Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst hat einen neuen Schritt zur Prüfung eines möglichen Verbots der Alternative für Deutschland (AfD) angestoßen. In einer Rede in Berlin forderte er die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ergebnisoffen die Verfassungsrechtliche Situation der AfD analysieren soll. Dabei stehen das formale Verfahren für ein Parteiverbot nach Art. 21 GG, das umstrittene Kriterium der „Potentialität“ und alternative Sanktionen wie der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung im Fokus.
Formaler Rahmen für ein Parteiverbot nach Art. 21 GG
Ein Verbot einer Partei ist das schärfste Instrument des Grundgesetzes gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der rechtliche Ablauf ist streng geregelt:
- Antragsberechtigte: Gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG können nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung einen formellen Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellen.
- Bundesratsmehrheit: Für einen Beschluss im Bundesrat ist eine absolute Mehrheit von mindestens 35 Stimmen erforderlich (Art. 52 Abs. 3 GG, Quelle S1).
- Entscheidung des BVerfG: Im zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist für ein Parteiverbot eine Zweidrittelmehrheit nötig – mindestens sechs von acht Richtern (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG, Quelle S2).
- Beweisfundament: Die materiellen Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter bilden das zentrale Beweismaterial, das dem Gericht vorgelegt werden muss.
Das Kriterium der Potentialität im Urteil NPD II (2017)
Seit dem zweiten NPD-Verfahren im Jahr 2017 verlangt das Bundesverfassungsgericht zwingend die sogenannte „Potentialität“. Nach Art. 21 Abs. 2 GG reicht es nicht mehr aus, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Es muss nachgewiesen werden, dass das Erreichen dieser Ziele im Bereich des Möglichen liegt.
- Konkrete Anhaltspunkte für die Realisierbarkeit der verfassungsfeindlichen Ziele sind erforderlich.
- Wahlstarke Parteien können die Potentialität eher erfüllen, weil ihre Wahlerfolge die Möglichkeit zeigen, politische Macht zu erlangen.
- Umgekehrt kann ein schwaches Wahlergebnis die Annahme der Potentialität erschweren.
Dieses Kriterium präzisiert die juristischen Maßstäbe, die jede von Wüst geforderte Arbeitsgruppe prüfen muss.
Alternative Rechtsfolgen: Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG
Seit der Grundgesetzänderung von 2017 bietet Art. 21 Abs. 3 GG ein milderes Mittel: Der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung für bis zu sechs Jahre. Dieses Instrument wurde erstmals im Januar 2024 vom Bundesverfassungsgericht auf die Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) angewendet, ohne dass die strengen Kriterien der Potentialität erfüllt sein mussten (Quelle S3).
- Maximale Ausschlussdauer: sechs Jahre.
- Die Partei bleibt formal bestehen und kann weiterhin im Parlament tätig sein.
- Der Ausschluss kann als Alternative zu einem Vollverbot dienen, wenn die Potentialität nicht eindeutig belegt werden kann.
Aktuelle behördliche Einstufungen der AfD
Die rechtliche Basis einer möglichen Prüfung beruht auf den bestehenden Einstufungen der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden:
- Im Mai 2024 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) (Aktenzeichen 5 A 1218/22, Quelle S4).
- Zusätzlich haben die Landesämter für Verfassungsschutz in Thüringen (2021), Sachsen-Anhalt (2023) und Sachsen (2023) die jeweiligen Landesverbände der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebungen“ eingestuft.
Diese Einstufungen bilden das materielle Fundament, auf das eine von Wüst initiierte Arbeitsgruppe zurückgreifen müsste.
Risiken und Gegenargumente eines Verbotsverfahrens
Ein Parteiverbot birgt nicht nur juristische, sondern auch politische Risiken:
- Verfahrensdauer und Mobilisierungseffekt: Frühere Verfahren (z. B. NPD 2003) dauerten mehrere Jahre. Währenddessen kann die betroffene Partei sich als justizielles Opfer inszenieren und politischen Rückhalt mobilisieren.
- Strenge Nachweiserbringung und V-Leute-Problematik: Das Gericht verlangt den Nachweis, dass staatliche V-Leute in Führungsgremien der Partei nicht aktiv sind, um eine unzulässige Staatsnähe des Beweismaterials auszuschließen.
Die vorgeschlagene Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Aufgaben und Zielsetzung
Hendrik Wüst fordert, dass die Arbeitsgruppe ergebnisoffen prüft, ob die Voraussetzungen für ein Vollverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen oder ob ein Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG die angemessenere Maßnahme ist. Die Gruppe soll:
- Das behördliche Material – insbesondere die BfV-Einstufungen und das OVG-Urteil – aufbereiten.
- Die Potentialität anhand aktueller Wahlergebnisse und organisatorischer Strukturen der AfD bewerten.
- Die juristischen Schwellenwerte des BVerfG (Zweidrittelmehrheit, Potentialitätsnachweis) konkretisieren.
- Alternativen wie den Finanzierungsausschluss prüfen und deren verfassungsrechtliche Tragfähigkeit darlegen.
Ein solcher Prozess würde die verfassungsrechtlichen Hürden transparent machen und gleichzeitig die politischen Risiken eines sofortigen Verbots mindern.
Fazit
Das schärfste Mittel des Grundgesetzes – ein Parteiverbot – ist an klare formale und materielle Hürden geknüpft. Das Kriterium der Potentialität, das seit dem NPD-II-Urteil 2017 gilt, verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine verfassungsfeindliche Partei ihr Ziel tatsächlich erreichen kann. Die aktuellen Einstufungen der AfD durch den Verfassungsschutz und das bestätigte Urteil des OVG NRW liefern ein belastbares Beweisfundament, doch die Nachweislast bleibt hoch. Der von Hendrik Wüst vorgeschlagene Weg über eine ergebnisoffene Bund-Länder-Arbeitsgruppe ermöglicht eine differenzierte Prüfung und eröffnet zugleich die Möglichkeit, mildernde Sanktionen wie den sechs-jährigen Finanzierungsausschluss zu erwägen. Angesichts der langen Verfahrensdauer und des Mobilisierungspotenzials einer betroffenen Partei ist ein vorsichtiger, gut begründeter Ansatz unerlässlich, um den Rechtsstaat zu schützen und gleichzeitig demokratische Prinzipien zu wahren.
Quellen
- https://www.bundesrat.de/DE/aufgaben/abstimmung/abstimmung-node.html
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs201701172bvb000113.html
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs202401232bvb000119.html
- https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presseweitere/PresseOVG/13052024/index.php


