Der sogenannte “AGG-Hopper” steht im Spannungsfeld zwischen Antidiskriminierungsrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Der aktuelle Strafprozess vor dem Amtsgericht Augsburg verdeutlicht, wie Gerichte zwischen einer legitimen Durchsetzung von Diskriminierungsansprüchen und einem strafbaren Prozessbetrug (§ 263 StGB) unterscheiden müssen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und die konkreten Fakten des Falls zusammengeführt, um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Grenzen des AGG-Hoppings zu beleuchten.
Der rechtliche Rahmen: AGG, SGB IX und die Einladungspflicht
Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 Satz 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme nach Satz 4 ist nur zulässig, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Gleichstellungs-Schwellenwert liegt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 Punkten (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Bei Verstoß gegen die Einladungspflicht kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG entstehen.
- Einladungspflicht gilt für öffentliche Arbeitgeber, nicht für private Unternehmen.
- Ausnahme nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit.
- GdB-Schwelle für Gleichstellung: 30 Punkte (2018).
Strafrechtliche Hürde: Täuschungsbegriff und Prozessbetrug
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Leitentscheidung vom 04.05.2022 (Az. 1 StR 138/21) klargestellt, dass das bloße Einfordern einer AGG-Entschädigung keine konkludente Täuschungshandlung darstellt. Ein strafbarer Betrug liegt erst vor, wenn im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich falsche Tatsachen über die innere Motivation (z. B. Arbeitsbereitschaft) behauptet werden und damit die zivilprozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verletzt wird.
Damit ist die Schwelle für die Annahme eines Prozessbetrugs hoch: Es muss eine nachweisbare, vorsätzliche Falschbehauptung vorliegen, die den Irrtum des Arbeitgebers herbeiführt und einen Vermögensschaden verursacht.
Der BGH zum Täuschen bei Bewerbungen
Der BGH betonte, dass die reine Geltendmachung eines AGG-Anspruchs keine schlüssige Erklärung über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung enthält. Erst wenn der Kläger im Verfahren bewusst unwahre Angaben über seine Motivation macht, rückt ein Versuch oder Vollendung des Prozessbetrugs in den strafbaren Bereich.
Zivilrechtliche Missbrauchsdoktrin des Bundesarbeitsgerichts
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des EuGH wird das Fehlen einer ernsthaften Bewerbungsabsicht als Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB gewertet. Der Kläger muss den subjektiven Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG besitzen wollen. Dient das Vorgehen ausschließlich der Erlangung von Entschädigungszahlungen, liegt ein missbräuchliches Verhalten vor und der Anspruch wird abgewiesen.
- Regelsatz der Entschädigung bei Nichteinstellung: 1,5 Bruttomonatsgehälter (2020).
- Entschädigungsdeckel bei fehlender Nichteignungskausalität: maximal drei Monatsgehälter (2006).
- Geltendmachungsfrist für Entschädigungsansprüche: 2 Monate (2006).
Ausnahmen von der Einladungspflicht nach § 165 SGB IX
Öffentliche Arbeitgeber können von der Einladungspflicht befreit werden, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt. Diese enge Auslegung führt häufig zu vorschnellen Absagen, wodurch das Risiko für AGG-Hopper entsteht, die gezielt öffentliche Stellen ansprechen, um von der gesetzlichen Pflicht zur Einladung zu profitieren.
Der Fall vor dem Amtsgericht Augsburg
Der 38-jährige K., schwerbehindert gleichgestellt, steht im Zentrum eines Strafverfahrens wegen angeblichen gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 StGB). Die Anklage (Az. 11 Ls 308 Js 130119/23) wirft ihm vor, zwischen 2019 und 2022 insgesamt über 2 300 Bewerbungen an Städte, Kommunalbehörden und andere öffentliche Träger gesendet zu haben – ohne echtes Interesse an den Stellen. Stattdessen habe er nach Ablehnung Diskriminierungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht und in zehn Fällen Entschädigungen von 1 000 bis rund 12 000 Euro erhalten, was zu einem Gesamtschaden von fast 53 000 Euro führte.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe auf eine Excel-Tabelle (“Million-Dollar-USB”) mit mehr als 2 300 Einträgen, in der Bewerbungen, zugehörige Arbeitsgerichte und erhaltene Entschädigungen dokumentiert wurden. Die Berechnungen der Polizeibeamten deuten auf mögliche Entschädigungszahlungen von über 700 000 Euro hin, während die tatsächlich gezahlten Summen bei rund 548 000 Euro liegen.
