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Ein massiver Tresor steht in einem nüchternen Raum, aus dessen leicht geöffneter Tür ein Bündel Geldscheine, ein

Kritik am Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Rechtsstaatliche Bedenken und Kompetenztfragen

Das vom Bundesministerium für Finanzen vorgestellte Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) soll den Zoll stärken und Finanzkriminalität wirksam bekämpfen. Im Rahmen des zugehörigen Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) wird jedoch ein umfangreicher Rechtsrahmen diskutiert, der aus Sicht zahlreicher Jurist:innen und der Bundesrechtsanwaltskammer erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Schwächen aufweist. Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Inhalte des Regierungsentwurfs zusammen, beleuchtet die kritisierten Aspekte im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf und diskutiert die daraus resultierenden Fragen zu Selbstbelastung, Verfahrenskompetenz und Grundrechten.

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Zielsetzung und zentrale Regelungen

Das ZFG verfolgt das Ziel, den Zoll künftig stärker zu befähigen, Vermögenswerte von mutmaßlichen Straftätern einzuziehen, um organisierten Finanzkriminalität wirksam entgegenzuwirken. Kernbestandteil ist das Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG), das in einem Referentenentwurf im Februar 2026 im Rahmen des Aktionsplans gegen organisierte Kriminalität veröffentlicht wurde. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:

  • Einziehung von Vermögenswerten wie Bargeld, Kraftfahrzeugen oder Immobilien, wenn deren Herkunft nicht plausibel aus rechtlicher Quelle erklärt wird.
  • Einsetzung der Finanzgerichtsbarkeit für die Überprüfung der Einziehung – ein Wechsel von der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Referentenentwurf.
  • Einführung von Selbstanzeige-Möglichkeiten (§ 59 ZollKrimBG-RegE) zur Beendigung von Ermittlungen gegen einzelne Gegenstände.

Kritikpunkte am Regierungsentwurf

Juristische Fachkreise, angeführt von Prof. Dr. Sebastian Beckschäfer (Partner, VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf/Essen), kritisieren den Entwurf unter anderem aus folgenden Gründen:

  • Selbstbelastungsfreiheit und Recht auf rechtliches Gehör: Der ursprüngliche Referentenentwurf sah ein unanfechtbares Säumnisurteil (§ 52i Abs. 4) bei verspäteter Herkunftsangabe vor – ein klarer Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Im Regierungsentwurf wurde dieser Passus gestrichen, doch bleiben erhebliche Eingriffe in das rechtliche Gehör bestehen.
  • Gefahrenfiktion: Die Möglichkeit, eine Gefahr bei ungeklärter Herkunft pauschal anzunehmen (§ 52b Abs. 6), wurde ebenfalls entfernt, jedoch bleibt die Gefahrdefinition im neuen Gesetz vage.
  • Beweismaßstab: Der Nachweisstandard wurde von einer “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” auf die “richterliche Überzeugung” angehoben (§ 62 Abs. 1 S. 1), was die Schwelle für Einziehungen deutlich senkt.
  • Selbstanzeige: Die Regelung, dass eine Selbstanzeige Ermittlungen beendet, erscheint kaum plausibel, da sie praktisch einer kostenfreien Übertragung von Vermögenswerten an den Staat gleichkommt.

Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Der Regierungsentwurf hat einige der umstrittensten Regelungen abgeändert oder gestrichen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Entfernung des unanfechtbaren Säumnisurteils, das gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstieß.
  • Streichung der Gefahrenfiktion bei ungeklärter Herkunft, womit die Gefahrannahme nicht mehr pauschal erfolgen kann.
  • Verschiebung der Gerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten zu Finanzgerichten – damit soll laut Regierung eine fachlichere Prüfung gewährleistet werden.
  • Erhöhung des Beweismaßstabs auf die richterliche Überzeugung, wodurch die staatliche Belastungsstelle stärker gewichtet wird.
  • Beibehaltung der Möglichkeit zur Selbstanzeige, die jedoch aus Sicht kritischer Jurist:innen kaum wirksam ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Entwurf wirft nach Ansicht der Fachleute mehrere Verfassungsrechtliche Probleme auf:

  • Nemo-tenetur-Prinzip: Das Grundrecht, nicht zur Selbstbelastung verpflichtet zu sein, wird durch die Möglichkeit, Schweigen als negativ zu werten, zum Teil unterlaufen.
  • Unklare Rechtsgutdefinition: Das im Gesetz geschützte Rechtsgut (§ 5a ZollKrimBG-RegE) wird als “Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und das Wirtschafts- und Finanzsystem” bezeichnet, bleibt jedoch konturlos und lässt die Abwägung zwischen Rechtsgütern unbestimmt.
  • Personenbezogene Verdachtsmomente: Personen, die vorbestraft sind (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 a) oder falsche Verwandte haben (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 d), geraten unter verstärkten Verdacht, obwohl kein konkretes Delikt vorliegt.

