Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen vom 16. September 2026 bestätigt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen 2017 abgeschobenen russischen islamistischen Gefährder. Gleichzeitig konkretisiert ein EuGH-Urteil aus dem Vorabentscheidungsverfahren C-446/24 (23. April 2026) die Grenzen, innerhalb derer die EU-Rückführungsrichtlinie solche dauerhaften Verbote zulässt. Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen, den Einzelfall, die bundesweite Relevanz und die damit verbundenen Risiken.
Rechtsgrundlagen für Einreiseverbote in der Europäischen Union
Die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (RL 2008/115/EG) regelt, wie Mitgliedstaaten mit ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen umgehen. Art. 11 Abs. 2 legt eine generelle Höchstdauer von fünf Jahren für Einreiseverbote fest (Art. 11 Abs. 1 Satz 1), erlaubt jedoch Ausnahmen, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit besteht. Ein unbefristetes Verbot ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, solange es auf einer individuellen Gefahrenprognose beruht und nach Art. 11 Abs. 3 bei veränderten Umständen verkürzt oder aufgehoben werden kann.
- Standard-Höchstdauer für Einreiseverbote ohne schwere Gefahr: 5 Jahre (2008).
- Ausnahme für schwere Gefährdung – keine festgelegte Obergrenze, aber Verbot darf nicht automatisch gelten.
Nationale Regelungen – § 58a und § 11 Abs. 5b AufenthG
Im deutschen Aufenthaltsgesetz ermöglicht § 58a die Abschiebung von Ausländern, gegen die eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine terroristische Gefahr besteht, ohne vorherige Ausweisung. § 11 Abs. 5b Satz 1 ist eine Soll-Vorschrift, die für Personen, die aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a abgeschoben wurden, ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsieht. Der Begriff “Soll” bedeutet, dass die Regelung in der Regel anzuwenden ist, jedoch Ausnahmen zulässt – ein Spielraum, der die EU-rechtliche Vorgabe zur Einzelfallprüfung erfüllen soll.
Der Umweg über Luxemburg – EuGH-Entscheidung C-446/24
Das OVG Bremen hatte Zweifel, ob die deutsche Regelung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist. Deshalb wurde im Juni 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Am 23. April 2026 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich unbefristete Einreiseverbote verhängen dürfen, sofern sie keinen starren Automatismus anwenden und die Maßnahme auf einer nachvollziehbaren Einzelfallprüfung beruht. Die Entscheidung betont, dass die Behörden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die Verhältnismäßigkeit wahren müssen.
Das OVG-Urteil von 2026 im Detail
Ausgangsfakten zum Fall
Der Betroffene, ein in Dagestan geborener junger Russe, wuchs in Bremen auf und wurde 2014 von der Stadt die Ausreise untersagt, da man von einer geplanten Weiterreise nach Syrien ausging. Im März 2017 stuften die Bremer Behörden ihn als islamistischen Gefährder ein, eng verbunden mit dem Islamischen Staat (IS). Der Senator für Inneres ordnete daraufhin seine Abschiebung nach Russland nach § 58a AufenthG an. Nach einer kurzen Verzögerung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die Abschiebung im August 2017 kurzzeitig stoppte, erfolgte die Abschiebung Ende 2017.
Im Februar 2022 erließ die Bremer Stadtverwaltung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 5b AufenthG. Der Betroffene klagte dagegen; das Verwaltungsgericht Bremen hob den Bescheid auf. Die Stadt legte Berufung beim OVG Bremen ein.
Gerichtliche Würdigung
Das OVG Bremen bestätigte das unbefristete Verbot und stützte sich dabei auf das EuGH-Urteil. Wesentliche Entscheidungsgründe waren:
- Der Betroffene habe sich nicht erkennbar vom IS gelöst, sodass keine nachhaltige Entbindung von der terroristischen Gefahr vorlag.
- Der Wunsch, seine Eltern und Geschwister zu besuchen, wurde als weniger schwerwiegend bewertet als das öffentliche Interesse an einem dauerhaften Ausschluss.
- Das Verbot sei verhältnismäßig, weil es auf einer individuellen Gefahrenprognose beruhe und nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie bei veränderten Umständen aufgehoben werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen, jedoch kann der Betroffene eine Beschwerde nach § 133 VwGO einlegen.
Auswirkungen auf die bundesweite Gefährderpolitik
Das OVG-Urteil bindet das Unionsrecht in die deutsche Praxis nach § 58a AufenthG ein. Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Verfahren – etwa zur Ausweisung eines irakischen Gefährders aus Berlin – bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt.
Die aktuelle Gefährderstatistik des Bundeskriminalamts (BKA) liefert folgende Zahlen (Stand Juli 2026):
- Gesamtzahl islamistischer Gefährder: 410 Personen.
- Davon im Inland: 255 Personen.
- Im Ausland: 155 Personen.
Die unionsrechtskonforme Anwendung von § 11 Abs. 5b i.V.m. § 58a AufenthG bildet somit das zentrale Instrument, um die Rückkehr sicherheitsrelevanter Akteure dauerhaft zu verhindern.
Kritische Bewertung und mögliche Risiken
- Gefahr schematischer Praxis: Wird das Verbot als automatischer Selbstläufer angewendet, drohen unionsrechtliche Beanstandungen und mögliche Aufhebung durch Gerichte.
- Familienrechte und Deradikalisierung: Werden Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) und mögliche Deradikalisierungsnachweise nicht berücksichtigt, kann das Verbot als unverhältnismäßig bewertet werden.
- Ausstehendes Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren: Ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren beim BVerwG könnte die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer “nachhaltigen Lösung von Terrororganisationen” neu definieren.
Fazit
Das OVG-Urteil von 2026, gestützt durch das EuGH-Präjudiz C-446/24, schafft klare Leitplanken für die Anwendung unbefristeter Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 58a und § 11 Abs. 5b AufenthG. Es bestätigt, dass solche Verbote mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar sind, solange sie auf einer individuellen Gefahrenanalyse beruhen und keine automatische Anwendung finden. Gleichzeitig verdeutlicht der Fall die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechten sowie die Bedeutung einer fortlaufenden gerichtlichen Kontrolle, um schematisches Vorgehen zu verhindern.
Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32008L0115
- https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-446/24
- https://mediendienst-integration.de/artikel/wie-viele-extremistische-islamisten-gibt-es-in-deutschland.html
- https://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014tp.c.14549.de


