Der sogenannte „AGG-Hopper“ steht im Spannungsfeld zwischen Antidiskriminierungsrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Der aktuelle Strafprozess vor dem Amtsgericht Augsburg verdeutlicht, wie Gerichte zwischen einer legitimen Durchsetzung von Diskriminierungsansprüchen und einem strafbaren Prozessbetrug (§ 263 StGB) unterscheiden müssen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und die konkreten Fakten des Falls zusammengeführt, um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Grenzen des AGG-Hoppings zu beleuchten.
Der rechtliche Rahmen: AGG, SGB IX und die Einladungspflicht
Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 Satz 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme nach Satz 4 ist nur zulässig, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Gleichstellungs-Schwellenwert liegt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 Punkten (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Bei Verstoß gegen die Einladungspflicht kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG entstehen.
- Einladungspflicht gilt für öffentliche Arbeitgeber, nicht für private Unternehmen.
- Ausnahme nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit.
- GdB-Schwelle für Gleichstellung: 30 Punkte (2018).
Strafrechtliche Hürde: Täuschungsbegriff und Prozessbetrug
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Leitentscheidung vom 04.05.2022 (Az. 1 StR 138/21) klargestellt, dass das bloße Einfordern einer AGG-Entschädigung keine konkludente Täuschungshandlung darstellt. Ein strafbarer Betrug liegt erst vor, wenn im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich falsche Tatsachen über die innere Motivation (z. B. Arbeitsbereitschaft) behauptet werden und damit die zivilprozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verletzt wird.
Damit ist die Schwelle für die Annahme eines Prozessbetrugs hoch: Es muss eine nachweisbare, vorsätzliche Falschbehauptung vorliegen, die den Irrtum des Arbeitgebers herbeiführt und einen Vermögensschaden verursacht.
Der BGH zum Täuschen bei Bewerbungen
Der BGH betonte, dass die reine Geltendmachung eines AGG-Anspruchs keine schlüssige Erklärung über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung enthält. Erst wenn der Kläger im Verfahren bewusst unwahre Angaben über seine Motivation macht, rückt ein Versuch oder Vollendung des Prozessbetrugs in den strafbaren Bereich.
Zivilrechtliche Missbrauchsdoktrin des Bundesarbeitsgerichts
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des EuGH wird das Fehlen einer ernsthaften Bewerbungsabsicht als Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB gewertet. Der Kläger muss den subjektiven Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG besitzen wollen. Dient das Vorgehen ausschließlich der Erlangung von Entschädigungszahlungen, liegt ein missbräuchliches Verhalten vor und der Anspruch wird abgewiesen.
- Regelsatz der Entschädigung bei Nichteinstellung: 1,5 Bruttomonatsgehälter (2020).
- Entschädigungsdeckel bei fehlender Nichteignungskausalität: maximal drei Monatsgehälter (2006).
- Geltendmachungsfrist für Entschädigungsansprüche: 2 Monate (2006).
Ausnahmen von der Einladungspflicht nach § 165 SGB IX
Öffentliche Arbeitgeber können von der Einladungspflicht befreit werden, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt. Diese enge Auslegung führt häufig zu vorschnellen Absagen, wodurch das Risiko für AGG-Hopper entsteht, die gezielt öffentliche Stellen ansprechen, um von der gesetzlichen Pflicht zur Einladung zu profitieren.
Der Fall vor dem Amtsgericht Augsburg
Der 38-jährige K., schwerbehindert gleichgestellt, steht im Zentrum eines Strafverfahrens wegen angeblichen gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 StGB). Die Anklage (Az. 11 Ls 308 Js 130119/23) wirft ihm vor, zwischen 2019 und 2022 insgesamt über 2 300 Bewerbungen an Städte, Kommunalbehörden und andere öffentliche Träger gesendet zu haben – ohne echtes Interesse an den Stellen. Stattdessen habe er nach Ablehnung Diskriminierungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht und in zehn Fällen Entschädigungen von 1 000 bis rund 12 000 Euro erhalten, was zu einem Gesamtschaden von fast 53 000 Euro führte.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe auf eine Excel-Tabelle („Million-Dollar-USB“) mit mehr als 2 300 Einträgen, in der Bewerbungen, zugehörige Arbeitsgerichte und erhaltene Entschädigungen dokumentiert wurden. Die Berechnungen der Polizeibeamten deuten auf mögliche Entschädigungszahlungen von über 700 000 Euro hin, während die tatsächlich gezahlten Summen bei rund 548 000 Euro liegen.
Die Verteidigung argumentiert, dass K. ernsthaftes Interesse an den ausgeschriebenen Stellen hatte, da er mehrfach Nachrückerplätze angenommen und in der Vergangenheit fünf Zusagen angenommen habe. Zudem sei die umfangreiche Dokumentation lediglich ein organisatorisches Mittel, um den Überblick über laufende Bewerbungen zu behalten – kein Beweis für eine Täuschungsabsicht.
Der Prozess verdeutlicht die Trennschärfe zwischen zivilrechtlichem Rechtsmissbrauch und strafrechtlichem Betrug:
- Im Arbeitsgericht kann ein Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden, ohne dass ein Strafverfahren eingeleitet wird.
- Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass K. bewusst falsche Tatsachen über seine Bewerbungsabsicht vorgespiegelt hat.
Risiken und Gegenmaßnahmen
Der Fall wirft zwei zentrale Gefahren auf:
- Generalverdacht gegen schwerbehinderte Bewerber: Eine zu harte Stigmatisierung von häufigen Bewerbern könnte legitime Diskriminierungsansprüche abschrecken.
- Kriminalisierung legitimer Rechtsvertretung: Die Strafverfolgung darf nicht dazu führen, dass das bloße Einnehmen einer streitigen Rechtsposition im Zivilprozess sanktioniert wird.
Um diesen Risiken zu begegnen, empfehlen Fachkreise:
- Präzise Prüfung der Bewerbungsabsicht anhand konkreter Indizien (z. B. Nachrückerannahme, tatsächliche Arbeitsaufnahme).
- Klare Trennung von zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen und strafrechtlichen Tatbeständen.
- Schulung von Personalabteilungen und Schwerbehindertenvertretungen, um Fehlinterpretationen der Einladungspflicht zu vermeiden.
Fazit
Der Augsburg-Prozess illustriert, dass das AGG-Hopping an der Schnittstelle von Antidiskriminierungsrecht und Strafrecht besondere juristische Herausforderungen mit sich bringt. Während das Bundesarbeitsgericht konsequent Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB abweist, setzt der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Nachweis einer vorsätzlichen Täuschung im Strafverfahren. Öffentliche Arbeitgeber müssen die Einladungspflicht nach § 165 SGB IX streng einhalten, dürfen jedoch nicht vorschnell absagen, um Missbrauch zu verhindern. Für Betroffene bleibt die sorgfältige Dokumentation ihrer Bewerbungsabsicht entscheidend, um sowohl zivilrechtliche Entschädigungen als auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu steuern.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/agg/15.html
- https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131102
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb92018/165.html
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-170-19/
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-21-24/


