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Noerr: Umsatzentwicklung 2024/2025 – Rückgang durch Osteuropa-Rückzug, moderates Plus 2025 trotz Personalabbau

Im Geschäftsjahr 2024 verzeichnete die Wirtschaftskanzlei Noerr einen leichten Umsatzrückgang, während das folgende Jahr 2025 wieder ein moderates Plus zeigte – trotz eines deutlichen Personalabbaus. Die Zahlen verdeutlichen, wie stark die regionale Strategie und die Wahl der Wachstumstreiber das Ergebnis beeinflussen. Im Folgenden werden die Umsatzentwicklung, die Ursachen des Rückgangs, die wichtigsten Treiber und die Veränderungen im Personalbestand detailliert dargestellt.

Umsatzentwicklung 2023-2025 im Überblick

Gesamtumsatz und Deutschland-Umsatz im Detail

  • 2023: Gesamtumsatz 333,1 Mio €, Deutschland-Umsatz 317,8 Mio €.
  • 2024: Gesamtumsatz 330,4 Mio € (-0,81 % gegenüber 2023), Deutschland-Umsatz 322,7 Mio € (+1,8 % gegenüber 2023).
  • 2025: Gesamtumsatz 328,4 Mio € (leicht über dem Niveau von 2024, laut Kanzlei).

Der leichte Rückgang im Jahr 2024 ist primär auf den Rückzug aus den mittel- und osteuropäischen Märkten zurückzuführen, während das Kerngeschäft in Deutschland weiter wuchs.

Ursachen des leichten Umsatzrückgangs 2024

Rückzug aus Mittel- und Osteuropa

Im Jahr 2024 hat Noerr die Standorte in Bratislava, Bukarest und Prag an das Netzwerk Kinstellar überführt. In Warschau und Budapest erfolgte jeweils ein Management-Buyout. Dieser Schritt reduzierte den Osteuropa-Umsatzanteil von 15,3 Mio € im Jahr 2023 auf nur noch 7,8 Mio € im Jahr 2024.

  • Bratislava, Bukarest, Prag → Transfer zu Kinstellar
  • Warschau, Budapest → Management-Buyout
  • Osteuropa-Umsatz 2024: 7,8 Mio € (2023: 15,3 Mio €)

Der Rückzug erklärt den scheinbaren Gesamtumsatzrückgang, obwohl der deutsche Geschäftsbereich um 1,8 % wuchs.

Wachstumstreiber 2024/2025: Restrukturierung und High-End-M&A

Beispiel-Deals, die das Ergebnis stützten

Parallel zum Regionalrückzug setzte Noerr auf stark wachsende Geschäftsbereiche. Das Restrukturierungsgeschäft boomte 2024, und mehrere hochkarätige M&A-Transaktionen wurden erfolgreich beraten.

  • Mercedes-Benz: Beratung beim Realignment des Fahrzeugvertriebs.
  • WTS Group: Unterstützung bei der EQT-Partnerschaft.
  • Generali: Beratung beim Kauf von Viridium.

Zusätzlich investierte die Kanzlei in Legal-Tech -Lösungen und Künstliche Intelligenz, um die Profitabilität zu erhöhen – obwohl konkrete Zahlen zur Profitabilität nicht veröffentlicht wurden.

Mitarbeiterentwicklung und Fokus auf qualitatives Wachstum

Noerr betont, dass das qualitative Wachstum nicht über die reine Personalzahl gemessen wird. Dennoch zeigen die Zahlen einen klaren Rückgang:

  • Gesamtmitarbeiter 2024: 1.002 Personen.
  • Gesamtmitarbeiter 2025: 926 Personen.
  • Berufsträger (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Paralegals) 2024: 540.
  • Berufsträger 2025: 489.

Dr. Alexander Ritvay, Co-Kanzleisprecher, beschreibt die Strategie als „qualitatives Wachstum durch Effizienz“.

Profitabilität und Investitionen in Legal Tech

Die Kanzlei gibt an, die Profitabilität im Geschäftsjahr 2024 gesteigert zu haben, ohne Details zu nennen. Die Investitionen in Legal-Tech und KI-gestützte Prozesse sollen langfristig die Margen verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit in der stark umkämpften Anwaltsbranche sichern.

Fazit

Die Umsatzentwicklung von Noerr in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 zeigt, wie stark regionale Entscheidungen das Ergebnis beeinflussen können. Der Rückzug aus Mittel- und Osteuropa führte zu einem leichten Gesamtumsatzrückgang, während das Kerngeschäft in Deutschland weiter wuchs. Hochwertige Restrukturierungs- und M&A-Deals sowie Investitionen in Legal-Tech bildeten die Haupttreiber für das positive Ergebnis 2025, trotz eines signifikanten Personalabbaus. Die Strategie der Kanzlei, auf qualitatives Wachstum und gesteigerte Profitabilität zu setzen, dürfte ihre Position im deutschen Markt weiter festigen.

Quellen

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OLG Frankfurt grenzt Tierhalterhaftung bei Pony-Unfall im Sterbeprozess ein

Ein Shetlandpony, das wegen einer schweren Kolik eingeschläfert werden sollte, fiel im Sterbeprozess auf das Bein einer Tierärztin und verletzte diese schwer. Die Eigentümerin des Ponys klagte auf Schmerzensgeld, doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte klar, dass in diesem Fall keine „typische Tiergefahr“ vorlag. Das Urteil präzisiert die Grenzen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 833 BGB und schützt Tierhalter vor unvorhersehbaren Haftungsrisiken, insbesondere in medizinischen Kontexten.

Rechtsgrundlage: § 833 BGB und das Konzept der „typischen Tiergefahr“

§ 833 BGB verpflichtet den Tierhalter, Schäden zu ersetzen, die ein Dritter durch das Tier erleidet, sofern sich eine „typische Tiergefahr“ aus einem „unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert. Das Gesetz verlangt eine „tierische Eigenwilligkeit“ – ein Verhalten, das über die bloße physische Präsenz des Tieres hinausgeht, etwa Angriffe, Bisse oder Fluchtreaktionen.

  • Unberechenbares, selbstständiges Verhalten des Tieres
  • Eigenwilligkeit, die über reine Schwerkraftwirkung hinausgeht
  • Typische Gefahr, die im Tierkreis verankert ist (z. B. Biss, Angriff)

Fallanalyse: Umfallen im Sterbeprozess – Schwerkraft statt tierischer Eigenwilligkeit

Im vorliegenden Fall (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2026, Az. 3 U 127/25) wurde das Pony nach einer Injektion in den Venenkatheter in den Sterbeprozess versetzt. Während dieses Prozesses senkte das Tier plötzlich seinen Kopf, fiel nach links und landete mit seinem etwa 250 kg schweren Körper auf das rechte Bein der Tierärztin. Das Gericht bewertete das Umfallen als rein physikalischen Vorgang, der ausschließlich durch die Schwerkraft bestimmt war. Es fehlte jede Anzeichen für ein eigenständiges, tierisches Handeln – das Pony hatte keine Wahl, sich anders zu bewegen.

Die Rechtsprechung betonte, dass das Tier in diesem Moment nicht mehr in der Lage war, seine Bewegung zu steuern, und dass keine Flucht- oder Wälzreaktion erkennbar war. Deshalb erfüllte das Ereignis nicht die Voraussetzungen einer „typischen Tiergefahr“ nach § 833 BGB, und die Schadenersatzforderung von 10.000 Euro Schmerzensgeld wurde abgewiesen.

