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dienstrechtliche zulaessigkeit und verfahrensrechtliche risiken

Dienstrechtliche Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Risiken der Unterzeichnung des RAV-Aufrufs zum AfD-Parteiverbot

Im Herbst 2026 haben zahlreiche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen offenen Brief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) unterzeichnet, in dem sie die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht fordern. Die Debatte um die dienstrechtliche Zulässigkeit dieses politischen Engagements berührt das Spannungsfeld zwischen der staatsbürgerlichen Meinungsfreiheit von Justizangehörigen, ihrer Verfassungstreuepflicht und dem richterlichen Mäßigungsgebot. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche prozessrechtlichen Konsequenzen aus einer öffentlichen Äußerung entstehen können, wenn die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in konkreten Verfahren mit parteipolitischem Bezug entscheiden müssen.

Hintergrund: Der offene Brief des RAV und das GFF-Gutachten

Der Aufruf wurde vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. initiiert und richtet sich an die Bundesregierung sowie an die Abgeordneten des Bundestages. Ziel ist die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, das die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) schützen soll. Der Brief stützt sich unmittelbar auf ein im Juni 2026 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) vorgelegtes Rechtsgutachten. Das Gutachten wertete mehr als drei Millionen Dokumente – darunter Parteiprogramme, Parlamentsbeiträge und Social-Media-Posts – aus und identifizierte über 2.500 Einzelbelege, die eine Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien durch die AfD dokumentieren.

Dienstrechtliche Bewertung: Private Meinungsäußerung von Richtern und Staatsanwälten

Nach Aussage des sächsischen Justizministeriums stellt die Unterzeichnung des offenen Briefes „eine ausschließlich private Betätigung“ dar, selbst wenn die Unterzeichner*innen ihre Amtsbezeichnung angeben. Das Ministerium beruft sich auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. § 3 Sächsisches Richtergesetz, wonach Beamte und Richter ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen dürfen, solange kein hoheitlicher Anschein erweckt wird. In Sachsen wurden keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Prüfungen eingeleitet.

Ähnliche Rechtsauffassungen teilen die Justizministerien von Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen und Bayern. Sie sehen keine Dienstrechtsverstöße gegen § 33 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 71 DRiG und bestätigen, dass Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an politischen Diskursen teilnehmen dürfen, solange die Tätigkeit privat bleibt.

Das Mäßigungsgebot und das Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue

Das Mäßigungsgebot ergibt sich aus § 33 Abs. 2 BeamtStG und § 71 DRiG. Es verpflichtet Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen, Staatsanwälte zu einer Zurückhaltung, die sich aus ihrer öffentlichen Funktion und der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Gleichzeitig besteht eine Verfassungstreuepflicht nach § 39 DRiG, die verlangt, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv werden.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs betont, dass das Mäßigungsgebot in einem Spannungsverhältnis zur Verfassungstreue steht: Wenn die AfD als verfassungsfeindlich eingeschätzt wird, kann politische Aktivität aus Gründen der Verfassungstreue geradezu geboten sein, ohne dass das Mäßigungsgebot überschritten wird. Damit bleibt die Möglichkeit, dass Richterinnen und Richter eine Meinung bilden und öffentlich äußern, rechtlich zulässig.

Nachfolgend ein kurzer Abschnitt, der in der Fachliteratur häufig als „Spannungsverhältnis zum Gebot der Verfassungstreue“ bezeichnet wird:

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird allerdings betont, dass zwischen der dienstrechtlichen Zulässigkeit und verfahrensrechtlichen Folgen im gerichtlichen Alltag differenziert werden muss. Tatsächlich stützt sich der offene Brief der Juristinnen und Juristen auf ein Rechtsgutachten, das Ende Juni 2026 vorgelegt wurde. Nach Auswertung von mehr als drei Millionen dokumentarischen Belegen – darunter Parteiprogramme, parlamentarische Beiträge und Social-Media-Publikationen – stellte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eindeutig fest, dass die AfD die freiheitliche demokratische Grundordnung systematisch in Frage stellt. Diese rechtswissenschaftliche Untermauerung verleiht der Initiative eine gewisse juristische Ernsthaftigkeit.

