Schlagwortarchiv: Art. 5 GG

Ein Mikrofon steht auf einem Schreibtisch neben einem Gavel, Rechtsbüchern und einer roten Akte in einem Gerichtssaal

Klage der ungeskriptet media GmbH gegen die Landesanstalt für Medien NRW – Grundsatzfrage der journalistischen Sorgfaltspflicht im Podcast

Im Verwaltungsgericht Köln wurde die Anfechtungsklage der ungeskriptet media GmbH gegen die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) eröffnet (Az. 6 K 7963/26). Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob digitale Podcast-Formate, die vorab aufgezeichnet wurden, einer behördlichen Pflicht zur Korrektur oder einleitenden Einordnung falscher Aussagen von Interviewgästen unterliegen. Die Entscheidung hat das Potenzial, medienrechtliche Grundsätze für den gesamten digitalen Journalismus in Deutschland zu prägen.

Der Rechtsstreit im Überblick

Der Podcaster Ben Berndt, Betreiber der Gesellschaft ungeskriptet media GmbH, veröffentlicht das Interviewformat “ungeskriptet by Ben”. In einer über vierstündigen Sendung interviewte er den Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke, der fälschlicherweise behauptete, die nationalsozialistische Sturmabteilung (SA) habe kein Motto. Die Landesanstalt für Medien NRW stellte einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) fest, verzichtete jedoch auf Sanktionen, weil die öffentliche Kontroverse bereits zu einer Richtigstellung geführt habe. Berndt erhebt nun Anfechtungsklage und bestreitet den Sorgfaltspflichtverstoß, akzeptiert jedoch die Einstufung seines Angebots als journalistisch-redaktionelles Medium.

Journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Abs. 1 MStV

Der am 7. November 2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag erweitert die Sorgfaltspflichten, die bislang primär für klassische Printmedien galten, auf digitale Telemedien. Nach § 19 Abs. 1 MStV müssen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote Nachrichten vor der Verbreitung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit prüfen. Die Regelung ist für Angebote verbindlich, die regelmäßig aktuelle Berichterstattung liefern und somit über rein private Meinungsäußerungen hinausgehen.

Live- versus On-Demand-Formate – Die Sicht der Landesmedienanstalt

Die LfM NRW argumentiert, dass das Höcke-Interview kein Live-Format, sondern ein voraufgezeichnetes Telemedium ist. In diesem Kontext bestehe die Möglichkeit, Inhalte vor der Veröffentlichung zu prüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Behörde sieht die technische und organisatorische Zumutbarkeit einer nachträglichen Einordnung als gering an. Sie betont zudem, dass bei einem On-Demand-Angebot wie dem Podcast eine Reaktionsmöglichkeit vor dem Upload bestehe, die mit verhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden könne.

  • Format: voraufgezeichnetes Interview (mehr als vier Stunden)
  • Reichweite zum Zeitpunkt der Klage: über 6,7 Millionen Abrufe (YouTube, 2026)
  • Produktionsumfang: über 300 veröffentlichte Episoden des Kanals (2026)

Die Landesanstalt kritisierte insbesondere das Fehlen einer nachträglichen Kennzeichnung vor dem Upload, nicht das Unterlassen einer spontanen Korrektur im Redefluss.

Verfassungsrechtliche Implikationen: Medienanstalten vs. Presserat

Der Fall wirft ein grundlegendes Systemproblem des deutschen Medienrechts auf. Während die klassische Druckpresse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG historisch ausschließlich der freiwilligen Selbstkontrolle durch den Deutschen Presserat unterliegt, sehen die seit 2020 geltenden Bestimmungen des MStV eine behördliche Aufsicht über journalistische Telemedien vor (§ § 19, 109 MStV). Diese Regulierungsasymmetrie führt zu einer Diskussion über die Staatsferne der Presse und die Zulässigkeit einer staatlichen Qualitäts- bzw. Wahrheitskontrolle digitaler Medienangebote.

