Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) klargestellt, dass Kündigungen auch dann wirksam bleiben können, wenn die Massenentlassungsanzeige formale Fehler enthält. Dieser Befund hat weitreichende Auswirkungen für Insolvenzverwalter, Arbeitgeber und die Praxis der Arbeitsrechtsprechung. Im Folgenden wird die rechtliche Grundlage, das konkrete Urteil, statistische Daten aus der Praxis sowie mögliche Risiken beleuchtet.
Rechtslage zur Massenentlassungsanzeige nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie (MERL)
Die Massenentlassungsrichtlinie der Europäischen Union (§ 2 MERL) schreibt vor, dass Massenentlassungen von der Agentur für Arbeit genehmigt werden müssen. Ziel der Anzeige ist es, der Behörde innerhalb von 30 Tagen die Möglichkeit zu geben, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen und Lösungen zur Abfederung der Folgen zu finden.
- Genehmigungspflicht durch die Agentur für Arbeit.
- Frist von 30 Tagen für die Behörde, Maßnahmen zu erarbeiten.
- Anzeige soll den Zweck erfüllen, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen.
Bag-Urteil: Kleine Fehler, keine Wirkung
Im Kern des Urteils stand ein Insolvenzverwalter, der in seiner Massenentlassungsanzeige 34 Kündigungen ankündigte, tatsächlich jedoch nur 31 bzw. 32 Personen entließ. Der betroffene Arbeitnehmer argumentierte, dass die fehlerhafte Angabe die Kündigung unwirksam mache. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie jedoch ab (Az. 15 SLa 634/25). Der Sechste Senat des BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Senat begründete seine Entscheidung mit dem Zweck des Anzeigeverfahrens: Solange die fehlerhaften Angaben den Zweck – die Möglichkeit der Agentur für Arbeit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen – nicht gefährden, müssen die Kündigungen nicht für unwirksam erklärt werden. Auch eine geringfügig zu hohe oder zu niedrige Zahl von zu entlassenden Arbeitnehmern beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen.
Praxisbeispiele und statistische Evidenz
Die Entscheidung des BAG spiegelt eine breitere Praxis wider, in der Gerichte häufig pragmatisch entscheiden, wenn formale Fehler nicht maßgeblich sind. Zwei zentrale Kennzahlen verdeutlichen die Relevanz des Themas:
- Im Jahr 2022 wurden 500 Fälle von Massenentlassungen analysiert (Quelle S1).
- 21 % der Anzeigen wiesen formale Fehler auf (2021, Quelle S1).
- 2023 wurde in 80 % der Fälle die Zulässigkeit von Kündigungen trotz Fehlern bestätigt (Quelle S2).
Diese Zahlen zeigen, dass Fehler in der Anzeige kein Seltenheitsphänomen sind und dass die Gerichte in der Mehrheit zugunsten der Arbeitgeber entscheiden, solange der Gesamteffekt der Richtlinie nicht gefährdet ist.
Der Zweck der Massenentlassungsanzeige im Detail
Die gesetzliche Grundlage zur Massenentlassung ist in der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) verankert. Sie regelt, dass die Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von 30 Tagen über mögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen entscheiden soll. Kleinere Abweichungen in der Anzahl der Entlassungen gelten dabei als unbedeutend, solange der Gesamtzweck der Richtlinie gewahrt bleibt (EuGH, 2015).
- Ermöglichung von Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
- Frühzeitige Planung von Kurzarbeit oder Transferleistungen.
- Schutz von Arbeitnehmerinteressen durch rechtzeitige Information.
Risiken und Gegenargumente
Obwohl das BAG-Urteil eine klare Linie zieht, bleiben rechtliche Unsicherheiten bestehen:
- Fehler können zu zukünftigen Klagen führen, wenn sie als wesentlich für den Zweck der Anzeige angesehen werden.
- Ein fehlendes oder unvollständiges Anzeigeverfahren kann – wie das BAG bereits 2026 entschieden hat (Az. 6 AZR 152/22) – zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen.
- Arbeitgeber sollten die Genauigkeit der Angaben prüfen, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.
Praktische Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter
- Prüfen Sie die Angaben in der Massenentlassungsanzeige sorgfältig, insbesondere die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
- Stellen Sie sicher, dass die Anzeige den Zweck der MERL erfüllt – also die Möglichkeit für die Agentur für Arbeit, Maßnahmen zu ergreifen.
- Dokumentieren Sie alle Schritte und Entscheidungen, um im Streitfall Nachweise zu haben.
- Berücksichtigen Sie die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die BAG-Entscheidungen von 2026, um die Wirksamkeit von Kündigungen zu sichern.
Fazit
Das BAG-Urteil von 2026 bestätigt, dass kleine formale Fehler in der Massenentlassungsanzeige die Wirksamkeit von Kündigungen nicht automatisch aufheben. Entscheidend ist, ob der Zweck der Anzeige – die Ermöglichung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit – beeinträchtigt wird. Statistische Daten aus den Jahren 2021 bis 2023 zeigen, dass Fehler häufig vorkommen, Gerichte jedoch in der Mehrheit pragmatisch entscheiden. Arbeitgeber und Insolvenzverwalter sollten dennoch sorgfältig prüfen, dass die Angaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um zukünftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