Vergleich mit anderen OLG-Entscheidungen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht im Kontext weiterer Urteile, die die Auslegung von „typischer Tiergefahr“ weiter konkretisieren:

  • OLG Frankfurt, 11 U 153/17 (07.02.2018): Hier wurde betont, dass eine Gefahr erst dann typisch ist, wenn das Tier aktiv handelt – etwa ein Biss oder ein Angriff. Reine physische Präsenz reicht nicht aus.
  • OLG Frankfurt, 4 U 249/21 (18.01.2023): Das Gericht erweiterte die Haftung auf mittelbare Verletzungen, wenn Dritte durch das Tier zu helfenden Eingriffen gezwungen werden (z. B. Rettungsaktion bei einem Hundebiss). Die Kausalität muss jedoch auf ein eigenständiges Tierverhalten zurückführbar sein.
  • OLG Frankfurt, 11 U 153/17 – Mitverschulden: Das Gericht stellte fest, dass ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung mindern kann.

Im Gegensatz zu diesen Fällen lag beim Pony-Unfall keine tierische Handlung vor, sodass weder direkte noch mittelbare Haftungsgrundlagen anwendbar waren.

Luxus- vs. Nutztiere: Unterschiedliche Haftungsregeln

Nach der Rechtsprechung gelten Luxus- und Nutztiere unterschiedlich:

  • Luxustiere (z. B. Ponys, Pferde): Grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 BGB, jedoch nur bei Vorliegen einer typischen Tiergefahr.
  • Nutztiere: Haftung ist verschuldensabhängig; der Halter haftet nur bei eigenem Verschulden.

Das OLG-Urteil verdeutlicht, dass selbst bei Luxustieren die reine physische Präsenz des Tieres – etwa ein unbeabsichtigtes Umfallen im Sterbeprozess – nicht ausreicht, um die Haftung auszulösen.

Implikationen für Tierhalter und Tierärzte

Das Urteil hat mehrere praktische Konsequenzen:

  • Tierhalter sollten sich bewusst sein, dass die Haftung nicht automatisch bei jedem Unfall des Tieres greift. Es muss eine typische Tiergefahr vorliegen.
  • Tierärzte sollten bei Einschläferungen standardisierte Protokolle nutzen, etwa die Verabreichung einer hohen Dosis Beruhigungsmittel, um das Risiko eines unkontrollierten Umfallens zu minimieren.
  • Dokumentation ist essenziell: Protokolle über Sedierung und Beobachtungen können im Streitfall als Nachweis dienen, dass kein eigenständiges tierisches Verhalten vorlag.
  • Im Falle von mittelbaren Verletzungen, etwa wenn Helfer durch das Tier zu einer Rettungsaktion gezwungen werden, muss die Kausalität klar nachweisbar sein, um Haftungsansprüche zu begründen.

Fazit

Das OLG Frankfurt hat mit dem Beschluss vom 29.01.2026 (Az. 3 U 127/25) die Grenzen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB deutlich geschärft. Ein Umfallen im Sterbeprozess, das ausschließlich durch Schwerkraft verursacht wird, stellt keine „typische Tiergefahr“ dar und begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen tierischem Eigenverhalten und rein physikalischen Vorgängen. Für Tierhalter und Tierärzte bedeutet dies, dass Haftungsrisiken besonders in medizinischen Kontexten durch präzise Protokolle und sorgfältige Dokumentation reduziert werden können.

Quellen

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BGH-Urteil stärkt Auskunftsanspruch bei Impfstoffschadensklagen – Der Fall Pia Aksoy gegen AstraZeneca

Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24) hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 2024 (Az. 5 U 1139/23) auf und weitet den Auskunftsanspruch nach § 84a des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus. Im konkreten Fall der 40-jährigen Pia Aksoy, die nach einer Vaxzevria-Impfung einen einseitigen, laut ärztlicher Einschätzung unwahrscheinlichen Hörverlust erlitt, wird damit ein wichtiger Präzedenzfall für künftige Impfschadenklagen geschaffen. Das Urteil senkt die Hürde, Informationen zu bekannten oder vermuteten Nebenwirkungen zu erhalten, und könnte die Haftung von Pharmaherstellern nach dem AMG erweitern.

Hintergrund: Anerkennung von Impfschäden durch Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften prüfen und entschädigen Impfschäden nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VAG). Bis Ende 2024 wurden bundesweit über 5.000 Corona-Impfschäden anerkannt – die meisten davon Thrombosen nach Vaxzevria. Der einseitige Hörverlust von Frau Aksoy wurde ebenfalls als Impfschaden anerkannt und über die Berufsgenossenschaft entschädigt. Diese Anerkennung stärkt die Plausibilität einer Kausalität, reicht jedoch nicht für eine Haftung des Herstellers nach § 84 AMG, die ein allgemein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis des Impfstoffes voraussetzt.

Das BGH-Urteil: Aufhebung des OLG-Urteils und neue Auslegung des Auskunftsanspruchs

Der VI. Zivilsenat des BGH stellte zwei zentrale Rechtsfehler des OLG Koblenz fest:

  • Das OLG forderte, dass die Kausalität des Impfstoffs überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Der BGH korrigierte dies und betonte, dass nach § 84 Abs. 2 AMG bereits die Plausibilität der Kausalität ausreiche – das Arzneimittel muss lediglich geeignet sein, den Schaden zu verursachen.
  • Das OLG schränkte den Auskunftsanspruch auf Informationen ein, die sich ausschließlich auf das konkrete Krankheitsbild des Klägers beziehen. Der BGH erklärte, dass der Anspruch umfassend sei und alle bekannten Nebenwirkungen sowie Verdachtsfälle umfassen muss, weil sie für die Bewertung eines allgemein negativen Risiko-Nutzen-Verhältnisses relevant sind.

Damit wird der Auskunftsanspruch zu einem wirklichen Hilfsmittel für den Schadensersatzanspruch, das Geschädigten den Zugang zu Daten erleichtert, die sie sonst nicht besitzen.

Wesentliche Merkmale des erweiterten Auskunftsanspruchs

  • Erforderlich ist lediglich die Darlegung von Tatsachen, die die Annahme begründen, dass das Arzneimittel den Schaden plausibel verursacht hat.
  • Der Anspruch bezieht sich nicht nur auf bereits bestätigte Nebenwirkungen, sondern auch auf Verdachtsfälle und sonstige Erkenntnisse, die für die Bewertung der Schädlichkeit von Bedeutung sind.
  • Eine Information ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie zur Feststellung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich ist.

Haftungsgrundlagen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)

Die Schadensersatzpflicht des Herstellers ist in §§ 84, 84a AMG geregelt und als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Sie greift, wenn:

  • Das Arzneimittel schädliche Wirkungen über ein nach medizinischer Erkenntnis vertretbares Maß hinaus hat ( § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG ), oder
  • Die Behandlung auf einer fehlerhaften Produktinformation beruht ( § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG ).

Für den Geschädigten gilt eine Kausalitätsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG): Es wird gesetzlich angenommen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht, wenn es geeignet ist, den Schaden hervorzurufen. Die Beweislast für ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis liegt jedoch beim Kläger.

Auskunftsanspruch nach § 84a AMG als Hilfsmittel

Der Auskunftsanspruch dient dazu, die für den Schadensersatz erforderlichen Informationen zu beschaffen. Ohne diese Informationen ist es für den Kläger kaum möglich, das Vorliegen eines negativen Risiko-Nutzen-Verhältnisses oder eine fehlerhafte Kennzeichnung darzulegen.

Auswirkungen auf weitere Impfschadenklagen

Der BGH-Beschluss kann als Wegbereiter für weitere Verfahren gegen Impfstoffhersteller wirken. Bereits jetzt gibt es weitere anhängige Klagen, etwa:

  • Eine Schadensersatzklage wegen einer Darmvenenthrombose vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 4 U 1523/23), seit 2024 anhängig.

Bisher sind alle Schadensersatzklagen gegen Corona-Impfstoffhersteller gescheitert. Das neue Urteil eröffnet die Möglichkeit, dass Gerichte künftig den Auskunftsanspruch breiter auslegen und damit die Grundlage für Schadensersatzansprüche stärken.