Risiken und Gegenargumente: Chilling Effect und Desinformation

Die Auseinandersetzung beleuchtet zwei zentrale Gegenpole:

  • Gefahr eines “Chilling Effects”: Würde Podcastern eine sanktionierbare Korrekturpflicht für Äußerungen Dritter auferlegt, könnte dies zu einer Verunsicherung freier Medienmacher führen. Interviewformate könnten aus Angst vor Aufsichtsverfahren eingeschränkt werden.
  • Gefahr unkontrollierter Falschinformationen: Ohne jegliche Einordnungspflicht bestünde das Risiko, dass reichweitenstarke Formate zur Plattform für historisch falsche oder sogar strafbare Behauptungen werden, ohne dass das Publikum über den tatsächlichen Wahrheitsgehalt aufgeklärt wird.

Aktueller Stand des Verfahrens und offene Fragen

Das Verwaltungsgericht Köln muss klären, ob aus § 19 Abs. 1 MStV eine Verpflichtung zur Korrektur oder nachträglichen Einordnung falscher Aussagen von Interviewpartnern resultiert und ob die Landesmedienanstalt das Unterlassen einer solchen Einordnung als Sorgfaltspflichtverstoß bewerten darf. Gleichzeitig bleibt zu prüfen, inwieweit diese behördliche Kontrolle mit Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit) vereinbar ist. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vertritt Berndt und argumentiert, dass eine staatliche Qualitätskontrolle unverhältnismäßig sei und die Ungleichbehandlung gegenüber der gedruckten Presse verletze.

Fazit

Der Rechtsstreit zwischen ungeskriptet media GmbH und der Landesanstalt für Medien NRW steht exemplarisch für die wachsende Spannungsfläche zwischen traditionellen medienrechtlichen Prinzipien und den Anforderungen der digitalen Medienlandschaft. Entscheidend wird sein, wie das Verwaltungsgericht die Balance zwischen dem Schutz vor Desinformation und der Wahrung der Pressefreiheit zieht. Die Entscheidung wird nicht nur für Podcaster, sondern für alle digitalen journalistischen Formate maßgeblich sein, die im On-Demand-Bereich agieren.

Quellen

Ein silberner Beweisbehälter mit einem modernen Audio-Aufnahmegerät, Kopfhörern und einem Tonbandgerät auf einem dunklen

Reichweite des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 StPO für Rohmaterial

Im Jahr 2026 haben drei zentrale Justizkonflikte die Grundpfeiler des deutschen Rechtsstaats erneut in den Fokus gerückt: Der Versuch, unveröffentlichtes Podcast-Material im sogenannten Block-Verfahren zu beschlagnahmen, die anhaltende Diskussion um die Erbschaftsteuerverschonung für Großunternehmen sowie die zunehmende gerichtliche Sanktionierung von KI-generierten Schriftsätzen mit fehlerhaften Rechtsbezügen. Alle drei Fälle berühren verfassungsrechtliche Schutzinteressen – von Art. 5 GG über Art. 3 GG bis hin zu berufsrechtlichen Pflichten der Rechtsanwälte.

1. Beschlagnahme von 160 Stunden Podcast-Material im Block-Verfahren

Das Landgericht Hamburg hat im Oktober 2026 die Herausgabe von 160 Stunden unveröffentlichtem Tonmaterial aus dem ZEIT-Podcast “House of Block“ unter Androhung einer Durchsuchung erzwungen. Das Material stammt aus Interviews im dänischen Safe-House und enthält potenziell belastende Aussagen im Kontext einer schweren Straftat (Kindesentziehung/Freiheitsberaubung). Die Redaktion argumentierte, dass das Redaktionsgeheimnis gemäß Art. 5 GG und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO geschützt sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere der “Cicero”-Grundsatzentscheidung, gilt § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 StPO als Beschränkung für die staatliche Durchsuchung von Medienhäusern. Ein Zugriff auf selbst recherchiertes, unveröffentlichtes Material zur reinen Zeugenüberführung sei unverhältnismäßig und verletze das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern.

  • Umfang des sichergestellten Tonmaterials: 160 Stunden (2026).
  • Ort der Beschlagnahme: Safe-House-Interviews für den Podcast “House of Block”.
  • Akute Vollzugsaussetzung: Vorläufig gestoppt durch das LG Hamburg am 21./22. Oktober 2026 bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Der juristische Kommentar von Jakob Hoffmann stützt sich auf die maßgeblichen Normen der StPO und verdeutlicht, dass ein solcher Eingriff nicht nur die formalen Schranken des § 97 StPO, sondern auch die verfassungsrechtlichen Schutzprinzipien des Art. 5 GG überschreitet.

