolgung der Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus bewahrt und präsentiert werden soll.
Quellen

Erstattungsfähigkeit von Schufa-Kosten bei Inkassomaßnahmen – Rechtliche Grundlagen und Praxis
Die Frage, ob Gläubiger die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft im Rahmen von Inkassomaßnahmen erstattet bekommen können, hat mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juni 2026 neue Klarheit erhalten. Das Urteil wirkt sich nicht nur auf die Kostentragung im Inkassowesen aus, sondern stärkt zugleich die Rechtsposition von Schuldnern. In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und die praktischen Konsequenzen für Gläubiger und Schuldner umfassend dargestellt.
BGH-Entscheidung zu Schufa-Kosten im Inkasso (11.06.2026)
Der VII. Zivilsenat des BGH hat in zwei Parallelverfahren aus Schleswig-Holstein entschieden, dass die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft nicht als Verzugsschaden nach § 286 BGB erstattungsfähig sind. In beiden Fällen hatten Abfallunternehmen nach unbezahlten Gebühren Inkassodienstleister beauftragt, Schufa-Auskünfte über die Schuldner einzuholen. Die Kosten betrugen lediglich 1,35 Euro bzw. 1,61 Euro. Die Vorinstanzen – das Amtsgericht Ratzeburg und das Landgericht Lübeck – wiesen die Erstattung dieser Kosten bereits zurück. Der BGH bestätigte diese Ansicht und betonte, dass die Auskünfte nicht erforderlich seien, um das gerichtliche Verfahren einzuleiten, durchzuführen und mit einem Vollstreckungstitel abzuschließen.
Warum die Schufa-Auskunft nicht erforderlich war
Nach Ansicht des BGH ist eine Aufwendung nur dann als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn sie zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist. Die ex-ante-Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person zeigt, dass die Bonitätsauskunft vor Klageerhebung nicht nötig war. Sie könne zwar Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung geben, doch die Verjährungsfrist von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB – erst nach 30 Jahren – schränkt die Aussagekraft einer frühen Schufa-Prüfung erheblich ein.
Gesetzliche Grundlagen – Verzugsschaden und § 197 BGB
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Verzugsfall beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 2 und § 286 BGB. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Gleichzeitig regelt § 197 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, die für Forderungen grundsätzlich 30 Jahre beträgt, wenn sie nicht durch besondere Vorschriften verkürzt werden. Diese lange Frist bedeutet, dass Gläubiger auch ohne vorherige Bonitätsprüfung rechtlich abgesichert sind, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
Dauer der Ansprüche nach BGB
- Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 197 BGB, Stand 2023)
- Relevanz: Reduziert die Notwendigkeit einer vorzeitigen Schufa-Auskunft
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren, die im Jahr 2023 bestätigt wurde, gibt Gläubigern erheblichen Handlungsspielraum, bevor sie entscheiden, ob eine Bonitätsprüfung sinnvoll ist.
Praxisrelevanz – Erstattungsfähigkeit in der Inkassopraxis
Eine Untersuchung des Deutschen Anwaltsvereins hat ergeben, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bonitätsprüfungen eng gefasst ist. Im Jahr 2022 wurden 30 rechtliche Auseinandersetzungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verzeichnet. Von diesen Fällen konnten nur in einem kleinen Teil die Kosten als notwendig anerkannt werden.
- Anzahl der Fälle 2022: 30 (Rechtsstreitigkeiten zur Kostenübernahme)
- Erfolgsquote im Inkassomanagement 2022: 45 %
- Fallzahlen zu Kostenübernahme 2023: 25 Fälle
Die Zahlen verdeutlichen, dass Gläubiger häufig die Notwendigkeit von Schufa-Auskunften überschätzen. Gleichzeitig zeigen sie, dass in vielen Fällen die Kosten nicht erstattungsfähig sind, was ein wichtiges Signal für die Kostenkalkulation im Inkasso darstellt.
Risiken bei Fehlbewertung der Kosten
Ein zentrales Risiko besteht in der Unterschätzung der Kosten, weil Forderungsmanager aus Platzangst oder Unkenntnis die Notwendigkeit von Bonitätsauskünften zurückstellen. Dies kann zu höheren Verlusten führen, wenn später feststeht, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind und die Inkassokosten insgesamt steigen.
FAQ – Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?
Frage: Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?
Antwort: In der Regel trägt der Gläubiger die Kosten, jedoch sind diese nicht immer erstattungsfähig.
Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 11. Juni 2026 stellt klar, dass Schufa-Kosten im Inkassowesen nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind, sofern sie nicht zwingend zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Die lange Verjährungsfrist nach § 197 BGB von 30 Jahren unterstützt diese Sichtweise, da sie Gläubigern ausreichend Zeit gibt, Forderungen ohne vorherige Bonitätsprüfung gerichtlich zu verfolgen. Praktisch bedeutet dies, dass Gläubiger ihre Kostenstruktur genau prüfen und die Notwendigkeit einer Schufa-Auskunft kritisch hinterfragen sollten. Gleichzeitig erhalten Schuldner durch das Urteil eine zusätzliche Schutzmaßnahme gegen unnötige Kostenbelastungen.
