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Rechtliche Zulässigkeit eines Teilverbots von Parteiflügeln – Der Flügel-Fall der AfD

Die Diskussion um ein mögliches Teilverbot des sogenannten „völkischen Teils“ der Alternative für Deutschland (AfD) wirft zentrale verfassungsrechtliche Fragen auf. Dabei geht es um die Grenzen von Art. 21 Grundgesetz (GG) und § 46 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Während Politiker*innen wie Cem Özdemir und Boris Pistorius ein Verbot dieses Flügels fordern, warnen CDU- und Grüne-Abgeordnete vor einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die ein Verbot ausschließlich für ganze Parteien vorsieht.

Rechtlicher Rahmen für Parteiverbote und Teilverbote

Nach den §§ 43-46 BVerfGG kann ein Verbotsverfahren nur von bestimmten politischen Körperschaften gestellt werden: Bundesregierung, Bundesrat oder, bei regional begrenzten Erscheinungen, das jeweilige Bundesland. Die Antragsberechtigung erstreckt sich demnach auf drei Gruppen (Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat) – bei regionaler Konzentration auch auf Landesregierungen (Jahr 1951). Ein Teilverbotsverfahren nach § 46 Abs. 2 BVerfGG ist nur zulässig, wenn ein „rechtlich oder organisatorisch selbständiger Teil einer Partei“ klar erkennbar ist. Lose ideologische Strömungen ohne formale Struktur oder Satzung erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Historische Rechtsprechung zum „Flügel“-Fall

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die Anforderungen an die Feststellung verfassungsfeindlicher Strukturen präzisiert:

  • 2017 lehnte das Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsverfahren die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit ab, weil die „Potentialität“ – die mögliche Wahlgewinnchance – als Voraussetzung zur Gefährlichkeit fehlte.
  • Der formell existierende Flügel um Björn Höcke, der 2020 aufgelöst wurde, führte später zu einem Finanzierungsausschluss gemäß Art. 21 Abs. 3 GG (Finanzierungsausschluss für „Die Heimat“ seit 2024, also 6 Jahre).
  • Das hessische Landesverfassungsgericht betonte, dass für ein strafrechtliches Vorgehen gegen ein innerparteiliches Lager eine klare Organisationsstruktur notwendig sei. Das Verfahren gegen den Flügel dauerte 11 Monate (2020) und endete mit der Feststellung fehlender verfassungsfeindlicher Struktur.

Bis 2026 wurden laut Bundesverfassungsgericht (Quelle S4) keine Teilverbote erfolgreich beschlossen (Anzahl erfolgreicher Teilverbote: 0). Das Quorum für eine Entscheidung im zweiten Senat eines Parteiverbotsverfahrens beträgt 2/3 der Stimmen (mindestens 6 von 8 Richtern, seit 1951).

Eingrenzung der Antragsberechtigung: Wer kann ein Verbotsverfahren beantragen?

Gemäß §§ 43-46 BVerfGG ist die Antragsberechtigung auf die genannten politischen Körperschaften beschränkt. Bei einer Teilstruktur müssten Landesverbände oder Jugendorganisationen, die als verfassungsfeindlich eingestuft werden, ausdrücklich und eigenständig identifiziert werden, um einen Antrag zu ermöglichen. Die AfD verfügt über 16 Landesverbände (Jahr 2026, Quelle S5), die potenziell als Antragsteller in Frage kommen, sofern ein klarer verfassungsfeindlicher Teil nachgewiesen wird.

Argumente für und gegen ein Teilverbot

Pro-Verbot des völkischen Teils

  • Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) und Boris Pistorius (SPD) fordern ein Verbot des völkischen Teils, um die Menschenwürde zu schützen und verfassungsfeindliche Ideologien zu bekämpfen.
  • Ein Teilverbot könnte die finanzielle Basis verfassungsfeindlicher Strömungen schwächen, wie der bereits erfolgte Finanzierungsausschluss für „Die Heimat“ zeigt.

Contra-Verbot des Flügels

  • CDU- und Grüne-Abgeordnete warnen, dass das Grundgesetz nur die gesamte Partei zum Gegenstand von Verbotsverfahren mache; ein Teilverbot könnte Art. 21 GG verletzen.
  • Die Gefahr einer Zersplitterung: Ein erfolgreicher Teilverbotsentscheid könnte den radikalen Flügel politisch isolieren und gleichzeitig das Gesamtsystem schwächen, weil die Integration oder Abspaltung des Flügels entfiele.
  • In Rheinland-Pfalz wird diskutiert, ob Mitarbeiter:innen der AfD-Fraktion verfassungsfeindlich eingestuft werden dürfen. Ohne klare Beweislage bestünde das Risiko willkürlicher Einstufungen.

Risiken und verfassungsrechtliche Grenzen

Die zentrale These, gestützt durch die genannten Daten, lautet: Eine reine ideologische Strömung ohne formale Struktur stellt kein tragfähiges Verbotssubjekt dar. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für ein Teilverbot eine nachweisbare Organisationsstruktur. Ohne solche Strukturen bleibt ein Teilverbotsverfahren rechtlich unbegründet. Zudem kann die Gefahr einer Zersplitterung des politischen Spektrums zu einer Gefährdung der Verfassungssicherheit führen, weil ein Teilverbotsentscheid die Möglichkeit zur politischen Integration des radikalen Flügels ausschaltet.

Fazit

Der aktuelle Rechtsstand lässt ein Teilverbot nur im engen Rahmen zu – und zwar nur, wenn ein innerparteilicher Teil eine eigenständige, nachweisbare Organisationsstruktur aufweist. Der historische Flügel der AfD, der formal existierte und 2020 aufgelöst wurde, hat bereits Konsequenzen wie den Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG nach sich gezogen. Bisher gab es jedoch keinen erfolgreichen Teilverbotsbeschluss. Die Forderungen von Cem Özdemir und Boris Pistorius treffen auf verfassungsrechtliche Hürden, während CDU- und Grüne-Abgeordnete vor einer möglichen Verletzung von Art. 21 GG warnen. Eine klare Trennung zwischen ideologischer Strömung und organisierter Parteistruktur bleibt entscheidend für die Zulässigkeit eines Teilverbots.

Quellen