Polizeirechtliche Einordnung und Kompetenzfragen

Obwohl das Gesetz als polizeirechtliche Gefahrenabwehr formuliert wird, ähnelt die praktische Anwendung einer strafrechtlichen Einziehung ohne Unschuldsvermutung, Tatnachweis oder Verwertungsverbote. Das führt zu folgenden Problemen:

  • Die Einziehung erfolgt außerhalb eines Strafverfahrens und steht damit im Widerspruch zu den Prinzipien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einziehungen ohne Verurteilung nur unter hohen Hürden zulassen.
  • Die gesetzliche Kompetenz für ein solches Einziehungsrecht ist unklar: Das Grundgesetz trennt strikt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Zoll- und Handelsrecht) von der Ländergesetzgebung für das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Der Entwurf kombiniert jedoch Elemente aus beiden Bereichen, ohne klar zuzuordnen.
  • Der Versuch, das Einziehungsrecht als Polizeirecht zu klassifizieren, um strafrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, wird als “Etikettenschwindel” bezeichnet, weil die praktische Wirkung einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung entspricht.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Der Gesetzgebungsprozess befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Angesichts der aufgezeigten Schwächen empfiehlt die Bundesrechtsanwaltskammer, dass der Regierungsentwurf weiter reformiert wird, um insbesondere die folgenden Punkte zu adressieren:

  • Klare Definition des geschützten Rechtsguts, sodass eine nachvollziehbare Abwägung zwischen staatlichen Interessen und Grundrechten möglich ist.
  • Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechts auf rechtliches Gehör durch eindeutige Regelungen, die Schweigen nicht automatisch als negativ bewerten.
  • Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Länderkompetenzen, um verfassungsrechtliche Fehlzuweisungen zu vermeiden.
  • Einführung einer strengeren Beweisanforderung, die über die reine richterliche Überzeugung hinausgeht und konkrete Indizien erfordert.
  • Überprüfung der Selbstanzeige-Regelung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und des Schutzes des Bürgers vor unverhältnismäßigen Vermögensverlusten.

Nur wenn diese Punkte berücksichtigt werden, kann das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz das Ziel einer wirksamen Finanzkriminalitätsbekämpfung erreichen, ohne das Vertrauen in den Rechtsstaat zu gefährden.

Fazit

Der Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Zolls und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität dar. Dennoch bleiben erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Probleme bestehen, die aus Sicht der juristischen Fachwelt nicht hinreichend adressiert wurden. Die kritischen Aspekte – von der Gefahr der Selbstbelastung über unklare Kompetenzzuschreibungen bis hin zu einer potenziell unverhältnismäßigen Vermögenseinziehung – erfordern weitere parlamentarische Bearbeitung. Eine konsequente Überarbeitung, die Grundrechte wahrt und die Zuständigkeiten klar regelt, ist unerlässlich, um das Gesetz sowohl wirksam als auch rechtsstaatlich legitim zu machen.

Quellen

berufungsverfahren gegen marius borg hoeiby vor dem borgarting lagmannsrett

Berufungsverfahren gegen Marius Borg Høiby vor dem Borgarting lagmannsrett: Fakten und Bedeutung

Das Berufungsgericht Borgarting lagmannsrett in Oslo hat die Berufung von Marius Borg Høiby, dem Sohn von Kronprinzessin Mette-Marit, zur erneuten Verhandlung angenommen. Das Verfahren berührt zentrale Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung vor dem Gesetz in Norwegen, insbesondere im Kontext des jüngsten Thronwechsels. Im Folgenden werden die Zuständigkeit des Gerichts, das erstinstanzliche Urteil, die Rahmenbedingungen der Untersuchungshaft sowie die kritischen Stimmen aus Sicht der Opfer zusammengefasst.

Zuständigkeit und Umfang der Berufung vor dem Borgarting lagmannsrett

Der Berufungsprozess findet vor dem Borgarting lagmannsrett statt, dem zuständigen Berufungsgericht für den Gerichtsbezirk Oslo. Das Gericht hat die Berufung von Høiby gegen die Schuldsprüche wegen zweier Vergewaltigungen und der Misshandlung seiner Ex-Partnerin zugelassen. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft (Øst statsadvokatembeter) ein Rechtsmittel gegen das Strafmaß eingelegt, sodass ein höheres Strafmaß angestrebt wird.

  • Gericht: Borgarting lagmannsrett, Oslo
  • Beschwerdegegenstand: Schuldsprüche zu zwei Vergewaltigungen und einer Misshandlung
  • Gegenbeschwerde: Staatsanwaltschaft beantragt höhere Strafe

Die Zulassung der Berufung bedeutet, dass das Verfahren nicht vollständig neu aufgerollt wird. Høiby beschränkt seine Berufung ausschließlich auf die genannten Taten; die übrigen 31 Schuldsprüche, darunter Verkehrs- und Drogendelikte, bleiben von einer erneuten Prüfung ausgenommen.

