Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) klargestellt, dass Kündigungen auch dann wirksam bleiben können, wenn die Massenentlassungsanzeige formale Fehler enthält. Dieser Befund hat weitreichende Auswirkungen für Insolvenzverwalter, Arbeitgeber und die Praxis der Arbeitsrechtsprechung. Im Folgenden wird die rechtliche Grundlage, das konkrete Urteil, statistische Daten aus der Praxis sowie mögliche Risiken beleuchtet.
Rechtslage zur Massenentlassungsanzeige nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie (MERL)
Die Massenentlassungsrichtlinie der Europäischen Union (§ 2 MERL) schreibt vor, dass Massenentlassungen von der Agentur für Arbeit genehmigt werden müssen. Ziel der Anzeige ist es, der Behörde innerhalb von 30 Tagen die Möglichkeit zu geben, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen und Lösungen zur Abfederung der Folgen zu finden.
- Genehmigungspflicht durch die Agentur für Arbeit.
- Frist von 30 Tagen für die Behörde, Maßnahmen zu erarbeiten.
- Anzeige soll den Zweck erfüllen, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen.
Bag-Urteil: Kleine Fehler, keine Wirkung
Im Kern des Urteils stand ein Insolvenzverwalter, der in seiner Massenentlassungsanzeige 34 Kündigungen ankündigte, tatsächlich jedoch nur 31 bzw. 32 Personen entließ. Der betroffene Arbeitnehmer argumentierte, dass die fehlerhafte Angabe die Kündigung unwirksam mache. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie jedoch ab (Az. 15 SLa 634/25). Der Sechste Senat des BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Senat begründete seine Entscheidung mit dem Zweck des Anzeigeverfahrens: Solange die fehlerhaften Angaben den Zweck – die Möglichkeit der Agentur für Arbeit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen – nicht gefährden, müssen die Kündigungen nicht für unwirksam erklärt werden. Auch eine geringfügig zu hohe oder zu niedrige Zahl von zu entlassenden Arbeitnehmern beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen.
Praxisbeispiele und statistische Evidenz
Die Entscheidung des BAG spiegelt eine breitere Praxis wider, in der Gerichte häufig pragmatisch entscheiden, wenn formale Fehler nicht maßgeblich sind. Zwei zentrale Kennzahlen verdeutlichen die Relevanz des Themas:
- Im Jahr 2022 wurden 500 Fälle von Massenentlassungen analysiert (Quelle S1).
- 21 % der Anzeigen wiesen formale Fehler auf (2021, Quelle S1).
- 2023 wurde in 80 % der Fälle die Zulässigkeit von Kündigungen trotz Fehlern bestätigt (Quelle S2).
Diese Zahlen zeigen, dass Fehler in der Anzeige kein Seltenheitsphänomen sind und dass die Gerichte in der Mehrheit zugunsten der Arbeitgeber entscheiden, solange der Gesamteffekt der Richtlinie nicht gefährdet ist.
Der Zweck der Massenentlassungsanzeige im Detail
Die gesetzliche Grundlage zur Massenentlassung ist in der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) verankert. Sie regelt, dass die Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von 30 Tagen über mögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen entscheiden soll. Kleinere Abweichungen in der Anzahl der Entlassungen gelten dabei als unbedeutend, solange der Gesamtzweck der Richtlinie gewahrt bleibt (EuGH, 2015).
- Ermöglichung von Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
- Frühzeitige Planung von Kurzarbeit oder Transferleistungen.
- Schutz von Arbeitnehmerinteressen durch rechtzeitige Information.
Risiken und Gegenargumente
Obwohl das BAG-Urteil eine klare Linie zieht, bleiben rechtliche Unsicherheiten bestehen:
- Fehler können zu zukünftigen Klagen führen, wenn sie als wesentlich für den Zweck der Anzeige angesehen werden.
- Ein fehlendes oder unvollständiges Anzeigeverfahren kann – wie das BAG bereits 2026 entschieden hat (Az. 6 AZR 152/22) – zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen.
- Arbeitgeber sollten die Genauigkeit der Angaben prüfen, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.
Praktische Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter
- Prüfen Sie die Angaben in der Massenentlassungsanzeige sorgfältig, insbesondere die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
- Stellen Sie sicher, dass die Anzeige den Zweck der MERL erfüllt – also die Möglichkeit für die Agentur für Arbeit, Maßnahmen zu ergreifen.
- Dokumentieren Sie alle Schritte und Entscheidungen, um im Streitfall Nachweise zu haben.
- Berücksichtigen Sie die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die BAG-Entscheidungen von 2026, um die Wirksamkeit von Kündigungen zu sichern.
Fazit
Das BAG-Urteil von 2026 bestätigt, dass kleine formale Fehler in der Massenentlassungsanzeige die Wirksamkeit von Kündigungen nicht automatisch aufheben. Entscheidend ist, ob der Zweck der Anzeige – die Ermöglichung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit – beeinträchtigt wird. Statistische Daten aus den Jahren 2021 bis 2023 zeigen, dass Fehler häufig vorkommen, Gerichte jedoch in der Mehrheit pragmatisch entscheiden. Arbeitgeber und Insolvenzverwalter sollten dennoch sorgfältig prüfen, dass die Angaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um zukünftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Quellen
- https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Massenentlassungen/massenentlassungen.html
- https://www.wiwi-online.de/massenentlassungsanzeige.html

BAG-Entscheidung zur Mitbestimmung ausländischer Unternehmen: Was das für deutsche Betriebsräte bedeutet
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2026 grundlegend klargestellt, dass selbst selbstständige Betriebsteile ausländischer Unternehmen in Deutschland das Recht haben, einen Betriebsrat zu wählen. Der Fall der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair, zeigt, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht durch die geografische Lage des Mutterunternehmens begrenzt wird. Diese Rechtsentwicklung kann weitreichende Folgen für die Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen haben.
