Ein Mikrofon steht auf einem Schreibtisch neben einem Gavel, Rechtsbüchern und einer roten Akte in einem Gerichtssaal

Klage der ungeskriptet media GmbH gegen die Landesanstalt für Medien NRW – Grundsatzfrage der journalistischen Sorgfaltspflicht im Podcast

Im Verwaltungsgericht Köln wurde die Anfechtungsklage der ungeskriptet media GmbH gegen die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) eröffnet (Az. 6 K 7963/26). Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob digitale Podcast-Formate, die vorab aufgezeichnet wurden, einer behördlichen Pflicht zur Korrektur oder einleitenden Einordnung falscher Aussagen von Interviewgästen unterliegen. Die Entscheidung hat das Potenzial, medienrechtliche Grundsätze für den gesamten digitalen Journalismus in Deutschland zu prägen.

Der Rechtsstreit im Überblick

Der Podcaster Ben Berndt, Betreiber der Gesellschaft ungeskriptet media GmbH, veröffentlicht das Interviewformat “ungeskriptet by Ben”. In einer über vierstündigen Sendung interviewte er den Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke, der fälschlicherweise behauptete, die nationalsozialistische Sturmabteilung (SA) habe kein Motto. Die Landesanstalt für Medien NRW stellte einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) fest, verzichtete jedoch auf Sanktionen, weil die öffentliche Kontroverse bereits zu einer Richtigstellung geführt habe. Berndt erhebt nun Anfechtungsklage und bestreitet den Sorgfaltspflichtverstoß, akzeptiert jedoch die Einstufung seines Angebots als journalistisch-redaktionelles Medium.

Journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Abs. 1 MStV

Der am 7. November 2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag erweitert die Sorgfaltspflichten, die bislang primär für klassische Printmedien galten, auf digitale Telemedien. Nach § 19 Abs. 1 MStV müssen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote Nachrichten vor der Verbreitung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit prüfen. Die Regelung ist für Angebote verbindlich, die regelmäßig aktuelle Berichterstattung liefern und somit über rein private Meinungsäußerungen hinausgehen.

Live- versus On-Demand-Formate – Die Sicht der Landesmedienanstalt

Die LfM NRW argumentiert, dass das Höcke-Interview kein Live-Format, sondern ein voraufgezeichnetes Telemedium ist. In diesem Kontext bestehe die Möglichkeit, Inhalte vor der Veröffentlichung zu prüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Behörde sieht die technische und organisatorische Zumutbarkeit einer nachträglichen Einordnung als gering an. Sie betont zudem, dass bei einem On-Demand-Angebot wie dem Podcast eine Reaktionsmöglichkeit vor dem Upload bestehe, die mit verhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden könne.

  • Format: voraufgezeichnetes Interview (mehr als vier Stunden)
  • Reichweite zum Zeitpunkt der Klage: über 6,7 Millionen Abrufe (YouTube, 2026)
  • Produktionsumfang: über 300 veröffentlichte Episoden des Kanals (2026)

Die Landesanstalt kritisierte insbesondere das Fehlen einer nachträglichen Kennzeichnung vor dem Upload, nicht das Unterlassen einer spontanen Korrektur im Redefluss.

Verfassungsrechtliche Implikationen: Medienanstalten vs. Presserat

Der Fall wirft ein grundlegendes Systemproblem des deutschen Medienrechts auf. Während die klassische Druckpresse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG historisch ausschließlich der freiwilligen Selbstkontrolle durch den Deutschen Presserat unterliegt, sehen die seit 2020 geltenden Bestimmungen des MStV eine behördliche Aufsicht über journalistische Telemedien vor (§ § 19, 109 MStV). Diese Regulierungsasymmetrie führt zu einer Diskussion über die Staatsferne der Presse und die Zulässigkeit einer staatlichen Qualitäts- bzw. Wahrheitskontrolle digitaler Medienangebote.

Risiken und Gegenargumente: Chilling Effect und Desinformation

Die Auseinandersetzung beleuchtet zwei zentrale Gegenpole:

  • Gefahr eines “Chilling Effects”: Würde Podcastern eine sanktionierbare Korrekturpflicht für Äußerungen Dritter auferlegt, könnte dies zu einer Verunsicherung freier Medienmacher führen. Interviewformate könnten aus Angst vor Aufsichtsverfahren eingeschränkt werden.
  • Gefahr unkontrollierter Falschinformationen: Ohne jegliche Einordnungspflicht bestünde das Risiko, dass reichweitenstarke Formate zur Plattform für historisch falsche oder sogar strafbare Behauptungen werden, ohne dass das Publikum über den tatsächlichen Wahrheitsgehalt aufgeklärt wird.

Aktueller Stand des Verfahrens und offene Fragen

Das Verwaltungsgericht Köln muss klären, ob aus § 19 Abs. 1 MStV eine Verpflichtung zur Korrektur oder nachträglichen Einordnung falscher Aussagen von Interviewpartnern resultiert und ob die Landesmedienanstalt das Unterlassen einer solchen Einordnung als Sorgfaltspflichtverstoß bewerten darf. Gleichzeitig bleibt zu prüfen, inwieweit diese behördliche Kontrolle mit Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit) vereinbar ist. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vertritt Berndt und argumentiert, dass eine staatliche Qualitätskontrolle unverhältnismäßig sei und die Ungleichbehandlung gegenüber der gedruckten Presse verletze.

Fazit

Der Rechtsstreit zwischen ungeskriptet media GmbH und der Landesanstalt für Medien NRW steht exemplarisch für die wachsende Spannungsfläche zwischen traditionellen medienrechtlichen Prinzipien und den Anforderungen der digitalen Medienlandschaft. Entscheidend wird sein, wie das Verwaltungsgericht die Balance zwischen dem Schutz vor Desinformation und der Wahrung der Pressefreiheit zieht. Die Entscheidung wird nicht nur für Podcaster, sondern für alle digitalen journalistischen Formate maßgeblich sein, die im On-Demand-Bereich agieren.

Quellen