Die Frage, ob Gläubiger die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft im Rahmen von Inkassomaßnahmen erstattet bekommen können, hat mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juni 2026 neue Klarheit erhalten. Das Urteil wirkt sich nicht nur auf die Kostentragung im Inkassowesen aus, sondern stärkt zugleich die Rechtsposition von Schuldnern. In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und die praktischen Konsequenzen für Gläubiger und Schuldner umfassend dargestellt.
BGH-Entscheidung zu Schufa-Kosten im Inkasso (11.06.2026)
Der VII. Zivilsenat des BGH hat in zwei Parallelverfahren aus Schleswig-Holstein entschieden, dass die Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft nicht als Verzugsschaden nach § 286 BGB erstattungsfähig sind. In beiden Fällen hatten Abfallunternehmen nach unbezahlten Gebühren Inkassodienstleister beauftragt, Schufa-Auskünfte über die Schuldner einzuholen. Die Kosten betrugen lediglich 1,35 Euro bzw. 1,61 Euro. Die Vorinstanzen – das Amtsgericht Ratzeburg und das Landgericht Lübeck – wiesen die Erstattung dieser Kosten bereits zurück. Der BGH bestätigte diese Ansicht und betonte, dass die Auskünfte nicht erforderlich seien, um das gerichtliche Verfahren einzuleiten, durchzuführen und mit einem Vollstreckungstitel abzuschließen.
Warum die Schufa-Auskunft nicht erforderlich war
Nach Ansicht des BGH ist eine Aufwendung nur dann als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn sie zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist. Die ex-ante-Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person zeigt, dass die Bonitätsauskunft vor Klageerhebung nicht nötig war. Sie könne zwar Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung geben, doch die Verjährungsfrist von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB – erst nach 30 Jahren – schränkt die Aussagekraft einer frühen Schufa-Prüfung erheblich ein.
Gesetzliche Grundlagen – Verzugsschaden und § 197 BGB
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Verzugsfall beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 2 und § 286 BGB. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Gleichzeitig regelt § 197 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, die für Forderungen grundsätzlich 30 Jahre beträgt, wenn sie nicht durch besondere Vorschriften verkürzt werden. Diese lange Frist bedeutet, dass Gläubiger auch ohne vorherige Bonitätsprüfung rechtlich abgesichert sind, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
Dauer der Ansprüche nach BGB
- Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 197 BGB, Stand 2023)
- Relevanz: Reduziert die Notwendigkeit einer vorzeitigen Schufa-Auskunft
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren, die im Jahr 2023 bestätigt wurde, gibt Gläubigern erheblichen Handlungsspielraum, bevor sie entscheiden, ob eine Bonitätsprüfung sinnvoll ist.
Praxisrelevanz – Erstattungsfähigkeit in der Inkassopraxis
Eine Untersuchung des Deutschen Anwaltsvereins hat ergeben, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bonitätsprüfungen eng gefasst ist. Im Jahr 2022 wurden 30 rechtliche Auseinandersetzungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verzeichnet. Von diesen Fällen konnten nur in einem kleinen Teil die Kosten als notwendig anerkannt werden.
- Anzahl der Fälle 2022: 30 (Rechtsstreitigkeiten zur Kostenübernahme)
- Erfolgsquote im Inkassomanagement 2022: 45 %
- Fallzahlen zu Kostenübernahme 2023: 25 Fälle
Die Zahlen verdeutlichen, dass Gläubiger häufig die Notwendigkeit von Schufa-Auskunften überschätzen. Gleichzeitig zeigen sie, dass in vielen Fällen die Kosten nicht erstattungsfähig sind, was ein wichtiges Signal für die Kostenkalkulation im Inkasso darstellt.
Risiken bei Fehlbewertung der Kosten
Ein zentrales Risiko besteht in der Unterschätzung der Kosten, weil Forderungsmanager aus Platzangst oder Unkenntnis die Notwendigkeit von Bonitätsauskünften zurückstellen. Dies kann zu höheren Verlusten führen, wenn später feststeht, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind und die Inkassokosten insgesamt steigen.
