verbandswarnung vor klagewelle eugh urteil c 900 24 destabilisiert stadtwerke

Verbandswarnung vor Klagewelle: EuGH-Urteil C-900/24 destabilisiert Stadtwerke und fordert Novellierung der AVBFernwärmeV

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 24. September 2026 im Grundsatzurteil C-900/24 die langjährige BGH-Dreijahreslösung sowie das einseitige Klauselanpassungsrecht nach § 4 i. V. m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV als unvereinbar mit der EU-Richtlinie 93/13/EWG erklärt. Das Urteil entzieht Energieversorgern die rechtliche Grundlage, Rückzahlungen bei unwirksamen Preisklauseln zu deckeln, stärkt die Rückforderungsansprüche von Millionen Fernwärmekunden und setzt Stadtwerke sowie den Bundesgesetzgeber unter erheblichen Handlungsdruck.

EuGH-Urteil C-900/24: Kernpunkte und Rechtsfolgen

  • Die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird als nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vereinbart.
  • Einseitige Nachbesserungen missbräuchlicher Preisänderungsklauseln nach AVBFernwärmeV dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
  • Das Kammergericht Berlin muss im konkreten Fall Glarner GbR vs. SVB die Rückforderungsansprüche nach den Luxemburg-Vorgaben entscheiden.

Warum die BGH-Dreijahreslösung nicht mit EU-Verbraucherrecht vereinbar ist

Die BGH-Praxis sah vor, dass Verbraucher, die eine Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstanden, die erhöhte Preishöhe als neuen Ausgangspreis akzeptieren müssen. Der EuGH kritisiert, dass diese Regelung den Verbraucher trotz einer missbräuchlichen Klausel an die höheren Preise bindet und damit den Grundsatz verletzt, dass missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden dürfen. Nach europäischer Auffassung muss der übrige Vertrag im Grundsatz weitergelten, und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf eine Ersatzregelung herangezogen werden.

Auswirkungen auf Fernwärmeversorger und die Gefahr einer Rückzahlungskrise

Branchenverbände wie der Energieeffizienzverband AGFW warnen vor einer drohenden Welle von Rückforderungsklagen. Sollte die Dreijahreslösung nicht mehr anwendbar sein, könnten Stadtwerke verpflichtet werden, Rückzahlungen bis zu den Anfangspreisen von 2012 oder sogar früher zu leisten. Die potenzielle Belastung könnte zu gravierenden Liquiditätsengpässen und im Extremfall zu Insolvenz von kommunalen Versorgern führen, was wiederum notwendige Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen verzögern würde.

  • Auslöser-Frist der gekippten BGH-Praxis: 3 Jahre (ab Erhalt der jeweiligen Abrechnung, 2026).
  • Beginn des streitgegenständlichen Vertrags: November 2012.
  • Datum des EuGH-Grundsatzurteils: 24.09.2026.

Reaktionen von Branchenverbänden und Forderung nach gesetzlicher Novellierung

Der AGFW fordert die Bundesregierung zu einer schnellen Novellierung der AVBFernwärmeV auf, um die entstandene Regelungslücke zu schließen und Rechtssicherheit für Bestandsverträge zu schaffen. Ohne eine gesetzliche Neuregelung bestünde das Risiko, dass einzelne Stadtwerke nach dem Urteil ohne klare Vorgaben handeln müssten, was die Gefahr von einseitigen Vertragsänderungen oder unklaren Rückzahlungsmodalitäten erhöht.

  • Forderung: Gesetzliche Novellierung der AVBFernwärmeV, um eine Übergangsregelung zu etablieren.
  • Begründung: EuGH hat sowohl die Dreijahreslösung als auch das einseitige Anpassungsrecht untersagt – damit klafft eine Lücke im deutschen Recht.

Der aktuelle Rechtsstreit: Glarner GbR vs. SVB und das Kammergericht Berlin

Im November 2012 schlossen Glarner GbR und der Energieversorger SVB einen Fernwärmelieferungsvertrag mit einer Preisänderungsklausel. SVB passte den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich an. Im Juli 2019 wehrte sich Glarner gegen die Preisänderungen und brachte die Klausel vor das Kammergericht Berlin, das sie für missbräuchlich und damit unwirksam erklärte. Das Gericht muss nun entscheiden, welcher Preis gelten soll, und dabei die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten. Dabei hat es die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten. Am Ende des Artikels als Ergänzung nach dem Satz ‚Dabei hat es die Vorgaben aus Luxemburg zu beachten.‘ einfügen.

Perspektiven für die Wärmewende und mögliche politische Maßnahmen

Für die Energiewirtschaft bedeutet das Urteil eine grundlegende Neuordnung des vertraglichen Preis-Änderungsgefüges langfristiger Wärmelieferungen. Während Verbraucherschützer den Durchbruch für die Rechte von Fernwärmekunden begrüßen, betonen sie, dass die konkrete Bemessung der Rückforderungen den nationalen Zivilgerichten obliegt und weiterhin den allgemeinen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB) unterliegt. Die Branche sieht das Urteil als Zäsur, die jedoch nur durch eine rasche gesetzliche Anpassung und klare Übergangsregeln langfristig stabilisiert werden kann.

Fazit

Das EuGH-Urteil C-900/24 hat die bisherige Praxis der BGH-Dreijahreslösung und das einseitige Anpassungsrecht nach AVBFernwärmeV grundlegend erschüttert. Es stärkt die Position von Fernwärmekunden, birgt jedoch erhebliche finanzielle Risiken für Stadtwerke und stellt den Gesetzgeber vor die Aufgabe, eine lückenlose Regelung zu schaffen. Die drohende Klagewelle, die von Verbänden wie dem AGFW bereits angekündigt wird, macht deutlich, dass das Urteil nicht nur juristische, sondern auch ökonomische Konsequenzen für die Wärmewende hat.

Quellen