Prozessrechtliche Risiken: Befangenheitsanträge und konkrete Verfahren

Obwohl die Unterzeichnung dienstrechtlich keine Sanktion nach sich zieht, können im Gerichtssaal verfahrensrechtliche Konsequenzen entstehen. Verfassungs- und Prozessrechtler weisen darauf hin, dass Richterinnen und Richter, die öffentlich zu einem AfD-Verbotsverfahren Stellung beziehen, bei Fällen mit unmittelbarem Parteibezug mit Befangenheitsanträgen nach § 42 ZPO (Zivilprozessordnung) oder § 54 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) konfrontiert werden können. Ein erfolgreicher Antrag kann die Entscheidung in dem betroffenen Verfahren aufheben.

Beispielhafte Risiken:

  • Eilanträge zu Demonstrationsverboten, Parteitagen oder Klagen von AfD-Funktionärinnen und -Funktionären können wegen vermuteter Voreingenommenheit angefochten werden.
  • Verfahren vor Verwaltungs- und Strafgerichten, in denen die AfD als Partei oder ihre Mitglieder Gegenstand sind, können durch die öffentliche Nennung von Namen und Amtsbezeichnungen befangen erscheinen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 (2 BvR 483/17) klargestellt, dass bloße politische Meinungsäußerungen ohne konkreten Verfahrensbezug keine Befangenheit begründen. Erst wenn ein unmittelbarer Bezug zum anhängigen Streitgegenstand besteht, greift das Befangenheitsrecht.

Zahlen und Fakten: Unterzeichner*innen und Datenbasis des Gutachtens

Die Initiative hat nach Angaben des RAV folgende Kennzahlen:

  • Gesamtzahl der unterzeichnenden Juristinnen und Juristen (Anwältinnen, Anwälte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristinnen und -juristen): 1.051 Personen (Stand 2026, Quelle S1).
  • Erstunterzeichnende bei Veröffentlichung des Briefes Mitte Juli 2026: 525 Personen (Quelle S2).
  • Ausgewertete Datenpunkte im GFF-Gutachten: > 3 Millionen Dokumente (Partei- und Parlamentsdokumente, Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge).
  • Belege für Verfassungswidrigkeit im Gutachten: > 2 500 Einzelfälle, die Missachtung von Menschenwürde und Demokratieprinzipien dokumentieren.

Diese Zahlen verdeutlichen sowohl die breite Unterstützung aus der juristischen Fachwelt als auch die fundierte materielle Basis, auf der die Forderung nach einem Parteiverbotsverfahren beruht.

Relevante rechtliche Fragen im Überblick

  • Dürfen Richterinnen und Richter ihre Amtsbezeichnung privat führen? Ja. Nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen, etwa § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsBG i.V.m. § 3 SächsRiG, ist dies zulässig, solange kein hoheitlicher Anschein entsteht.
  • Wann begründet eine politische Meinungsäußerung von Richtern eine Befangenheit? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen bloße Äußerungen zu allgemeinen politischen Themen keine Befangenheit herbei. Erst bei einem konkreten, unmittelbaren Bezug zum anhängigen Streitgegenstand kann ein Befangenheitsantrag Erfolg haben.

Fazit

Die Unterzeichnung des offenen Briefes des RAV durch über 1.000 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Juristinnen und Juristen ist nach der einschlägigen Dienstrechtslage in mehreren Bundesländern als rein private, zulässige Meinungsäußerung zu bewerten. Das Mäßigungsgebot und die Verfassungstreuepflicht stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich, wenn die AfD als potenziell verfassungsfeindlich eingeschätzt wird. Gleichzeitig dürfen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die prozessrechtlichen Risiken nicht unterschätzen: In Fällen mit direktem Parteibezug können Befangenheitsanträge nach § 42 ZPO bzw. § 54 VwGO die richterliche Unparteilichkeit in Frage stellen. Die fundierte Datenbasis des GFF-Gutachtens verleiht der Initiative eine solide juristische Grundlage, die sowohl die dienstrechtliche Zulässigkeit als auch die verfahrensrechtlichen Implikationen klar strukturiert.