Gegenargumente und Risiken für Kläger

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat Vaxzevria durchgängig positiv im Nutzen-Risiko-Verhältnis bewertet, selbst nach Meldungen über Thrombosen. Diese Bewertung erschwert es Klägern, ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis nachzuweisen. Zudem bedeutet ein erfolgreicher Auskunftsanspruch nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch: Das OLG muss weiterhin die Kausalität und die Vertretbarkeit des Risikos prüfen.

Fazit

BGH-Urteil vom 9. März 2026 stellt einen bedeutenden Schritt für Geschädigte von Impfstoffen dar. Durch die Absenkung der Anforderung von „Wahrscheinlichkeit“ auf „Plausibilität“ im Auskunftsanspruch nach § 84a AMG wird der Zugang zu relevanten Daten erleichtert. Gleichzeitig bleibt die eigentliche Haftung nach § 84 AMG anspruchsvoll, weil ein allgemein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis nachgewiesen werden muss – ein Nachweis, der durch die positive EMA-Bewertung von Vaxzevria erschwert wird. Für zukünftige Klagen, etwa gegen AstraZeneca oder andere Hersteller, bietet das Urteil jedoch ein wichtiges Instrument, um die Beweislast zu mildern und die Chance auf Schadensersatz zu erhöhen.

Quellen

Fazit

Zusammenfassend zeigt das BGH-Urteil, dass der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nun breiter ausgelegt wird, wodurch Geschädigte leichter an notwendige Informationen gelangen. Trotz erleichterter Beweisführung bleibt die eigentliche Haftung nach § 84 AMG anspruchsvoll, da das Vorliegen eines negativen Risiko-Nutzen-Verhältnisses nachgewiesen werden muss.

FAQ

Was bedeutet die Plausibilitätsklausel im Auskunftsanspruch?

Sie reduziert die Voraussetzung von einer wahrscheinlichen Kausalität auf eine plausible Kausalität, also dass das Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen.

Welche Informationen können im Rahmen des Auskunftsanspruchs verlangt werden?

Alle bekannten Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und sonstige relevanten Erkenntnisse, die für die Bewertung eines negativen Risiko-Nutzen-Verhältnisses wichtig sind.

Beeinflusst das BGH-Urteil die Haftung von Impfstoffherstellern?

Ja, es erleichtert die Beschaffung von Informationen, die für Schadensersatzklagen nötig sind, aber die Haftung nach § 84 AMG bleibt von der Nachweislast für ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis abhängig.

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Prozessauftakt gegen Ekrem İmamoğlu: Haftstrafe von über 2.000 Jahren und politische Spannungen in der Türkei

Fast ein Jahr nach seiner Verhaftung am 23. März 2025 hat der ehemalige Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, den Prozessbeginn in Istanbul erlebt. Die Anklage fordert eine Haftstrafe von mehr als 2.000 Jahren – nach Berechnungen von Human Rights Watch (HRW) bis zu 1.929 Jahre – und wirft dem Oppositionspolitiker schwerwiegende Korruptions- und Organisationsdelikte vor. Der Fall steht exemplarisch für die anhaltende Spannung zwischen der türkischen Regierung und der Opposition und wirft grundlegende Fragen zur Unabhängigkeit der Justiz und zur demokratischen Entwicklung des Landes auf.

Hintergrund des Verfahrens gegen Ekrem İmamoğlu

Ekrem İmamoğlu, der 2019 die Bürgermeisterwahl in Istanbul gewann und damit die 25-jährige Regierungszeit der AKP in der Metropole beendete, wurde wenige Tage vor seiner geplanten Ernennung zum Präsidentschaftskandidaten der CHP verhaftet. Die Verhaftung löste landesweite Proteste aus und führte zu erheblichen Turbulenzen an den Finanzmärkten. Neben der Hauptanklage laufen parallel weitere Verfahren, darunter eine Spionageanklage und ein Diplomanullierungsfall.

Anklagepunkte und mögliche Haftstrafe

Die Anklageschrift, die am 11. November 2025 mit 3.740 Seiten eingereicht wurde, umfasst Vorwürfe von 2014 bis 2025 und beinhaltet:

  • Gründung und Leitung einer kriminellen Vereinigung
  • Bestechung und Geldwäsche
  • Missbrauch der Istanbuler Stadtverwaltung zur persönlichen Bereicherung
  • Versuch, die Führung der CHP zu übernehmen und die eigene Präsidentschaftskandidatur zu sichern

Der angebliche finanzielle Schaden beläuft sich auf 160 Milliarden Türkische Lira (ca. 3,9 Mrd. USD). HRW berechnet, dass bei Verurteilung auf allen Anklagepunkten eine Haftstrafe von bis zu 1.929 Jahren droht – damit weit über den ursprünglich geforderten 2.000 Jahren.

Prozessablauf und Verfahrensdauer

Der Prozess findet im Gefängniskomplex von Silivri statt, wo İmamoğlu seit seiner Verhaftung in Untersuchungshaft sitzt. Die wöchentlichen Verhandlungen laufen von Montag bis Donnerstag. Das Gericht schätzt die Gesamtdauer des Verfahrens auf bis zu 12,5 Jahre, das entspricht maximal 4.600 Tagen. Insgesamt sind 407 Personen angeklagt, davon befinden sich 105 in Untersuchungshaft. Zu den Beschuldigten zählen neben İmamoğlu auch sein Anwalt Kemal Polat, sein Sprecher sowie mehrere Journalisten, darunter der Deutsche-Welle-Journalist Alican Uludag.

Politische Reaktionen und Vorwürfe der Unabhängigkeit

Die türkische Regierung betont die Unabhängigkeit der Justiz und die Notwendigkeit, Korruption zu bekämpfen. Gleichzeitig kritisieren Menschenrechtsorganisationen, insbesondere HRW, das Verfahren als politisch motiviert. HRW weist darauf hin, dass ein Großteil der Beweisführung auf rund ein Dutzend geheim gehaltener Zeugen beruht, von denen einer kürzlich seine Aussage zurückgezogen hat. Außerdem wurde die Aussage des Präsidenten Erdoğan, die CHP sei eine „kriminelle Bande“, in die Anklageschrift übernommen.

Die Ernennung des Ermittlers Akın Gürlek zum Justizminister verstärkt die Bedenken hinsichtlich staatlicher Einflussnahme. Gürlek leitet zudem den Richterrat, der über die Besetzung von Gerichten entscheidet. HRW-Vertreter Benjamin Ward schlussfolgert, dass die Staatsanwaltschaft versuche, İmamoğlu aus der Politik zu entfernen und seine Partei zu diskreditieren, was die Demokratie untergrabe.

Parallele Verfahren und weitere Rechtsstreitigkeiten

Neben dem Hauptprozess laufen weitere Verfahren, die die Rechtslage von İmamoğlu zusätzlich belasten:

  • Spionageanklage: Beginn am 11. Mai 2026, Vorwurf der Weitergabe von Wählerdaten an ausländische Akteure, mögliche Haftstrafe von 15-20 Jahren.
  • Diplomanullierung: HRW berichtete am 3. März 2026 über die Annullierung von İmamoğlus Universitätsdiplom, einer Voraussetzung für eine Präsidentschaftskandidatur.

Diese zusätzlichen Verfahren verdeutlichen die umfassende juristische Offensive gegen den Oppositionspolitiker.

Bedeutung für Demokratie und kommende Wahlen

Der Prozess gegen İmamoğlu illustriert die anhaltende Spannung zwischen Regierung und Opposition in der Türkei. Beobachter sehen darin ein Mittel, die politische Konkurrenz zu schwächen und die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen – voraussichtlich 2028, möglicherweise aber bereits früher – zu beeinflussen. Die Opposition warnt, dass ein Verfahren, das nicht den internationalen Standards eines fairen Prozesses entspricht, die Legitimität zukünftiger Wahlen gefährden könnte.

