herkunftslandprinzip und dsa aufhebung von sperrverfuegungen gegen

Herkunftslandprinzip und DSA: Aufhebung von Sperrverfügungen gegen zypriotische Pornoplattformen durch das VG Neustadt

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat am 13. Januar 2026 mehrere Sperrverfügungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz gegen pornografische Online-Plattformen aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich auf den Vorrang des EU-Digital Services Act (DSA) und das Herkunftslandprinzip, das aus Art. 56 AEUV hervorgeht. Damit wird die Wirksamkeit nationaler Jugendschutzmaßnahmen in Deutschland infrage gestellt, solange EU-Recht Priorität genießt.

Hintergrund: Sperrverfügungen gegen Pornografie-Plattformen in Deutschland

Im April 2024 forderte die Medienanstalt Rheinland-Pfalz Access-Provider auf, bestimmte pornografische Websites per DNS-Sperre zu blockieren. Die betroffenen Plattformen werden von einer Betreiberin mit Sitz in Zypern betrieben. Die Behörde berief sich dabei auf Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Laut Medienanstalt fehlte ein wirksames Altersverifikationssystem, um Kinder und Jugendliche vom Zugang auszuschließen.

Nationaler Jugendschutz nach dem JMStV

  • § 4 Abs. 2 JMStV verlangt Altersverifikation für jugendgefährdende Inhalte.
  • Die Medienanstalt sah hierin die Grundlage für DNS-Sperren.
  • Die betroffenen Plattformen konnten die geforderte Altersverifikation nicht nachweisen.

Digital Services Act (DSA) verdrängt nationale JMStV-Regelungen

Das VG Neustadt stellte fest, dass seit dem vollständigen Inkrafttreten des DSA im Februar 2024 ein einheitliches, vollharmonisiertes EU-Regelwerk für digitale Dienste gilt. Der DSA verbietet den Mitgliedstaaten, zusätzlich eigene Regeln im geregelten Bereich zu etablieren. Damit fehlt für die Sperrverfügungen eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage, weil die nationalen Vorgaben des JMStV durch das übergeordnete EU-Recht verdrängt werden.

  • DSA schafft ein einheitliches Regelwerk für Online-Dienste.
  • Member-States dürfen keine zusätzlichen nationalen Jugendschutzvorschriften erlassen, die in den Anwendungsbereich des DSA fallen.
  • Die Sperrverfügungen der Medienanstalt verletzen damit den Vorrang des DSA.

Das Herkunftslandprinzip im EU-Recht

Art. 56 AEUV garantiert die Dienstleistungsfreiheit im EU-Binnenmarkt. Das Herkunftslandprinzip bedeutet, dass Online-Dienstleister primär dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie ihren Sitz haben. Im vorliegenden Fall sitzt der Betreiber der betroffenen Pornoseiten in Zypern. Zypern hat Regelungen gegen Kinderpornografie, jedoch keine allgemeine Pflicht zur Altersverifikation für legale Erwachseneninhalte, wie sie im deutschen JMStV gefordert wird. Das Gericht argumentierte, dass nationale Sperren aus anderen Mitgliedstaaten das Herkunftslandprinzip verletzen und damit unzulässig sind.

Fazit

Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass der EU-Digital Services Act Vorrang vor nationalen Jugendschutzregelungen hat und das Herkunftslandprinzip zu beachten ist. Daher können Sperrverfügungen, die nicht auf einer EU-konformen Rechtsgrundlage beruhen, nicht durchgesetzt werden.

FAQ

Was ist das Herkunftslandprinzip?

Das Herkunftslandprinzip besagt, dass ein Online-Dienstleister primär dem Recht des EU-Mitgliedstaates unterliegt, in dem er seinen Sitz hat.

Warum dürfen nationale Sperrverfügungen nicht mehr erlassen werden?

Der Digital Services Act schafft ein einheitliches Regelwerk für digitale Dienste und verbietet den Mitgliedstaaten, zusätzliche nationale Vorschriften im selben Anwendungsbereich zu erlassen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Medienanstalt Rheinland-Pfalz?

Die Medienanstalt muss ihre Sperrverfügungen prüfen und darf künftig nur noch auf EU-rechtliche Grundlagen zurückgreifen, um jugendgefährdende Inhalte zu blockieren.