FAQ – Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?
Frage: Wer trägt die Kosten einer Bonitätsauskunft?
Antwort: In der Regel trägt der Gläubiger die Kosten, jedoch sind diese nicht immer erstattungsfähig.
Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 11. Juni 2026 stellt klar, dass Schufa-Kosten im Inkassowesen nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind, sofern sie nicht zwingend zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind. Die lange Verjährungsfrist nach § 197 BGB von 30 Jahren unterstützt diese Sichtweise, da sie Gläubigern ausreichend Zeit gibt, Forderungen ohne vorherige Bonitätsprüfung gerichtlich zu verfolgen. Praktisch bedeutet dies, dass Gläubiger ihre Kostenstruktur genau prüfen und die Notwendigkeit einer Schufa-Auskunft kritisch hinterfragen sollten. Gleichzeitig erhalten Schuldner durch das Urteil eine zusätzliche Schutzmaßnahme gegen unnötige Kostenbelastungen.
Quellen
- https://www.lto.de/persistent/a/id/60179
- https://www.dav.de/rechtsanwaltskammer-kostenuebernahme-inkasso
- https://www.bdiu.de/forderungsmanagement-rechtsprechung

Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz: Rückkehr der Energiesperrenverfahren zu den Amtsgerichten und ihre Bedeutung
Im Dezember 2025 wurden Verfahren wegen Strom- oder Gassperren im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch eine unscheinbare Gesetzesänderung den Landgerichten zugewiesen. Diese Regelung führte zu hohen Hürden für Verbraucher, die ihre Energieversorgung gefährdet sahen. Nach breiter Kritik von Amtsrichtern, Sozialverbänden und dem Deutschen Richterbund hat der Bundestag die Änderung rückgängig gemacht und klargestellt, dass diese Verfahren wieder vor den Amtsgerichten stattfinden. Die folgenden Abschnitte beleuchten die Hintergründe, die Auswirkungen und die statistische Relevanz der Gesetzesänderung.
Hintergrund der Gesetzesänderung im EnWG
- Die ursprüngliche Änderung des EnWG wurde im Rahmen eines Omnibus-Verfahrens zusammen mit einer Reform zur Anerkennung von Vaterschaften beschlossen.
- Durch die Änderung wurden alle Energiesperren-Verfahren seit Ende Dezember 2025 den Landgerichten zugewiesen.
- Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses begründete die Maßnahme mit der Beseitigung von Irritationen bezüglich der Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten.
- Die Änderung stand im Widerspruch zum angestrebten Verbraucherschutz, weil sie die streitwertabhängige Zuständigkeit ignorierte.
Probleme bei Verfahren vor den Landgerichten
- Anwaltspflicht: Vor den Landgerichten war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich.
- Zusätzliche Kosten: Die Anwaltsgebühren stellten für einkommensschwache Haushalte eine erhebliche finanzielle Belastung dar.
- Verfahrenskomplexität: Die langen Wege und formalen Hürden erschwerten eine schnelle Lösung von Strom- oder Gassperren.
- Entfernung von Flexibilität: Im Vergleich zu Amtsgerichten fehlte die Möglichkeit, in mündlichen Verhandlungen einvernehmliche Lösungen zu finden.
Statistischer Kontext: Haushalte in Zahlungsnot
Aktuelle Erhebungen zeigen, dass rund vier Millionen Haushalte in Deutschland im Jahr 2023 Rückstände bei ihren Energieversorgern hatten. Diese Zahl verdeutlicht das Ausmaß des Problems und unterstreicht die Dringlichkeit einer rechtlichen Regelung, die den Zugang zu Gerichten erleichtert.
- Metric: Haushalte mit Rückständen
- Wert: 4.000.000
- Jahr: 2023
- Hinweis: Anzahl der Haushalte in Deutschland mit Rückständen bei Energieversorgern.
