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Ein schwerer Holzhammer liegt auf einem Laptop vor Serverracks in einem kühlen Rechenzentrum.

Vorinstanzliche Urteile und EuGH-Entscheidung zur proaktiven Löschung kerngleicher Memes – Der Rechtsstreit um Meta und Renate Künast

Der langjährige Rechtsstreit zwischen der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast und dem Social-Media-Konzern Meta steht erneut im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auf Basis einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) wird nun geklärt, ob Plattformen wie Facebook verpflichtet werden können, nicht nur eindeutig rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sondern auch eigenständig nach kerngleichen Falschzitaten und Memes zu suchen und zu löschen. Das Ergebnis hat weitreichende Konsequenzen für das Provider-Privileg, den Datenschutz nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und das Digital Services Act (DSA).

Hintergrund des Falles Künast vs. Meta

Im Jahr 2015 wurde ein Meme verbreitet, dem das falsche Zitat “Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen!” der ehemaligen Bundesministerin Renate Künast zugeschrieben wurde. Obwohl das Zitat inhaltlich unwahr ist, variierte es im Lauf der Jahre sowohl grafisch als auch typografisch, sodass zahlreiche Abwandlungen sinngleiche Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Der Begriff “kerngleich” wird im Rechtsstreit als Inhalte definiert, die zwar in Wortlaut, Design oder Typografie leicht abweichen, jedoch die gleiche unwahre Kernbehauptung enthalten.

Erste Instanz: Landgericht Frankfurt 2022

  • Az. 2-03 O 188/21
  • Meta wurde zur Löschung sowohl identischer als auch kerngleicher Memes verurteilt.
  • Zusätzlich wurde eine Geldentschädigung von 10 000 Euro zugesprochen (Urteil 2022).
  • Entscheidung stellte das klassische Provider-Privileg – “Notice and Take Down” – in Frage, weil die Plattform aktiv nach verwandten Inhalten gesucht werden sollte.

Berufungsinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt 2024

  • Az. 16 U 65/22
  • Das OLG bestätigte die Pflicht von Meta, sinngleiche Inhalte proaktiv zu finden und zu löschen.
  • Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch verworfen, sodass die 10 000 Euro-Entschädigung nicht weiterverfolgt wurden.
  • Beide Parteien legten daraufhin Revision beim BGH ein.

Die beiden Urteile verdeutlichen, dass das Kernproblem nicht nur die Löschpflicht, sondern auch die technische und personelle Zumutbarkeit für Betroffene ist: Ohne automatisierte Unterstützung müssten sie hunderte, teils leicht variierte Reposts selbst finden und jeweils per URL melden – ein Aufwand, der praktisch unlösbar ist.

Die Vorlage des BGH an den EuGH

Am 27. Oktober 2026 veröffentlicht das Bundesgerichtshof-Presseteam den Vorlagebeschluss des VI. Zivilsenats (Az. VI ZR 64/24). Der BGH fragt den EuGH, ob Meta nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des Digital Services Act (DSA) greifen. Zentral ist die Frage, ob das Provider-Privileg – das bislang Plattformen von einer proaktiven Inhaltsüberwachung freistellte – im Kontext von kerngleichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eingeschränkt werden kann.

Relevante EU-Rechtsprechung – das Russmedia-Urteil

Im Dezember 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-492/23 (Russmedia) über ein rumänisches Kleinanzeigenportal. Das Urteil stellte fest, dass Betreiber von Online-Diensten bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) datenschutzrechtlich voll verantwortlich sein können und sich nicht auf das klassische Host-Provider-Privileg berufen dürfen. Damit wurde das Haftungsprivileg für Datenschutzverstöße eingeschränkt. Der BGH bezweifelt jedoch, ob diese Vorgaben eins zu eins auf soziale Netzwerke mit massenhaften Nutzerinhalten übertragbar sind.

Der Digital Services Act und das Verbot allgemeiner Überwachung

Das DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) übernimmt die Haftungsfreistellung der früheren E-Commerce-Richtlinie in Art. 6 und verbietet gleichzeitig in Art. 8 allgemeine Pflichten zur Überwachung von Nutzer-inhalten. Diese beiden Artikel stehen im Spannungsfeld des vorliegenden Falls:

  • Art. 6 DSA (2024): Plattformen sind von der Haftung für reine Hosting-Tätigkeiten befreit, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.
  • Art. 8 DSA (2024): Ein generelles Monitoring oder die aktive Nachforschung nach rechtswidrigen Inhalten ist ausdrücklich untersagt.

Würde der EuGH entscheiden, dass Meta als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu handeln hat, könnte dies zu einer Kollision mit Art. 8 DSA führen – ein zentrales Problem für die Rechtslage in Europa.