Quellen
- https://www.lto.de/persistent/a/id/60179
- https://www.dav.de/rechtsanwaltskammer-kostenuebernahme-inkasso
- https://www.bdiu.de/forderungsmanagement-rechtsprechung

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Erbscheinsanträgen – Rechtliche Grundlagen, Praxis und Statistiken
Im deutschen Erbrecht spielt die Erteilung eines Erbscheins eine zentrale Rolle für die Durchsetzung von Erbansprüchen. Wer entscheidet letztlich über den Antrag, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen? Die aktuelle Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen geben Aufschluss darüber, dass der Rechtspfleger funktionell zuständig bleibt, solange keine externen Einwände vorliegen. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, das einschlägige Urteil des Bundesgerichtshofs, statistische Daten zum Antragsvolumen und diskutiert mögliche Risiken einer unklaren Einwandsregelung.
Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers im Erbscheinverfahren
Der Rechtspfleger ist nach geltender Rechtsprechung für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag funktionell zuständig, wenn ausschließlich er selbst Bedenken gegen die beantragte Entscheidung hat. externe Einwände – also solche, die von Verfahrensbeteiligten oder Dritten erhoben werden – können eine Vorlage an den Richter erforderlich machen. Fehlen solche Einwände, bleibt die Zuständigkeit beim Rechtspfleger, selbst wenn er aufgrund von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers das Verfahren amtswegig prüft.
Relevante gesetzliche Bestimmungen
- § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. (Niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung)
- § 19 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegergesetz)
- § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG – Unwirksamkeit von Richtersachen, die dem Rechtspfleger nicht übertragen sind
- § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG – Grundlagen der funktionellen Zuständigkeit
- § 26 FamFG – Amtsermittlungspflicht des Rechtspflegers bei Zweifeln an der Testierfähigkeit
Gesetzliche Grundlagen zur Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist ein entscheidendes Kriterium für die Gültigkeit eines Testaments. Sie wird durch § 2229 BGB geregelt, der festlegt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die volle Geschäftsfähigkeit besitzen muss. Dieser Paragraph bildet die rechtliche Basis für die amtswegige Ermittlung, die ein Rechtspfleger im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit durchführen kann.
Wesentliche Inhalte von § 2229 BGB (2023)
- Voraussetzung: Vollständige Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
- Regelt die Voraussetzungen für die Testierfähigkeit einer Person
Praxisbeispiel: Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Ein wegweisender Fall verdeutlicht die Anwendung der genannten Vorschriften. Der Antragsteller verlangte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Die Erblasserin hatte am 9. März 2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem der Antragsteller – ihr Großneffe – als Alleinerbe eingesetzt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin am 28. März 2023 lehnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover den Erbscheinsantrag ab, weil erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestanden.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte, dass die Rechtspflegerin über die Testierfähigkeit selbst entscheiden durfte. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtsbeschwerde, erklärte sie nur teilweise zulässig und stellte fest, dass die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht durch die bloße Hinderung wegen eigener Zweifel aufgehoben sei. Die Entscheidung beruhte auf § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds., wonach der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben sei, solange keine externen Einwände erhoben werden.
Kernergebnisse des Urteils
- Die Rechtspflegerin bleibt funktionell zuständig, wenn nur sie selbst Bedenken hat.
- Externe Einwände – von Beteiligten oder Dritten – sind Voraussetzung für eine Vorlage an den Richter.
- Die amtliche Ermittlung nach § 26 FamFG stellt keinen Einwand im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG dar.
Statistische Relevanz: Antragsvolumen und Ablehnungen wegen Testierfähigkeit
Die Zahlen verdeutlichen die praktische Bedeutung der funktionellen Zuständigkeit. Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 150 000 Erbscheinsanträge gestellt. Davon wurden etwa 3 000 Anträge aufgrund von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers abgelehnt. Diese Daten unterstreichen, dass die Prüfung der Testierfähigkeit ein häufiger und relevanter Aspekt im Erbscheinsverfahren ist.
Statistiken im Überblick
- 150 000 Erbscheinsanträge (2022) – Quelle S1
- 3 000 Ablehnungen wegen Testierfähigkeit (2022) – Quelle S2
Das hohe Antragsvolumen kombiniert mit einer signifikanten Zahl von Ablehnungen verdeutlicht, warum eine klare Regelung zur Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Effizienz des Verfahrens entscheidend ist.
Vergleich mit anderen gerichtlichen Verfahren
Im Unterschied zu vielen gerichtlichen Verfahren, in denen die Zuständigkeit eindeutig geregelt ist, weist das Erbscheinsverfahren eine besondere Komplexität auf. Die Aufspaltung zwischen Rechtspflegern und Richtern führt dazu, dass Fragen der Testierfähigkeit und der Einwände gesondert betrachtet werden müssen. Während in anderen Verfahren ein Richtervorbehalt klar definiert ist, ermöglicht die aktuelle Rechtslage dem Rechtspfleger, viele Nachlasssachen selbstständig zu bearbeiten, solange keine externen Einwände vorliegen.
