Das vom Bundesministerium für Finanzen vorgestellte Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) soll den Zoll stärken und Finanzkriminalität wirksam bekämpfen. Im Rahmen des zugehörigen Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) wird jedoch ein umfangreicher Rechtsrahmen diskutiert, der aus Sicht zahlreicher Jurist:innen und der Bundesrechtsanwaltskammer erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Schwächen aufweist. Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Inhalte des Regierungsentwurfs zusammen, beleuchtet die kritisierten Aspekte im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf und diskutiert die daraus resultierenden Fragen zu Selbstbelastung, Verfahrenskompetenz und Grundrechten.
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Zielsetzung und zentrale Regelungen
Das ZFG verfolgt das Ziel, den Zoll künftig stärker zu befähigen, Vermögenswerte von mutmaßlichen Straftätern einzuziehen, um organisierten Finanzkriminalität wirksam entgegenzuwirken. Kernbestandteil ist das Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG), das in einem Referentenentwurf im Februar 2026 im Rahmen des Aktionsplans gegen organisierte Kriminalität veröffentlicht wurde. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:
- Einziehung von Vermögenswerten wie Bargeld, Kraftfahrzeugen oder Immobilien, wenn deren Herkunft nicht plausibel aus rechtlicher Quelle erklärt wird.
- Einsetzung der Finanzgerichtsbarkeit für die Überprüfung der Einziehung – ein Wechsel von der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Referentenentwurf.
- Einführung von Selbstanzeige-Möglichkeiten (§ 59 ZollKrimBG-RegE) zur Beendigung von Ermittlungen gegen einzelne Gegenstände.
Kritikpunkte am Regierungsentwurf
Juristische Fachkreise, angeführt von Prof. Dr. Sebastian Beckschäfer (Partner, VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf/Essen), kritisieren den Entwurf unter anderem aus folgenden Gründen:
- Selbstbelastungsfreiheit und Recht auf rechtliches Gehör: Der ursprüngliche Referentenentwurf sah ein unanfechtbares Säumnisurteil (§ 52i Abs. 4) bei verspäteter Herkunftsangabe vor – ein klarer Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Im Regierungsentwurf wurde dieser Passus gestrichen, doch bleiben erhebliche Eingriffe in das rechtliche Gehör bestehen.
- Gefahrenfiktion: Die Möglichkeit, eine Gefahr bei ungeklärter Herkunft pauschal anzunehmen (§ 52b Abs. 6), wurde ebenfalls entfernt, jedoch bleibt die Gefahrdefinition im neuen Gesetz vage.
- Beweismaßstab: Der Nachweisstandard wurde von einer “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” auf die “richterliche Überzeugung” angehoben (§ 62 Abs. 1 S. 1), was die Schwelle für Einziehungen deutlich senkt.
- Selbstanzeige: Die Regelung, dass eine Selbstanzeige Ermittlungen beendet, erscheint kaum plausibel, da sie praktisch einer kostenfreien Übertragung von Vermögenswerten an den Staat gleichkommt.
Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf
Der Regierungsentwurf hat einige der umstrittensten Regelungen abgeändert oder gestrichen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Entfernung des unanfechtbaren Säumnisurteils, das gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstieß.
- Streichung der Gefahrenfiktion bei ungeklärter Herkunft, womit die Gefahrannahme nicht mehr pauschal erfolgen kann.
- Verschiebung der Gerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten zu Finanzgerichten – damit soll laut Regierung eine fachlichere Prüfung gewährleistet werden.
- Erhöhung des Beweismaßstabs auf die richterliche Überzeugung, wodurch die staatliche Belastungsstelle stärker gewichtet wird.
- Beibehaltung der Möglichkeit zur Selbstanzeige, die jedoch aus Sicht kritischer Jurist:innen kaum wirksam ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Der Entwurf wirft nach Ansicht der Fachleute mehrere Verfassungsrechtliche Probleme auf:
- Nemo-tenetur-Prinzip: Das Grundrecht, nicht zur Selbstbelastung verpflichtet zu sein, wird durch die Möglichkeit, Schweigen als negativ zu werten, zum Teil unterlaufen.
- Unklare Rechtsgutdefinition: Das im Gesetz geschützte Rechtsgut (§ 5a ZollKrimBG-RegE) wird als “Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und das Wirtschafts- und Finanzsystem” bezeichnet, bleibt jedoch konturlos und lässt die Abwägung zwischen Rechtsgütern unbestimmt.
- Personenbezogene Verdachtsmomente: Personen, die vorbestraft sind (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 a) oder falsche Verwandte haben (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 d), geraten unter verstärkten Verdacht, obwohl kein konkretes Delikt vorliegt.
Polizeirechtliche Einordnung und Kompetenzfragen
Obwohl das Gesetz als polizeirechtliche Gefahrenabwehr formuliert wird, ähnelt die praktische Anwendung einer strafrechtlichen Einziehung ohne Unschuldsvermutung, Tatnachweis oder Verwertungsverbote. Das führt zu folgenden Problemen:
- Die Einziehung erfolgt außerhalb eines Strafverfahrens und steht damit im Widerspruch zu den Prinzipien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einziehungen ohne Verurteilung nur unter hohen Hürden zulassen.
- Die gesetzliche Kompetenz für ein solches Einziehungsrecht ist unklar: Das Grundgesetz trennt strikt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Zoll- und Handelsrecht) von der Ländergesetzgebung für das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Der Entwurf kombiniert jedoch Elemente aus beiden Bereichen, ohne klar zuzuordnen.
- Der Versuch, das Einziehungsrecht als Polizeirecht zu klassifizieren, um strafrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, wird als “Etikettenschwindel” bezeichnet, weil die praktische Wirkung einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung entspricht.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Der Gesetzgebungsprozess befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Angesichts der aufgezeigten Schwächen empfiehlt die Bundesrechtsanwaltskammer, dass der Regierungsentwurf weiter reformiert wird, um insbesondere die folgenden Punkte zu adressieren:
- Klare Definition des geschützten Rechtsguts, sodass eine nachvollziehbare Abwägung zwischen staatlichen Interessen und Grundrechten möglich ist.
- Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechts auf rechtliches Gehör durch eindeutige Regelungen, die Schweigen nicht automatisch als negativ bewerten.
- Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Länderkompetenzen, um verfassungsrechtliche Fehlzuweisungen zu vermeiden.
- Einführung einer strengeren Beweisanforderung, die über die reine richterliche Überzeugung hinausgeht und konkrete Indizien erfordert.
- Überprüfung der Selbstanzeige-Regelung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und des Schutzes des Bürgers vor unverhältnismäßigen Vermögensverlusten.
Nur wenn diese Punkte berücksichtigt werden, kann das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz das Ziel einer wirksamen Finanzkriminalitätsbekämpfung erreichen, ohne das Vertrauen in den Rechtsstaat zu gefährden.
Fazit
Der Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Zolls und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität dar. Dennoch bleiben erhebliche verfassungsrechtliche und prozessuale Probleme bestehen, die aus Sicht der juristischen Fachwelt nicht hinreichend adressiert wurden. Die kritischen Aspekte – von der Gefahr der Selbstbelastung über unklare Kompetenzzuschreibungen bis hin zu einer potenziell unverhältnismäßigen Vermögenseinziehung – erfordern weitere parlamentarische Bearbeitung. Eine konsequente Überarbeitung, die Grundrechte wahrt und die Zuständigkeiten klar regelt, ist unerlässlich, um das Gesetz sowohl wirksam als auch rechtsstaatlich legitim zu machen.