Risiken und Gegenargumente

Während die Befürworter einer proaktiven Löschung argumentieren, dass Opfer digitaler Gewalt nicht in der Lage sind, alle Varianten eines Falschzitats selbst zu finden, warnen Kritiker vor den folgenden Gefahren:

  • Overblocking und Einschränkung der Meinungsfreiheit: Automatisierte KI-Filter könnten satirische, distanzierende oder reine Berichtsinhalte fälschlich blockieren, weil sie “kerngleiche” Formulierungen erkennen.
  • Unzumutbare Ermittlungslast für Opfer: Bleibt das reine “Notice and Take Down” bestehen, müssten Betroffene hunderte einzelner Reposts selbst aufspüren und melden – ein Aufwand, den kein Privatperson tragen kann.

Der EuGH-Entscheid muss also abwägen, ob der Schutz von Persönlichkeitsrechten die Gefahr von Überwachung und Zensur rechtfertigt.

Fazit

Der Streit um die proaktive Löschung kerngleicher Memes steht exemplarisch für die wachsende Spannung zwischen dem Schutz individueller Rechte und den Grundprinzipien des digitalen Binnenmarkts. Die vorinstanzlichen Urteile in Frankfurt zeigen, dass Gerichte bereits jetzt die Grenzen des Provider-Privilegs austesten. Die anstehende EuGH-Entscheidung, die auf der BGH-Vorlage basiert, könnte das Prinzip “Notice and Take Down” entweder bestärken oder fundamental verändern – mit unmittelbaren Folgen für alle sozialen Netzwerke in der EU. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass eine verpflichtende Überwachung mit dem DSA-Verbot allgemeiner Monitoringpflichten kollidiert und damit die Meinungsfreiheit gefährdet. Die kommenden Monate werden zeigen, welche Rechtsinterpretation sich letztlich durchsetzt und welche Praxis für Plattformen, Betroffene und Gerichte daraus resultiert.

Quellen

gerichtliche durchsetzung des digital services act gegen suchtfordernde plattformdesigns in deutschland

Gerichtliche Durchsetzung des Digital Services Act gegen suchtfördernde Plattformdesigns in Deutschland

Plattformen wie Meta, TikTok und Amazon setzen ihre Benutzeroberflächen gezielt ein, um die Nutzungsdauer zu maximieren. Das Digital Services Act (DSA) der EU definiert klare Pflichten zum Schutz von Verbrauchern, insbesondere vor manipulativen Nutzeroberflächen – den sogenannten Dark Patterns. In Deutschland eröffnet das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Kombination mit Art. 27 und Art. 38 DSA Verbraucherschützern einen schnellen, von handelspolitischen Rücksichten unabhängigen Rechtsweg. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat bereits mehrere wegweisende Entscheidungen getroffen, die die Durchsetzung von DSA-Pflichten vor nationalen Gerichten belegen.

DSA, Dark Patterns und der verbraucherschützende Kern von Art. 27 und Art. 38

Das OLG Bamberg hat klargestellt, dass Art. 27 Abs. 3 Satz 2 und Art. 38 DSA nicht nur systemische Marktregulierungen darstellen, sondern individuelle Verbraucherinteressen schützen. Die Verpflichtung, profilingfreie Feeds unmittelbar und barrierefrei anzubieten, wird als verbraucherschützendes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG interpretiert. Damit erhalten Verbraucher ein rechtlich durchsetzbares Mittel gegen Design-Entscheidungen, die ihre Entscheidungsautonomie einschränken.

Unterlassungsklagen nach UKlaG: Der juristische Hebel gegen Plattformen

Durch das UKlaG können Verbraucherverbände Unterlassungsklagen einreichen, wenn ein Unternehmen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Die Zuständigkeit liegt direkt bei den Oberlandesgerichten, die als spezialisierte Eingangsinstanz fungieren. Das OLG Bamberg hat diese Zuständigkeit bereits in mehreren Urteilen bestätigt:

  • Urteil vom 29.07.2026 – Az. 3 UKl 13/25 e (Amazon): Verstoß gegen Art. 38 DSA durch versteckte Profiling-Funktionen.
  • Urteil vom 29.07.2026 – Az. 3 UKl 5/25 e (TikTok): Verbot von Dark Patterns, die Empfehlungen ohne Profiling hinter einem Rechtsklick verstecken.

Die Urteile stützen sich unmittelbar auf die DSA-Normen und zeigen, dass die Argumentation der Plattform-Verteidiger, DSA sei lediglich eine allgemeine Marktregulierung, vor deutschen Oberlandesgerichten ins Leere läuft.

EU-Kommission vs. Meta: Vorläufige Feststellungen und mögliche Sanktionen

In den vorläufigen Feststellungen vom 10. Juli 2026 wirft die EU-Kommission Meta vor, durch Autoplay, Endlos-Scrollen und Profiling-Feeds gegen die Jugendschutz- und Sorgfaltspflichten des DSA zu verstoßen. Die Kommission betont, dass diese Design-Elemente das Nutzergehirn in einen “Autopilot-Modus” versetzen und Nachtnutzungsdaten von Minderjährigen ignorieren. Meta hat nachträglich “Teen Accounts” eingeführt, die jedoch als zu leicht umgehbar bewertet werden.