Internationale Beobachter, darunter der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), haben die Türkei bereits mehrfach wegen rechtswidriger Inhaftierungen verurteilt. Die aktuelle Situation verstärkt die Besorgnis, dass die Justiz als politisches Instrument eingesetzt wird, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen.

Fazit

Der Prozess gegen Ekrem İmamoğlu stellt einen der komplexesten und umstrittensten Rechtsfälle der jüngeren türkischen Geschichte dar. Mit einer potenziellen Haftstrafe von bis zu 1.929 Jahren, über 400 Angeklagten und parallelen Verfahren verdeutlicht er die Schwere der Vorwürfe und die politische Dimension des Verfahrens. Während die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz betont, werfen Menschenrechtsorganisationen wie HRW die Legitimität des Prozesses infrage und warnen vor einer politischen Instrumentalisierung der Justiz. Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird entscheidend dafür sein, wie die Türkei ihre demokratischen Strukturen und die Rechtsstaatlichkeit in den kommenden Jahren gestaltet.

Quellen

kuenstliche intelligenz diskriminiert frauen gender data gap fehlende vielfalt

Künstliche Intelligenz diskriminiert Frauen: Gender-Data-Gap, fehlende Vielfalt und rechtliche Lücken

Am Weltfrauentag wurde deutlich, dass automatisierte Systeme bestehende gesellschaftliche Ungleichheiten nicht nur reproduzieren, sondern digital verstärken. Juristinnen der djb-Kanzlei beschreiben, wie KI-gestützte Recruiting-Algorithmen, Kreditwürdigkeitsprüfungen und Scoring-Verfahren Frauen systematisch schlechter bewerten. Der Kern des Problems liegt in verzerrten historischen Trainingsdaten, einem Mangel an Diversität in den Entwicklungsteams und unklaren Haftungsregeln. Ohne transparente Vorgaben und geschlechtersensible Regulierung bleibt die Gefahr, dass Millionen von Menschen – insbesondere Frauen – durch algorithmische Entscheidungen benachteiligt werden.

Gender-Data-Gap als Ursache von KI-Diskriminierung

Der Gender-Data-Gap bezeichnet die systematische Unterrepräsentation von Frauen in wissenschaftlichen Studien und Datensätzen. Laut den vorliegenden Daten ist die Frauenrepräsentation in Trainingsdaten 2026 durchweg unterrepräsentiert – sei es in medizinischen Daten, Gehaltsstatistiken oder historischen Bewerbungsunterlagen. Wenn KI-Systeme mit solchen Daten trainiert werden, lernen sie, Frauen schlechter zu bewerten, weil ihre Besonderheiten kaum abgebildet werden. Ein konkretes Beispiel aus den Quellen zeigt, dass 100 % der Frauen im Alter von 29-35 Jahren von einem KI-basierten Bewerbungs-Screening aussortiert werden.

Mangelnde Vielfalt in KI-Entwicklungsteams verstärkt den Bias

Ein zweiter struktureller Mangel ist die geringe Beteiligung von Frauen und nicht-binären Personen in KI-Entwicklungsteams. Der Frauenanteil in Tech- und KI-Positionen ist 2026 unterrepräsentiert, insbesondere in Führungs- und Forschungsrollen. Ohne diverse Perspektiven bleiben problematische Annahmen – etwa die Vorstellung, dass Frauen im gebärfähigen Alter keine stabilen Mitarbeiter seien – unkritisch. Diese fehlende Diversität verhindert, dass geschlechtsspezifische Verzerrungen frühzeitig erkannt und korrigiert werden.

Rechtliche Unsicherheiten bei KI-Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung, ist jedoch nicht auf algorithmische Entscheidungen zugeschnitten. Die Haftungsfrage bleibt unklar: Wer haftet, wenn eine KI diskriminiert? Entwickler, Arbeitgeber oder beide? Die Quellen zeigen, dass die Haftungsklarheit für KI-Diskriminierung 2026 nicht eindeutig geklärt ist. Die EU-KI-Verordnung und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bieten zwar Transparenz- und Risikoanalyse-Pflichten, aber konkrete Regeln zu geschlechtsspezifischen Auswirkungen fehlen.

Deepfakes und sexualisierte Gewalt durch KI

Neben wirtschaftlicher Diskriminierung eröffnet KI neue Formen der sexualisierten Gewalt. Nicht-konsensuale Deepfakes erzeugen pornografische Inhalte, in denen überwiegend Frauen zu Zielobjekten werden. Der spezifische Deepfake-Schutz in der EU-KI-Verordnung ist nicht vorhanden. Diese Lücke zeigt, dass KI nicht nur im Arbeitsmarkt, sondern auch im privaten Bereich Frauen bedroht.

Ansätze für geschlechtersensible KI-Regulierung

Experten fordern eine umfassende, geschlechtersensible Regulierung von KI-Systemen. Kernpunkte sind:

  • Verpflichtende Gender-Impact-Assessments für neue KI-Anwendungen.
  • Transparenz- und Testpflichten, die geschlechtsspezifische Auswirkungen explizit prüfen.
  • Klare Haftungsregeln, die Entwickler und Anwender gleichermaßen in die Verantwortung nehmen.
  • Verbesserte Datenbasis: mehr und diversere Trainingsdaten, die Frauen angemessen repräsentieren.
  • Erhöhung des Frauenanteils in KI-Entwicklungsteams, insbesondere in Führungs- und Forschungspositionen.

Durch diese Maßnahmen soll das Problem nicht nur technisch, sondern auch sozialwissenschaftlich angegangen werden.

Kritische Gegenargumente und deren Bewertung

Einige Stimmen betonen, dass KI Diskriminierung reduzieren könne, wenn sie richtig gestaltet sei. Technische Lösungen wie Bias-Detection-Tools werden jedoch als unzureichend kritisiert, weil das Problem primär in strukturellen Daten- und Organisationsmängeln verwurzelt ist. Transparenzanforderungen könnten zudem die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gefährden – ein Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Schutz von Frauenrechten.

Praxisbeispiele vom Weltfrauentag

Am Weltfrauentag kritisierten die djb-Juristinnen Saskia Ostendorff, Chiara Streitbörger, Alexandra Lorch und Jacqueline Sittig in einem LTO-Beitrag, dass automatisierte Systeme bestehende Ungleichheiten fortschreiben. Rechtsprofessorin Anna Katharina Mangold wies in beck-aktuell auf die anhaltende Gefahr sexueller und partnerschaftlicher Gewalt hin und forderte stärkere staatliche Schutzpflichten. Rechtsanwältin Sandra Runge zeigte in LTO, dass das Mutterschutzgesetz in der betrieblichen Praxis häufig nicht wirksam umgesetzt wird. Diese Beispiele verdeutlichen, dass Diskriminierung durch KI nicht isoliert, sondern Teil eines breiteren gesellschaftlichen Kontextes ist.

Fazit

KI ist kein neutraler Technologie-Messer, sondern ein Spiegel patriarchaler Strukturen, die durch den Gender-Data-Gap, fehlende Vielfalt in Entwicklungsteams und rechtliche Lücken verstärkt werden. Ohne gezielte Maßnahmen – bessere Daten, diversere Teams, klare Haftungsregeln und geschlechtersensible Regulierung – riskieren wir, dass digitale Systeme bestehende Ungleichheiten nicht nur reproduzieren, sondern weiter vertiefen. Der Weltfrauentag hat gezeigt, dass sowohl die Wissenschaft als auch die Rechtspraxis dringend Handlungsbedarf erkennen. Nur ein ganzheitlicher Ansatz kann sicherstellen, dass KI zu einem Werkzeug für Gleichstellung und nicht zu einem Verstärker von Diskriminierung wird.

