Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Beschluss 4 StR 235/25 klargestellt, dass das Fehlen von Rohmessdaten bei einer Geschwindigkeitsmessung kein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren darstellt und die Messergebnisse im Ordnungswidrigkeitenverfahren weiterhin verwertet werden können. Diese Grundsatzentscheidung beendet den langjährigen Sonderweg des Saarlandes, das seit 2019 eine eigene Rechtsauffassung vertrat, und schafft bundesweite Rechtsklarheit für die jährlich mehrere Millionen Bußgeldverfahren.
Hintergrund: Der saarländische Sonderweg
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte am 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17) entschieden, dass Messungen, bei denen keine Rohmessdaten gespeichert werden, das Recht auf wirksame Verteidigung verletzen und daher unverwertbar seien. Das Urteil basierte auf der Annahme, dass Betroffene die Messung nicht ausreichend prüfen können, wenn die unverarbeiteten Primärwerte nicht vorliegen. Während das Bundesverfassungsgericht später (Beschluss vom 12. November 2020, Az. 2 BvR 1616/18) das Recht auf Einsicht in tatsächlich vorhandene Messdaten bestätigte, lehnte es 2023 (Beschluss vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 1167/20) eine generelle Speicherpflicht für Messgeräte ab.
Alle anderen Oberlandesgerichte folgten der bundesweiten Linie und verwiesen das Thema an den BGH. Das Oberlandesgericht Saarbrücken blieb als einziger Senat alleinstehend und stellte im April 2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) die Rechtsfrage dem BGH zur Klärung vor.
BGH-Grundsatzentscheidung 2026: Keine Verwertungsverweigerung ohne Rohdaten
Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2026 klar, dass die Nicht-Speicherung von Rohmessdaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) darstellt. Wesentliche Argumente waren:
- Die Behörde und die Staatsanwaltschaft verfügen nicht über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären; sie kennen lediglich das Ergebnis der Messung.
- Wenn Rohmessdaten gar nicht existieren, können auch keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten geschaffen werden.
- Ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Daten (BVerfG-Entscheidung 2020) begründet keinen Anspruch auf Erzeugung neuer Daten.
Der Senat betonte, dass die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von einer lückenlosen Dokumentation der Messdaten abhängt, solange das Messgerät den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) entspricht und ordnungsgemäß geeicht ist.
Standardisiertes Messverfahren und die PTB-Zulassung
Die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1993 (BGHSt 39, 291, Az. 4 StR 627/92) bildet das Fundament für das standardisierte Messverfahren. Nach dieser Grundsatzentscheidung garantieren Bauartzulassung durch die PTB und amtliche Eichung im Regelfall die Messrichtigkeit. Gerichte dürfen im Massenverfahren von einer tiefgehenden messtechnischen Einzelprüfung entlastet werden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Im vorliegenden Fall war das eingesetzte Messgerät (z. B. TraffiStar S 350) nachweislich PTB-zugelassen und von einem geschulten Messbeamten gemäß den Hersteller-Vorgaben verwendet worden. Die Messung ergab eine Überschreitung von 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, woraufhin ein Bußgeld von 250 Euro verhängt wurde.
Rechtliche Einordnung der BVerfG-Entscheidungen zum Datenzugang
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei wichtigen Beschlüssen den Rahmen für den Datenzugang definiert:
- 2020 (Az. 2 BvR 1616/18): Betroffene haben ein Recht auf Einsicht in bereits vorhandene, behördlich gespeicherte Rohmessdaten.
- 2023 (Az. 2 BvR 1167/20): Es besteht keine Grundrechtsverletzung durch die reine Nichtspeicherung; daraus folgt keine Pflicht für Behörden oder Gerätehersteller, Rohdaten zu erzeugen oder zu speichern.
Die BGH-Entscheidung von 2026 verdeutlicht, dass aus dem Recht auf Datenzugang kein Anspruch auf Vorhaltung von Rohmessdaten entsteht. Nur wenn Daten tatsächlich existieren, besteht ein Anspruch auf Einsicht.
Kritische Stimmen und mögliche Risiken
Verkehrsrechtler und Messsachverständige äußern Bedenken, dass ohne Rohmessdaten technische Fehlfunktionen – etwa durch Knickstrahlreflexionen oder Zuordnungsfehler – nachträglich praktisch nicht mehr aufgedeckt werden können, selbst wenn das Gerät formal geeicht ist. Die Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verteidigungsvereitelung: Ohne Rohdaten ist es für Betroffene schwierig, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler zu benennen.
- Einschränkung der Rügepräzision: Die Pflicht, konkrete Fehler nachzuweisen, wird erheblich erschwert, wenn die primären Messwerte nicht verfügbar sind.
Der BGH erkennt diese Bedenken an, betont jedoch, dass weitergehende Aufklärungspflichten erst bei konkreten Hinweisen auf Messfehler greifen.
Praxisfolgen für Bußgeldverfahren
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Praxis von Behörden, Gerichten und Verteidigern:
- Bußgeldbescheide, die auf Messungen ohne gespeicherte Rohdaten beruhen, bleiben rechtskräftig, sofern das Messgerät PTB-zugelassen und ordnungsgemäß eingesetzt wurde.
- Verteidiger können weiterhin Einsicht in vorhandene Messprotokolle und Wartungsnachweise verlangen (BVerfG-Recht), jedoch keinen Anspruch auf nicht vorhandene Rohdaten geltend machen.
- Gerichte müssen bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mehr zwingend eine technische Einzelprüfung fordern, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
- Die einheitliche Rechtslage reduziert das Risiko von unterschiedlichen Urteilen in den Bundesländern und schafft Planungssicherheit für die rund 1,5 Millionen Bußgeldverfahren, die jährlich in Deutschland durchgeführt werden.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof den bundesweiten Rechtsrahmen für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen ohne Rohmessdatenspeicherung geschaffen. Die Entscheidung beendet den saarländischen Sonderweg, bestätigt die Gültigkeit des seit 1993 bestehenden Standard-Messverfahrens und verdeutlicht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht durch die reine Nichtspeicherung von Rohdaten verletzt wird. Gleichzeitig bleibt der Anspruch auf Einsicht in tatsächlich vorhandene Daten bestehen, ohne jedoch eine generelle Speicherpflicht zu begründen. Kritische Stimmen weisen auf mögliche praktische Nachteile hin, doch die Rechtsprechung legt klar fest, dass eine vertiefte messtechnische Prüfung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler erforderlich ist. Damit erhalten Bußgeldverfahren künftig eine einheitliche, rechtssichere Basis, die sowohl den Interessen der Verwaltung als auch den Grundrechten der Betroffenen Rechnung trägt.