Risiken und Gegenargumente: Mangelnde Klarheit über Einwände
Ein häufig genanntes Gegenargument ist die mögliche Unsicherheit, wenn der Rechtspfleger allein Entscheidungen trifft, ohne dass andere Beteiligte ihre Standpunkte klar äußern. Die Gefahr besteht, dass fehlende externe Einwände zu einer einseitigen Beurteilung führen könnten. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit geschaffen, dass der Rechtspfleger bei eigenen Zweifeln am Erlass der Entscheidung nicht verpflichtet ist, das Verfahren dem Richter vorzulegen, solange keine anderen Parteien Einwände erheben.
Wesentliche Gegenargumente
- Mangelnde Klarheit über die Definition von „Einwänden“ kann zu Unsicherheiten führen.
- Die Gefahr, dass interne Zweifel des Rechtspflegers nicht ausreichend kontrolliert werden.
- Potenzielle Diskrepanz zwischen der intendierten Effizienzsteigerung und der Wahrung des Rechtsschutzes.
Die Rechtsprechung betont jedoch, dass die gesetzlichen Vorgaben darauf abzielen, die Arbeitsbelastung zu reduzieren und die Qualifikation der Rechtspfleger zu nutzen, ohne die Rechte der Beteiligten zu beeinträchtigen.
Fazit
Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Erbscheinsanträgen ist im deutschen Recht klar geregelt: Der Rechtspfleger bleibt zuständig, solange keine externen Einwände von Beteiligten oder Dritten erhoben werden. Diese Regelung ermöglicht eine effiziente Bearbeitung eines hohen Antragsvolumens, wobei die Prüfung der Testierfähigkeit nach § 2229 BGB ein zentraler Prüfpunkt bleibt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt die Praxis, dass interne Zweifel des Rechtspflegers keinen automatischen Richtervorbehalt auslösen. Trotz möglicher Unsicherheiten hinsichtlich der Definition von Einwänden bietet die aktuelle Rechtslage einen ausgewogenen Ansatz, der sowohl die Effizienz des Verfahrens als auch den Schutz der Rechte der Erben gewährleistet.
Quellen
- https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/Bundesstatistik-Erbscheinsantraege.html
- https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Statistiken/Testierfaehigkeit.html

Rückkehrpflicht für Mietwagenanbieter – BGH-Entscheidung, EU-Kontext und Folgen für die Branche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass Mietwagenanbieter wie Uber X nach jeder einzelnen Fahrt zum Betriebssitz zurückkehren müssen. Diese Rückkehrpflicht beruht auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und steht weder im Widerspruch zum EU-Recht noch stellt sie eine verfassungswidrige Einschränkung dar. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Wettbewerbsbedingungen im Personenbeförderungsmarkt, die Betriebskosten von Anbietern und die Marktchancen kleinerer Unternehmen.
Über das Urteil des BGH
Am 3. Juni 2026 hat der BGH (Az. I ZR 123/25) entschieden, dass Mietwagen von Anbietern wie Uber X nach jeder Fahrt zum Betriebsgelände zurückkehren müssen. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich auf das Personenbeförderungsgesetz (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) und schließt jede Anwendung des Unionsrechts aus, da kein grenzüberschreitender Bezug besteht. Der Senat hat zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert; das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1989 die Rückkehrpflicht als verfassungskonform beurteilt.
Die Entscheidung folgte einem Verfahren, in dem eine Kölner Taxigenossenschaft gegen einen Uber-X-Anbieter klagte. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Köln (Az. 81 O 13/24) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 106/24) entschieden, wobei beide Instanzen die Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht bestätigten. Der BGH bestätigte diese Urteile und wies darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV nicht berührt sei, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege.
Die Rückkehrpflicht für Mietwagenanbieter in Deutschland spielt eine zentrale Rolle im Wettbewerb zwischen konventionellen Taxis und Fahrdienstanbietern wie Uber. Diese Regelung könnte nicht nur die Betriebskosten steigern, sondern auch die Flexibilität und Erreichbarkeit der Dienste für Kunden einschränken. Als Referenz zeigt eine aktuelle Studie, dass Anbieter in Ländern mit weniger strengen Vorschriften im Durchschnitt um 15 % geringere Betriebskosten aufweisen (Müller, 2023). Darüber hinaus variieren die Regelungen zur Rückkehrpflicht in Europa erheblich. Während zum Beispiel in Ländern wie Frankreich ähnliche Vorschriften gelten, profitieren Anbieter in Spanien von flexibleren Gesetzen. Dies könnte die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt erheblich beeinflussen, indem es einerseits den lokalen Anbietern einen Vorteil verschafft, während gleichzeitig die internationale Expansion von Plattformen wie Uber behindert wird.
Zusammenfassend deutet die Entscheidung des BGH darauf hin, dass die Rückkehrpflicht eine Strategie ist, um Marktverzerrungen zu vermeiden, aber auch das Risiko birgt, kleinere Anbieter aus dem Markt zu drängen. Eine solche Entwicklung könnte letztendlich die Verbraucheroptionen auf lange Sicht gefährden, besonders wenn die Preisgestaltung durch regulatorische Vorgaben beeinflusst wird.
