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Ein schwerer Holzhammer liegt auf einem Laptop vor Serverracks in einem kühlen Rechenzentrum.

Vorinstanzliche Urteile und EuGH-Entscheidung zur proaktiven Löschung kerngleicher Memes – Der Rechtsstreit um Meta und Renate Künast

Der langjährige Rechtsstreit zwischen der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast und dem Social-Media-Konzern Meta steht erneut im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auf Basis einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) wird nun geklärt, ob Plattformen wie Facebook verpflichtet werden können, nicht nur eindeutig rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sondern auch eigenständig nach kerngleichen Falschzitaten und Memes zu suchen und zu löschen. Das Ergebnis hat weitreichende Konsequenzen für das Provider-Privileg, den Datenschutz nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und das Digital Services Act (DSA).

Hintergrund des Falles Künast vs. Meta

Im Jahr 2015 wurde ein Meme verbreitet, dem das falsche Zitat “Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen!” der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast zugeschrieben wurde. Obwohl das Zitat inhaltlich unwahr ist, variierte es im Lauf der Jahre sowohl grafisch als auch typografisch, sodass zahlreiche Abwandlungen sinngleiche Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Der Begriff “kerngleich” wird im Rechtsstreit als Inhalte definiert, die zwar in Wortlaut, Design oder Typografie leicht abweichen, jedoch die gleiche unwahre Kernbehauptung enthalten.

Erste Instanz: Landgericht Frankfurt 2022

  • Az. 2-03 O 188/21
  • Meta wurde zur Löschung sowohl identischer als auch kerngleicher Memes verurteilt.
  • Zusätzlich wurde eine Geldentschädigung von 10 000 Euro zugesprochen (Urteil 2022).
  • Entscheidung stellte das klassische Provider-Privileg – “Notice and Take Down” – in Frage, weil die Plattform aktiv nach verwandten Inhalten gesucht werden sollte.

Berufungsinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt 2024

  • Az. 16 U 65/22
  • Das OLG bestätigte die Pflicht von Meta, sinngleiche Inhalte proaktiv zu finden und zu löschen.
  • Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch verworfen, sodass die 10 000 Euro-Entschädigung nicht weiterverfolgt wurden.
  • Beide Parteien legten daraufhin Revision beim BGH ein.

Die beiden Urteile verdeutlichen, dass das Kernproblem nicht nur die Löschpflicht, sondern auch die technische und personelle Zumutbarkeit für Betroffene ist: Ohne automatisierte Unterstützung müssten sie hunderte, teils leicht variierte Reposts selbst finden und jeweils per URL melden – ein Aufwand, der praktisch unlösbar ist.

Die Vorlage des BGH an den EuGH

Am 27. Oktober 2026 veröffentlicht das Bundesgerichtshof-Presseteam den Vorlagebeschluss des VI. Zivilsenats (Az. VI ZR 64/24). Der BGH fragt den EuGH, ob Meta nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des Digital Services Act (DSA) greifen. Zentral ist die Frage, ob das Provider-Privileg – das bislang Plattformen von einer proaktiven Inhaltsüberwachung freistellte – im Kontext von kerngleichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eingeschränkt werden kann.

Relevante EU-Rechtsprechung – das Russmedia-Urteil

Im Dezember 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-492/23 (Russmedia) über ein rumänisches Kleinanzeigenportal. Das Urteil stellte fest, dass Betreiber von Online-Diensten bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) datenschutzrechtlich voll verantwortlich sein können und sich nicht auf das klassische Host-Provider-Privileg berufen dürfen. Damit wurde das Haftungsprivileg für Datenschutzverstöße eingeschränkt. Der BGH bezweifelt jedoch, ob diese Vorgaben eins zu eins auf soziale Netzwerke mit massenhaften Nutzerinhalten übertragbar sind.

Der Digital Services Act und das Verbot allgemeiner Überwachung

Das DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) übernimmt die Haftungsfreistellung der früheren E-Commerce-Richtlinie in Art. 6 und verbietet gleichzeitig in Art. 8 allgemeine Pflichten zur Überwachung von Nutzer-inhalten. Diese beiden Artikel stehen im Spannungsfeld des vorliegenden Falls:

  • Art. 6 DSA (2024): Plattformen sind von der Haftung für reine Hosting-Tätigkeiten befreit, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.
  • Art. 8 DSA (2024): Ein generelles Monitoring oder die aktive Nachforschung nach rechtswidrigen Inhalten ist ausdrücklich untersagt.

