Der Fall des jüdischen Studierenden Lahav Shapira an der Freien Universität Berlin hat eine zentrale Schwäche im deutschen Hochschulrecht offenbart: Obwohl das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Hochschulen zur Prävention und Beseitigung von Diskriminierung verpflichtet, können betroffene Studierende bislang keine individuell einklagbaren Schutzrechte geltend machen. Dieser Artikel beleuchtet die juristische Auseinandersetzung, den bestehenden Rechtsrahmen, empirische Daten zur antisemitischen Diskriminierung und die Diskussion um mögliche Reformen.
Der Fall Lahav Shapira und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Im Februar 2024 wurde Lahav Shapira, Bruder des bekannten Comedians Shahak Shapira, von einem Kommilitonen in Berlin-Mitte antisemitisch motiviert angegriffen. Der Vorfall endete mit schweren Verletzungen, darunter Knochenbrüche im Gesicht und eine Hirnblutung. Shapira reichte daraufhin eine Klage gegen die Freie Universität Berlin ein und forderte individuelle Schutzmaßnahmen gemäß § 5b Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG).
Am 23. März 2026 entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 12 K 356/24), dass das BerlHG lediglich einen objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschule stelle und keine subjektiven Rechte für einzelne Studierende begründe. Das Gericht wies die Klage zurück, begründete die Entscheidung damit, dass § 5b BerlHG keine einklagbaren Schutzansprüche begründe, sondern die Hochschule lediglich zur Vorbeugung und Beseitigung von Diskriminierung verpflichten solle. Die Richter ordneten der Universität an, Informationen zu ihren konkreten Präventionsmaßnahmen vorzulegen, und gewährten gleichzeitig die Berufung zur nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Rechtlicher Rahmen – Berliner Hochschulgesetz und Bundesrecht
Objektiv-rechtlicher Auftrag versus subjektiv-rechtliche Ansprüche
Das Berliner Hochschulgesetz wurde 2024 reformiert und führte strengere Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation für schwerwiegende Delikte ein. Dennoch bleibt unklar, ob diese Regelungen verbindliche Schutzrechte für Studierende schaffen. Das Verwaltungsgericht Berlin interpretierte die Vorgaben des BerlHG als rein objektiv-rechtlich, das heißt, die Hochschule habe Pflichten, aber die Studierenden könnten daraus keine individuellen Klageansprüche ableiten.
Ein vergleichbarer Bundesentscheid stammt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2021 (Az. 10 NZB 37/21). Der BGH verneinte in diesem Urteil Betroffenenansprüche, wenn Landesgesetze lediglich nicht vollzogene Rechtsverpflichtungen enthielten. Dieses Urteil stärkt die Argumentation des VG Berlin, dass das BerlHG keine subjektiven Schutzrechte begründet.
Empirische Daten zur antisemitischen Diskriminierung an Hochschulen
- RIAS-Jahresbericht 2025: 410 antisemitische Vorfälle an Hochschulen von insgesamt 8 725 dokumentierten Fällen bundesweit; über 400 Vorfälle an Hochschulen wurden gemeldet.
- Jüdische Studierendenunion Deutschland (JSUD) – Befragung 2025 (n = 687): 33 % der befragten jüdischen Studierenden berichten von antisemitischer Diskriminierung im Campusalltag.
- JSUD-Ergebnis 2025: 68 % der Betroffenen melden solche Vorfälle nicht an die Hochschulbehörden.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass antisemitische Diskriminierung an deutschen Hochschulen nicht nur verbreitet, sondern zudem stark unter- bzw. nicht gemeldet wird. Die Diskrepanz zwischen gemeldeten Vorfällen und erlebter Diskriminierung unterstreicht das strukturelle Defizit im Umgang mit Betroffenen.
Kritik und Gegenstimmen – Risiken und Kosten einer stärkeren Rechtsdurchsetzung
- Gefahr für die akademische Unabhängigkeit: In einigen Fachdisziplinen, insbesondere den Erziehungswissenschaften, wird befürchtet, dass verbindliche Schutzvorschriften zu einer ideologischen Kontrolle durch politische Mächte führen könnten.
- Hohe Verfahrenskosten: Die Kosten einer Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin liegen in der Regel über 50 000 Euro, was eine flächendeckende Durchsetzung für Einzelpersonen stark erschwert.
- Beweislastproblematik: Die Klägerin muss den Nachweis erbringen, dass die Hochschule ihre objektiven Pflichten nicht erfüllt hat – ein schwieriger Nachweis, der die Erfolgsaussichten weiter mindert.
Perspektiven und Forderungen von Verbänden
Mehrere Organisationen sehen in der Berufung von Lahav Shapira einen wichtigen Schritt zur Schließung der bestehenden Rechtslücke. Benjamin Steinitz, Geschäftsführer des Bundesverbands der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS), betont, dass das Urteil eine erhebliche Schutzlücke im Berliner Hochschulrecht aufzeige. Julia Kopp (RIAS) und Julia Bernstein (Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender) fordern verbindliche, durchsetzbare Schutzrechte, um das aktuelle Defizit zu beheben.
Die JSUD-Befragung unterstützt diese Forderungen, indem sie aufzeigt, dass ein Drittel der antisemitisch diskriminierten Studierenden ihre Erlebnisse nicht an die Hochschulbehörden meldet. Die Verbände argumentieren, dass ohne klare, einklagbare Rechte das Vertrauen der Betroffenen in die Institutionen weiter erodiert.
Fazit
Der Fall Lahav Shapira verdeutlicht ein strukturelles Defizit im deutschen Hochschulrecht: Während das Berliner Hochschulgesetz Hochschulen zur Diskriminierungsprävention verpflichtet, fehlt es an individuell einklagbaren Schutzrechten für betroffene Studierende. Empirische Daten von RIAS und der Jüdischen Studierendenunion zeigen, dass antisemitische Diskriminierung an Hochschulen verbreitet und häufig nicht gemeldet wird. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs stützt die Auffassung, dass aktuelle gesetzliche Vorgaben nur objektiv-rechtliche Pflichten darstellen. Gleichzeitig warnen Kritiker vor möglichen Risiken für die akademische Freiheit und weisen auf die hohen Kosten gerichtlicher Durchsetzungen hin. Die anhaltende Forderung von Verbänden nach verbindlichen, durchsetzbaren Schutzrechten bleibt ein zentrales Element der Debatte über die Zukunft des Antidiskriminierungsrechts an deutschen Hochschulen.