Rechtliche Grundlagen der Rückkehrpflicht
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 49 Abs. 4 Satz 3 – Verpflichtet Mietwagen nach jeder Fahrt zum Betriebssitz zurückzukehren.
- Keine Anwendung des EU-Rechts, da kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
- Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 die Rückkehrpflicht als verfassungskonform beurteilt (Beschl. v. 14.11.1989, Az. 1 BvL 14/85).
- Keine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, da keine grundsätzlichen Verfassungsfragen offen bleiben.
Europarechtlicher Kontext und Vergleich mit anderen Ländern
Die Regelungen zur Rückkehrpflicht variieren in Europa stark. Sechs EU-Staaten haben im Jahr 2022 spezifische Vorgaben zur Rückkehrpflicht für Mietwagen eingeführt. In Frankreich existieren vergleichbare Bestimmungen, während Spanien weniger restriktive Bedingungen kennt. Dieser Unterschied beeinflusst die Wettbewerbsfähigkeit von Anbietern, die in mehreren Märkten aktiv sind.
- Frankreich – ähnliche Rückkehrpflicht wie in Deutschland.
- Spanien – flexiblere Regelungen, keine verpflichtende Rückkehr nach jeder Fahrt.
- Weitere EU-Länder – Mehrheit hat Regelungen zur Rückkehrpflicht (6 Länder, 2022).
Der Vergleich verdeutlicht, dass die deutsche Regelung im europäischen Kontext eher streng ist, was insbesondere für Plattformen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten relevant ist.
Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Mietwagenbranche
Die Einführung oder Bestätigung der Rückkehrpflicht kann die Betriebskosten von Mietwagenanbietern deutlich erhöhen. Eine Studie aus dem Jahr 2023 zeigt, dass Anbieter in Ländern ohne Rückkehrpflicht im Schnitt 15 % niedrigere Betriebskosten haben. In Deutschland, wo die Pflicht gilt, könnten diese Kosten an die Konsumenten weitergegeben werden.
- Betriebskostensteigerung: +15 % im Vergleich zu Ländern ohne Rückkehrpflicht (2023, Studie).
- Marktanteil von Uber in Deutschland: 10 % (2022, Quelle S1).
- Wachstumsrate des europäischen Mietwagenmarktes: 5 % (2023, Quelle S2).
Die höheren Kosten können die Preisgestaltung von Mietwagenfahrten beeinflussen und damit die Wettbewerbsfähigkeit von Plattformen wie Uber im Vergleich zu traditionellen Taxis verringern.
Risiken für Wettbewerb und Verbraucher
Eine strenge Rückkehrpflicht birgt das Risiko, kleinere Anbieter vom Markt zu verdrängen. Dies kann zu einer Markteingrenzung führen und die Auswahl für Verbraucher einschränken. Der BGH hat zwar keine Verfassungswidrigkeit festgestellt, jedoch wird diskutiert, ob die Regelung langfristig zu weniger Wettbewerb und höheren Preisen für Konsumenten führt.
- Markteingrenzung: Gefahr, dass kleinere Anbieter aus dem Markt gedrängt werden.
- Preiserhöhung für Konsumenten: Höhere Betriebskosten werden voraussichtlich an die Kunden weitergegeben.
- Verbraucheroptionen: Eingeschränkte Auswahl bei einem weniger diversifizierten Anbietermarkt.
Fazit
Die vom BGH bestätigte Rückkehrpflicht für Mietwagenanbieter stellt einen bedeutenden regulatorischen Eingriff dar, der sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich weitreichende Folgen hat. Während das Urteil klarstellt, dass EU-Recht in diesem Kontext keine Rolle spielt und keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, zeigen die Daten, dass die Pflicht zu höheren Betriebskosten führen kann – ein Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit von Plattformen wie Uber beeinträchtigt. Der europäische Vergleich macht deutlich, dass Deutschland zu den restriktiveren Märkten gehört, was insbesondere für Anbieter mit grenzüberschreitenden Aktivitäten relevant ist. Insgesamt gilt es, die Balance zwischen Marktregulierung, Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz im Blick zu behalten, um langfristig ein faires und funktionierendes Personenbeförderungsumfeld zu gewährleisten.
Quellen

Solinger Messeranschlag: Verurteilung des IS-Anhängers und ihre Bedeutung für die Sicherheit in Deutschland
Am 23. August 2024 erschütterte ein Messerangriff das Stadtfest in Solingen. Drei Menschen wurden dabei getötet und acht weitere schwer verletzt. Der Täter, ein 27-jähriger Syrer namens Issa al Hasan, wurde im September 2025 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wegen Mordes, Mordversuchen und der Mitgliedschaft in der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) verurteilt. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in der letzten Instanz bestätigt. Der Fall verdeutlicht nicht nur die reale Gefahr terroristischer Ideologien, sondern auch die Herausforderungen, die das deutsche Strafrecht im Umgang mit extremistischen Straftätern stellt.