Bei bestätigten Verstößen gegen den DSA kann ein Bußgeldrahmen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres nach Art. 74 DSA verhängt werden (Jahr 2026). Zusätzlich sieht das UKlaG für Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € (Jahr 2025) vor, das im Zivilvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO standardmäßig angedroht werden kann.

Der nächste Test: Jugendschutz

Die praktische Dringlichkeit gerichtlicher Klärungen belegen die Ermittlungsergebnisse der Europäischen Kommission: In ihren vorläufigen Feststellungen gegen Meta hob die Behörde hervor, dass engagementgetriebene Elemente wie Endlos-Scrollen das Nutzergehirn gezielt in einen “Autopilot-Modus” versetzen (Europäische Kommission 2026). Während Meta auf freiwillige “Teen Accounts” verweist, werten Regulierer solche nachgelagerten Elternkontrollen als unzureichend, solange die suchtfördernde Grundarchitektur ab Werk aktiviert bleibt. Genau hier setzt die zivilgerichtliche Flankierung an: Weil Unterlassungstitel gezielt an den verbotenen Standardeinstellungen ansetzen können, schließt der Zivilrechtsweg die Vollzugslücke zwischen Brüsseler Regulierungsberichten und gelebter Plattformrealität.

Der vzbv dokumentierte im Frühjahr 2026 bei Testkonten von 13-jährigen Nutzern auf allen fünf untersuchten Plattformen (Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok, YouTube) eine Autoplay-Aktivierung in 100 % der Fälle. Diese manipulationsanfälligen Standardeinstellungen stellen einen konkreten Angriffspunkt für Verbände dar, die Unterlassungsanträge nach Art. 28 DSA stellen.

Risiken und Gegenargumente: Divergierende Urteile und Antragsbestimmtheit

Bei der Durchsetzung von DSA-Pflichten gibt es zwei wesentliche Risiken:

  • Gefahr divergierender Urteile und Aussetzungsrisiko nach Art. 82 Abs. 3 DSA: Sollte die EU-Kommission bindende Leitentscheidungen erlassen, sind nationale Gerichte daran gebunden. Parallel laufende Verfahren können zu Prozessverschleppungen führen, wenn Gerichte aussetzen.
  • Hürde der Antragsbestimmtheit im Zivilprozess (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO): Klagen gegen diffuse “Suchtmechanismen” scheitern ohne Nachweis exakt abgegrenzter Interface-Funktionen. Verbände können daher nur eng umrissene Einzelfunktionen wie Autoplay oder Pop-ups angreifen, nicht das gesamte algorithmische System.

Dennoch zeigen US-Vergleiche, dass technische Umsetzungen möglich sind: Im US-Verfahren zur Social-Media-Sucht hat Meta einen Vergleich von 12 Milliarden USD über zehn Jahre erzielt und umfangreiche Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingeführt. Diese Beispiele widerlegen das Argument der Plattformen, dass solche Schutzvoreinstellungen technisch unmöglich seien.

Ausblick: KIDS-Act, nationale Zivilklagen und die Zukunft des Verbraucherschutzes

Die EU-Kommission hat im September 2026 den Entwurf des EU-KIDS-Act vorgelegt, der Endlos-Scrollen und Profiling-Feeds für Minderjährige verbieten soll. Bis dieser Rechtsrahmen wirksam wird, können Verbraucherverbände bereits jetzt auf Art. 28 DSA klagen, um konkrete Design-Verstöße – etwa Autoplay bei 13-jährigen Testkonten – zu unterbinden.

Die bisherigen Urteile des OLG Bamberg zeigen, dass nationale Gerichte in der Lage sind, DSA-Pflichten wirksam durchzusetzen, ohne auf behördliche EU-Verfahren warten zu müssen. Durch die Kombination von Unterlassungsansprüchen nach UKlaG und den verbraucherschützenden Artikeln 27, 38 und 28 DSA entsteht ein leistungsfähiger Rechtsmechanismus, der Plattformen zu konkreten Änderungen ihrer Nutzeroberflächen zwingt.

Fazit

Die gerichtliche Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland demonstriert, dass nationale Zivilverfahren ein wirksamer Hebel gegen suchtfördernde Plattformdesigns sind. Das OLG Bamberg hat mit seinen Urteilen gezeigt, dass Art. 27 und Art. 38 DSA als verbraucherschützende Normen zu verstehen sind, die konkrete Unterlassungsansprüche ermöglichen. Die EU-Kommission bestätigt die Problematik von Autoplay, Infinite Scroll und unzureichenden Jugendschutz-Mechanismen, während die mögliche Bußgeldhöhe von bis zu 6 % des Jahresumsatzes den finanziellen Druck auf große Plattformen erhöht. Trotz Risiken wie divergierenden Urteilen und Antragsbestimmtheit bietet das Zusammenspiel von UKlaG und DSA eine realistische Chance, manipulative Dark Patterns zu bannen und den digitalen Raum sicherer für Verbraucher, insbesondere für Minderjährige, zu gestalten.

Quellen