Würde der EuGH entscheiden, dass Meta als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu handeln hat, könnte dies zu einer Kollision mit Art. 8 DSA führen – ein zentrales Problem für die Rechtslage in Europa.

Risiken und Gegenargumente

Während die Befürworter einer proaktiven Löschung argumentieren, dass Opfer digitaler Gewalt nicht in der Lage sind, alle Varianten eines Falschzitats selbst zu finden, warnen Kritiker vor den folgenden Gefahren:

  • Overblocking und Einschränkung der Meinungsfreiheit: Automatisierte KI-Filter könnten satirische, distanzierende oder reine Berichtsinhalte fälschlich blockieren, weil sie “kerngleiche” Formulierungen erkennen.
  • Unzumutbare Ermittlungslast für Opfer: Bleibt das reine “Notice and Take Down” bestehen, müssten Betroffene hunderte einzelner Reposts selbst aufspüren und melden – ein Aufwand, den kein Privatperson tragen kann.

Der EuGH-Entscheid muss also abwägen, ob der Schutz von Persönlichkeitsrechten die Gefahr von Überwachung und Zensur rechtfertigt.

Fazit

Der Streit um die proaktive Löschung kerngleicher Memes steht exemplarisch für die wachsende Spannung zwischen dem Schutz individueller Rechte und den Grundprinzipien des digitalen Binnenmarkts. Die vorinstanzlichen Urteile in Frankfurt zeigen, dass Gerichte bereits jetzt die Grenzen des Provider-Privilegs austesten. Die anstehende EuGH-Entscheidung, die auf der BGH-Vorlage basiert, könnte das Prinzip “Notice and Take Down” entweder bestärken oder fundamental verändern – mit unmittelbaren Folgen für alle sozialen Netzwerke in der EU. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass eine verpflichtende Überwachung mit dem DSA-Verbot allgemeiner Monitoringpflichten kollidiert und damit die Meinungsfreiheit gefährdet. Die kommenden Monate werden zeigen, welche Rechtsinterpretation sich letztlich durchsetzt und welche Praxis für Plattformen, Betroffene und Gerichte daraus resultiert.

Quellen

Ein brauner Aktenordner mit goldenen Beschlägen liegt auf einem dunklen Eichenschreibtisch neben einer antiken Justizwaage

Kein Anspruch auf vorzeitige Klausureinsicht vor dem Verbesserungsversuch – Rechtslage und Datenschutzaspekte

Im August 2026 entschied das 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in seinem Beschluss (Az. 2 B 236/26) eindeutig, dass Prüflinge keinen Eilanspruch auf Einsicht in ihre korrigierten Examensklausuren vor Antritt des Verbesserungsversuchs haben. Das Urteil stellt das Spannungsfeld zwischen dem landesrechtlich geregelten Einsichtsrecht und den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Fokus. Dieser Beitrag beleuchtet die juristischen Grundlagen, die datenschutzrechtlichen Fristen und die praktischen Konsequenzen für Prüfungsämter sowie Prüflinge.

Rechtslage nach dem Beschluss des OVG Sachsen

Der Beschluss vom 19. August 2026 (2 B 236/26) verneint einen Eilanspruch auf Klausureinsicht, weil nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kein Anordnungsgrund vorliegt. Das OVG argumentierte, dass das Prüfungsamt nicht grundlos untätig sei, sondern lediglich nicht verpflichtet sei, die Einsicht zu einem vom Prüfling gewünschten Zeitpunkt zu gewähren. Die Entscheidung ist abschließend – ein weiteres Rechtsmittel besteht nicht.

  • Keine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.
  • Der Einsichtsanspruch bleibt bestehen, jedoch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Die Entscheidung betrifft sowohl das landesrechtliche Prüfungsrecht als auch das unionsrechtliche Datenschutzrecht.

Zweck und Grenzen des landesrechtlichen Einsichtsrechts (§ 28 Abs. 2 SächsJAPO)

Nach § 28 Abs. 2 der Sächsischen Prüfungsordnung für Jurist:innen (SächsJAPO) haben Prüflinge das Recht, ihre korrigierten Klausuren einzusehen, um mögliche Bewertungsfehler zu erkennen und im Remonstrationsverfahren Einwände vorzubringen. Das OVG betonte, dass dieses Recht primär auf die Vorbereitung von Einwänden und nicht auf Lernzwecke ausgerichtet ist.

