Die zunehmende Zahl von Betrugsfällen, bei denen Bankverbindungen im E-Mail-Verkehr manipuliert werden (Man-in-the-Middle- oder Invoice-Fraud), stellt Verbraucher und Unternehmen vor erhebliche finanzielle Risiken. Während die EU seit Oktober 2025 einen verpflichtenden IBAN-Namensabgleich für alle SEPA-Überweisungen einführt, bleibt das deutsche Zivilrecht nach wie vor maßgeblich für die Frage, wer das Verlustrisiko bei einer fehlerhaften Zahlung trägt. Dieser Artikel fasst die aktuelle Rechtslage zusammen, beleuchtet das aktuelle BGH-Urteil, die EU-Verordnung und ein praxisnahes OLG-Urteil aus Oldenburg.
Grundlage des Zahlungsrisikos nach deutschem Recht
Nach § 270 Abs. 1 BGB liegt das Übermittlungs- und Verlustrisiko bei Geldschulden grundsätzlich beim Schuldner. Dieses Prinzip wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2025 (Az. IV ZR 161/24) bestätigt.
BGH-Urteil im Detail
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Fälschung von Kontodaten durch Dritte einen „atypischen Kausalverlauf“ darstellt. Dieser Verlauf rechtfertigt keine Verlagerung der Verlustgefahr nach §§ 270 Abs. 3, 242 BGB auf den Gläubiger. Das Gericht betonte, dass das Risiko einer fehlerhaften Überweisung nach wie vor beim Zahlenden verbleibt, solange kein eigenes vorwerfbares Fehlverhalten im Systembetrieb des Gläubigers nachgewiesen werden kann.
Damit ist das im Oldenburger Urteil behandelte Szenario kein Einzelfall, sondern Teil einer einheitlichen bundesgerichtlichen Leitlinie zum Zahlungsrisiko bei manipulierten Zahlungsdaten.
EU-weite Verpflichtung zum IBAN-Namensabgleich (Verification of Payee)
Die EU-Verordnung 2024/886, bekannt als „Verification of Payee“ (VoP), schafft seit dem 9. Oktober 2025 eine gesetzliche Grundlage für den automatisierten Abgleich von IBAN und Empfängername bei allen SEPA-Überweisungen im Euroraum. Der relevante Artikel ist Art. 5c der Instant Payments Regulation.
- Ab dem 09.10.2025 müssen Zahlungsdienstleister den Abgleich kostenlos anbieten.
- Bei einer Unstimmigkeit wird ein Warnhinweis (z. B. „No Match“ oder „Close Match“) angezeigt.
- Ignoriert der Zahler die Warnung und führt die Überweisung trotzdem aus, haftet er allein für den entstandenen Verlust und verliert etwaige Erstattungsansprüche gegenüber seiner Bank.
Praxisbeispiel OLG Oldenburg – Manipulierte E-Mail beim Autokauf
Ein besonders anschauliches Urteil liefert das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg vom 17. April 2026 (Az. 5 U 89/25). Hierbei ging es um einen gebrauchten Pkw, dessen Kaufpreis von knapp 17 000 Euro aufgrund einer manipulierten E-Mail an eine falsche IBAN überwiesen wurde.
Kaufpreisforderung bleibt bestehen
Das OLG bestätigte, dass die Zahlung an die unbekannten Dritten keine Erfüllung des Kaufvertrags nach § 362 BGB darstellt. Der Anspruch des Verkäufers bleibt daher bestehen, und der Käufer muss den Kaufpreis erneut zahlen.
Auch kein Datenschutzverstoß
Das Gericht stellte zudem fest, dass kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Autohaus war im vorliegenden Fall nicht verletzt, da lediglich der Name des Käufers in der E-Mail wiederholt wurde.
Weitere wesentliche Punkte des Urteils:
- Das Autohaus war nicht verpflichtet, den Zahlungseingang vor Übergabe des Fahrzeugs zu überprüfen; diese Kontrolle dient dem eigenen Schutz.
- Es bestand kein vertraglich vereinbartes Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr, sodass ein Fehler in der Kommunikation nicht dem Autohaus zugerechnet werden konnte.
- Selbst bei einer angenommenen Pflichtverletzung des Autohauses fehlte die erforderliche Kausalität, da die Manipulation der E-Mail bereits vor dem Eingriff des Autohauses erfolgte.
Statistischer Kontext: Schaden durch Business Email Compromise
Laut dem FBI-Internet Crime Complaint Center (IC3) belief sich der weltweite Gesamtschaden durch Business Email Compromise (BEC) im Jahr 2024 auf 55 Mrd. USD. Diese Zahl verdeutlicht das Ausmaß der Gefahr, die von manipulierten Zahlungsdaten ausgeht.
Grenzen und Gegenargumente der Verification of Payee
Obwohl die VoP-Regelung einen wichtigen Schritt zur Risikominimierung darstellt, gibt es nachweisliche Einschränkungen:
- Bei Sammel- bzw. Batch-Überweisungen im Firmenkundenbereich greift die Prüfung nur bei explizitem Opt-in.
- Die Regelung schützt nicht, wenn Betrüger bereits ein Bankkonto unter gefälschtem Namen eröffnet haben (technische Ausnahme 1.3.7).
- Ein möglicher Mitverschuldensanspruch des Verkäufers kann nach § 254 BGB in Betracht kommen, wenn der Käufer nachweisen kann, dass ein IT-Sicherheitsmangel beim Verkäufer vorlag (z. B. kompromittiertes Postfach ohne Zwei-Faktor-Authentifizierung).
Praktische Handlungsempfehlungen für Zahlende
Um das Risiko einer Fehlleitung zu reduzieren, sollten sowohl Verbraucher als auch Unternehmen folgende Schritte beachten:
- Bei jedem SEPA-Zahlungsauftrag den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN vergleichen.
- Warnhinweise („No Match“, „Close Match“) ernst nehmen und vor Abschluss der Überweisung Rücksprache mit dem Empfänger halten.
- Sichere Kommunikationswege nutzen – idealerweise verschlüsselte E-Mail-Verfahren oder gesicherte Kundenportale.
- Interne Prozesse für die Überprüfung von Zahlungseingängen etablieren, insbesondere bei hohen Beträgen.
- Regelmäßig die IT-Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Zwei-Faktor-Authentifizierung) überprüfen, um mögliche Angriffsflächen zu schließen.
Fazit
Die jüngsten Entscheidungen des BGH und des OLG Oldenburg bestätigen, dass das finanzielle Risiko bei manipulierten SEPA-Überweisungen nach deutschem Recht grundsätzlich beim Zahler bleibt. Die EU-Verordnung 2024/886 ergänzt diese Regelung durch einen verpflichtenden IBAN-Namensabgleich, der bei Ignorieren der Warnungen zu einer vollständigen Haftung des Zahlenden führt. Trotz dieser Maßnahmen bestehen noch Lücken – insbesondere bei Sammelüberweisungen und bei technisch anspruchsvollen Betrugsmaschen. Unternehmen und Verbraucher sollten daher sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch bewährte Sicherheitspraktiken konsequent umsetzen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.