Quellen

haftung bei unangeleinten hunden olg nuernberg verurteilt chihuahua halter zur

Haftung bei unangeleinten Hunden: OLG Nürnberg verurteilt Chihuahua-Halter zur vollen Verantwortung

Ein unangeleinter Chihuahua löste im bayerischen Hofgarten einen Sturz einer schwangeren Frau aus, der zu Prellungen und einem Oberarmbruch führte. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied, dass der Hundehalter die volle Haftung trägt – ohne Mitverschulden der Geschädigten. Das Urteil klärt die Rechtslage bei Tiergefahr durch kleine Hunde, bestätigt die Anleinpflicht als Schutzgesetz und liefert wichtige Orientierung für Hundehalter und potenzielle Geschädigte.

Rechtliche Grundlage der Anleinpflicht als Schutzgesetz

Das OLG Nürnberg stützte seine Entscheidung auf die Anlagenvorschrift der Bayerischen Schlösserverwaltung, die nach § 823 Abs. 2 BGB als Schutzgesetz wirkt. Dieses Gesetz schützt Dritte vor den Gefahren unangeleinter Hunde in öffentlichen Anlagen. Durch die Anleinpflicht entsteht eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 BGB, die im vorliegenden Fall ohne Abzug von Mitverschulden angewendet wurde.

  • § 823 Abs. 2 BGB: Schutzgesetz für Dritte gegen Gefahren aus öffentlichen Anlagen.
  • § 833 BGB: Verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung.
  • § 254 BGB: Möglichkeit des Mitverschuldens, das hier jedoch nicht berücksichtigt wurde.

Wesentliche Punkte des OLG-Urteils (13 U 1961/24)

  • Der Chihuahua war nicht angeleint und lief der schwangeren Frau entgegen.
  • Die Frau flüchtete wenige Meter seitlich und stürzte, wobei sie Prellungen und einen Oberarmbruch erlitt.
  • Das Gericht sah kein Mitverschulden, weil die Fluchtreaktion der objektiven Gefährlichkeit des Hundes angemessen war.
  • Schmerzensgeld von 1.500 € wurde ohne Kürzung zugesprochen.
  • Das Urteil betont, dass kleine Hunde trotz ihrer Größe eine objektive Gefährdung darstellen können.

Vergleichbare Rechtsprechung zu Flucht vor kleinen Hunden

Andere Oberlandesgerichte haben die Anleinpflicht ebenfalls als Schutzgesetz anerkannt und Fluchtverhalten als kausal dem Verstoß gegen die Anleinpflicht zugeordnet:

  • OLG Koblenz (2018, 1 U 599/18): Bestätigung der Anleinpflicht und Zurechenbarkeit von Fluchtreaktionen.
  • OLG Hamm (2008, 6 U 60/08): Ähnliche Entscheidung, die Flucht vor einem Hund als unmittelbare Folge der Tiergefahr ansieht.

Diese Urteile untermauern das Prinzip, dass es kein „Chihuahua-Privileg“ gibt – die Größe des Hundes ändert nichts an der objektiven Gefährdung.

Merkmale von Chihuahuas und ihre Bedeutung für die Haftung

  • Schulterhöhe: 15-23 cm (Durchschnitt ca. 20 cm).
  • Gewicht: 1,5-3 kg.
  • Obwohl klein, können Bisse Infektionen und Schmerzen verursachen.
  • Statistisch gehören Dackel und Beagle zu den häufigsten Bissverursachern; insgesamt werden jährlich rund 40.000 Hundebisse in Deutschland verzeichnet.

Gegenargumente und Risikobewertung bei Fluchtreaktionen

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jede Flucht automatisch ein Mitverschulden begründet. Zwei Gegenpunkte wurden genannt:

  • Keine nachweisbare Kausalität zwischen dem Sturz und einer möglichen Frühgeburt – daher kein Anspruch auf Schadensersatz für ein solches Folgeschaden.
  • Hochriskante Fluchtaktionen (z. B. Sprung aus großer Höhe) könnten ein Mitverschulden begründen, da sie als unverhältnismäßig gelten.

Im vorliegenden Fall war die Flucht der Klägerin jedoch lediglich ein kurzes Ausweichen auf ebenem Rasen, das dem Risiko des Hundes angemessen war.

Statistische Einordnung von Hundebissen in Deutschland

  • Jährlich etwa 40.000 Hundebisse.
  • Kleinere Rassen wie Dackel und Beagle sind häufige Bissverursacher.
  • Chihuahuas gelten als besonders aggressiv gegenüber Menschen, obwohl schwere Verletzungen selten sind.

Fazit

Das Urteil des OLG Nürnberg stellt klar, dass die Anleinpflicht in öffentlichen Parks nicht nur Formalität, sondern ein wirksames Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Auch kleine Hunde wie Chihuahuas können eine objektive Gefahr erzeugen, die eine volle Haftung des Halters nach sich zieht. Die Entscheidung hebt die Bedeutung einer angemessenen Fluchtreaktion hervor und zeigt, dass ein Mitverschulden nur bei unverhältnismäßig riskanten Verhaltensweisen angenommen werden kann. Für Hundehalter bedeutet das ein deutliches Signal: Unabhängig von Größe und Gewicht des Tieres ist die Einhaltung der Anleinpflicht zwingend erforderlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Quellen

bundesverwaltungsgericht weist klage der bfdi gegen bnd auf einsicht in cne anordnungen zuruck konsequenzen fuer die datenschutzkontrolle

Bundesverwaltungsgericht weist Klage der BfDI gegen BND auf Einsicht in CNE-Anordnungen zurück – Konsequenzen für die Datenschutzkontrolle

Am 4. März 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen zu Computer-Network-Exploitation-Maßnahmen (CNE) als unzulässig erklärt (Az. 6 A 2.24). Das Urteil schränkt die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Kontrollbefugnisse der BfDI ein und wirft die Frage nach möglichen kontrollfreien Räumen in der nachrichtendienstlichen Datensammlung auf.

Hintergrund zu CNE-Maßnahmen des BND

CNE-Maßnahmen sind nach § 34 Abs. 1 des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes (BNDG) dem BND erlaubt, in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme einzugreifen und dort gespeicherte personenbezogene Daten zu erheben. Für jede Maßnahme ist eine vorherige Anordnung des BND-Präsidenten nach § 37 Abs. 1 BNDG erforderlich. Die ermittelten Daten werden in der Datei S gespeichert. Diese gesetzlichen Grundlagen bilden den Kern der umstrittenen Vorgänge, die nun Gegenstand gerichtlicher Prüfung sind.

Verlauf des Rechtsstreits zwischen BfDI und BND

Im Rahmen eines Kontrolltermins verweigerte der BND der BfDI die Einsichtnahme in Unterlagen zu den CNE-Anordnungen. Der damalige BfDI Prof. Ulrich Kelber berief sich auf § 63 BNDG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und verlangte die Einsicht. Der BND lehnte ab. Daraufhin beanstandete die BfDI die Verweigerung gemäß § 64 Nr. 1 Buchst. a BNDG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Bundeskanzleramt, das als oberste Behörde für den BND zuständig ist.

Das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung zurück und verwies auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) als primäre Kontrollinstanz. Die BfDI erhob daraufhin Klage vor dem BVerwG, das in solchen Angelegenheiten erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 A 2.24, 04.03.2026)

Das BVerwG entschied, dass die Klage der BfDI unzulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass die BfDI keine wehrfähige Rechtsposition im Sinne einer verwaltungsgerichtlichen Klage dargelegt habe. Der Anspruch auf Einsicht, gestützt auf § 63 BNDG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG, begründe nach Ansicht des Gerichts keine durchsetzbare Rechtsposition.