Die Verteidigung argumentiert, dass K. ernsthaftes Interesse an den ausgeschriebenen Stellen hatte, da er mehrfach Nachrückerplätze angenommen und in der Vergangenheit fünf Zusagen angenommen habe. Zudem sei die umfangreiche Dokumentation lediglich ein organisatorisches Mittel, um den Überblick über laufende Bewerbungen zu behalten – kein Beweis für eine Täuschungsabsicht.
Der Prozess verdeutlicht die Trennschärfe zwischen zivilrechtlichem Rechtsmissbrauch und strafrechtlichem Betrug:
- Im Arbeitsgericht kann ein Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden, ohne dass ein Strafverfahren eingeleitet wird.
- Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass K. bewusst falsche Tatsachen über seine Bewerbungsabsicht vorgespiegelt hat.
Risiken und Gegenmaßnahmen
Der Fall wirft zwei zentrale Gefahren auf:
- Generalverdacht gegen schwerbehinderte Bewerber: Eine zu harte Stigmatisierung von häufigen Bewerbern könnte legitime Diskriminierungsansprüche abschrecken.
- Kriminalisierung legitimer Rechtsvertretung: Die Strafverfolgung darf nicht dazu führen, dass das bloße Einnehmen einer streitigen Rechtsposition im Zivilprozess sanktioniert wird.
Um diesen Risiken zu begegnen, empfehlen Fachkreise:
- Präzise Prüfung der Bewerbungsabsicht anhand konkreter Indizien (z. B. Nachrückerannahme, tatsächliche Arbeitsaufnahme).
- Klare Trennung von zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen und strafrechtlichen Tatbeständen.
- Schulung von Personalabteilungen und Schwerbehindertenvertretungen, um Fehlinterpretationen der Einladungspflicht zu vermeiden.
Fazit
Der Augsburg-Prozess illustriert, dass das AGG-Hopping an der Schnittstelle von Antidiskriminierungsrecht und Strafrecht besondere juristische Herausforderungen mit sich bringt. Während das Bundesarbeitsgericht konsequent Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB abweist, setzt der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Nachweis einer vorsätzlichen Täuschung im Strafverfahren. Öffentliche Arbeitgeber müssen die Einladungspflicht nach § 165 SGB IX streng einhalten, dürfen jedoch nicht vorschnell absagen, um Missbrauch zu verhindern. Für Betroffene bleibt die sorgfältige Dokumentation ihrer Bewerbungsabsicht entscheidend, um sowohl zivilrechtliche Entschädigungen als auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu steuern.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/agg/15.html
- https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131102
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb92018/165.html
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-170-19/
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-21-24/

Historische Rechtsprechung und Paradigmenwechsel bei der Aufnahme an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in NRW
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Beschluss vom 26. August 2026 (Az. 19 B 830/26) die jahrzehntelange Praxis beendet, katholische Kinder bevorzugt aufzunehmen, selbst wenn sie weiter von der gewünschten Bekenntnisgrundschule entfernt wohnen. Stattdessen wird nun die Wohnortnähe nach § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW zum maßgeblichen Zuteilungskriterium, sofern die Eltern mit den Bekenntnisgrundsätzen einverstanden sind. Dieser Wechsel schafft Rechtssicherheit für künftige Aufnahmeverfahren und beendet die Benachteiligung konfessionsloser Schülerinnen und Schüler, die bislang aufgrund ihrer Nähe zur Schule benachteiligt wurden.
Historische Rechtsprechung und Paradigmenwechsel
Der frühere Vorrangbeschluss von 2016
Im März 2016 hatte das OVG NRW im Beschluss Az. 19 B 996/15 (03.03.2016) entschieden, dass Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis (z. B. katholisch) im gesamten Gemeindegebiet einen absoluten Vorrang vor bekenntnisfremden Bewerbern haben. Dieses Leitprinzip bedeutete, dass die Entfernung zum nächsten Bekenntnisgrundschulstandort keine Rolle spielte. Die Entscheidung wurde damals als verbindliche Auslegung des Schulgesetzes NRW und der Landesverfassung verstanden.