Ablauf und erwartete Dauer des Berufungsverfahrens

Nach Angaben aus dem Jahr 2026 wird das Berufungsverfahren voraussichtlich vier Verhandlungswochen in Anspruch nehmen. Damit liegt die prognostizierte Dauer deutlich unter der siebenwöchigen Hauptverhandlung der ersten Instanz, die im Februar und März 2026 vor dem Osloer Amtsgericht stattfand.

  • Erstinstanzliche Verhandlungsdauer: 7 Wochen (Februar/März 2026)
  • Geschätzte Dauer des Berufungsverfahrens: 4 Wochen (2026)

Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und zivilrechtliche Folgen

Im Juni 2026 wurde Høiby vom Bezirksgericht Oslo in 34 von insgesamt 40 Anklagepunkten für schuldig befunden. Zwei weitere Vergewaltigungsvorwürfe führten zu einem Freispruch. Das Urteil umfasste neben einer vierjährigen Freiheitsstrafe auch eine zivilrechtliche Entschädigung.

  • Schuldsprüche: 34 von 40 Anklagepunkten
  • Freigesprochen: 2 Vergewaltigungsvorwürfe
  • Verhängte Freiheitsstrafe: 4 Jahre (erste Instanz)
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld: 640.000 NOK (ca. 58.000 Euro) an vier Betroffene

Die zivilrechtliche Entschädigungssumme wurde ebenfalls im Urteil festgelegt und betrifft vier Opfer, die jeweils einen Teil des Gesamtbetrags erhalten.

Strafmaß und mögliche Änderungen im Berufungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat das Strafmaß als zu milde bewertet und legt daher ein Rechtsmittel ein. Sollte das Berufungsgericht dem Antrag der Anklagebehörde folgen, könnte die Haftstrafe über die bereits verhängten vier Jahre hinausgehen. Dieser Umstand erhöht das Risiko einer Strafverschärfung für Høiby.

  • Risiko einer Strafverschärfung durch Gegenberufung der Staatsanwaltschaft
  • Potenzielle Haftdauer bei neuer Verurteilung: mehr als 4 Jahre

Untersuchungshaft, Sonderausgang und öffentliche Wahrnehmung

Seit der Verurteilung befindet sich Høiby in Untersuchungshaft, die jedoch nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern per Hausarrest auf Gut Skaugum, dem Landsitz der norwegischen Königsfamilie, vollzogen wird. Ein Gericht bewilligte im Juli 2026 den Vollzug der Untersuchungshaft mit einer elektronischen Fußfessel, wobei familiäre und gesundheitliche Umstände berücksichtigt wurden.

  • Ort der Untersuchungshaft: Gut Skaugum (Hausarrest)
  • Maßnahme: Elektronische Fußfessel
  • Verlängerung der Untersuchungshaft: 4 Wochen im September 2026
  • Sonderausgang: Teilnahme an der Beisetzung von König Harald V.

Die Möglichkeit, an der Beisetzung des verstorbenen Königs Harald V. teilzunehmen, wurde als Sondergenehmigung gewährt. Diese Ausnahmeregelung hat zusätzliche mediale Aufmerksamkeit erzeugt, da sie die Verbindung zwischen einem Mitglied der königlichen Familie und einem schwerwiegenden Strafverfahren verdeutlicht.

Kritik und Risiken aus Sicht der Opfer

Opferanwälte haben die Zulassung der Berufung als erhebliche psychische Mehrbelastung für die Betroffenen kritisiert. Da zentrale Aussagen erneut vor Gericht wiederholt werden müssen, entsteht ein zusätzlicher Belastungsfaktor für die Zeuginnen. Gleichzeitig besteht das Risiko einer Strafverschärfung, das die Opfer befürchten, weil ein höheres Strafmaß die Abschreckungswirkung des Urteils mindern könnte.

  • Psychische Mehrbelastung durch erneute Zeugenaussagen
  • Gefahr einer Strafverschärfung, die das Vertrauen in die Justiz erschüttern könnte

Fazit

Die Zulassung der Berufung von Marius Borg Høiby vor dem Borgarting lagmannsrett stellt einen wichtigen Meilenstein im norwegischen Strafverfahren dar. Sie verdeutlicht nicht nur die juristische Möglichkeit, sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde gegen ein Urteil vorzugehen, sondern wirft auch ein Licht auf die besonderen Rahmenbedingungen, die sich aus der königlichen Herkunft des Angeklagten ergeben. Die kommenden Verhandlungswochen werden zeigen, ob das Strafmaß angepasst wird und wie die Justiz mit den psychischen Belastungen der Opfer umgeht. Gleichzeitig bleibt die öffentliche Debatte über die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Norwegen ein zentrales Thema.

Quellen