Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Beschluss vom 26. August 2026 (Az. 19 B 830/26) die jahrzehntelange Praxis beendet, katholische Kinder bevorzugt aufzunehmen, selbst wenn sie weiter von der gewünschten Bekenntnisgrundschule entfernt wohnen. Stattdessen wird nun die Wohnortnähe nach § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW zum maßgeblichen Zuteilungskriterium, sofern die Eltern mit den Bekenntnisgrundsätzen einverstanden sind. Dieser Wechsel schafft Rechtssicherheit für künftige Aufnahmeverfahren und beendet die Benachteiligung konfessionsloser Schülerinnen und Schüler, die bislang aufgrund ihrer Nähe zur Schule benachteiligt wurden.
Historische Rechtsprechung und Paradigmenwechsel
Der frühere Vorrangbeschluss von 2016
Im März 2016 hatte das OVG NRW im Beschluss Az. 19 B 996/15 (03.03.2016) entschieden, dass Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis (z. B. katholisch) im gesamten Gemeindegebiet einen absoluten Vorrang vor bekenntnisfremden Bewerbern haben. Dieses Leitprinzip bedeutete, dass die Entfernung zum nächsten Bekenntnisgrundschulstandort keine Rolle spielte. Die Entscheidung wurde damals als verbindliche Auslegung des Schulgesetzes NRW und der Landesverfassung verstanden.
Die neue Entscheidung von 2026 und ihre Begründung
Der aktuelle Beschluss Az. 19 B 830/26 vom 26. August 2026 verpflichtet die Nikolausschule Bonn, im Eilverfahren eine konfessionslose Schülerin aufzunehmen. Das OVG NRW bricht damit eindeutig mit seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2016. Das Gericht betont, dass aus § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW ein klarer Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule der gewählten Schulart besteht, sofern die Kapazitäten nicht erschöpft sind. Da die Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekenntnisgrundschule für die sechs zuvor bevorzugten katholischen Kinder war, kann der Vorrang nicht geltend gemacht werden. Das OVG stellt fest, dass weder die Landesverfassung noch das Schulgesetz eine pauschale Bevorzugung von Kindern aufgrund ihrer Konfession zulassen.
Der vorrangige Aufnahmeanspruch nach Wohnortnähe
Gesetzliche Grundlage
§ 46 Abs. 3 S. 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) regelt den Anspruch von Kindern auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dieser Anspruch gilt, solange die schulischen Kapazitäten nicht vollständig ausgelastet sind. Das OVG betont, dass dieses Leitkriterium – die Wohnungsnähe – nur dann entfällt, wenn die Eltern ausdrücklich einer anderen Bekenntnisschule zustimmen, die nicht die nächste ist.
Praktische Auswirkungen für Bekenntnisgrundschulen
- Konfessionslose Schülerinnen und Schüler erhalten bei gleicher Wohnortnähe dieselben Chancen wie konfessionelle Kinder.
- Schulen können nicht mehr pauschal Kinder aufgrund ihrer Konfession bevorzugen, wenn sie nicht die nächstgelegene Bekenntnisgrundschule sind.
- Die Zuteilungslogik wird künftig strikt nach Wohnortnähe ausgerichtet, was zu einer transparenteren Vergabe von Restplätzen führt.
Verfassungsrechtlicher und bildungspolitischer Sonderstatus von NRW-Bekenntnisgrundschulen
Verteilung und Bedeutung
Öffentliche Bekenntnisgrundschulen existieren bundesweit praktisch nur noch in Nordrhein-Westfalen und Teilen Niedersachsens. Sie werden zu 100 % vom Staat bzw. von den Kommunen finanziert, unterliegen jedoch dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 12 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Damit genießen sie einen besonderen Status, der sowohl die Religionsfreiheit als auch die staatliche Schulfinanzierung berücksichtigt.
Zahlen und Fakten
- Im Jahr 2022 machten konfessionell gebundene Grundschulen 30 % aller Grundschulen in NRW aus.
- Im Jahr 2019 waren 49,4 % der Schülerinnen und Schüler an katholischen Grundschulen in NRW getauft.
Diese Statistik verdeutlicht, dass an vielen Bekenntnisgrundschulen konfessionslose Kinder inzwischen die Mehrheit bilden oder zumindest einen erheblichen Anteil ausmachen. Die frühere Praxis, bei der katholische Kinder unabhängig von ihrer Wohnortnähe bevorzugt wurden, führte daher zu wiederholten Rechtsstreitigkeiten um die Vergabe von Restplätzen.
Konsequenzen und mögliche Gegenargumente
Elternrechte und freiwillige Teilnahme
Eltern können nach wie vor einen Antrag auf freiwillige Teilnahme an einer Bekenntnisgrundschule stellen, wenn sie mit den Bekenntnisgrundsätzen einverstanden sind. Der neue Beschluss schränkt dieses Recht jedoch nicht ein; er verlangt lediglich, dass die Wohnortnähe als entscheidendes Kriterium berücksichtigt wird.
Keine automatische Umwandlung in Gemeinschaftsgrundschulen
Der Beschluss ändert nichts am rechtlichen Status der Schulen als Bekenntnisgrundschulen. Er regelt lediglich die Zuteilungslogik bei konkurrierenden Bewerbungen im Überhangverfahren neu. Eine Umwandlung in gemeindliche Gemeinschaftsgrundschulen ist damit nicht vorgesehen.
Hintergrund und Kontext des Paradigmenwechsels
Die Entscheidung markiert eine fundamentale Wende in der nordrhein-westfälischen Schulrechtsprechung. Noch im März 2016 hatte derselbe Senat des OVG NRW (Az. 19 B 996/15) judiziert, dass getauften Kindern im gesamten Gemeindegebiet ein absoluter Vorrang vor bekenntnisfremden Bewerbern eingeräumt werden müsse. An dieser Praxis, die in der Vergangenheit dazu führte, dass Nachbarschaftskinder trotz kurzer Schulwege abgewiesen wurden, hält das Gericht nun nicht mehr fest. Die Zuteilung orientiert sich künftig strikt am Leitkriterium der Wohnungsnähe gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW.
Das Urteil besitzt erhebliche Tragweite für die Schullandschaft Nordrhein-Westfalens, da das Bundesland eines der letzten ist, an dem öffentliche Bekenntnisgrundschulen in großer Zahl existieren. Rund 30 % der Grundschulen in NRW werden als katholische oder evangelische Bekenntnisgrundschulen geführt und vollständig aus staatlichen Steuermitteln finanziert. An vielen dieser Einrichtungen stellen Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis mittlerweile nicht mehr die absolute Mehrheit dar, weshalb die Vergabe von Restplätzen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt.
Fazit
Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 26. August 2026 wird die jahrzehntelange Bevorzugung katholischer Kinder an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen beendet. Die Entscheidung stellt die Wohnortnähe als zentrales Zuteilungskriterium in den Vordergrund und schafft damit Rechtssicherheit für zukünftige Aufnahmeverfahren. Gleichzeitig bleibt der Sonderstatus der Bekenntnisgrundschulen erhalten, während Eltern weiterhin die Möglichkeit haben, freiwillig an einer solchen Schule teilzunehmen, sofern die Wohnortnähe gewahrt bleibt. Der Paradigmenwechsel stärkt die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler und reduziert künftig die Gefahr von Diskriminierungen aufgrund der Konfession.