Begründung des Gerichts

  • Der gesetzgeberische Wille sieht neben der Beanstandung beim Bundeskanzleramt keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse vor.
  • Gerichte dürfen diesen Willen nicht durch die Schaffung einer wehrfähigen Rechtsposition des BfDI unterlaufen.
  • Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Anordnungen liegt primär beim UKR.

Reaktion der BfDI auf das Urteil

Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, die im September 2024 die Nachfolge von Prof. Kelber angetreten hatte, äußerte sich enttäuscht. Sie kritisierte das Urteil als erhebliche Erschwernis der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND und warnte vor der Entstehung kontrollfreier Räume: „Die kontrollierte Stelle entscheidet nun selbst über die Einsicht, die ihr gewährt wird, und damit über die Möglichkeit einer Kontrolle.“ Die BfDI fordert eine gesetzliche Korrektur, um die aktuelle Lage zu beheben.

Implikationen für die Kontrolle des BND

Das Urteil hat mehrere zentrale Konsequenzen:

  • UKR-Kompetenz bleibt erhalten: Die Entscheidung des BVerwG klärt nicht die Abgrenzung zwischen BfDI und UKR; der UKR bleibt die primäre Kontrollinstanz für den BND.
  • Gesetzgeberischer Wille zur Wahrung der BND-Souveränität: Das Gericht betont, dass keine gerichtliche Durchsetzung vorgesehen sei, um die operative Wirksamkeit des Nachrichtendienstes zu schützen.
  • Risiko kontrollfreier Räume: Ohne gerichtliche Durchsetzbarkeit könnte der BND selbst entscheiden, welche Anordnungen einsehbar sind, was die Transparenz und den Datenschutz gefährdet.

Gleichzeitig bleibt die parlamentarische Kontrolle über den BND über den UKR bestehen, sodass nicht sämtliche Aufsichtsmittel entfallen.

Zusammenfassung der Kernpunkte des Urteils

  1. Die Klage der BfDI ist unzulässig, da keine wehrfähige Rechtsposition besteht.
  2. Der einzige Rechtsweg bei Verweigerung der Einsicht ist die Beanstandung beim Bundeskanzleramt.
  3. Der gesetzgeberische Wille sieht keine unmittelbaren Durchgriffsbefugnisse vor.
  4. Die Kompetenzabgrenzung zwischen BfDI und UKR bleibt offen.
  5. Die Entscheidung kann zu kontrollfreien Räumen führen, solange der BND die Einsicht selbst steuert.

Fazit

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2026 stellt einen Wendepunkt in der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND dar. Während der Unabhängige Kontrollrat weiterhin seine Aufsicht ausüben kann, bleibt die BfDI auf die Beanstandung beim Bundeskanzleramt beschränkt und verliert damit ein wirksames Mittel zur Durchsetzung ihrer Kontrollansprüche. Die BfDI fordert nun gesetzliche Änderungen, um die aktuelle „absurde“ Lage zu korrigieren und die Möglichkeit kontrollfreier Räume im nachrichtendienstlichen Umfeld zu verhindern. Das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und nachrichtendienstlicher Wirksamkeit wird damit erneut in den Fokus politischer und rechtlicher Debatten gerückt.

Quellen

korrektur und erweiterung der personellen ernennungen bei poellath zum

Korrektur und Erweiterung der personellen Ernennungen bei Poellath zum Jahreswechsel 2026

Zum Jahreswechsel 2026 hat die Kanzlei Poellath bedeutende personelle Veränderungen bekannt gegeben, die ihre Führungsstruktur sowie die Expertise in M&A, Private Equity und Steuerrecht weiter stärken. Während die ursprüngliche Ankündigung von fünf neuen Associated Partners und vier Counsel berichtete, liefert die offizielle Primärquelle eine korrigierte und erweiterte Übersicht mit sechs neuen Associated Partners und sechs Counsel. Zusätzlich erfolgt ein Wechsel im Management Board, der die strategische Ausrichtung auf Investment Funds unterstreicht. Diese Entwicklungen festigen Poellaths Position als führende Kanzlei in dynamischen Rechtsmärkten.

Personelle Verstärkung – neue Associated Partners und Counsel

Ursprüngliche Ankündigung

In der ersten Mitteilung wurden fünf Associated Partners und vier Counsel benannt:

  • Dr. Verena Stenzel (München) – M&A/Private Equity
  • Dr. André Blischke (Frankfurt) – Private Funds
  • Dr. David Hötzel (Berlin) – Steuern, Immobilien und Kryptowährungen
  • Dr. Moritz Klein (München) – M&A/Private Equity, Leveraged Buy-Outs und Carve-Outs
  • Dr. Erik Muscheites (Frankfurt) – Private Clients, grenzüberschreitende Steuerberatung
  • Dr. Laurenz Lipp (Frankfurt) – Private Clients
  • Teresa Noël (München) – Steuern
  • Matthias Oberbauer (München) – M&A/Private Equity
  • Dr. Dominik Sorber (München) – Arbeitsrecht

Offizielle Ergänzung – vollständige Liste

Die offizielle Ankündigung der Kanzlei ergänzt die Liste um weitere Fachkräfte und korrigiert die Zahl der Neuernennungen auf sechs Associated Partners sowie sechs Counsel. Die vollständige Aufstellung lautet:

  • Dr. Verena Stenzel (München) – M&A/Private Equity
  • Dr. André Blischke (Frankfurt) – Private Funds
  • Dr. Marcus Niermann (Berlin) – Private Clients, Equity Partner
  • Dr. Daniel Elbel (Berlin) – Real Estate
  • Dr. Sebastian Rosentritt (München) – M&A/Private Equity
  • Raphael Baumgartner (München) – Steuern
  • Dr. Laurenz Lipp (Frankfurt) – Private Clients
  • Teresa Noël (München) – Steuern
  • Matthias Oberbauer (München) – M&A/Private Equity
  • Dr. Dominik Sorber (München) – Arbeitsrecht
  • Franzisca Anna Stuckenberg (Frankfurt) – Investment Funds
  • Dr. Christian M. König (München) – Private Clients

Dieses erweiterte Paket verdeutlicht ein stärkeres Wachstum als zunächst berichtet und zeigt die Diversifikation der Kanzlei in Bereichen wie Investment Funds, Real Estate und Private Clients.

Wechsel im Management Board – Fokus auf Fonds-Expertise

Ab dem 1. Januar 2026 tritt Dr. Jens Steinmüller aus Berlin, Experte für Investment Funds, in das Management Board ein und löst Dr. Matthias Durst ab. Dr. Eva Nase (Corporate, München) und Peter F. Peschke (Steuer) behalten ihre Sitze und führen die strategische Ausrichtung der Kanzlei für weitere drei Jahre. Der Wechsel verbindet Kontinuität mit einer gezielten Stärkung der Fonds-Kompetenz, was insbesondere für Mandanten im Bereich Private Equity und Fondsstrukturierung von Bedeutung ist.

Marktposition und Rankings 2026

Poellath wird in den renommierten Rankings 2026 in mehreren Praxisbereichen als führend gelistet. Die wichtigsten Erkenntnisse:

  • Chambers Germany führt die Kanzlei in sechs Kernbereichen, darunter Corporate/M&A und Private Equity.
  • Leaders League bewertet Poellath in acht Praxisfeldern als „leading“ oder „excellent“, etwa in Wealth Management und Venture Capital.
  • Besondere Anerkennung erhalten Partner wie Dr. Eva Nase und Dr. Benedikt Hohaus für ihre Beiträge zu den jeweiligen Praxisbereichen.

