Im Sommer 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, wie das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO zu bewerten ist und welche Hürden für Geldentschädigungen bei Bildberichterstattung über Prominente im öffentlichen Raum gelten. Die Urteile betreffen sowohl die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Paparazzo als auch die Abweisung von Entschädigungsforderungen gegen große Medienhäuser. Damit wird ein wichtiger Präzedenzfall für die Balance zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit geschaffen.
Hintergrund der BGH-Urteilserie 2026
Der VI. Zivilsenat des BGH fällte im Juli 2026 mehrere Urteile, die alle dasselbe Ergebnis hinsichtlich Geldentschädigungen für die Schlagerstar-Sängerin Helene Fischer lieferten. Die wichtigsten Verfahren waren:
- Az. VI ZR 93/25 – Klage gegen RTL (geforderte Mindestentschädigung 25.000 EUR)
- Az. VI ZR 398/24 – Klage gegen Superillu (keine Geldsumme angegeben, ebenfalls abgewiesen)
- Az. VI ZR 401/24 – Klage gegen Freizeitwoche (geforderte Mindestentschädigung 20.000 EUR)
- Az. VI ZR 402/24 – Klage gegen den Paparazzo (geforderte Mindestentschädigung 10.000 EUR)
Alle vier Verfahren endeten mit einer Ablehnung der Schadensersatzforderungen. Die Urteile stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und bilden den Abschluss einer koordinierten Verfahrensserie.
Entscheidung gegen den Fotografen (Az. VI ZR 402/24)
Helene Fischer hatte vom Paparazzo, der sie im Mai 2022 beim Spaziergang mit ihrem Säuglingskind in der Münchner Innenstadt heimlich fotografierte, mindestens 10.000 EUR Schadensersatz gefordert. Das Landgericht Berlin hatte diese Summe zunächst zugesprochen, das Kammergericht hob das Urteil jedoch auf und leitete ein Revisionsverfahren ein. Der BGH wies die Revision zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass das Medienprivileg des Fotografen greift und keine unmittelbare oder mittelbare Störhaftung vorliegt.
Abweisung der Schadensersatzklagen gegen Medienhäuser
Gleichzeitig prüfte der BGH die Ansprüche gegen die Verlage RTL, Superillu und Freizeitwoche. Obwohl die Bildveröffentlichungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt hätten, sah der Senat die Geldentschädigung als „Ultima Ratio“ an. Da die Verlage nach Abmahnungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatten, wurde das Genugtuungsinteresse der Künstlerin bereits befriedigt.
- RTL: geforderte Mindestentschädigung 25.000 EUR – abgewiesen (Az. VI ZR 93/25)
- Freizeitwoche: geforderte Mindestentschädigung 20.000 EUR – abgewiesen (Az. VI ZR 401/24)
- Superillu: ebenfalls abgewiesen (Az. VI ZR 398/24)
Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO
Der BGH stellte klar, dass das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine weite Auslegung erfährt. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken – also auch die Beschaffung von Bildmaterial durch freie Paparazzi – fällt unter das Privileg. Die Entscheidung betont, dass die Zuständigkeit für die Ausgestaltung dieses Privilegs bei den Ländern liegt (z. B. MStV HSH), und dass der Fotograf als „Hilfsunternehmen der Presse“ eingestuft wird.
Warum keine Geldentschädigung bei Alltagsaufnahmen?
Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet zwischen Alltagssituationen und dem Kernbereich der Intimsphäre. Für eine Geldentschädigung muss der Eingriff „besonders schwer“ sein, das heißt, er muss die Intimsphäre in einem geschützten Moment, etwa beim Stillen, verletzen. Das bloße Tragen, Halten oder Lächeln mit dem Kind in einer belebten Fußgängerzone erfüllt diese Anforderung nicht.
Unterlassungserklärung als vorrangiger Ausgleich (Subsidiaritätsprinzip)
Der Senat betont, dass eine Unterlassungserklärung ein ausreichender Rechtsausgleich ist, solange der Eingriff nicht als schwerwiegend eingestuft wird. Das Prinzip der Subsidiarität bedeutet, dass Geldentschädigungen nur dann in Betracht kommen, wenn andere Rechtsbehelfe (z. B. Unterlassung) nicht ausreichen.
- Funktion der Unterlassungserklärung: Ausreichender Rechtsausgleich (2026)
- Schließt bei leichten bis mittelschweren Eingriffen einen Geldanspruch aus
Paparazzo auch kein „mittelbarer Störer“
Der BGH entschied, dass der Fotograf nicht als unmittelbarer oder mittelbarer Störer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu haften hat. Zwar hat er die Aufnahmen angefertigt und an Redaktionen weitergegeben, jedoch erfolgte die eigentliche Veröffentlichung durch die Medienhäuser, die allein für die Rechtewahrung verantwortlich sind.
Dieser Befund unterstreicht die klare Trennung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Haftung im Medienrecht.
Abgrenzung zum Fall der Still-Fotos (2023)
Im Jahr 2023 erhielt Helene Fischer in einem Verfahren gegen die Axel Springer SE eine Geldentschädigung von 80.000 EUR. Dort wurden Paparazzi dabei beobachtet, wie sie die Sängerin über mehrere Tage beim Stillen ihres Säuglings heimlich fotografierten. Dieser Fall verdeutlicht die rote Linie der Rechtsprechung: Während Alltagsbeobachtungen im öffentlichen Raum keinen Geldanspruch begründen, führen Aufnahmen in geschützten Intimsituationen zu einer erheblichen Schadensersatzpflicht.
- 80.000 EUR Entschädigung wegen Verletzung der Intimsphäre (2023)
Kritische Stimmen und Risiken
Rechtsanwälte warnen, dass die Abschreckungswirkung für den Schutz von Prominenten-Kindern sinkt, weil Unterlassungserklärungen die Erstveröffentlichung nicht verhindern. Zudem wird die weite Auslegung des Medienprivilegs kritisiert, da sie Betroffenenrechte aus der DSGVO stark einschränkt.
- Abschreckungswirkung für Schutz von Prominenten-Kindern sinkt – Medienanwälte befürchten vermehrte Paparazzi-Bilder im öffentlichen Raum.
- Weite Auslegung des Medienprivilegs – schränkt DSGVO-Rechte wie Löschung und Schadensersatz ein.
Fazit
Die BGH-Urteilserie vom 21. Juli 2026 stellt einen klaren Präzedenzfall dar: Das Medienprivileg schützt freie Fotografen und verhindert grundsätzlich Geldentschädigungen bei Bildaufnahmen, die keine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Unterlassungserklärungen gelten als ausreichender Ausgleich, solange der Eingriff nicht in den Kernbereich der Intimsphäre eindringt. Der Kontrast zum Still-Foto-Fall von 2023 macht deutlich, wo die rechtliche Grenze verläuft. Für Prominente bedeutet dies, dass Alltagsbeobachtungen im öffentlichen Raum weiterhin ein rechtliches Risiko darstellen, das jedoch selten zu finanziellen Entschädigungen führt.
Quellen
- https://www.anwaltvergleich.de/rechtstipps/helene-fischer-bgh-urteil-vi-zr-93-25
- https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/kein-geld-fuer-helene-fischer-bgh-vi-zr-401-24
- https://www.lhr-ras.de/magazin/schadensersatz-schmerzensgeld-persoenlichkeitsrecht/
- https://uebermedien.de/89531/80-000-euro-entschaedigung-helene-fischer-springer-paparazzo/