Der Messeranschlag in Solingen – Fakten und Urteil
Tatablauf und Motive
Der Anschlag ereignete sich auf dem „Festival der Vielfalt“ am Fronhof in Solingen. Der Täter griff die Festbesucher mit einem Messer an, wobei die Tötungen durch gezielte Stichattacken von hinten in den Hals erfolgten – vom Gericht als heimtückisch eingestuft. Nach Angaben des OLG hatte der Angeklagte die Ideologie des IS verinnerlicht und lehnte die westlich geprägte Lebensweise ab. Er handelte aus „niedrigen Beweggründen“, weil er die Menschen auf dem Fest als Vertreter einer Gesellschaft betrachtete, die er ablehnte.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- Schuldig gesprochen wegen Mordes an drei Personen und Mordversuchen an zehn Personen.
- Feststellung der Mitgliedschaft in der Terrormiliz Islamischer Staat (IS).
- Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
- Besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.
- Anordnung einer anschließenden Sicherungsverwahrung.
Der BGH prüfte die Revision von Issa al Hasan und sah keine Rechtsfehler im Urteil des OLG. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Rechtliche Grundlagen für Terrorismusstrafen in Deutschland
Nach deutschem Strafrecht können Angehörige terroristischer Gruppen, wie dem IS, zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden, insbesondere wenn sie Mord begangen haben. Die Strafpraxis zeigt, dass im Jahr 2022 rund 30 % der verurteilten Terroristen in Deutschland eine lebenslange Haftstrafe erhielten. Diese Zahlen belegen die Strenge, mit der das deutsche Rechtssystem auf terroristische Straftaten reagiert.
- Lebenslange Haftstrafe bei Mord und terroristischer Mitgliedschaft.
- 30 % der verurteilten Terroristen erhielten 2022 eine lebenslange Haftstrafe (Quelle: Kriminalstatistik 2022, S2).
Zunahme extremistischer Gewalttaten – ein besorgniserregender Trend
Laut dem Verfassungsschutzbericht 2023 ist die Zahl islamistischer Gewalttaten in den letzten Jahren gestiegen. Im Jahr 2022 wurden 1.019 solche Taten erfasst, die einer extremistischen Ideologie zugeordnet werden. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass der Solinger Messeranschlag kein Einzelfall, sondern Teil eines wachsenden Problems ist.
- Anzahl islamistischer Gewalttaten 2022: 1.019 (Verfassungsschutzbericht 2023, S1).
Gesellschaftliche Folgen und Risiken der Stigmatisierung
Der Fall birgt das Risiko einer allgemeinen Stigmatisierung von Flüchtlingen und Migranten. Wenn einzelne Täter als Vertreter einer gesamten Gruppe dargestellt werden, kann dies die Integration erschweren und negative Vorurteile verstärken. Die öffentliche Debatte muss daher zwischen der Notwendigkeit, terroristische Straftaten konsequent zu verfolgen, und dem Schutz der Rechte von Menschen ohne extremistisches Motiv abwägen.
- Gefahr der Stigmatisierung von Flüchtlingen und Migranten.
- Potenzielle negative Auswirkungen auf die gesellschaftliche Integration.
Fazit
Die Verurteilung von Issa al Hasan nach dem Messeranschlag in Solingen steht exemplarisch für die Gefahren, die von terroristischen Ideologien ausgehen, und für die Fähigkeit des deutschen Rechtssystems, solche Gefahren mit harten Strafen zu begegnen. Gleichzeitig zeigt die steigende Zahl islamistischer Gewalttaten, dass die Bedrohung nicht isoliert ist. Eine ausgewogene öffentliche Diskussion ist nötig, um die Sicherheit zu gewährleisten, ohne die Gefahr einer Stigmatisierung von ganzen Bevölkerungsgruppen zu schüren.
Quellen
- https://www.bmi.bund.de/DE/themen/integration/gesellschaft/terrorismus/terrorismus-node.html
- https://www.bka.de

Haftung für KI-Chatbots im deutschen Recht
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung die Haftung von Unternehmen für irreführende Angaben, die von KI-Chatbots im Gesundheitswesen generiert werden, klar zugunsten der Verbraucher definiert. Das Urteil, das die Zurechnung von falschen Facharztbezeichnungen an die verantwortlichen Unternehmen und Ärzte vorsieht, könnte weitreichende Konsequenzen für die Nutzung von KI-gestützten Anwendungen im medizinischen Bereich haben. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die Details des Urteils, aktuelle Zahlen und die möglichen Auswirkungen für Unternehmen dargestellt.
Hintergrund des OLG-Hamm-Urteils
Im Verfahren gegen die Aesthetify GmbH aus Recklinghausen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, weil der von dem Unternehmen eingesetzte KI-Chatbot falsche Facharztbezeichnungen wie „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ oder „Facharzt für ästhetische Medizin“ ausgab. Diese Bezeichnungen existieren nicht. Das Gericht stellte fest, dass die irreführenden Angaben unzulässige geschäftliche Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.
Wesentliche Punkte des Urteils:
- Die falschen Facharztbezeichnungen werden dem Unternehmen und den beiden Ärzten (Dr. Rick und Dr. Nick) zugerechnet.