Zahlen und Fakten – Kanzlei im Überblick

  • Gesamtzahl Partner: 36 (2026)
  • Gesamtzahl Anwälte: 180 (2026)
  • Neue Associated Partners: 6 (2026)
  • Neue Counsel: 6 (2026)
  • Gerankte Praxisbereiche bei Chambers: 6 (2026)

Fazit

Die korrigierten und erweiterten personellen Ernennungen bei Poellath verdeutlichen ein strategisches Wachstum, das sowohl die Breite als auch die Tiefe der Fachkompetenz ausbaut. Der Wechsel im Management Board stärkt die Expertise im Bereich Investment Funds, während die Platzierungen in internationalen Rankings die Marktführerschaft untermauern. Für Mandanten bedeutet dies ein noch stärkeres Netzwerk aus erfahrenen Fachleuten, das sie in komplexen M&A-Transaktionen, Private-Equity-Strukturen und steuerlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt.

Quellen

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EuG-Urteil T-656/24: Keine Berufung auf außergewöhnliche Umstände bei freiwilligem Warten der Airline

Das EuG hat am 4. März 2026 im Vorabentscheidungsverfahren (Az. T-656/24) klargestellt, dass eine Fluggesellschaft sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn sie freiwillig entscheidet, auf verspätete Passagiere zu warten und dadurch nachfolgende Flüge ebenfalls verspätet werden. Dieser Grundsatz schärft die Haftung nach EU-Verordnung 261/2004 und stärkt die Rechte von Millionen EU-Flugreisenden, insbesondere bei Kettenverspätungen in Flugrotationen.

Hintergrund: EU-Verordnung 261/2004 und der Kausalzusammenhang

Nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleich, wenn die Ankunftsverspätung drei Stunden überschreitet, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Die Verordnung definiert jedoch nicht, wie eng der außergewöhnliche Umstand und die nachfolgende Verspätung zusammenhängen müssen. Das EuG hat deshalb Kriterien der außervertraglichen Haftung herangezogen, um den Kausalzusammenhang zu prüfen (Rn. 23).

Fakten des Falls: European Air Charter und die freiwillige Warteentscheidung

Im vorliegenden Fall verlangten zwei Fluggäste von European Air Charter 400 Euro Ausgleich, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden verspätet war. Die Airline hatte zuvor entschieden, auf Passagiere aus Köln/Bonn zu warten, deren Flug wegen einer überlasteten Sicherheitskontrolle um mehr als fünf Stunden verspätet war. Die Warteentscheidung führte zu einer Umorganisation des Fluges ab Düsseldorf.

Das Landgericht Düsseldorf ging zunächst davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle – verursacht durch Personalmangel – als außergewöhnlicher Umstand zu werten sei, der die gesamte Flughafenanlage betraf. Auf Basis dieser Annahme hätte die Airline grundsätzlich keine Entschädigungspflicht.

Rechtliche Bewertung des EuG: Kausalitätskriterien und außervertragliche Haftung

Das EuG entschied, dass die freiwillige Entscheidung der Airline, auf die Passagiere aus Köln/Bonn zu warten, den Kausalzusammenhang zum ursprünglichen außergewöhnlichen Umstand (Sicherheitskontrolle) unterbricht. Da die Warteentscheidung nicht durch gesetzliche Pflichten oder zwingende operative Zwänge begründet war, könne die Airline die außergewöhnlichen Umstände nicht gegenüber den in Düsseldorf startenden Passagieren geltend machen.

  • Die Verordnung 261/2004 definiert den Kausalzusammenhang nicht exakt – daher Anwendung der Kriterien der außervertraglichen Haftung (EuG T-656/24, Rn. 23).
  • Freie Entscheidung der Airline bricht den Zusammenhang zum außergewöhnlichen Umstand.
  • Airlines dürfen nicht zwischen Interessen verschiedener Passagiergruppen abwägen.

Das Gericht betont, dass die Entscheidung, auf die verspäteten Passagiere zu warten, freiwillig war und nicht zwingend durch gesetzliche Vorgaben bestimmt wurde. Damit ist die Airline nur gegenüber den wartenden Passagieren aus Köln/Bonn von der Haftungsbefreiung Gebrauch machen – nicht jedoch gegenüber den nachfolgenden Passagieren aus Düsseldorf.

Vergleichbare EuG-Rechtsprechung und die drei-Stunden-Schwelle

Das Urteil knüpft an frühere Entscheidungen des EuG und des EuGH an, insbesondere an den EuGH-Fall C-501/17, in dem die Airline bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden haftet, sofern keine kausal nachweisbaren außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Das neue Urteil ergänzt diese Linie, indem es ausdrücklich festlegt, dass freiwillige Rotationsentscheidungen den Kausalzusammenhang unterbrechen.

  • Mindestschwelle für Anspruch: 3 Stunden Ankunftsverspätung (Art. 7 VO 261/2004, Jahr 2026).
  • Beispielhafte Ausgleichshöhe: 400 Euro bei Flügen bis 2 500 km (Jahr 2026).
  • Verspätung des Vorflugs: >5 Stunden (Jahr 2024).

Durch die Verknüpfung mit der bestehenden Rechtsprechung wird das Urteil nachvollziehbarer und stärkt die Kontinuität der europäischen Fluggastrechte-Praxis.

Praktische Auswirkungen für Airlines und Passagiere

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die operative Praxis von Fluggesellschaften:

  • Dokumentationspflicht: Airlines müssen jede Entscheidung, auf Passagiere zu warten, sorgfältig begründen und dokumentieren, um nachzuweisen, dass sie nicht freiwillig, sondern zwingend war.
  • Keine Interessenabwägung: Die Airline darf nicht zwischen verschiedenen Passagiergruppen priorisieren; jede Gruppe hat Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 261/2004.
  • Risiko von Rechtsstreitigkeiten: Nationale Gerichte, etwa das LG Düsseldorf, müssen prüfen, ob operative Zwänge (z. B. Crew-Pflichten) die Entscheidung zwingend machten. Solche Prüfungen können zu längeren Verfahren führen.

Für Passagiere bedeutet das Urteil mehr Sicherheit, dass ihre Entschädigungsansprüche nicht durch interne Optimierungsentscheidungen der Airline vereitelt werden können.

Mögliche Gegenargumente und Risiken für die Umsetzung

Obwohl das EuG-Urteil klar formuliert, bleiben offene Fragen, die in der Praxis relevant werden:

  • Prüfung durch das LG Düsseldorf: Das Gericht muss entscheiden, ob die Warteentscheidung tatsächlich freiwillig war oder ob gesetzliche oder betriebliche Pflichten (z. B. Crew-Ruhestand, Sicherheitsvorschriften) eine zwingende Notwendigkeit darstellten.
  • Operative Zwänge als Ausnahme: Airlines könnten künftig argumentieren, dass operative Zwänge – etwa technische Wartungsarbeiten oder unvorhergesehene Crew-Probleme – die Warteentscheidung unvermeidlich machten. Dies könnte zu einer differenzierten Anwendung des Urteils führen.

Solche Gegenargumente könnten zu einer vermehrten juristischen Auseinandersetzung führen und die Durchsetzung von Passagierrechten verlängern.

Fazit

Das EuG-Urteil T-656/24 stellt einen wichtigen Meilenstein für die Durchsetzung der Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004 dar. Es macht deutlich, dass die bloße Berufung auf außergewöhnliche Umstände nicht ausreicht, wenn die Airline freiwillig Entscheidungen trifft, die den Kausalzusammenhang zu einer bereits bestehenden Störung unterbrechen. Airlines müssen künftig jede Warte- oder Umorganisationsentscheidung streng begründen und dürfen nicht zwischen den Interessen verschiedener Passagiergruppen abwägen. Für Passagiere stärkt das Urteil die Aussicht auf Entschädigungszahlungen bei Kettenverspätungen, insbesondere wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Gleichzeitig bleibt die endgültige Anwendung des Urteils von nationalen Gerichten abhängig, die prüfen müssen, ob operative Zwänge vorlagen. Insgesamt trägt das Urteil zu einer klareren und gerechteren Praxis im europäischen Luftverkehrsrecht bei.