Quellen

dogmatische huerden einer notstandsaehnlichen lage bei kindesentziehung 34 35 stgb

Dogmatische Hürden einer ’notstandsähnlichen Lage‘ bei Kindesentziehung (§§ 34, 35 StGB)

Am 68. Prozesstag im Hamburger Strafverfahren gegen Christina Block stand die Verfahrensdynamik im Fokus: ein medienintensiver Prozess über mutmaßliche Kindesentziehung, in dem die Verteidigung strategisch von einer reinen Freispruchstrategie zu einer Argumentation über eine notstandsähnliche Lage wechselte. Dabei spielten Befangenheitsanträge, die richterliche Hinweispflicht und der öffentliche Ausschluss des Verfahrens zentrale Rollen, um die Prozessbeteiligten und das spätere Revisionsverfahren zu beeinflussen.

Verfahrensdynamik am 68. Prozesstag

Der 68. Verhandlungstag war gekennzeichnet durch eine Flut von Anträgen, die sowohl von der Verteidigung als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt wurden. Die Anträge umfassten Beweisanträge nach § 244 StPO, die nicht nur zur Klärung der Schuldfrage, sondern auch zur Strafzumessung dienen sollten. Gleichzeitig wurde die richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO intensiv diskutiert, weil die Verteidigung sicherstellen wollte, dass das Gericht rechtzeitig auf Veränderungen in der rechtlichen Bewertung hinweist. Die medienintensive Berichterstattung erhöhte den Druck auf alle Verfahrensbeteiligten, während das Gericht gleichzeitig mit einem öffentlichen Ausschluss nach § 175 Abs. 2 GVG konfrontiert war.

Befangenheitsanträge und deren rechtliche Grundlage

Die Verteidigung stellte mehrere Befangenheitsanträge nach § 24 StPO, insbesondere nach Absatz 2, mit der Begründung, dass die vorsitzende Richterin durch die von der Gerichts-Pressestelle veröffentlichte Presseerklärung gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen habe. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Befangenheitsgrund laut § 24 Abs. 2 StPO umfassen objektiv nachvollziehbare Gründe, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters erschüttern könnten. Die Anträge wurden jedoch abgelehnt, was die Verteidigung dazu veranlasste, die richterliche Hinweispflicht stärker zu betonen.

Richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO

Nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Angeklagten rechtzeitig auf wesentliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24 klargestellt, dass das Unterlassen eines erforderlichen Hinweises einen Revisionsgrund darstellt, wenn die Verteidigung dadurch in ihren Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren forderte die Verteidigung, dass das Gericht vorab über die mögliche Strafzumessung und die Einbeziehung des familiären Vortageschehens informiert wird, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden.

Strafrahmen bei Kindesentziehung

  • Grundtatbestand (§ 235 Abs. 1 StGB, 2024): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
  • Qualifizierter Tatbestand (§ 235 Abs. 4 StGB, 2024): Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bei Verursachung einer konkreten Gefahr erheblicher seelischer oder körperlicher Schädigung des Kindes.

Der Strafrahmen bildet die Grundlage für die Diskussion über mögliche Strafmilderungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die psychische Belastung der Angeklagten.

Dogmatische Hürden einer notstandsähnlichen Lage

Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheitert bei eigenmächtiger Rückholung von Kindern regelmäßig am Vorrang des staatlichen Rechtswegs, weil das Familiengericht als zuständige Instanz gilt. Ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) erfordert eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben. Da die vorliegende Handlung keine solche Gefahr erfülle, kann die Verteidigung die Notstandsbegriffe nicht als Rechtfertigungsgrund geltend machen. Stattdessen wird die sogenannte notstandsähnliche Lage als mildernder Faktor bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) herangezogen, wobei eine seelische Zwangslage des Angeklagten berücksichtigt wird.