  • Ermöglicht die Identifikation von Bewertungsfehlern.
  • Schützt die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
  • Schließt den Zweck aus, Prüflingen einen Lernvorteil vor dem Verbesserungsversuch zu verschaffen.

Datenschutzrechtliche Auskunftspflicht nach Art. 12 und Art. 15 DSGVO

Unabhängig vom landesrechtlichen Einsichtsrecht unterliegt die Gewährung von Datenkopien den Vorgaben der DSGVO. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO schreibt vor, dass eine Auskunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu erteilen ist. Bei besonders komplexen Anträgen kann diese Frist um maximal zwei weitere Monate verlängert werden, sofern die Behörde die Gründe dafür darlegt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).

  • Gesetzliche Regelfrist: 1 Monat ab Antrag (2026).
  • Verlängerbare Höchstfrist: bis zu 3 Monate bei begründeter Komplexität.
  • Kein Befugnisgrund im Landesrecht, die Auskunft zu einem bestimmten Termin zu verweigern.

Die Entscheidung des OVG ließ die Anwendung dieser unionsrechtlichen Fristvorgaben unbeachtet, obwohl das Prüfungsamt datenschutzrechtlich nicht beliebig lange untätig bleiben darf.

Zweckunabhängigkeit des Auskunftsanspruchs nach EuGH-Rechtsprechung (Nowak-Urteil)

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache Nowak (C-434/16, 20. Dezember 2017) stellte klar, dass Examensklausuren und Prüfergutachten personenbezogene Daten sind. Der EuGH betonte zudem, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zweckunabhängig zu gewähren ist – er darf nicht von prüfungsrechtlichen Erwägungen, etwa einer Lernmotivation, abhängig gemacht werden.

  • Prüfungsklausuren zählen zu den personenbezogenen Daten (EuGH-Nowak, 2017).
  • Auskunftsanspruch ist unabhängig vom Zweck der Datenverarbeitung.
  • Prüflinge haben nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie ihrer Unterlagen.

Damit entsteht eine Diskrepanz: Während das Landesprüfungsrecht die Einsicht auf Remonstrationszwecke beschränkt, verlangt das Unionsrecht eine umfassende, zweckunabhängige Auskunft innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist.

Praktische Konsequenzen für Prüfungsämter und Prüflinge

Die kombinierte Analyse von OVG-Entscheidung und DSGVO-Vorgaben ergibt folgende Handlungsleitlinien:

Für Prüfungsämter

  • Die Behörde muss innerhalb eines Monats nach Antrag auf Akteneinsicht reagieren, unabhängig davon, ob der Prüfling eine frühere Einsicht wünscht.
  • Eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten ist nur bei nachgewiesener Komplexität zulässig und muss begründet werden.
  • Die Behörde darf das Einsichtsrecht nicht zur Lernförderung nutzen, muss jedoch die datenschutzrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Auskunft erfüllen.

Für Prüflinge

  • Ein Anspruch auf Einsicht besteht grundsätzlich, jedoch nicht zu einem selbst festgelegten Termin.
  • Prüflinge können nach Art. 15 DSGVO eine Kopie ihrer Klausur und der Prüferanmerkungen verlangen.
  • Ein Eilverfahren nach § 123 VwGO ist nur bei besonders schwerwiegenden, irreversiblen Grundrechtseingriffen möglich – ein bloßer Wunsch nach Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch reicht nicht aus.

Kritische Gegenpositionen und verfassungsrechtliche Risiken

Gegner der OVG-Entscheidung verweisen auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie argumentieren, dass Wiederholer durch eine frühzeitige Einsicht einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Erstprüflingen erhalten könnten. Gleichzeitig wird kritisiert, dass die DSGVO-Frist von einem Monat nicht hinreichend beachtet wird und das OVG die Vorrangstellung des Unionsrechts zu wenig gewürdigt hat.

  • Chancengleichheit kann durch verzögerte Einsicht für Wiederholer beeinträchtigt werden.
  • Die hohen Hürden für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO verhindern eine sofortige Datenbereitstellung, obwohl das Unionsrecht schnelle Bearbeitung fordert.
  • Die Kollision zwischen Landesprüfungsrecht und vorrangigem Unionsrecht bleibt weitgehend unaufgelöst.

