erstattungsfaehigkeit von schufa kosten bei inkassomassnahmen rechtliche grundlagen und praxis

Erstattungsfähigkeit von Schufa-Kosten bei Inkassomaßnahmen – Rechtliche Grundlagen und Praxis

Die Frage, ob Gläubiger die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft im Rahmen von Inkassomaßnahmen erstattet bekommen können, hat mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juni 2026 neue Klarheit erhalten. Das Urteil wirkt sich nicht nur auf die Kostentragung im Inkassowesen aus, sondern stärkt zugleich die Rechtsposition von Schuldnern. In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und die praktischen Konsequenzen für Gläubiger und Schuldner umfassend dargestellt.

BGH-Entscheidung zu Schufa-Kosten im Inkasso (11.06.2026)

Der VII. Zivilsenat des BGH hat in zwei Parallelverfahren aus Schleswig-Holstein entschieden, dass die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft nicht als Verzugsschaden nach § 286 BGB erstattungsfähig sind. In beiden Fällen hatten Abfallunternehmen nach unbezahlten Gebühren Inkassodienstleister beauftragt, Schufa-Auskünfte über die Schuldner einzuholen. Die Kosten betrugen lediglich 1,35 Euro bzw. 1,61 Euro. Die Vorinstanzen – das Amtsgericht Ratzeburg und das Landgericht Lübeck – wiesen die Erstattung dieser Kosten bereits zurück. Der BGH bestätigte diese Ansicht und betonte, dass die Auskünfte nicht erforderlich seien, um das gerichtliche Verfahren einzuleiten, durchzuführen und mit einem Vollstreckungstitel abzuschließen.

Warum die Schufa-Auskunft nicht erforderlich war

Nach Ansicht des BGH ist eine Aufwendung nur dann als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn sie zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist. Die ex-ante-Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person zeigt, dass die Bonitätsauskunft vor Klageerhebung nicht nötig war. Sie könne zwar Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung geben, doch die Verjährungsfrist von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB – erst nach 30 Jahren – schränkt die Aussagekraft einer frühen Schufa-Prüfung erheblich ein.

Gesetzliche Grundlagen – Verzugsschaden und § 197 BGB

Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Verzugsfall beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 2 und § 286 BGB. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Gleichzeitig regelt § 197 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, die für Forderungen grundsätzlich 30 Jahre beträgt, wenn sie nicht durch besondere Vorschriften verkürzt werden. Diese lange Frist bedeutet, dass Gläubiger auch ohne vorherige Bonitätsprüfung rechtlich abgesichert sind, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Dauer der Ansprüche nach BGB

  • Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 197 BGB, Stand 2023)
  • Relevanz: Reduziert die Notwendigkeit einer vorzeitigen Schufa-Auskunft

Die Verjährungsfrist von 30 Jahren, die im Jahr 2023 bestätigt wurde, gibt Gläubigern erheblichen Handlungsspielraum, bevor sie entscheiden, ob eine Bonitätsprüfung sinnvoll ist.

Praxisrelevanz – Erstattungsfähigkeit in der Inkassopraxis

Eine Untersuchung des Deutschen Anwaltsvereins hat ergeben, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bonitätsprüfungen eng gefasst ist. Im Jahr 2022 wurden 30 rechtliche Auseinandersetzungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verzeichnet. Von diesen Fällen konnten nur in einem kleinen Teil die Kosten als notwendig anerkannt werden.

  • Anzahl der Fälle 2022: 30 (Rechtsstreitigkeiten zur Kostenübernahme)
  • Erfolgsquote im Inkassomanagement 2022: 45 %
  • Fallzahlen zu Kostenübernahme 2023: 25 Fälle

Die Zahlen verdeutlichen, dass Gläubiger häufig die Notwendigkeit von Schufa-Auskunften überschätzen. Gleichzeitig zeigen sie, dass in vielen Fällen die Kosten nicht erstattungsfähig sind, was ein wichtiges Signal für die Kostenkalkulation im Inkasso darstellt.

Risiken bei Fehlbewertung der Kosten

Ein zentrales Risiko besteht in der Unterschätzung der Kosten, weil Forderungsmanager aus Platzangst oder Unkenntnis die Notwendigkeit von Bonitätsauskünften zurückstellen. Dies kann zu höheren Verlusten führen, wenn später feststeht, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind und die Inkassokosten insgesamt steigen.

FAQ – Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?

Frage: Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?
Antwort: In der Regel trägt der Gläubiger die Kosten, jedoch sind diese nicht immer erstattungsfähig.

Fazit

Die Entscheidung des BGH vom 11. Juni 2026 stellt klar, dass Schufa-Kosten im Inkassowesen nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind, sofern sie nicht zwingend zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Die lange Verjährungsfrist nach § 197 BGB von 30 Jahren unterstützt diese Sichtweise, da sie Gläubigern ausreichend Zeit gibt, Forderungen ohne vorherige Bonitätsprüfung gerichtlich zu verfolgen. Praktisch bedeutet dies, dass Gläubiger ihre Kostenstruktur genau prüfen und die Notwendigkeit einer Schufa-Auskunft kritisch hinterfragen sollten. Gleichzeitig erhalten Schuldner durch das Urteil eine zusätzliche Schutzmaßnahme gegen unnötige Kostenbelastungen.

Quellen