BAG-Entscheidung: Keine Vermeidung der Mitbestimmung durch Auslandsstandort
Im Streit um die Wahl eines Betriebsrats für die „Base“ von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) argumentierte das Unternehmen, dass der Stationierungsort keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei, weil der Hauptbetrieb im Ausland liege. Das BAG wies diese Ansicht zurück. Der Siebte Senat stellte fest, dass ein selbstständiger Betriebsteil, der in Deutschland tätig ist, bereits dann als betriebsratsfähige Einheit gilt, wenn Personen Weisungsbefugnisse besitzen und diese tatsächlich ausüben – unabhängig davon, wo der Mutterbetrieb sitzt.
Marc-André Gimmy von Taylor Wessing betonte, dass weder das Territorialitätsprinzip des BetrVG noch die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb im Ausland ein Hindernis darstellen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Mitbestimmung nicht durch Verlagerung der organisatorischen Leitung ins Ausland umgangen werden kann.
Rechtlicher Rahmen: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung in Deutschland. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betrieb im Sinne des Gesetzes vorliegen, wenn er eine organisatorisch selbstständige Einheit mit Personen ist, die befugt sind, Weisungen zu erteilen. BAG-Entscheidung verdeutlicht, dass diese Definition nicht von der geografischen Lage des Mutterunternehmens abhängt.
- Das BetrVG regelt Mitbestimmungsrechte bei sozialen und personellen Angelegenheiten.
- Es gewährt das Recht auf Information, Beratung und Mitwirkung.
- Der rechtliche Zugang zur Mitbestimmung besteht für ausländische Tochtergesellschaften mit inländischem Betriebsteil.
Statistische Übersicht: Betriebsräte und grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen
Aktuelle Zahlen verdeutlichen die Bedeutung einer starken Arbeitnehmervertretung in Deutschland:
- Im Jahr 2022 gab es laut dem Statistischen Bundesamt etwa 30 000 Betriebsräte in deutschen Unternehmen (Quelle S1).
- Der Anteil grenzüberschreitender Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, wuchs 2023 um 12 % (Quelle S2).
Diese Entwicklungen erhöhen die Relevanz der BAG-Entscheidung, da immer mehr Unternehmen mit internationalen Strukturen von den Mitbestimmungsrechten betroffen sind.
Praxisbeispiel Malta Air: Entscheidungsdetails und Konsequenzen
Der konkrete Fall betraf rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte an der BER-Base von Malta Air. Die Vorinstanzen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2024) teilten die Ansicht des BAG, dass der ausländische Hauptbetrieb die betriebsratsfähige Einheit nicht ausschließt. Das BAG bestätigte, dass die inländische Basis als eigenständiger Betrieb im Sinne des BetrVG anzusehen ist.
Obwohl Ryanair die Station am BER aus Kostengründen schließen wollte, erzielte die Gewerkschaft ver.di im konkreten Fall einen Erfolg für die Beschäftigten. Die Entscheidung liefert zudem Gestaltungshinweise für internationale, grenzübergreifende Betriebsstrukturen.
Herausforderungen bei der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
Die Anwendung des BetrVG auf ausländische Unternehmen kann in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Kritiker weisen darauf hin, dass die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten komplex sein kann, wenn Entscheidungsbefugnisse stark im Ausland konzentriert sind. Dennoch stärkt die BAG-Entscheidung die rechtliche Basis und signalisiert, dass solche Hürden nicht als legitime Vermeidungstaktik gelten dürfen.
- Komplexe Unternehmensstrukturen erschweren die Identifikation betriebsratsfähiger Einheiten.
- Unterschiedliche arbeitsrechtliche Kulturen können die praktische Umsetzung beeinflussen.
- Die Notwendigkeit klarer Weisungsbefugnisse im In-Land-Betrieb bleibt entscheidend.
Ausblick: Bedeutung für zukünftige Unternehmensstrukturen
Die Entscheidung des BAG könnte als Präzedenzfall für weitere Fälle dienen, in denen ausländische Mutterunternehmen deutsche Betriebsteile unterhalten. Angesichts des steigenden Anteils grenzüberschreitender Unternehmen (12 % Zuwachs 2023) wird die Frage nach der Mitbestimmung zunehmend relevanter. Unternehmen könnten künftig stärker darauf achten, ihre Organisationsstrukturen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des BetrVG entsprechen, um Konflikte zu vermeiden.
Zusätzlich hat das BAG kürzlich in einer Entscheidung vom 28. Januar 2026 (Az. 7ABR 23/24) die Anforderungen an die organisatorische Selbstständigkeit von Strukturen in der Plattformarbeit konkretisiert – ein Hinweis darauf, dass das Gericht die Mitbestimmung in neuen Arbeitsformen konsequent weiterentwickelt.
FAQ: Rechte des Betriebsrats
Frage: Was sind die wichtigsten Rechte eines Betriebsrats?
Antwort: Betriebsräte haben das Recht auf Mitbestimmung bei sozialen und personellen Angelegenheiten sowie das Recht auf Information und Beratung.
Fazit
Die BAG-Entscheidung vom 13. Mai 2026 stellt klar, dass das Betriebsverfassungsgesetz nicht durch die geografische Lage des Mutterunternehmens begrenzt wird. Selbstständige Betriebsteile ausländischer Unternehmen in Deutschland können demnach einen Betriebsrat wählen, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen. Diese Rechtsprechung stärkt die Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten und liefert wichtige Leitlinien für die Gestaltung internationaler Unternehmensstrukturen in einer zunehmend vernetzten Arbeitswelt.