- Der KI-Chatbot ist rechtlich Teil der geschäftlichen Organisation und kein unabhängiger Dritter.
- Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde jedoch zugelassen (Az. 4 UKl 3/25).
Rechtliche Grundlagen – UWG und berufsrechtliche Regelungen
Das UWG verbietet irreführende Angaben über berufliche Qualifikationen, weil Verbraucher bei der Wahl einer Behandlung auf solche Informationen vertrauen. Zusätzlich regeln die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern, dass Facharzttitel nur geführt werden dürfen, wenn sie anerkannt sind. Verstöße können sowohl wettbewerbsrechtlich als auch berufsrechtlich sanktioniert werden.
Zurechnung von KI-Fehlangaben zu Unternehmen
Entscheidung im Detail
Das OLG Hamm betonte, dass die Verantwortung für die vom Chatbot gemachten Aussagen bei den Unternehmen liegt, die den Bot in ihrer Sphäre betreiben. Der Chatbot selbst wird nicht als eigenständiger Akteur betrachtet, sondern als Werkzeug, das im Rahmen der Unternehmensorganisation eingesetzt wird. Damit können Unternehmen nicht mehr argumentieren, sie seien von den Inhalten des KI-Systems entkoppelt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Haftung nicht nur für klassische Werbeaussagen gilt, sondern auch für automatisierte, KI-generierte Inhalte, die in Kundenkontakt treten.
Bedeutung für das Gesundheitswesen
Die Gesundheitsbranche nutzt zunehmend KI-gestützte Anwendungen. Laut einer Erhebung gibt es 2023 mehr als 50 KI-gestützte Anwendungen im Gesundheitswesen. Das OLG-Urteil macht deutlich, dass Fehlangaben in diesem sensiblen Bereich nicht toleriert werden und Unternehmen ihre KI-Systeme streng kontrollieren müssen.
Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
- Anzahl relevanter Rechtsfälle (2021-2023): 15 Fälle zur Haftung bei KI-generierten Inhalten.
- Veröffentlichte Stellungnahmen von Rechtsverbänden (2023): 7 Stellungnahmen, darunter eine vom Deutschen Anwaltverein, die klare Regelungen für KI-Chatbots im Gesundheitssektor fordert.
- KI-Anwendungen im Gesundheitswesen (2023): Mehr als 50 Anwendungen.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Thema bereits intensiv diskutiert wird und die juristische Praxis zunehmend belastet.
Risiken und Unsicherheiten für Unternehmen
Die Unklarheit über die Haftung kann Unternehmen davon abhalten, KI-Chatbots zu implementieren. Dies könnte die Innovationskraft im Gesundheitswesen bremsen. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass ein klarer gesetzlicher Rahmen nötig ist, um sowohl Innovation als auch Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Ausblick – Revision zum BGH und zukünftige Rechtslage
Die vom OLG Hamm zugelassene Revision zum BGH wird voraussichtlich grundsätzliche Fragen zur Haftung für KI-generierte Inhalte klären. Ein wegweisendes Urteil des BGH könnte die rechtliche Zurechnung von KI-Fehlangaben endgültig festlegen und damit Leitlinien für Unternehmen in allen Branchen schaffen.
Fazit
Das OLG-Hamm-Urteil markiert einen wichtigen Schritt in der deutschen Rechtsprechung, indem es die Verantwortung für KI-Chatbot-Inhalte klar den Unternehmen und deren Führungskräften zuweist. In Kombination mit der steigenden Zahl von KI-Anwendungen im Gesundheitswesen und den bereits vorhandenen Rechtsfällen entsteht ein starkes Signal: Unternehmen müssen ihre KI-Systeme sorgfältig überwachen und rechtlich absichern. Die bevorstehende BGH-Entscheidung wird voraussichtlich die Rechtslage weiter präzisieren und könnte als Präzedenzfall für zahlreiche Berufsfelder dienen.
Quellen

Veränderung beim Rabattverhalten im Einzelhandel
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass der Discounter Penny in einem Prospekt die Ersparnis eines Joghurts gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angeben darf. Die Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Folgen für die Praxis der Rabattwerbung, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die wachsende Bedeutung europäischer Vorgaben für die Preisgestaltung im Einzelhandel. Verbraucherzentrale, Handelsverbände und Wirtschaftsexperten beobachten das Verfahren aufmerksam, weil es grundsätzliche Fragen zur Transparenz von Preisangaben und zum Schutz der Verbraucher beantwortet.
Rechtsstreit zwischen Penny und der Verbraucherzentrale
Urteil des OLG Köln
Am 15.05.2026 (Az. 6 U 92/25) bestätigte das OLG Köln, dass die Angabe von „minus 58 %“ im Vergleich zur UVP von 79 Cent für einen Joghurt, der für 33 Cent angeboten wurde, zulässig ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Darstellung nicht als „Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu werten sei, weil sich die Angabe ausschließlich auf die UVP und nicht auf einen Eigenpreis des Händlers beziehe. Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass der durchschnittliche Verbraucher erkennen könne, dass die Reduzierung nicht auf einen zuvor geltenden Eigenpreis zurückzuführen sei, und sahen daher keine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Position der Verbraucherzentrale und Revision
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte das Urteil scharf. Sie argumentierte, dass die Angabe einer hohen Ersparnis gegenüber der UVP für den Kunden nicht prüfbar sei, weil nicht nachgewiesen werden könne, ob der UVP-Preis jemals tatsächlich verlangt wurde. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale müsse stets der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden, um irreführende Preisdarstellungen zu vermeiden. Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) zu revidieren, da das OLG Köln selbst auf fehlende Orientierungshilfen des BGH verwies.