Die neue Entscheidung von 2026 und ihre Begründung
Der aktuelle Beschluss Az. 19 B 830/26 vom 26. August 2026 verpflichtet die Nikolausschule Bonn, im Eilverfahren eine konfessionslose Schülerin aufzunehmen. Das OVG NRW bricht damit eindeutig mit seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2016. Das Gericht betont, dass aus § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW ein klarer Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule der gewählten Schulart besteht, sofern die Kapazitäten nicht erschöpft sind. Da die Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekenntnisgrundschule für die sechs zuvor bevorzugten katholischen Kinder war, kann der Vorrang nicht geltend gemacht werden. Das OVG stellt fest, dass weder die Landesverfassung noch das Schulgesetz eine pauschale Bevorzugung von Kindern aufgrund ihrer Konfession zulassen.
Der vorrangige Aufnahmeanspruch nach Wohnortnähe
Gesetzliche Grundlage
§ 46 Abs. 3 S. 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) regelt den Anspruch von Kindern auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dieser Anspruch gilt, solange die schulischen Kapazitäten nicht vollständig ausgelastet sind. Das OVG betont, dass dieses Leitkriterium – die Wohnungsnähe – nur dann entfällt, wenn die Eltern ausdrücklich einer anderen Bekenntnisschule zustimmen, die nicht die nächste ist.
Praktische Auswirkungen für Bekenntnisgrundschulen
- Konfessionslose Schülerinnen und Schüler erhalten bei gleicher Wohnortnähe dieselben Chancen wie konfessionelle Kinder.
- Schulen können nicht mehr pauschal Kinder aufgrund ihrer Konfession bevorzugen, wenn sie nicht die nächstgelegene Bekenntnisgrundschule sind.
- Die Zuteilungslogik wird künftig strikt nach Wohnortnähe ausgerichtet, was zu einer transparenteren Vergabe von Restplätzen führt.
Verfassungsrechtlicher und bildungspolitischer Sonderstatus von NRW-Bekenntnisgrundschulen
Verteilung und Bedeutung
Öffentliche Bekenntnisgrundschulen existieren bundesweit praktisch nur noch in Nordrhein-Westfalen und Teilen Niedersachsens. Sie werden zu 100 % vom Staat bzw. von den Kommunen finanziert, unterliegen jedoch dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 12 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Damit genießen sie einen besonderen Status, der sowohl die Religionsfreiheit als auch die staatliche Schulfinanzierung berücksichtigt.
Zahlen und Fakten
- Im Jahr 2022 machten konfessionell gebundene Grundschulen 30 % aller Grundschulen in NRW aus.
- Im Jahr 2019 waren 49,4 % der Schülerinnen und Schüler an katholischen Grundschulen in NRW getauft.
Diese Statistik verdeutlicht, dass an vielen Bekenntnisgrundschulen konfessionslose Kinder inzwischen die Mehrheit bilden oder zumindest einen erheblichen Anteil ausmachen. Die frühere Praxis, bei der katholische Kinder unabhängig von ihrer Wohnortnähe bevorzugt wurden, führte daher zu wiederholten Rechtsstreitigkeiten um die Vergabe von Restplätzen.
Konsequenzen und mögliche Gegenargumente
Elternrechte und freiwillige Teilnahme
Eltern können nach wie vor einen Antrag auf freiwillige Teilnahme an einer Bekenntnisgrundschule stellen, wenn sie mit den Bekenntnisgrundsätzen einverstanden sind. Der neue Beschluss schränkt dieses Recht jedoch nicht ein; er verlangt lediglich, dass die Wohnortnähe als entscheidendes Kriterium berücksichtigt wird.
Keine automatische Umwandlung in Gemeinschaftsgrundschulen
Der Beschluss ändert nichts am rechtlichen Status der Schulen als Bekenntnisgrundschulen. Er regelt lediglich die Zuteilungslogik bei konkurrierenden Bewerbungen im Überhangverfahren neu. Eine Umwandlung in gemeindliche Gemeinschaftsgrundschulen ist damit nicht vorgesehen.