Quellen

industrial accelerator act made in europe quoten und neue fdi regeln fuer

Industrial Accelerator Act: „Made in Europe“-Quoten und neue FDI-Regeln für strategische Sektoren

Am 4. März 2026 stellte die Europäische Kommission den Industrial Accelerator Act (IAA) vor – einen Gesetzentwurf, der öffentliche Aufträge an europäische Herkunftsvorgaben knüpfen und große ausländische Direktinvestitionen stärker regulieren will. Ziel ist, die Fertigungsindustrie der EU zu stärken, Abhängigkeiten zu reduzieren und bis 2035 den Fertigungsanteil am EU-BIP auf 20 % zu erhöhen. Der IAA definiert verbindliche „Made in Europe“-Quoten für zentrale Sektoren und schafft einen digitalen One-Stop-Shop für Genehmigungen, um Projektverzögerungen zu minimieren.

Ziele des Industrial Accelerator Act und strategische Sektoren

Der IAA verfolgt ein langfristiges Industrie- und Klimaziel: Der Fertigungsanteil am EU-BIP soll von aktuell rückläufigen Zahlen auf 20 % im Jahr 2035 steigen. Dafür fokussiert die Verordnung strategische, energieintensive Branchen, die für die wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität Europas besonders wichtig sind.

  • Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Automobilindustrie
  • Net-Zero-Technologien (Batterien, Wärmepumpen, Photovoltaik, Grundstoffe)

Durch gezielte „Made in EU“- bzw. Low-Carbon-Anforderungen bei öffentlichen Beschaffungen soll die Produktion in diesen Bereichen ausgeweitet und ein europäischer Lead-Market geschaffen werden.

Verbindliche „Made in Europe“-Quoten für öffentliche Aufträge

Der IAA legt für fünf Kernbereiche verbindliche Quoten fest, die öffentliche Auftraggeber einhalten müssen. Die Quoten gelten ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz in Kraft tritt, und werden schrittweise erhöht.

  • Fahrzeuge: Sechs Monate nach Inkrafttreten müssen 70 % der Fahrzeugkomponenten aus der EU stammen. Autos müssen in der EU montiert werden.
  • Batterien: Mindestens drei europäische Bestandteile, darunter die Zellen, sind sofort gefordert. Nach drei Jahren muss die Batterie fünf Komponenten aus der EU enthalten, um als „Made in Europe“ zu gelten.
  • Wärmepumpen: Öffentliche Aufträge sollen bevorzugt Produkte aus europäischer Fertigung erhalten – konkrete Prozentzahlen werden im Detailplan ergänzt.
  • Photovoltaik: Ähnliche Herkunftsvorgaben wie bei Wärmepumpen gelten, um die lokale Wertschöpfung zu stärken.
  • Grundstoffe: Für strategische Rohstoffe werden EU-Quoten festgeschrieben, um Lieferketten zu sichern.

Ein wichtiges Ausnahmekriterium: Wenn europäische Produkte deutlich teurer sind als vergleichbare Importware, entfällt die Pflicht zur Bevorzugung. Außerdem können japanische, koreanische, kanadische und britische Elektro-Autos bzw. Autoteile mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, sofern ein gegenseitiger Handelsvorteil („Reciprocity“) besteht.

Neue Genehmigungspflicht für ausländische Direktinvestitionen

Der IAA führt eine klare Schwelle für ausländische Direktinvestitionen (FDI) in den genannten strategischen Sektoren ein. Investitionen über 100 Mio. € aus Drittstaaten, die mehr als 40 % der globalen Kapazität des jeweiligen Marktes kontrollieren, unterliegen einer Genehmigungspflicht.

Qualifizierte Investitionen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestens 50 % der Beschäftigten müssen EU-Bürger sein.
  • Nachweis von Technologietransfer und lokaler Wertschöpfung.
  • Erfüllung von Umwelt- und Sicherheitsstandards.

Damit soll wirtschaftliche Sicherheit gewährleistet werden, ohne ausländische Investitionen grundsätzlich zu blockieren.

Umsetzungshilfen: Digitaler One-Stop-Shop und Industrial Accelerator Areas

Um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sieht der IAA einen digitalen One-Stop-Shop vor. Antragsteller erhalten Fristen und stillschweigende Genehmigungen, wenn keine Gegenreaktion erfolgt. Zusätzlich werden „Industrial Accelerator Areas“ eingerichtet, die Clusterbildung und industrielle Symbiose fördern – ein Ansatz, der auf dem Draghi-Bericht und dem Clean Industrial Deal aufbaut.

Kritische Stimmen und mögliche Risiken

Der Gesetzentwurf stößt auf gemischte Reaktionen. Vertreter der Wirtschaft und Gewerkschaften warnen vor möglichen Nachteilen:

  • Kritik an Protektionismus: Hendrik Kafsack (FAZ) sieht im Entwurf ein Signal zum Abschied vom freien Handel, das Preise verteuern und Innovation schwächen könnte.
  • Bürokratische Belastungen: Eric Bonse (taz) bezeichnet das Gesetz als verwässertes „Maybe European“ mit vielen Ausnahmen und Quoten, das zu einem Flickenteppich aus Regelungen führt.
  • Risiko der Verdünnung: Olga Scheer (HBL) betont, dass das Ergebnis unter politischem Druck von einem klaren industriepolitischen Instrument zu einem inkonsistenten Kompromiss geworden ist.
  • Ambitionslücke: Hydrogen Europe kritisiert, dass der IAA nicht ausreichend ambitioniert sei, insbesondere für Wasserstoff und andere Clean-Tech-Sektoren.

Gleichzeitig gibt es Bedenken, dass die endgültige Ausgestaltung vom Co-Decision-Prozess abhängt und der endgültige Scope verwässert werden könnte.

Ausblick: Wie der IAA die europäische Industrie stärken könnte

Wenn die geplanten Quoten und Investitionsbedingungen umgesetzt werden, könnten mehrere positive Effekte eintreten:

  • Erhöhung der lokalen Wertschöpfung in Schlüsselindustrien.
  • Schaffung von Arbeitsplätzen mit einem Mindestanteil von 50 % EU-Beschäftigung bei großen FDI.
  • Reduzierung der Abhängigkeit von außereuropäischen Lieferketten, insbesondere für Batterien und Grundstoffe.
  • Förderung von Technologie-Transfer und Innovation durch verpflichtende FDI-Bedingungen.
  • Entwicklung von industriellen Clustern in den „Industrial Accelerator Areas“, die Synergien und Skaleneffekte ermöglichen.

Der IAA stellt damit einen umfassenden Rahmen dar, der sowohl wirtschaftliche als auch sicherheitspolitische Ziele der EU adressiert. Die endgültige Wirksamkeit wird jedoch stark von der konkreten Ausgestaltung, der Akzeptanz durch Unternehmen und der Umsetzung der genannten Maßnahmen abhängen.

Fazit

Der Industrial Accelerator Act ist ein ambitionierter Versuch, die europäische Fertigungsindustrie bis 2035 zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig zu machen. Durch verbindliche „Made in Europe“-Quoten, klare FDI-Regeln und digitale Genehmigungsprozesse soll die Produktion in strategischen Sektoren gestärkt, die Abhängigkeit von außereuropäischen Lieferketten reduziert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Gleichzeitig werfen Kritiker Fragen nach Bürokratie, Preissteigerungen und möglicher Verwässerung des Gesetzes auf. Die kommenden Monate im Co-Decision-Prozess werden entscheidend dafür sein, ob der IAA seine Ziele erreicht oder an politischen und praktischen Hürden scheitert.

Quellen