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BAG-Entscheidung zur Mitbestimmung ausländischer Unternehmen: Was das für deutsche Betriebsräte bedeutet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2026 grundlegend klargestellt, dass selbst selbstständige Betriebsteile ausländischer Unternehmen in Deutschland das Recht haben, einen Betriebsrat zu wählen. Der Fall der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair, zeigt, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht durch die geografische Lage des Mutterunternehmens begrenzt wird. Diese Rechtsentwicklung kann weitreichende Folgen für die Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen haben.

BAG-Entscheidung: Keine Vermeidung der Mitbestimmung durch Auslandsstandort

Im Streit um die Wahl eines Betriebsrats für die „Base“ von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) argumentierte das Unternehmen, dass der Stationierungsort keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei, weil der Hauptbetrieb im Ausland liege. Das BAG wies diese Ansicht zurück. Der Siebte Senat stellte fest, dass ein selbstständiger Betriebsteil, der in Deutschland tätig ist, bereits dann als betriebsratsfähige Einheit gilt, wenn Personen Weisungsbefugnisse besitzen und diese tatsächlich ausüben – unabhängig davon, wo der Mutterbetrieb sitzt.

Marc-André Gimmy von Taylor Wessing betonte, dass weder das Territorialitätsprinzip des BetrVG noch die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb im Ausland ein Hindernis darstellen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Mitbestimmung nicht durch Verlagerung der organisatorischen Leitung ins Ausland umgangen werden kann.

Rechtlicher Rahmen: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung in Deutschland. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betrieb im Sinne des Gesetzes vorliegen, wenn er eine organisatorisch selbstständige Einheit mit Personen ist, die befugt sind, Weisungen zu erteilen. BAG-Entscheidung verdeutlicht, dass diese Definition nicht von der geografischen Lage des Mutterunternehmens abhängt.

  • Das BetrVG regelt Mitbestimmungsrechte bei sozialen und personellen Angelegenheiten.
  • Es gewährt das Recht auf Information, Beratung und Mitwirkung.
  • Der rechtliche Zugang zur Mitbestimmung besteht für ausländische Tochtergesellschaften mit inländischem Betriebsteil.

Statistische Übersicht: Betriebsräte und grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen

Aktuelle Zahlen verdeutlichen die Bedeutung einer starken Arbeitnehmervertretung in Deutschland:

  • Im Jahr 2022 gab es laut dem Statistischen Bundesamt etwa 30 000 Betriebsräte in deutschen Unternehmen (Quelle S1).
  • Der Anteil grenzüberschreitender Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, wuchs 2023 um 12 % (Quelle S2).

Diese Entwicklungen erhöhen die Relevanz der BAG-Entscheidung, da immer mehr Unternehmen mit internationalen Strukturen von den Mitbestimmungsrechten betroffen sind.

Praxisbeispiel Malta Air: Entscheidungsdetails und Konsequenzen

Der konkrete Fall betraf rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte an der BER-Base von Malta Air. Die Vorinstanzen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2024) teilten die Ansicht des BAG, dass der ausländische Hauptbetrieb die betriebsratsfähige Einheit nicht ausschließt. Das BAG bestätigte, dass die inländische Basis als eigenständiger Betrieb im Sinne des BetrVG anzusehen ist.

Obwohl Ryanair die Station am BER aus Kostengründen schließen wollte, erzielte die Gewerkschaft ver.di im konkreten Fall einen Erfolg für die Beschäftigten. Die Entscheidung liefert zudem Gestaltungshinweise für internationale, grenzübergreifende Betriebsstrukturen.

Herausforderungen bei der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten

Die Anwendung des BetrVG auf ausländische Unternehmen kann in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Kritiker weisen darauf hin, dass die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten komplex sein kann, wenn Entscheidungsbefugnisse stark im Ausland konzentriert sind. Dennoch stärkt die BAG-Entscheidung die rechtliche Basis und signalisiert, dass solche Hürden nicht als legitime Vermeidungstaktik gelten dürfen.

  • Komplexe Unternehmensstrukturen erschweren die Identifikation betriebsratsfähiger Einheiten.
  • Unterschiedliche arbeitsrechtliche Kulturen können die praktische Umsetzung beeinflussen.
  • Die Notwendigkeit klarer Weisungsbefugnisse im In-Land-Betrieb bleibt entscheidend.

Ausblick: Bedeutung für zukünftige Unternehmensstrukturen

Die Entscheidung des BAG könnte als Präzedenzfall für weitere Fälle dienen, in denen ausländische Mutterunternehmen deutsche Betriebsteile unterhalten. Angesichts des steigenden Anteils grenzüberschreitender Unternehmen (12 % Zuwachs 2023) wird die Frage nach der Mitbestimmung zunehmend relevanter. Unternehmen könnten künftig stärker darauf achten, ihre Organisationsstrukturen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des BetrVG entsprechen, um Konflikte zu vermeiden.

Zusätzlich hat das BAG kürzlich in einer Entscheidung vom 28. Januar 2026 (Az. 7ABR 23/24) die Anforderungen an die organisatorische Selbstständigkeit von Strukturen in der Plattformarbeit konkretisiert – ein Hinweis darauf, dass das Gericht die Mitbestimmung in neuen Arbeitsformen konsequent weiterentwickelt.

FAQ: Rechte des Betriebsrats

Frage: Was sind die wichtigsten Rechte eines Betriebsrats?
Antwort: Betriebsräte haben das Recht auf Mitbestimmung bei sozialen und personellen Angelegenheiten sowie das Recht auf Information und Beratung.

Fazit

Die BAG-Entscheidung vom 13. Mai 2026 stellt klar, dass das Betriebsverfassungsgesetz nicht durch die geografische Lage des Mutterunternehmens begrenzt wird. Selbstständige Betriebsteile ausländischer Unternehmen in Deutschland können demnach einen Betriebsrat wählen, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen. Diese Rechtsprechung stärkt die Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten und liefert wichtige Leitlinien für die Gestaltung internationaler Unternehmensstrukturen in einer zunehmend vernetzten Arbeitswelt.

Quellen