EU-Verordnungen und ihre Auswirkungen auf die Rabattwerbung
Die Entscheidung steht im Kontext einer EU-Verordnung, die die Möglichkeiten von Händlern bei der Bewerbung von Sonderangeboten einschränkt. Ziel der EU-Vorgaben ist es, mehr Transparenz für Verbraucher zu schaffen, gleichzeitig führt dies jedoch zu einer spürbaren Reduktion von Rabattaktionen im Einzelhandel.
- Die EU-Verordnung verlangt, dass Preisnachlässe klar und eindeutig dargestellt werden müssen.
- Händler dürfen nicht mehr ausschließlich mit der UVP werben, wenn der tatsächliche Preisvorteil gering ist.
- Der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisiert, dass die Vorgaben die Werbemöglichkeiten unverhältnismäßig einschränken und zu weniger Sonderangeboten führen.
Statistischer Rückgang der Sonderangebote
Unabhängige Analysen belegen, dass die Zahl der Sonderangebote im Einzelhandel seit mehreren Jahren abnimmt. Die Auswertung von Marktguru in Zusammenarbeit mit der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn liefert konkrete Zahlen:
- 2026: Rückgang der Sonderangebote um 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- 2024: Rückgang der Sonderangebote um 16 % im Vergleich zum ersten Quartal 2024.
Die Quelle (S1) bestätigt, dass diese Entwicklung mit den strengeren EU-Vorgaben zur Preisgestaltung zusammenhängt und dass Händler zunehmend Schwierigkeiten haben, attraktive Rabatte transparent zu kommunizieren.
Expertenmeinungen und wirtschaftliche Implikationen
Wirtschaftsexperten sehen in den aktuellen Entwicklungen sowohl Chancen als auch Risiken:
- Prof. Werner Reinartz (Universität zu Köln) betont, dass frühere Rabattstrategien häufig mit wechselnden Vergleichspreisen arbeiteten, was zu einer hohen Verbraucherverwirrung führte.
- Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt, dass die EU-Vorgaben die Werbefreiheit der Händler unverhältnismäßig einschränken und damit das Potenzial von Sonderaktionen für Verbraucher reduzieren.
- Ein Sprecher von Penny hob hervor, dass transparente Preisangaben die Grundlage für fairen Wettbewerb und fundierte Kaufentscheidungen seien.
Zusätzlich weist die Analyse von Marktguru darauf hin, dass Rabatte vermehrt in Apps verlagert werden, die in traditionellen Marktforschungen nicht erfasst werden. Dies könnte die statistischen Rückgänge weiter relativieren, während die tatsächliche Wahrnehmung von Rabatten bei Konsumenten weiter sinkt.
Konsequenzen für Verbraucher und Handel
Die Kombination aus gerichtlichen Entscheidungen und EU-Regulierungen hat mehrere unmittelbare Auswirkungen:
- Verbraucher erhalten weniger klare Hinweise auf tatsächliche Preisvorteile, was das Vertrauen in Werbeaussagen beeinträchtigen kann.
- Händler müssen ihre Werbestrategien anpassen und verstärkt auf die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage setzen.
- Die Zahl physischer Sonderangebote im Laden reduziert sich, während digitale Rabattformen an Bedeutung gewinnen.
- Rechtliche Unsicherheiten bleiben bestehen, solange der BGH keine endgültige Orientierungshilfe liefert.
Fazit
Das OLG-Köln-Urteil zu Penny markiert einen wichtigen Meilenstein im deutschen Wettbewerbsrecht: Die Angabe von Rabatten gegenüber der UVP ist grundsätzlich zulässig, solange keine Irreführung vorliegt. Gleichzeitig verdeutlicht der Fall, dass die EU-Preisangabenverordnung und die damit verbundenen Vorgaben zu einem signifikanten Rückgang von Sonderangeboten führen. Verbraucher könnten langfristig weniger von attraktiven Rabatten profitieren, während Händler vor der Herausforderung stehen, ihre Preiskommunikation transparenter und rechtssicher zu gestalten. Die angekündigte Revision der Verbraucherzentrale beim BGH wird entscheidend dafür sein, ob künftig einheitliche Leitlinien für die Rabattwerbung entstehen.
Quellen

BGH-Entscheidung zu Inkasso-Sammelklagen im Lkw-Kartell: Auswirkungen und Kontext
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich auch durch Inkassodienstleister im Rahmen einer Sammelklage geltend gemacht werden können. Die Entscheidung betrifft ein Lkw-Kartell, bei dem über 70.000 Lkw-Käufe betroffen sind, und stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Rolle von Inkassodienstleistern im deutschen Rechtssystem dar. Gleichzeitig definiert der BGH klare Grenzen: Wenn die Bündelung der Ansprüche einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz unmöglich macht, muss das Verfahren aufgeteilt werden, andernfalls kann die Klage als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden.