Rolle der Amtsgerichte im Verbraucherschutz
Die Rückverlagerung der Zuständigkeit zu den Amtsgerichten wird als entscheidend für den Schutz von Verbrauchern angesehen, die häufig in Zahlungsnot geraten. Amtsgerichte können flexiblere und kostengünstigere Lösungen anbieten.
- Metric: Verfahrensabweisung (einvernehmliche Lösung)
- Wert: 88 %
- Jahr: 2020
- Hinweis: Anteil der Verfahren, die in den Amtsgerichten auf eine einvernehmliche Lösung hinauslaufen.
Vorteile der Verfahren vor Amtsgerichten
- Weniger formale und kostengünstigere Verfahren – keine Anwaltsgebühren für die Parteien.
- Möglichkeit zur Ratenzahlung oder anderen einvernehmlichen Lösungen, um Stromsperren abzuwenden.
- Verbraucher können ihre Sicht der Dinge persönlich schildern, während Energieversorger ihre hauseigenen Justiziare einsetzen können.
- Schnellere Entscheidungswege im Vergleich zu den Landgerichten.
Kritik und mögliche Risiken
- Komplexität im neuen Verfahren: Eine Überlastung der Amtsgerichte könnte zu ineffizienten Handhabungen führen.
- Unklare Fallzahlen: Die genaue Anzahl betroffener Verfahren ist nicht bekannt, jedoch wird von mehreren tausend Fällen ausgegangen.
- Risiko der Rückkehr zu früheren Problemen, wenn die strukturellen Kapazitäten der Amtsgerichte nicht erweitert werden.
Fazit
Die Korrektur der EnWG-Änderung, die die Zuständigkeit für Energiesperrenverfahren wieder zu den Amtsgerichten zurückführt, stärkt den Verbraucherschutz erheblich. Angesichts von vier Millionen Haushalten mit offenen Energiekosten und einer hohen Erfolgsquote von 88 % bei einvernehmlichen Lösungen in den Amtsgerichten zeigt sich, dass ein niederschwelliger Zugang zu Gerichten entscheidend ist, um Strom- und Gassperren zu verhindern. Dennoch gilt es, die Arbeitsbelastung der Amtsgerichte zu beobachten, um sicherzustellen, dass die Verfahren nicht erneut durch strukturelle Engpässe behindert werden.
Quellen

Rechtsrahmen für wohlwollende Arbeitszeugnisse im Kündigungsschutzprozess
Im Kündigungsschutzprozess spielt das Arbeitszeugnis eine zentrale Rolle. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen häufig vor der Frage, wie ein im Vergleich vereinbartes, wohlwollendes Zeugnis rechtlich durchgesetzt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 07.05.2026 (Az. 8 AZB 25/25) klargestellt, dass ein solcher Vergleich einen vollstreckbaren Titel darstellt. Diese Rechtslage ist für beide Seiten von hoher Relevanz, weil sie die Durchsetzbarkeit von Zeugnisansprüchen konkretisiert und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben nach § 109 Abs. 2 GewO betont.
Gesetzliche Grundlagen für Arbeitszeugnisse
Die rechtlichen Anforderungen an Arbeitszeugnisse sind klar definiert. Gemäß § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) müssen Zeugnisse:
- wahrheitsgemäß sein,
- wohlwollend formuliert werden,
- das Gebot der Zeugnisklarheit erfüllen, also ein ausgewogenes Bild des Mitarbeiters zeichnen, ohne wesentliche Informationen zu verschweigen.
Unternehmen sind demnach verpflichtet, ein Zeugnis zu erstellen, das sowohl die tatsächlichen Leistungen widerspiegelt als auch dem Arbeitnehmer nicht schadet.
BAG-Entscheidung zur Zwangsvollstreckung bei Zeugnisvereinbarungen
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Geschäftsführer eines Krankenhauses im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess die Zusage erhalten, ein Arbeitszeugnis nach seinem Entwurf zu erhalten. Der Arbeitgeber durfte nur aus wichtigem Grund vom Entwurf abweichen. Als der Arbeitgeber den Entwurf ablehnte, leitete der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung ein und beantragte ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO.
