Der langjährige Rechtsstreit zwischen der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast und dem Social-Media-Konzern Meta steht erneut im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auf Basis einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) wird nun geklärt, ob Plattformen wie Facebook verpflichtet werden können, nicht nur eindeutig rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sondern auch eigenständig nach kerngleichen Falschzitaten und Memes zu suchen und zu löschen. Das Ergebnis hat weitreichende Konsequenzen für das Provider-Privileg, den Datenschutz nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und das Digital Services Act (DSA).
Hintergrund des Falles Künast vs. Meta
Im Jahr 2015 wurde ein Meme verbreitet, dem das falsche Zitat “Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen!” der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast zugeschrieben wurde. Obwohl das Zitat inhaltlich unwahr ist, variierte es im Lauf der Jahre sowohl grafisch als auch typografisch, sodass zahlreiche Abwandlungen sinngleiche Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Der Begriff “kerngleich” wird im Rechtsstreit als Inhalte definiert, die zwar in Wortlaut, Design oder Typografie leicht abweichen, jedoch die gleiche unwahre Kernbehauptung enthalten.
Erste Instanz: Landgericht Frankfurt 2022
- Az. 2-03 O 188/21
- Meta wurde zur Löschung sowohl identischer als auch kerngleicher Memes verurteilt.
- Zusätzlich wurde eine Geldentschädigung von 10 000 Euro zugesprochen (Urteil 2022).
- Entscheidung stellte das klassische Provider-Privileg – “Notice and Take Down” – in Frage, weil die Plattform aktiv nach verwandten Inhalten gesucht werden sollte.
Berufungsinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt 2024
- Az. 16 U 65/22
- Das OLG bestätigte die Pflicht von Meta, sinngleiche Inhalte proaktiv zu finden und zu löschen.
- Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch verworfen, sodass die 10 000 Euro-Entschädigung nicht weiterverfolgt wurden.
- Beide Parteien legten daraufhin Revision beim BGH ein.
Die beiden Urteile verdeutlichen, dass das Kernproblem nicht nur die Löschpflicht, sondern auch die technische und personelle Zumutbarkeit für Betroffene ist: Ohne automatisierte Unterstützung müssten sie hunderte, teils leicht variierte Reposts selbst finden und jeweils per URL melden – ein Aufwand, der praktisch unlösbar ist.
Die Vorlage des BGH an den EuGH
Am 27. Oktober 2026 veröffentlicht das Bundesgerichtshof-Presseteam den Vorlagebeschluss des VI. Zivilsenats (Az. VI ZR 64/24). Der BGH fragt den EuGH, ob Meta nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des Digital Services Act (DSA) greifen. Zentral ist die Frage, ob das Provider-Privileg – das bislang Plattformen von einer proaktiven Inhaltsüberwachung freistellte – im Kontext von kerngleichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eingeschränkt werden kann.
Relevante EU-Rechtsprechung – das Russmedia-Urteil
Im Dezember 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-492/23 (Russmedia) über ein rumänisches Kleinanzeigenportal. Das Urteil stellte fest, dass Betreiber von Online-Diensten bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) datenschutzrechtlich voll verantwortlich sein können und sich nicht auf das klassische Host-Provider-Privileg berufen dürfen. Damit wurde das Haftungsprivileg für Datenschutzverstöße eingeschränkt. Der BGH bezweifelt jedoch, ob diese Vorgaben eins zu eins auf soziale Netzwerke mit massenhaften Nutzerinhalten übertragbar sind.
Der Digital Services Act und das Verbot allgemeiner Überwachung
Das DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) übernimmt die Haftungsfreistellung der früheren E-Commerce-Richtlinie in Art. 6 und verbietet gleichzeitig in Art. 8 allgemeine Pflichten zur Überwachung von Nutzer-inhalten. Diese beiden Artikel stehen im Spannungsfeld des vorliegenden Falls:
- Art. 6 DSA (2024): Plattformen sind von der Haftung für reine Hosting-Tätigkeiten befreit, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.
- Art. 8 DSA (2024): Ein generelles Monitoring oder die aktive Nachforschung nach rechtswidrigen Inhalten ist ausdrücklich untersagt.
Würde der EuGH entscheiden, dass Meta als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu handeln hat, könnte dies zu einer Kollision mit Art. 8 DSA führen – ein zentrales Problem für die Rechtslage in Europa.
Risiken und Gegenargumente
Während die Befürworter einer proaktiven Löschung argumentieren, dass Opfer digitaler Gewalt nicht in der Lage sind, alle Varianten eines Falschzitats selbst zu finden, warnen Kritiker vor den folgenden Gefahren:
- Overblocking und Einschränkung der Meinungsfreiheit: Automatisierte KI-Filter könnten satirische, distanzierende oder reine Berichtsinhalte fälschlich blockieren, weil sie “kerngleiche” Formulierungen erkennen.
- Unzumutbare Ermittlungslast für Opfer: Bleibt das reine “Notice and Take Down” bestehen, müssten Betroffene hunderte einzelner Reposts selbst aufspüren und melden – ein Aufwand, den kein Privatperson tragen kann.
Der EuGH-Entscheid muss also abwägen, ob der Schutz von Persönlichkeitsrechten die Gefahr von Überwachung und Zensur rechtfertigt.
Fazit
Der Streit um die proaktive Löschung kerngleicher Memes steht exemplarisch für die wachsende Spannung zwischen dem Schutz individueller Rechte und den Grundprinzipien des digitalen Binnenmarkts. Die vorinstanzlichen Urteile in Frankfurt zeigen, dass Gerichte bereits jetzt die Grenzen des Provider-Privilegs austesten. Die anstehende EuGH-Entscheidung, die auf der BGH-Vorlage basiert, könnte das Prinzip “Notice and Take Down” entweder bestärken oder fundamental verändern – mit unmittelbaren Folgen für alle sozialen Netzwerke in der EU. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass eine verpflichtende Überwachung mit dem DSA-Verbot allgemeiner Monitoringpflichten kollidiert und damit die Meinungsfreiheit gefährdet. Die kommenden Monate werden zeigen, welche Rechtsinterpretation sich letztlich durchsetzt und welche Praxis für Plattformen, Betroffene und Gerichte daraus resultiert.
Quellen
- https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=VIZR6424
- https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280321&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first∂=1&cid=49223
- https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000160
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065



