Das Kammergericht Berlin hat am 23. April 2026 mit dem Aktenzeichen 10 U 42/25 entschieden, dass das Nachrichtenportal Nius die namentliche Nennung der Rechtsanwältin, die den späteren Solinger Attentäter im Asylverfahren vertreten hatte, nicht zulässig ist. Das Urteil setzt klare medienrechtliche Grenzen für die Prangerwirkung gegen Rechtsanwälte und stärkt die verfassungsrechtliche Funktion der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Gleichzeitig wird die Verantwortung von Medien für die Verknüpfung von beruflicher Tätigkeit und späteren Straftaten neu definiert.
Anwältin hatte Attentäter im Asylverfahren vertreten
Im Jahr 2023 vertrat die Dresdner Fachanwältin in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden den späteren Attentäter in einem Dublin-Verfahren. Das Verfahren drehte sich um die Überstellung des Mandanten nach Bulgarien. Nachdem die gesetzliche sechsmonatige Überstellungsfrist im Dublin-System abgelaufen war, hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Überstellungsbescheid antragsgemäß auf – ein in der Asylpraxis routinemäßiger Vorgang. Die Vertretung lag damit deutlich vor der Tat und betraf ausschließlich die Erfüllung einer gesetzlichen Berufspflicht, ohne kriminelle oder unethische Beihilfe.
KG sieht Prangerwirkung – Urteil des Kammergerichts Berlin
Im Berufungsverfahren bewertete das Kammergericht die Berichterstattung von Nius als unzulässige Prangerwirkung. Das Gericht untersagte die weitere namentliche Nennung der Anwältin, ordnete eine Unterlassungsverfügung an und stellte fest, dass Nius der Anwältin den durch die Berichterstattung entstandenen Schaden ersetzen muss. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung (Schmerzensgeld) wurde jedoch nicht zugesprochen, da die Äußerungen des Gerichts als zugespitzte Kritik an Asylstrukturen und nicht als persönliche Diffamierung zu werten seien.
Warum die namentliche Nennung unzulässig war
- Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Anwältin durch identifizierende Namensnennung.
- Die Anwaltschaft ist nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf nicht mit den Taten ihrer Mandanten gleichgesetzt werden.
- Keine Selbstöffnung der Anwältin – sie hat sich öffentlich nicht zu dem Mandat geäußert.
- Die Berichterstattung war geeignet, beim Durchschnittspublikum ein schweres Unwerturteil zu erzeugen (Prangerwirkung).
Mediale Aufarbeitung und reale Bedrohungslage
Nach den Veröffentlichungen von Nius kam es zu erheblichen Bedrohungen gegen die Kanzlei der Anwältin. Aktivisten der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ versammelten sich vor dem Dresdner Büro, legten symbolische Gräber an und forderten die Anwältin auf. Aufgrund der eskalierten Lage musste die Juristin zeitweise unter Polizeischutz gestellt werden.
Im Dezember 2024 sprach der Deutsche Presserat eine öffentliche Rüge gegen die „Bild“-Zeitung aus, weil diese im selben Fall die Anwältin namentlich identifizierte und damit gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit, unzulässige Namens- und Bildberichterstattung) verstoßen habe. Das Portal Nius unterliegt dem Pressekodex nicht, da es keine freiwillige Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Kodex abgegeben hat.
Reaktionen aus der Anwaltschaft und juristische Bewertung
Die Rechtsanwältin wird von der Leipziger Kanzlei Spirit Legal vertreten. Kanzleipartner Dr. Jonas Kahl, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, bezeichnet das Urteil als ein wichtiges Signal für den Schutz von Anwältinnen und Anwälten, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Berufspflichten auch unpopuläre oder gesellschaftlich umstrittene Mandate übernehmen. Die Entscheidung betont, dass die bloße Ausübung des Berufs nicht zur persönlichen Anprangerung berechtigt.
Gegenstimmen und offene Rechtsfragen
- Das Kammergericht sprach keine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) zu, da die Äußerungen als sachkritisch gegenüber Asylstrukturen eingestuft wurden.
- Die Nichtzulassungsbeschwerde von Nius beim Bundesgerichtshof (BGH) ist noch nicht entschieden; das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.
- Das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 304/24) hatte die Klage bereits im April 2025 abgewiesen und die Meinungsfreiheit höher gewichtet.
Konsequenzen für die Medienberichterstattung
Der Fall verdeutlicht, dass kritische Auseinandersetzungen mit Asylverfahren zulässig sind, jedoch die Identifizierung von Rechtsvertretern, die ausschließlich ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, die Grenze zur unzulässigen Prangerwirkung überschreiten kann. Medien müssen künftig sorgfältig abwägen, ob die Nennung von Anwälten im Kontext von Straftaten deren Persönlichkeitsrechte verletzt.
Fazit
Das Urteil des Kammergerichts Berlin markiert einen Meilenstein im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz. Es bestätigt, dass Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege nicht für die späteren Taten ihrer Mandanten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Gleichzeitig wird Medien klar gemacht, dass die Identifizierung von Anwälten, die lediglich ihre berufliche Pflicht erfüllen, nur dann zulässig ist, wenn keine Prangerwirkung zu erwarten ist. Der Fall wird voraussichtlich weitere Diskussionen über die Balance zwischen kritischer Berichterstattung und dem Schutz der Rechtsvertretung anstoßen.


