Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 21. Juli 2026 (VI ZR 144/23) schafft klare Rechtsklarheit darüber, dass Betroffene gegen unzulässige Datenübermittlungen von Webseitenbetreibern zivilrechtlich Unterlassungsansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB analog geltend machen können. Damit wird die jahrelange Unsicherheit beseitigt, ob das nationale Deliktsrecht neben der DSGVO Anwendung findet, und das Abmahn- sowie Klagerisiko für Betreiber digitaler Angebote steigt deutlich.
BGH-Urteil zur zivilrechtlichen Unterlassung bei DSGVO-Verstößen
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2026 bestätigt, dass die DSGVO den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog nicht ausschließt. Der Anspruch wird dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO) gestützt und analog nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeweitet.
Der konkrete Fall: 17 Drittanbieter-Tools und unrechtmäßige Datenweitergabe
Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 22/22, Urteil vom 30. März 2023) ging es um die Einbindung von insgesamt 17 externen Skripten und Diensten in den Online-Shop eines Unternehmens. Betroffen waren unter anderem:
- Google Tag Manager
- Google Analytics
- Google Fonts
- YouTube
Durch diese Tools wurden beim Aufruf der Seite IP-Adressen und Telemetriedaten an die jeweiligen Drittanbieter übermittelt – ohne vorherige wirksame Einwilligung der Nutzer. Der Kläger forderte die Unterlassung dieser Datenübermittlungen.
EuGH-Entscheidung C-655/23 als rechtlicher Rahmen
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. September 2025 im Verfahren Quirin Privatbank (Az. C-655/23) klargestellt, dass die DSGVO keinen eigenständigen präventiven Unterlassungsanspruch ohne begleitendes Lösch- oder Einschränkungsbegehren begründet. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass diese Vorgabe die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, im nationalen Recht ergänzende Unterlassungsrechte zu schaffen.
Rechtsgrundlagen: §§ 823, 1004 BGB analog
Auf Basis der EuGH-Entscheidung hat der BGH die folgenden Anspruchsgrundlagen identifiziert:
- § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unrechtmäßige Datenweitergabe.
- § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. DSGVO: Schutzgesetze, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
- § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog: Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung eines Rechts, hier des Persönlichkeitsrechts, sofern Wiederholungsgefahr besteht.
Prüfung der Wiederholungsgefahr – Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch
Der BGH betont, dass die dogmatische Öffnung des Anspruchs nicht automatisch zu einem Klageerfolg führt. Nach ständiger BGB-Rechtsprechung muss im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Das bedeutet:
- Der Betreiber muss die beanstandeten Drittanbieter-Tools weiterhin ohne wirksame Einwilligung einsetzen.
- Wurde das Tool bereits entfernt oder durch ein rechtlich konformes Consent-Management ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.
Erst wenn diese Gefahr nachweislich besteht, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog durchsetzbar.
Auswirkungen für Website-Betreiber und Praxis
Durch die BGH-Entscheidung ergeben sich für Betreiber digitaler Angebote mehrere Konsequenzen:
- Erhöhtes Abmahn- und Klagerisiko: Verbraucher und spezialisierte Kanzleien können nun ohne Rückgriff auf Art. 82 DSGVO, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens, Unterlassungsansprüche geltend machen.
- Notwendigkeit einer wirksamen Einwilligungs- oder Opt-in-Lösung: Ohne gültige Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 25 TDDDG) ist die Weiterleitung von IP-Adressen an Drittanbieter rechtswidrig.
- Prüfung bestehender Drittanbieter-Einbindungen: Betreiber sollten prüfen, ob die 17 im vorliegenden Fall typischen Tools – und weitere mögliche Drittanbieter – datenschutzkonform integriert sind.
- Risikomanagement: Die Gefahr neuer Abmahnwellen steigt, solange keine klare Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Der Weg zurück zum OLG Frankfurt am Main
Nach dem BGH-Urteil muss das OLG Frankfurt am Main die Unterlassungsklage erneut prüfen, da es zuvor die DSGVO-Sperrwirkung angenommen hatte. In dem zweiten Durchgang wird das OLG prüfen, ob die Datenübermittlung an die 17 Drittanbieter rechtswidrig war und ob die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegt.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 21. Juli 2026 stellt einen Meilenstein für den Datenschutz- und Zivilrechtsbereich dar. Es bestätigt, dass die DSGVO keinen Ausschluss für nationale Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog darstellt. Für Website-Betreiber bedeutet das, dass sie künftig stärker darauf achten müssen, Drittanbieter-Tools nur mit wirksamer Einwilligung zu nutzen. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Unterlassungsforderungen steigt, solange keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Damit erhalten Betroffene ein wirksames Mittel, künftige Datenübermittlungen zu verhindern, und die Rechtsunsicherheit, die über Jahre bestand, ist beendet.