Beweisanträge nach § 244 StPO im Kontext der Strafzumessung

Die Verteidigung nutzte das Beweisantragsrecht nach § 244 Abs. 3 StPO, um das familiäre Vorfeld in die Hauptverhandlung einzubringen. Ziel war, das Verhalten des Kindsvaters, mögliche Versäumnisse der Behörden und die psychische Belastung der Mutter zu beleuchten. Solche Anträge können nicht nur zur Feststellung der Schuld, sondern auch zur Ermittlung strafmildernder Umstände herangezogen werden, was die Verteidigung in die Lage versetzt, die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen.

Öffentlichkeitsausschluss und Gerichts-Pressestelle

Nach § 175 Abs. 2 GVG kann das Gericht Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind, vom Ausschluss der Öffentlichkeit ausnehmen. Die Gerichts-Pressestelle informierte die Öffentlichkeit über das kinderpsychiatrische Gutachten, wobei sie neutrale Zusammenfassungen ohne Nennung intimster Details veröffentlichte. Die Rechtsprechung (BGHSt 37, 298, 2022) sieht darin keinen objektiv verständlichen Grund für die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO. Dennoch argumentierte die Verteidigung, dass die Veröffentlichung das Vertrauen in die Unparteilichkeit der vorsitzenden Richterin beeinträchtigen könnte, weil die Pressemitteilung die Öffentlichkeit über den Inhalt des Gutachtens informierte, bevor das Gericht endgültig darüber entschieden hatte.

Relevanz der richterlichen Hinweispflicht für die Revision

Die richterliche Hinweispflicht dient nach § 265 StPO der Verhinderung von Überraschungsentscheidungen und der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Unterlassen eines notwendigen Hinweises kann im Revisionsverfahren als Verfahrensfehler gewertet werden, wenn dadurch die Verteidigung in ihrer Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall stellte die Verteidigung den Zusammenhang zwischen fehlenden Hinweisen und einer möglichen Beeinträchtigung der Strafzumessung her, um im Falle einer Revision einen Kausalitätsnachweis zu erbringen.

Gegenargumente und Risiken

  • Kein Anspruch der Verteidigung auf Zwischenbewertungen der Beweisaufnahme: Richter sind während der laufenden Beweisaufnahme nicht verpflichtet, vorzeitige Zwischeneinschätzungen abzugeben, solange sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich zum Nachteil des Angeklagten verändert.
  • Gefahr der Persönlichkeitsrechtsverletzung von Kindern: Ungefilterte Familien- und Krankenakten können in öffentlichen Verhandlungen zu irreversiblen Schädigungen führen, was nach §§ 171b, 172 GVG strengere Beschränkungen rechtfertigt.

Fazit

Der 68. Prozesstag im Block-Verfahren verdeutlicht die komplexe Wechselwirkung zwischen verfahrensrechtlichen Instrumenten und der inhaltlichen Verteidigungsstrategie. Während die Befangenheitsanträge nach § 24 StPO und die richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO zentrale Hebel für die Verteidigung darstellen, zeigen die dogmatischen Grenzen von §§ 34 und 35 StGB, dass eine reine Notstandsentgegnung nicht möglich ist. Stattdessen richtet sich die Strategie auf die Strafzumessung nach § 46 StGB, wobei die familiären Hintergründe und die psychische Belastung der Angeklagten in den Vordergrund treten. Der öffentliche Ausschluss nach § 175 GVG und die neutrale Pressemitteilung der Gerichts-Pressestelle bleiben umstritten, da sie weder eine objektive Befangenheit begründen noch die Rechte der betroffenen Kinder ausreichend schützen. Insgesamt wird deutlich, dass die Verteidigung im medienintensiven Umfeld nicht nur juristische, sondern auch prozessuale und kommunikative Aspekte berücksichtigen muss, um im Falle einer Revision wirksame Argumente vorzulegen.

Quellen