Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Oktober 2026 (Az. IV ZR 251/25) hat klargestellt, wann die Ausschlussklausel für Fahrten zur Erzeugung von Höchstgeschwindigkeiten in der privaten Unfallversicherung greift. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für tausende Teilnehmer von Trackdays, Fahrsicherheitstrainings und Renntrainings ohne Wettbewerbscharakter, die bislang häufig mit Leistungsausschluss konfrontiert waren.
Hintergrund des Rechtsstreits und Instanzenweg
Der Rechtsstreit begann mit einem schweren Motorradunfall bei den “Yamaha Track Days” im Juni 2021. Die Veranstalterin klagte im Namen des verunglückten Fahrers, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 29. Oktober 2025 (Az. 20 U 51/24) die Klage mit Verweis auf das “individuelle Limit-Fahren” abgewiesen hatte. Zuvor hatte das Landgericht Bielefeld am 21. Februar 2024 (Az. 22 O 77/22) die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht stattgegeben. Der BGH hat nun die landgerichtliche Entscheidung weitgehend wiederhergestellt.
Rechtliche Bewertung der Rennklausel 5.1.5 AUB 2012
Die streitige Klausel lautet nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 2012: “Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt”. Der BGH hat diese Formulierung eng ausgelegt und festgestellt, dass sie nur bei echten Wettkämpfen mit geschwindigkeitsabhängigen Platzierungen Anwendung findet. Ein bloßes Befahren einer Rennstrecke, ohne Bewertung durch Platzierungen, löst den Ausschluss nicht aus.
Objektiver Charakter von Fahrtveranstaltungen vs. subjektive Motivation
Vor Gericht wurde in erster Linie um die Auslegung dieser Klausel gestritten.
Der Fall verdeutlicht, dass für den Risikoausschluss der objektive Charakter der Veranstaltung entscheidend ist – nicht die persönliche Motivation des einzelnen Teilnehmers. Obwohl die Yamaha Track Days mit dem Slogan “Geh mit deinem Bike ans Limit” beworben wurden und die Teilnehmenden anhand von Rundenzeiten in Leistungsgruppen eingeteilt wurden, fanden weder Wertungsläufe noch Siegerehrungen statt. Der BGH betonte daher, dass die Klausel nur greift, wenn die Veranstaltung ausdrücklich als Wettkampf mit Platzierungen konzipiert ist.
Abgrenzung zur Kaskoversicherung und abweichende Klauselwerke
Der Schutz der privaten Unfallversicherung darf nicht mit der Vollkasko- oder Haftpflichtversicherung verwechselt werden. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) schließen viele Versicherer Fahrten auf Rennstrecken, auch reine Touristenfahrten, explizit aus – unabhängig davon, ob ein Wettbewerb stattfindet. Diese Ausschlüsse sind häufig weitergehend als die AUB-Klausel 5.1.5 und gelten nicht automatisch für Personenschäden, die durch die Unfallversicherung abgedeckt werden.
- Unfallversicherung: Schutz greift, wenn keine wettbewerbsorientierte Höchstgeschwindigkeit erzielt werden soll (nach BGH-Entscheidung).
- Kaskoversicherung: Oft ausschließliche Verbote für jede Nutzung von Rennstrecken, selbst bei reinen Freizeitfahrten.
Praktische Konsequenzen für Teilnehmer von Trackdays und Fahrsicherheitstrainings
Die BGH-Entscheidung hat für Freizeitsportler mehrere direkte Auswirkungen:
- Versicherungsnehmer können bei Trackdays, die nicht als Wettkampf mit Platzierungen organisiert sind, ihren Unfallversicherungsschutz behalten.
- Veranstalter sollten die Struktur ihrer Events klar dokumentieren – insbesondere, dass keine Wertungen oder Siegerehrungen stattfinden.
- Versicherer können künftig ihre Vertragsklauseln nachschärfen, um auch reine Rennstreckenfahrten explizit auszuschließen. Das erfordert transparente Information an die Kunden.
- Bei Fahrzeugschäden bleibt die Kaskoversicherung häufig ohne Leistung, da die AKB separate Ausschlüsse enthalten.
Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsgrundsätze
Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem BGH-Urteil lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Exklusionsklauseln für Höchstgeschwindigkeitsfahrten gelten nur bei echten Wettkämpfen mit Platzierungen.
- Der objektive Charakter der Veranstaltung ist maßgeblich, nicht die persönliche Motivation des Fahrers.
- Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die AUB-Klausel 5.1.5 von 2012 und deren inhaltsgleiche Regelungen in der privaten Unfallversicherung.
- Die Rechtsprechung lässt keinen Automatismus auf die Kaskoversicherung übergreifen.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 13. Oktober 2026 sorgt für Klarheit bei der Auslegung der Rennklausel in der privaten Unfallversicherung. Für Veranstalter von Trackdays und deren Teilnehmer bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, sofern die Veranstaltung nicht als Wettbewerb mit Höchstgeschwindigkeitswertung konzipiert ist. Gleichzeitig mahnt das Urteil Versicherer, ihre Vertragsklauseln präzise zu formulieren und Kunden transparent über mögliche Ausschlüsse, insbesondere in der Kaskoversicherung, zu informieren. Die Entscheidung stärkt die versicherungsnehmerfreundliche Linie der Rechtsprechung und bietet zugleich Handlungsrahmen für die Praxis.