Fazit

Der Beschluss des OVG Sachsen stellt klar, dass ein Eilanspruch auf vorzeitige Klausureinsicht vor dem Verbesserungsversuch nicht besteht. Das Landesrecht begrenzt den Einsichtsanspruch auf Remonstrationszwecke, während das Unionsrecht – gestützt auf Art. 12 und Art. 15 DSGVO sowie das EuGH-Urteil Nowak – eine zweckunabhängige, innerhalb eines Monats zu erledigende Auskunftspflicht vorsieht. Prüfungsämter müssen diese datenschutzrechtlichen Vorgaben umsetzen, um einer unzulässigen Untätigkeit vorzubeugen. Gleichzeitig bleibt die Diskussion um die Vereinbarkeit von Chancengleichheit, Prüfungsrecht und Datenschutz bestehen – ein Themenfeld, das künftig juristische Klarstellungen erfordern dürfte.

Quellen

rechtliche einordnung der bgh urteile zu helene fischer bildaufnahmen

Die rechtliche Einordnung der BGH-Urteile zu Helene-Fischer-Bildaufnahmen und Geldentschädigungsansprüchen

Im Sommer 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, wie das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO zu bewerten ist und welche Hürden für Geldentschädigungen bei Bildberichterstattung über Prominente im öffentlichen Raum gelten. Die Urteile betreffen sowohl die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Paparazzo als auch die Abweisung von Entschädigungsforderungen gegen große Medienhäuser. Damit wird ein wichtiger Präzedenzfall für die Balance zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit geschaffen.

Hintergrund der BGH-Urteilserie 2026

Der VI. Zivilsenat des BGH fällte im Juli 2026 mehrere Urteile, die alle dasselbe Ergebnis hinsichtlich Geldentschädigungen für die Schlagerstar-Sängerin Helene Fischer lieferten. Die wichtigsten Verfahren waren:

  • Az. VI ZR 93/25 – Klage gegen RTL (geforderte Mindestentschädigung 25.000 EUR)
  • Az. VI ZR 398/24 – Klage gegen Superillu (keine Geldsumme angegeben, ebenfalls abgewiesen)
  • Az. VI ZR 401/24 – Klage gegen Freizeitwoche (geforderte Mindestentschädigung 20.000 EUR)
  • Az. VI ZR 402/24 – Klage gegen den Paparazzo (geforderte Mindestentschädigung 10.000 EUR)

Alle vier Verfahren endeten mit einer Ablehnung der Schadensersatzforderungen. Die Urteile stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und bilden den Abschluss einer koordinierten Verfahrensserie.

Entscheidung gegen den Fotografen (Az. VI ZR 402/24)

Helene Fischer hatte vom Paparazzo, der sie im Mai 2022 beim Spaziergang mit ihrem Säuglingskind in der Münchner Innenstadt heimlich fotografierte, mindestens 10.000 EUR Schadensersatz gefordert. Das Landgericht Berlin hatte diese Summe zunächst zugesprochen, das Kammergericht hob das Urteil jedoch auf und leitete ein Revisionsverfahren ein. Der BGH wies die Revision zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass das Medienprivileg des Fotografen greift und keine unmittelbare oder mittelbare Störhaftung vorliegt.

Abweisung der Schadensersatzklagen gegen Medienhäuser

Gleichzeitig prüfte der BGH die Ansprüche gegen die Verlage RTL, Superillu und Freizeitwoche. Obwohl die Bildveröffentlichungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt hätten, sah der Senat die Geldentschädigung als “Ultima Ratio” an. Da die Verlage nach Abmahnungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatten, wurde das Genugtuungsinteresse der Künstlerin bereits befriedigt.

  • RTL: geforderte Mindestentschädigung 25.000 EUR – abgewiesen (Az. VI ZR 93/25)
  • Freizeitwoche: geforderte Mindestentschädigung 20.000 EUR – abgewiesen (Az. VI ZR 401/24)
  • Superillu: ebenfalls abgewiesen (Az. VI ZR 398/24)

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO

Der BGH stellte klar, dass das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine weite Auslegung erfährt. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken – also auch die Beschaffung von Bildmaterial durch freie Paparazzi – fällt unter das Privileg. Die Entscheidung betont, dass die Zuständigkeit für die Ausgestaltung dieses Privilegs bei den Ländern liegt (z. B. MStV HSH), und dass der Fotograf als “Hilfsunternehmen der Presse” eingestuft wird.

Warum keine Geldentschädigung bei Alltagsaufnahmen?

Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet zwischen Alltagssituationen und dem Kernbereich der Intimsphäre. Für eine Geldentschädigung muss der Eingriff “besonders schwer” sein, das heißt, er muss die Intimsphäre in einem geschützten Moment, etwa beim Stillen, verletzen. Das bloße Tragen, Halten oder Lächeln mit dem Kind in einer belebten Fußgängerzone erfüllt diese Anforderung nicht.

Unterlassungserklärung als vorrangiger Ausgleich (Subsidiaritätsprinzip)

Der Senat betont, dass eine Unterlassungserklärung ein ausreichender Rechtsausgleich ist, solange der Eingriff nicht als schwerwiegend eingestuft wird. Das Prinzip der Subsidiarität bedeutet, dass Geldentschädigungen nur dann in Betracht kommen, wenn andere Rechtsbehelfe (z. B. Unterlassung) nicht ausreichen.

  • Funktion der Unterlassungserklärung: Ausreichender Rechtsausgleich (2026)
  • Schließt bei leichten bis mittelschweren Eingriffen einen Geldanspruch aus

Paparazzo auch kein “mittelbarer Störer”

Der BGH entschied, dass der Fotograf nicht als unmittelbarer oder mittelbarer Störer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu haften hat. Zwar hat er die Aufnahmen angefertigt und an Redaktionen weitergegeben, jedoch erfolgte die eigentliche Veröffentlichung durch die Medienhäuser, die allein für die Rechtewahrung verantwortlich sind.

Dieser Befund unterstreicht die klare Trennung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Haftung im Medienrecht.

Abgrenzung zum Fall der Still-Fotos (2023)

Im Jahr 2023 erhielt Helene Fischer in einem Verfahren gegen die Axel Springer SE eine Geldentschädigung von 80.000 EUR. Dort wurden Paparazzi dabei beobachtet, wie sie die Sängerin über mehrere Tage beim Stillen ihres Säuglings heimlich fotografierten. Dieser Fall verdeutlicht die rote Linie der Rechtsprechung: Während Alltagsbeobachtungen im öffentlichen Raum keinen Geldanspruch begründen, führen Aufnahmen in geschützten Intimsituationen zu einer erheblichen Schadensersatzpflicht.

  • 80.000 EUR Entschädigung wegen Verletzung der Intimsphäre (2023)

Kritische Stimmen und Risiken

Rechtsanwälte warnen, dass die Abschreckungswirkung für den Schutz von Prominenten-Kindern sinkt, weil Unterlassungserklärungen die Erstveröffentlichung nicht verhindern. Zudem wird die weite Auslegung des Medienprivilegs kritisiert, da sie Betroffenenrechte aus der DSGVO stark einschränkt.

  • Abschreckungswirkung für Schutz von Prominenten-Kindern sinkt – Medienanwälte befürchten vermehrte Paparazzi-Bilder im öffentlichen Raum.
  • Weite Auslegung des Medienprivilegs – schränkt DSGVO-Rechte wie Löschung und Schadensersatz ein.

Fazit

Die BGH-Urteilserie vom 21. Juli 2026 stellt einen klaren Präzedenzfall dar: Das Medienprivileg schützt freie Fotografen und verhindert grundsätzlich Geldentschädigungen bei Bildaufnahmen, die keine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Unterlassungserklärungen gelten als ausreichender Ausgleich, solange der Eingriff nicht in den Kernbereich der Intimsphäre eindringt. Der Kontrast zum Still-Foto-Fall von 2023 macht deutlich, wo die rechtliche Grenze verläuft. Für Prominente bedeutet dies, dass Alltagsbeobachtungen im öffentlichen Raum weiterhin ein rechtliches Risiko darstellen, das jedoch selten zu finanziellen Entschädigungen führt.

Quellen

bgh urteil unterlassungsanspruch nach 823 1004 bgb analog bei dsgvo verstossenen

BGH-Urteil: Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog bei DSGVO-verstoßenen Datenübermittlungen

Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 21. Juli 2026 (VI ZR 144/23) schafft klare Rechtsklarheit darüber, dass Betroffene gegen unzulässige Datenübermittlungen von Webseitenbetreibern zivilrechtlich Unterlassungsansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB analog geltend machen können. Damit wird die jahrelange Unsicherheit beseitigt, ob das nationale Deliktsrecht neben der DSGVO Anwendung findet, und das Abmahn- sowie Klagerisiko für Betreiber digitaler Angebote steigt deutlich.