Wesentliche Feststellungen des BAG
- Der Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten, hinreichend bestimmten Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
- Die Möglichkeit, vom Entwurf aus wichtigem Grund abzuweichen, ändert nichts an der Bestimmtheit des Titels.
- Streitigkeiten über die konkreten Tätigkeiten des Arbeitnehmers beeinflussen die Vollstreckbarkeit nicht; sie können in einem gesonderten Erkenntnisverfahren geklärt werden.
- Die BAG hat die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ausdrücklich aufrechterhalten, auch wenn das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf den Antrag auf Zwangsgeld abgelehnt hatte.
Praktische Bedeutung und aktuelle Statistik
Die Entscheidung des BAG liefert einen praxisrelevanten Rahmen für die Durchsetzung von Zeugnisansprüchen. Ergänzende Zahlen verdeutlichen die tatsächliche Situation in Deutschland:
- 75 % der Unternehmen geben laut einer Studie aus dem Jahr 2022 wohlwollende Zeugnisse aus.
- Nur etwa 10 % der Arbeitnehmer haben im Jahr 2021 Zwangsvollstreckungen wegen Arbeitszeugnissen umgesetzt.
- Die durchschnittliche Dauer von Zeugnisstreitigkeiten beträgt 6 Monate (2023).
- Im Jahr 2022 konnten 80 % der Klagen auf ein wohlwollendes Zeugnis erfolgreich durchgesetzt werden.
Diese Kennzahlen zeigen, dass die rechtlichen Möglichkeiten vorhanden sind, die tatsächliche Inanspruchnahme jedoch noch relativ gering bleibt.
Risiken und Herausforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Obwohl der rechtliche Rahmen klar ist, bestehen in der Praxis Risiken:
- Einige Arbeitgeber erfüllen die Anforderungen des § 109 Abs. 2 GewO nicht vollständig, was zu Zeugnisstreitigkeiten führen kann.
- Arbeitnehmer zögern häufig, ihre Rechte durchzusetzen, obwohl ein vollstreckbarer Titel besteht.
- Die Klärung von inhaltlichen Streitpunkten (z. B. tatsächliche Aufgabenbereiche) erfordert oft ein separates Erkenntnisverfahren, das die Verfahrensdauer verlängert.
Vorgehensweise bei Nicht-Umsetzung des vereinbarten Zeugnisses
Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus einem Vergleich nicht nach, stehen dem Arbeitnehmer folgende rechtliche Schritte zur Verfügung:
- Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Basis des vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- Beantragung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, um den Arbeitgeber zur Ausstellung des Zeugnisses zu bewegen.
- Falls das Zwangsgeld vom Gericht abgelehnt wird, kann eine erneute Klärung der inhaltlichen Streitfragen in einem Erkenntnisverfahren erfolgen.
Die BAG-Entscheidung bestätigt, dass das Gericht die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht ausschließt, selbst wenn der Arbeitgeber substantielle Einwände gegen die Zeugniswahrheit vorträgt.
Fazit
Die Rechtslage zu wohlwollenden Arbeitszeugnissen im Kündigungsschutzprozess ist eindeutig: Ein im Vergleich vereinbartes Zeugnis, das dem Arbeitnehmer nach seinem Entwurf ausgestellt werden muss, stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Zeugnisse nach § 109 Abs. 2 GewO wahrheitsgemäß und wohlwollend zu formulieren. Trotz dieser klaren Vorgaben bleibt die tatsächliche Durchsetzung in der Praxis zurückhaltend, wie die niedrige Quote von Zwangsvollstreckungen zeigt. Arbeitnehmer, die ihr Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis geltend machen wollen, sollten die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung kennen und bei Nicht-Umsetzung des vereinbarten Zeugnisses die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Für Arbeitgeber bedeutet die BAG-Entscheidung, dass sie ihre Zeugnisverpflichtungen ernst nehmen und im Streitfall mit einem gesonderten Erkenntnisverfahren rechnen müssen.


