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OLG Hamm erklärt Preisanpassungsklauseln von E.ON in Fernwärmeverträgen für unwirksam – Was das Urteil für Verbraucher bedeutet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.10.2026 im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) drei Preisanpassungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH in Fernwärmeversorgungsgebieten für unwirksam erklärt. Das Urteil berührt unmittelbar Fernwärmekunden, die einem faktischen Monopol ihres Versorgers ausgesetzt sind, und setzt klare Grenzen für die Koppelung von Arbeitspreisen an Brennstoff- und Marktindizes.

Hintergrund des Verfahrens und rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung entstand im Zuge einer Musterfeststellungsklage (Az. 2 VKl 1/23) gegen E.ON Energy Solutions GmbH, eingereicht vom vzbv. Maßgeblich war dabei § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Norm verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl das tatsächliche Kosten-Element (Kosten der Wärmeerzeugung) als auch das Markt-Element (allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt) sachgerecht und ausgewogen berücksichtigen.

Kernentscheidung des OLG Hamm

Das 2. Zivilsenat des OLG Hamm erläuterte in seiner Urteilsbegründung das Folgende:

  • Die Preisanpassungsklauseln von E.ON wurden in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl (NRW) und Schwalbach-Limes (Hessen) für unwirksam erklärt.
  • Eine pauschale Unwirksamkeitserklärung für alle Fernwärmeverträge von E.ON wurde abgelehnt – jede Klausel muss nach ihrer konkreten Gestaltung individuell bewertet werden.
  • Ein allgemeiner Rückzahlungsanspruch der betroffenen Kund:innen wurde nicht festgestellt.

Die Urteilsverkündung erfolgte am 12.10.2026 (Aktenzeichen 2 VKl 1/23). Die Frist zur Anmeldung im Verbandsklageregister beim BfJ endete am 14.09.2026, drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

Betroffene Versorgungsgebiete und konkrete Indexgewichtungen

Die Entscheidung enthält detaillierte Angaben zur mathematischen Gestaltung der Arbeitspreisformeln (APG) in zwei der drei Gebiete:

  • Hamburg-Lohbrügge-Nord: Gaspreisindizes wurden mit einem Faktor G von 50 % und einem Faktor GI von 20 % gewichtet – zusammen also 70 % des Arbeitspreises. Das Marktelement (Faktor Z) machte nur 30 % aus.
  • Erkrath-Hochdahl: Hier betrug die Gewichtung der Gaspreisindizes ebenfalls 60 % (Faktor G 40 % + Faktor GI 20 %). Das verbleibende Markt-Element wurde mit 40 % gewichtet.
  • Schwalbach-Limes: Das Urteil erklärt die jeweilige Klausel für unwirksam, liefert jedoch keine konkreten Prozentangaben zur Indexgewichtung.

Mathematische Hebelwirkung und unzulässige Kostentransfer

Das Gericht kritisierte insbesondere die mathematische Verknüpfung der Preisformel. Statt einer additiven Zusammensetzung wurde eine Multiplikation verwendet, wodurch die Preissteigerungen überproportional an die Endkund*innen weitergegeben wurden. Konkret bedeutet das:

  • In Hamburg-Lohbrügge-Nord führte die 70 %ige Gewichtung des Erdgas-Index zu einer deutlich höheren Preissteigerung, obwohl ein erheblicher Teil der Wärme aus günstigeren Holzhackschnitzeln erzeugt wird.
  • In Erkrath-Hochdahl wirkte die 60 %ige Indexgewichtung ähnlich, wobei das Markt-Element nur 40 % berücksichtigte.

Das OLG bewertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot: E.ON habe Kostensteigerungen unzulässig weitergegeben, indem prozentuale Erhöhungen des Arbeitspreises vorgenommen wurden, obwohl der Einkaufspreis lediglich um einen Festbetrag gestiegen war.

Rechtliche Würdigung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Die AVBFernwärmeV schreibt vor, dass Preisformeln die tatsächliche Kostenentwicklung (Kostenelement) und die Marktentwicklung (Marktelement) sachgerecht widerspiegeln müssen. Das Gericht stellte fest, dass E.ON:

  • das Kostenelement zwar berücksichtigte, jedoch das Marktelement zu schwach gewichtete.
  • die Koppelung an den Erdgas-Preisindex unverhältnismäßig hoch setzte, obwohl die lokale Wärmeerzeugung teilweise aus Holz erfolgt – ein Umstand, der nicht im Preisdurchgriff berücksichtigt wurde.
  • gegen das Gebot der Kostenorientierung verstoßen hat, weil die mathematischen Hebel die Endkundenpreise stärker steigen ließen als die tatsächlichen Kosten des Versorgers.

Damit verstieß die Klausel gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV, wonach neben den Kosten des Energieunternehmens auch die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt in die Berechnung einfließen muss.

Ausblick: Revision und mögliche Rückzahlungsansprüche

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. E.ON prüft ebenfalls rechtliche Schritte. In der Zwischenzeit können betroffene Haushalte keine sofortigen Rückzahlungen von E.ON verlangen. Erst nach einer endgültigen Klärung durch den BGH können registrierte Verbraucher*innen ihre individuellen Zahlungsansprüche konkretisieren.

Bedeutung für Verbraucher und Markttransparenz

Fernwärmekunden stehen häufig vor einem faktischen Monopol ihres Versorgers. Das OLG-Urteil schafft daher mehr rechtliche Klarheit und erhöht die Transparenz bei der Preisgestaltung:

  • Es zeigt, dass Preisformeln nicht beliebig an steigende Brennstoffpreise gekoppelt werden dürfen, sondern eine ausgewogene Berücksichtigung beider Preis-Elemente erfordern.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Verbraucherschutzorganisationen, die künftig gezielter gegen überhöhte Preisanpassungen vorgehen können.
  • Für andere E.ON-Versorgungsgebiete und vergleichbare Anbieter bedeutet das Urteil, dass jede Preisanpassungsklausel einer Einzelfallprüfung unterzogen wird.

Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, mehr Klarheit und Struktur für Kunden und Betreiber von Fernwärmenetzen schaffen zu wollen – das Urteil des OLG Hamm liefert hierfür ein wichtiges rechtliches Fundament.

Fazit

Das OLG Hamm hat die Preisanpassungsklauseln von E.ON in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes als unwirksam beurteilt, weil sie die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verletzt haben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine übermäßige Gewichtung von Gaspreisindizes und mathematische Hebeleffekte zu unzulässigen Preissteigerungen führen können. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, setzt es einen wichtigen Präzedenzfall für die Transparenz von Fernwärmepreisen und stärkt die Rechte der Verbraucher. Die endgültige Rechtskraft und mögliche Rückzahlungsansprüche stehen noch aus und werden durch die anstehende Revision beim BGH entschieden.

Quellen