Hintergrund und Kontext des Paradigmenwechsels
Die Entscheidung markiert eine fundamentale Wende in der nordrhein-westfälischen Schulrechtsprechung. Noch im März 2016 hatte derselbe Senat des OVG NRW (Az. 19 B 996/15) judiziert, dass getauften Kindern im gesamten Gemeindegebiet ein absoluter Vorrang vor bekenntnisfremden Bewerbern eingeräumt werden müsse. An dieser Praxis, die in der Vergangenheit dazu führte, dass Nachbarschaftskinder trotz kurzer Schulwege abgewiesen wurden, hält das Gericht nun nicht mehr fest. Die Zuteilung orientiert sich künftig strikt am Leitkriterium der Wohnungsnähe gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW.
Das Urteil besitzt erhebliche Tragweite für die Schullandschaft Nordrhein-Westfalens, da das Bundesland eines der letzten ist, an dem öffentliche Bekenntnisgrundschulen in großer Zahl existieren. Rund 30 % der Grundschulen in NRW werden als katholische oder evangelische Bekenntnisgrundschulen geführt und vollständig aus staatlichen Steuermitteln finanziert. An vielen dieser Einrichtungen stellen Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis mittlerweile nicht mehr die absolute Mehrheit dar, weshalb die Vergabe von Restplätzen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt.
Fazit
Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 26. August 2026 wird die jahrzehntelange Bevorzugung katholischer Kinder an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen beendet. Die Entscheidung stellt die Wohnortnähe als zentrales Zuteilungskriterium in den Vordergrund und schafft damit Rechtssicherheit für zukünftige Aufnahmeverfahren. Gleichzeitig bleibt der Sonderstatus der Bekenntnisgrundschulen erhalten, während Eltern weiterhin die Möglichkeit haben, freiwillig an einer solchen Schule teilzunehmen, sofern die Wohnortnähe gewahrt bleibt. Der Paradigmenwechsel stärkt die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler und reduziert künftig die Gefahr von Diskriminierungen aufgrund der Konfession.
Quellen

Verfahren zur Schutzverletzung im Hochschulrecht – Die Lücke für antisemitisch betroffene Studierende
Der Fall des jüdischen Studierenden Lahav Shapira an der Freien Universität Berlin hat eine zentrale Schwäche im deutschen Hochschulrecht offenbart: Obwohl das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Hochschulen zur Prävention und Beseitigung von Diskriminierung verpflichtet, können betroffene Studierende bislang keine individuell einklagbaren Schutzrechte geltend machen. Dieser Artikel beleuchtet die juristische Auseinandersetzung, den bestehenden Rechtsrahmen, empirische Daten zur antisemitischen Diskriminierung und die Diskussion um mögliche Reformen.
Der Fall Lahav Shapira und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Im Februar 2024 wurde Lahav Shapira, Bruder des bekannten Comedians Shahak Shapira, von einem Kommilitonen in Berlin-Mitte antisemitisch motiviert angegriffen. Der Vorfall endete mit schweren Verletzungen, darunter Knochenbrüche im Gesicht und eine Hirnblutung. Shapira reichte daraufhin eine Klage gegen die Freie Universität Berlin ein und forderte individuelle Schutzmaßnahmen gemäß § 5b Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG).
Am 23. März 2026 entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 12 K 356/24), dass das BerlHG lediglich einen objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschule stelle und keine subjektiven Rechte für einzelne Studierende begründe. Das Gericht wies die Klage zurück, begründete die Entscheidung damit, dass § 5b BerlHG keine einklagbaren Schutzansprüche begründe, sondern die Hochschule lediglich zur Vorbeugung und Beseitigung von Diskriminierung verpflichten solle. Die Richter ordneten der Universität an, Informationen zu ihren konkreten Präventionsmaßnahmen vorzulegen, und gewährten gleichzeitig die Berufung zur nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Rechtlicher Rahmen – Berliner Hochschulgesetz und Bundesrecht
Objektiv-rechtlicher Auftrag versus subjektiv-rechtliche Ansprüche
Das Berliner Hochschulgesetz wurde 2024 reformiert und führte strengere Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation für schwerwiegende Delikte ein. Dennoch bleibt unklar, ob diese Regelungen verbindliche Schutzrechte für Studierende schaffen. Das Verwaltungsgericht Berlin interpretierte die Vorgaben des BerlHG als rein objektiv-rechtlich, das heißt, die Hochschule habe Pflichten, aber die Studierenden könnten daraus keine individuellen Klageansprüche ableiten.