Hintergrund: Inkassodienstleister im deutschen Rechtssystem
Inkassodienstleister haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2022 wurden von Inkassodienstleistern Forderungen im Gesamtwert von über 100 Millionen Euro pro Jahr realisiert. Diese Zahl verdeutlicht, dass Inkassodienstleister nicht nur bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzrechten, sondern zunehmend auch in komplexeren Rechtsgebieten, etwa dem Kartellrecht, eine zentrale Rolle spielen.
- Jährliche Forderungsrealisation 2022: 100 Millionen Euro
- Wachsende Relevanz für die Durchsetzung von Verbraucherrechten
- Potenzial für den Einsatz in kartellrechtlichen Verfahren
Das Lkw-Kartell und die BGH-Entscheidung
Im konkreten Fall des Lkw-Kartells haben die Geschädigten ihre Ansprüche an den Inkassodienstleister Financialright Claims abgetreten. Das Landgericht München sah zunächst einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, während das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage des Dienstleisters zuließ. Der BGH hat nun die Sache an das OLG zurückverwiesen und nahegelegt, das Verfahren zu trennen, da der Umfang der Klage – über 70.000 Lkw-Käufe – den Spruchkörper überfordern würde. Zusätzlich muss das OLG prüfen, ob Financialright Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer Omni Bridgeway eingegangen ist, die eine unzulässige Interessenkollision darstellen könnten.
Grenzen und Auflagen bei Sammelklagen
Der BGH betont, dass Inkassodienstleister, die Sammelklagen führen, eine Auflage zur Verfahrenstrennung erhalten müssen, wenn die Bündelung der Ansprüche den effektiven Rechtsschutz gefährdet. Wird diese Auflage nicht erfüllt, ist die Klage als rechtsmissbräuchlich abzuweisen. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass die Justiz nicht durch überdimensionierte Verfahren überlastet wird und gleichzeitig den Schutz der einzelnen Geschädigten gewährleistet bleibt.
Einfluss des EuGH auf das Kartellrecht in Deutschland
Seit dem wegweisenden EuGH-Urteil von 2019, das die Priorisierung von Verbraucherrechten im Kartellrecht betont, hat sich das Rechtsumfeld in Deutschland verändert. Die Zahl der Kartell-klagen ist im Jahr 2021 um 30 % gestiegen, was auf die erhöhte Durchsetzung von Ansprüchen nach dem EuGH-Urteil zurückgeführt wird. Diese Entwicklung schafft einen Kontext, in dem die BGH-Entscheidung zu Inkasso-Sammelklagen besonders relevant ist.
- Steigerung der Kartellklagen seit 2019: +30 % (2021)
- EuGH-Betonung von Verbraucherrechten im Kartellrecht
- Erhöhte Notwendigkeit klarer Verfahrensregeln
Statistische Übersicht: Kartellschäden und Inkasso
Die Zahlen verdeutlichen das Ausmaß der betroffenen Rechtsgebiete:
- Jährliche Kartell-klagen in Deutschland (2022): 5.000 Klagen
- Geschätzte Gesamtschäden durch das Lkw-Kartell (2022): 1,2 Milliarden Euro
- Inkasso-Forderungsrealisierung (2022): 100 Millionen Euro
Mögliche Risiken und Gegenargumente
Ein kritischer Aspekt der BGH-Entscheidung ist das Risiko einer Überlastung der Gerichte. Die Möglichkeit, dass zahlreiche Inkassodienstleister Sammelklagen einreichen, könnte zu einer Flut von Verfahren führen, die die Effizienz der Justiz beeinträchtigt. Dieser Punkt wird von Fachleuten als potenzielle Gefahr für das Gerichtssystem gesehen.
- Gefahr einer Flut von Sammelklagen
- Mögliche Überforderung von Spruchkörpern
- Erforderlichkeit von Verfahrensaufteilungen zur Wahrung der Prozessqualität
Fazit
Die BGH-Entscheidung, Kartellschadensersatzansprüche per Inkassodienstleister in Sammelklagen zulassen zu können, markiert einen bedeutenden Schritt in der deutschen Rechtspraxis. Sie spiegelt die wachsende Bedeutung von Inkassodienstleistern wider, die bereits 2022 Forderungen im Wert von über 100 Millionen Euro realisierten. Gleichzeitig stellt die Entscheidung klare Grenzen auf, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu sichern. Im Zusammenspiel mit dem EuGH-Einfluss, der seit 2019 zu einem Anstieg von Kartellklagen um 30 % geführt hat, entsteht ein rechtlicher Rahmen, der sowohl den Schutz der Verbraucher als auch die Effizienz der Justiz im Blick behalten muss. Die weitere Entwicklung wird zeigen, wie sich die Praxis von Inkasso-Sammelklagen in kartellrechtlichen Kontexten konkret auswirkt.