BGH-Urteil zur zivilrechtlichen Unterlassung bei DSGVO-Verstößen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2026 bestätigt, dass die DSGVO den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog nicht ausschließt. Der Anspruch wird dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO) gestützt und analog nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeweitet.

Der konkrete Fall: 17 Drittanbieter-Tools und unrechtmäßige Datenweitergabe

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 22/22, Urteil vom 30. März 2023) ging es um die Einbindung von insgesamt 17 externen Skripten und Diensten in den Online-Shop eines Unternehmens. Betroffen waren unter anderem:

  • Google Tag Manager
  • Google Analytics
  • Google Fonts
  • YouTube
  • Facebook

Durch diese Tools wurden beim Aufruf der Seite IP-Adressen und Telemetriedaten an die jeweiligen Drittanbieter übermittelt – ohne vorherige wirksame Einwilligung der Nutzer. Der Kläger forderte die Unterlassung dieser Datenübermittlungen.

EuGH-Entscheidung C-655/23 als rechtlicher Rahmen

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. September 2025 im Verfahren Quirin Privatbank (Az. C-655/23) klargestellt, dass die DSGVO keinen eigenständigen präventiven Unterlassungsanspruch ohne begleitendes Lösch- oder Einschränkungsbegehren begründet. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass diese Vorgabe die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, im nationalen Recht ergänzende Unterlassungsrechte zu schaffen.

Rechtsgrundlagen: §§ 823, 1004 BGB analog

Auf Basis der EuGH-Entscheidung hat der BGH die folgenden Anspruchsgrundlagen identifiziert:

  • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unrechtmäßige Datenweitergabe.
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO: Schutzgesetze, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
  • § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog: Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung eines Rechts, hier des Persönlichkeitsrechts, sofern Wiederholungsgefahr besteht.

Prüfung der Wiederholungsgefahr – Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch

Der BGH betont, dass die dogmatische Öffnung des Anspruchs nicht automatisch zu einem Klageerfolg führt. Nach ständiger BGB-Rechtsprechung muss im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Das bedeutet:

  • Der Betreiber muss die beanstandeten Drittanbieter-Tools weiterhin ohne wirksame Einwilligung einsetzen.
  • Wurde das Tool bereits entfernt oder durch ein rechtlich konformes Consent-Management ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.

Erst wenn diese Gefahr nachweislich besteht, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog durchsetzbar.

Auswirkungen für Website-Betreiber und Praxis

Durch die BGH-Entscheidung ergeben sich für Betreiber digitaler Angebote mehrere Konsequenzen:

  • Erhöhtes Abmahn- und Klagerisiko: Verbraucher und spezialisierte Kanzleien können nun ohne Rückgriff auf Art. 82 DSGVO, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens, Unterlassungsansprüche geltend machen.
  • Notwendigkeit einer wirksamen Einwilligungs- oder Opt-in-Lösung: Ohne gültige Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 25 TDDDG) ist die Weiterleitung von IP-Adressen an Drittanbieter rechtswidrig.
  • Prüfung bestehender Drittanbieter-Einbindungen: Betreiber sollten prüfen, ob die 17 im vorliegenden Fall typischen Tools – und weitere mögliche Drittanbieter – datenschutzkonform integriert sind.
  • Risikomanagement: Die Gefahr neuer Abmahnwellen steigt, solange keine klare Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Der Weg zurück zum OLG Frankfurt am Main

Nach dem BGH-Urteil muss das OLG Frankfurt am Main die Unterlassungsklage erneut prüfen, da es zuvor die DSGVO-Sperrwirkung angenommen hatte. In dem zweiten Durchgang wird das OLG prüfen, ob die Datenübermittlung an die 17 Drittanbieter rechtswidrig war und ob die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegt.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 21. Juli 2026 stellt einen Meilenstein für den Datenschutz- und Zivilrechtsbereich dar. Es bestätigt, dass die DSGVO keinen Ausschluss für nationale Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog darstellt. Für Website-Betreiber bedeutet das, dass sie künftig stärker darauf achten müssen, Drittanbieter-Tools nur mit wirksamer Einwilligung zu nutzen. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Unterlassungsforderungen steigt, solange keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Damit erhalten Betroffene ein wirksames Mittel, künftige Datenübermittlungen zu verhindern, und die Rechtsunsicherheit, die über Jahre bestand, ist beendet.

Quellen