dogmatische huerden einer notstandsaehnlichen lage bei kindesentziehung 34 35 stgb

Dogmatische Hürden einer ’notstandsähnlichen Lage‘ bei Kindesentziehung (§§ 34, 35 StGB)

Am 68. Prozesstag im Hamburger Strafverfahren gegen Christina Block stand die Verfahrensdynamik im Fokus: ein medienintensiver Prozess über mutmaßliche Kindesentziehung, in dem die Verteidigung strategisch von einer reinen Freispruchstrategie zu einer Argumentation über eine notstandsähnliche Lage wechselte. Dabei spielten Befangenheitsanträge, die richterliche Hinweispflicht und der öffentliche Ausschluss des Verfahrens zentrale Rollen, um die Prozessbeteiligten und das spätere Revisionsverfahren zu beeinflussen.

Verfahrensdynamik am 68. Prozesstag

Der 68. Verhandlungstag war gekennzeichnet durch eine Flut von Anträgen, die sowohl von der Verteidigung als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt wurden. Die Anträge umfassten Beweisanträge nach § 244 StPO, die nicht nur zur Klärung der Schuldfrage, sondern auch zur Strafzumessung dienen sollten. Gleichzeitig wurde die richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO intensiv diskutiert, weil die Verteidigung sicherstellen wollte, dass das Gericht rechtzeitig auf Veränderungen in der rechtlichen Bewertung hinweist. Die medienintensive Berichterstattung erhöhte den Druck auf alle Verfahrensbeteiligten, während das Gericht gleichzeitig mit einem öffentlichen Ausschluss nach § 175 Abs. 2 GVG konfrontiert war.

Befangenheitsanträge und deren rechtliche Grundlage

Die Verteidigung stellte mehrere Befangenheitsanträge nach § 24 StPO, insbesondere nach Absatz 2, mit der Begründung, dass die vorsitzende Richterin durch die von der Gerichts-Pressestelle veröffentlichte Presseerklärung gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen habe. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Befangenheitsgrund laut § 24 Abs. 2 StPO umfassen objektiv nachvollziehbare Gründe, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters erschüttern könnten. Die Anträge wurden jedoch abgelehnt, was die Verteidigung dazu veranlasste, die richterliche Hinweispflicht stärker zu betonen.

Richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO

Nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Angeklagten rechtzeitig auf wesentliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24 klargestellt, dass das Unterlassen eines erforderlichen Hinweises einen Revisionsgrund darstellt, wenn die Verteidigung dadurch in ihren Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren forderte die Verteidigung, dass das Gericht vorab über die mögliche Strafzumessung und die Einbeziehung des familiären Vortageschehens informiert wird, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden.

Strafrahmen bei Kindesentziehung

  • Grundtatbestand (§ 235 Abs. 1 StGB, 2024): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
  • Qualifizierter Tatbestand (§ 235 Abs. 4 StGB, 2024): Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bei Verursachung einer konkreten Gefahr erheblicher seelischer oder körperlicher Schädigung des Kindes.

Der Strafrahmen bildet die Grundlage für die Diskussion über mögliche Strafmilderungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die psychische Belastung der Angeklagten.

Dogmatische Hürden einer notstandsähnlichen Lage

Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheitert bei eigenmächtiger Rückholung von Kindern regelmäßig am Vorrang des staatlichen Rechtswegs, weil das Familiengericht als zuständige Instanz gilt. Ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) erfordert eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben. Da die vorliegende Handlung keine solche Gefahr erfülle, kann die Verteidigung die Notstandsbegriffe nicht als Rechtfertigungsgrund geltend machen. Stattdessen wird die sogenannte notstandsähnliche Lage als mildernder Faktor bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) herangezogen, wobei eine seelische Zwangslage des Angeklagten berücksichtigt wird.

Beweisanträge nach § 244 StPO im Kontext der Strafzumessung

Die Verteidigung nutzte das Beweisantragsrecht nach § 244 Abs. 3 StPO, um das familiäre Vorfeld in die Hauptverhandlung einzubringen. Ziel war, das Verhalten des Kindsvaters, mögliche Versäumnisse der Behörden und die psychische Belastung der Mutter zu beleuchten. Solche Anträge können nicht nur zur Feststellung der Schuld, sondern auch zur Ermittlung strafmildernder Umstände herangezogen werden, was die Verteidigung in die Lage versetzt, die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen.

Öffentlichkeitsausschluss und Gerichts-Pressestelle

Nach § 175 Abs. 2 GVG kann das Gericht Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind, vom Ausschluss der Öffentlichkeit ausnehmen. Die Gerichts-Pressestelle informierte die Öffentlichkeit über das kinderpsychiatrische Gutachten, wobei sie neutrale Zusammenfassungen ohne Nennung intimster Details veröffentlichte. Die Rechtsprechung (BGHSt 37, 298, 2022) sieht darin keinen objektiv verständlichen Grund für die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO. Dennoch argumentierte die Verteidigung, dass die Veröffentlichung das Vertrauen in die Unparteilichkeit der vorsitzenden Richterin beeinträchtigen könnte, weil die Pressemitteilung die Öffentlichkeit über den Inhalt des Gutachtens informierte, bevor das Gericht endgültig darüber entschieden hatte.

Relevanz der richterlichen Hinweispflicht für die Revision

Die richterliche Hinweispflicht dient nach § 265 StPO der Verhinderung von Überraschungsentscheidungen und der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Unterlassen eines notwendigen Hinweises kann im Revisionsverfahren als Verfahrensfehler gewertet werden, wenn dadurch die Verteidigung in ihrer Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall stellte die Verteidigung den Zusammenhang zwischen fehlenden Hinweisen und einer möglichen Beeinträchtigung der Strafzumessung her, um im Falle einer Revision einen Kausalitätsnachweis zu erbringen.

Gegenargumente und Risiken

  • Kein Anspruch der Verteidigung auf Zwischenbewertungen der Beweisaufnahme: Richter sind während der laufenden Beweisaufnahme nicht verpflichtet, vorzeitige Zwischeneinschätzungen abzugeben, solange sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich zum Nachteil des Angeklagten verändert.
  • Gefahr der Persönlichkeitsrechtsverletzung von Kindern: Ungefilterte Familien- und Krankenakten können in öffentlichen Verhandlungen zu irreversiblen Schädigungen führen, was nach §§ 171b, 172 GVG strengere Beschränkungen rechtfertigt.

Fazit

Der 68. Prozesstag im Block-Verfahren verdeutlicht die komplexe Wechselwirkung zwischen verfahrensrechtlichen Instrumenten und der inhaltlichen Verteidigungsstrategie. Während die Befangenheitsanträge nach § 24 StPO und die richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO zentrale Hebel für die Verteidigung darstellen, zeigen die dogmatischen Grenzen von §§ 34 und 35 StGB, dass eine reine Notstandsentgegnung nicht möglich ist. Stattdessen richtet sich die Strategie auf die Strafzumessung nach § 46 StGB, wobei die familiären Hintergründe und die psychische Belastung der Angeklagten in den Vordergrund treten. Der öffentliche Ausschluss nach § 175 GVG und die neutrale Pressemitteilung der Gerichts-Pressestelle bleiben umstritten, da sie weder eine objektive Befangenheit begründen noch die Rechte der betroffenen Kinder ausreichend schützen. Insgesamt wird deutlich, dass die Verteidigung im medienintensiven Umfeld nicht nur juristische, sondern auch prozessuale und kommunikative Aspekte berücksichtigen muss, um im Falle einer Revision wirksame Argumente vorzulegen.

Quellen