Ein vergleichbarer Bundesentscheid stammt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2021 (Az. 10 NZB 37/21). Der BGH verneinte in diesem Urteil Betroffenenansprüche, wenn Landesgesetze lediglich nicht vollzogene Rechtsverpflichtungen enthielten. Dieses Urteil stärkt die Argumentation des VG Berlin, dass das BerlHG keine subjektiven Schutzrechte begründet.
Empirische Daten zur antisemitischen Diskriminierung an Hochschulen
- RIAS-Jahresbericht 2025: 410 antisemitische Vorfälle an Hochschulen von insgesamt 8 725 dokumentierten Fällen bundesweit; über 400 Vorfälle an Hochschulen wurden gemeldet.
- Jüdische Studierendenunion Deutschland (JSUD) – Befragung 2025 (n = 687): 33 % der befragten jüdischen Studierenden berichten von antisemitischer Diskriminierung im Campusalltag.
- JSUD-Ergebnis 2025: 68 % der Betroffenen melden solche Vorfälle nicht an die Hochschulbehörden.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass antisemitische Diskriminierung an deutschen Hochschulen nicht nur verbreitet, sondern zudem stark unter- bzw. nicht gemeldet wird. Die Diskrepanz zwischen gemeldeten Vorfällen und erlebter Diskriminierung unterstreicht das strukturelle Defizit im Umgang mit Betroffenen.
Kritik und Gegenstimmen – Risiken und Kosten einer stärkeren Rechtsdurchsetzung
- Gefahr für die akademische Unabhängigkeit: In einigen Fachdisziplinen, insbesondere den Erziehungswissenschaften, wird befürchtet, dass verbindliche Schutzvorschriften zu einer ideologischen Kontrolle durch politische Mächte führen könnten.
- Hohe Verfahrenskosten: Die Kosten einer Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin liegen in der Regel über 50 000 Euro, was eine flächendeckende Durchsetzung für Einzelpersonen stark erschwert.
- Beweislastproblematik: Die Klägerin muss den Nachweis erbringen, dass die Hochschule ihre objektiven Pflichten nicht erfüllt hat – ein schwieriger Nachweis, der die Erfolgsaussichten weiter mindert.
Perspektiven und Forderungen von Verbänden
Mehrere Organisationen sehen in der Berufung von Lahav Shapira einen wichtigen Schritt zur Schließung der bestehenden Rechtslücke. Benjamin Steinitz, Geschäftsführer des Bundesverbands der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS), betont, dass das Urteil eine erhebliche Schutzlücke im Berliner Hochschulrecht aufzeige. Julia Kopp (RIAS) und Julia Bernstein (Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender) fordern verbindliche, durchsetzbare Schutzrechte, um das aktuelle Defizit zu beheben.
Die JSUD-Befragung unterstützt diese Forderungen, indem sie aufzeigt, dass ein Drittel der antisemitisch diskriminierten Studierenden ihre Erlebnisse nicht an die Hochschulbehörden meldet. Die Verbände argumentieren, dass ohne klare, einklagbare Rechte das Vertrauen der Betroffenen in die Institutionen weiter erodiert.
Fazit
Der Fall Lahav Shapira verdeutlicht ein strukturelles Defizit im deutschen Hochschulrecht: Während das Berliner Hochschulgesetz Hochschulen zur Diskriminierungsprävention verpflichtet, fehlt es an individuell einklagbaren Schutzrechten für betroffene Studierende. Empirische Daten von RIAS und der Jüdischen Studierendenunion zeigen, dass antisemitische Diskriminierung an Hochschulen verbreitet und häufig nicht gemeldet wird. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs stützt die Auffassung, dass aktuelle gesetzliche Vorgaben nur objektiv-rechtliche Pflichten darstellen. Gleichzeitig warnen Kritiker vor möglichen Risiken für die akademische Freiheit und weisen auf die hohen Kosten gerichtlicher Durchsetzungen hin. Die anhaltende Forderung von Verbänden nach verbindlichen, durchsetzbaren Schutzrechten bleibt ein zentrales Element der Debatte über die Zukunft des Antidiskriminierungsrechts an deutschen Hochschulen.