Diese Ausführungen untermauern die Einschätzung von Jakob Hoffmann und zeigen, dass das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO auch für Rohmaterial aus journalistischen Recherchen gilt und nicht zu Hilfsorganen der Strafverfolgung herabgestuft werden darf.

2. Erbschaftsteuer-Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG vor dem BVerfG

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber das Erbschaftsteuergesetz novelliert und mit § 28a ErbStG die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Der Schwellenwert liegt bei 26 Millionen Euro Betriebsvermögen je Erwerber. Wer diesen Betrag überschreitet, muss den Bedarf für eine Steuerbefreiung nachweisen; ansonsten bleibt das Betriebsvermögen grundsätzlich steuerfrei.

Praxisnähe: Großunternehmenserben zahlen im Schnitt nur 2,5 % effektive Steuerlast, obwohl das Gesetz nominelle Spitzensätze von bis zu 30 % vorsieht. Diese Diskrepanz wurde im Oktober 2026 im mündlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht thematisiert. Die Kernfrage ist, ob die Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ohne die Beschäftigungssicherheit in Unternehmen zu gefährden.

  • Schwellenwert für die Einzelprüfung: 26 Mio. € Betriebsvermögen (2016).
  • Reale Steuerquote bei Großübertragungen: 2,5 % (2026).

Christian Rath kritisiert, dass die gesetzliche Mechanik zwar hohe Steuerersparnisse ermöglicht, jedoch die angestrebte fiskalische Gerechtigkeit untergräbt. Die Daten belegen die Kluft zwischen dem normativen Anspruch (bis zu 30 % Steuersatz) und der Vollzugswirklichkeit.

Damit liefert der Abschnitt die juristische Mechanik hinter der Kritik von Christian Rath und belegt empirisch die Diskrepanz zwischen Normanspruch und tatsächlicher Steuerlast.

3. Gerichtliche Sanktionspraxis bei KI-Halluzinationen

Die Digitalisierung der Rechtsberatung hat zu einem neuen Problem geführt: KI-generierte Schriftsätze enthalten teils erfundene Gerichtsentscheidungen und falsche Aktenzeichen. Gerichte reagieren zunehmend mit strengeren Sanktionen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) verhängte am 23. September 2026 (Az. Vf. 9-VI-25) eine Missbrauchsgebühr von 3.000 Euro, weil der Beschwerdeführer mutwillig irreführende Inhalte aus einem Sprachmodell übernommen hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZN 339/26) wies eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der einschlägige Rechtsanwalt gegen § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen hatte, indem er fingierte Judikate ungeprüft übernommen und keine eigenständige Begründung nach § 72a Abs. 3 ArbGG geliefert hatte.

  • Verhängte Missbrauchsgebühr BayVerfGH: 3.000 Euro (2026).
  • BVerfG-Höchstgrenze für Missbrauchsgebühren: 2.600 Euro (2026).

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Nutzung von KI-Werkzeugen die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht nicht ersetzen kann. Anwälte müssen jede von KI erzeugte Aussage eigenständig prüfen und belegen.

Damit konkretisiert der Abschnitt die im Text nur allgemein erwähnten Urteile mit präzisen Aktenzeichen, Datumsangaben und berufsrechtlichen Anknüpfungspunkten.

Fazit

Die drei dargestellten Justizkonflikte zeigen, wie sensibel die Balance zwischen staatlichen Eingriffen und verfassungsrechtlichen Garantien bleibt. Das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO schützt nicht nur Quellen von Journalisten, sondern verhindert zugleich, dass unveröffentlichtes Recherchematerial zum bloßen Beweismittel degradiert wird. Die Erbschaftsteuerverschonungsregelung offenbart eine erhebliche Kluft zwischen steuerlicher Gleichbehandlung und der Praxis, die große Unternehmensnachfolgen fast steuerfrei lässt. Schließlich mahnt die zunehmende Sanktionierung von KI-halluzinierten Schriftsätzen, dass technologische Hilfsmittel die persönliche Verantwortung des Anwalts nicht entbinden. Für den Rechtsstaat bedeutet dies: Gesetzliche Vorgaben, gerichtliche Kontrollen und berufsrechtliche Pflichten müssen konsequent angewendet werden, um Grundrechte, Steuergerechtigkeit und die Integrität der Rechtspflege zu sichern.

Quellen